Urteil des OLG Brandenburg vom 15.03.2005

OLG Brandenburg: deckung, sittenwidrigkeit, kontokorrentvertrag, bürgschaftsvertrag, verrechnung, auszahlung, unmittelbarkeit, abrechnung, sammlung, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 79/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 130 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 142
InsO
Insolvenzanfechtung: Kongruenz der Verrechnungen im Rahmen
eines Kontokorrentkredits
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung
wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.03.2005 - 12 O 258/04 -
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.181,19 € zu
zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich
hieraus ab dem 17.09.2003.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 73 % zu
tragen, die Klägerin 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Bürgen in Anspruch für eine Forderung auf
Rückführung eines Kontokorrentkredits.
Jeder der Beklagten unterzeichnete am 08.02.1995 je einen Bürgschaftsvertrag mit der
Klägerin zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen
die C… N… GmbH, deren Geschäftsführerin die Erstbeklagte war (vgl. Anlagen K 3, Bl. 31
d. GA, K 4, Bl. 32 d. GA, K 1, Bl. 28 d. GA). Mit Kontokorrentkreditvertrag gleichen
Datums gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin einen Kontokorrentkredit bis zum
Höchstbetrag von 30.000,00 DM auf dem Girokonto mit der Endziffer 11 (vgl. Anlage K 2,
Bl. 89 d. GA).
Mit Schreiben vom 21.05.2001 (vgl. Anlage K 10, Bl. 28 d. GA) kündigte die Klägerin der
Hauptschuldnerin den Kontokorrentvertrag mit einem Sollstand von 34.784,41 DM und
forderte den Ausgleich dieser Summe bis zum 04.06.2001. Mit Schreiben gleichen
Datums (vgl. Anlagen K 11, K 12, Bl. 40, 41) nahm die Klägerin die Beklagten aufgrund
deren Bürgschaften in Anspruch. In ihre Saldenberechnung stellt sie nunmehr zu ihren
Gunsten einen Betrag von weiteren 46.543,40 € ein (vgl. Forderungsberechnung per
16.09.2003, Bl. 48 d. GA), nachdem sie dem Insolvenzverwalter der Hauptschuldnerin im
Anschluss an dessen Schreiben vom 13.08.2001 (vgl. Anlage K 17, Bl. 51 d. GA) einen
Betrag in dieser Höhe am 05.09.2001 überwiesen hatte.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, insoweit einem Anfechtungsanspruch des
Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung innerhalb des letzten Monats vor
Stellung des Insolvenzantrags am 15.05.2001 (vgl. Anlage K 9, Bl. 37 d. GA) und wegen
kongruenter Deckung nach diesem Datum ausgesetzt gewesen zu sein.
Die Beklagten haben sich gegen diesen Aktivposten des klägerisch beanspruchten
Restsaldos von noch 18.155,33 € gewandt.
Der Beklagte zu 2. hat darüber hinaus die Sittenwidrigkeit seiner Bürgschaft geltend
gemacht, sowie hilfsweise deren Begrenzung auf den Anlass der Bürgschaft in
forderungsunterschreitendem Umfang.
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht der Klage
stattgegeben. Die Voraussetzungen einer krassen wirtschaftlichen Überforderung habe
der Zweitbeklagte nicht dargetan. Die verbürgte Hauptforderung bestehe in geltend
gemachter Höhe. Die Klägerin sei dem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters
über das Vermögen der Hauptschuldnerin in dem von ihr geltend gemachten Umfang
ausgesetzt gewesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches
Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Sie machen geltend, das
Landgericht habe zu ihren Ungunsten die von der Klägerin nach dem 15.04.2001 vom
streitgegenständlichen Girokonto vorgenommenen Lastschriften unberücksichtigt
gelassen. Zudem habe sich das Landgericht über die gefestigten höchstrichterlichen
Grundsätze zur sogenannten Anlassbürgschaft ohne nachvollziehbare Begründung
hinweggesetzt.
Sie beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.03.2005 - 12 O 258/04 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist
der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf sein
Terminsprotokoll vom 30.11.2005.
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten nur in zuletzt tenorierter Höhe einen Anspruch aus
den §§ 765, 767, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ein Bürgschaftsvertrag ist mit jedem der Beklagten zustande gekommen. Die
Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Feststellbarkeit der Voraussetzungen für
eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wegen krasser finanzieller Überforderung des
Zweitbeklagten treffen zu und sind mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
Entstehung und Fälligkeit der Hauptforderung dem Grunde nach sind gleichfalls nicht
angegriffen.
Der Vortrag der Klägerin zur Höhe der Hauptforderung ist im Umfang von 4.974,14 € (=
9.728,57 DM) unschlüssig, da sich insoweit die Voraussetzungen einer
Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen inkongruenter Deckung nicht
feststellen lassen. Verrechnungen im Kontokorrent sind kongruent, soweit die Bank ihren
Kunden (den späteren Insolvenzschuldner) vereinbarungsgemäß wieder über die
Eingänge verfügen lässt (BGHZ 150, 122 = NJW 2002, 1722). So liegt es hier. Die Giro-
und Kontokorrentabrede vom 08.02.1995 (vgl. Anlage K 2, Bl. 29 d. GA) bestand bis zur
Kündigung am 21.05.2001 fort. Vor Insolvenzeröffnung handelt die Bank, in dem sie die
Giro- und Kontokorrentabrede einhält und den Giroverkehr - wie hier - fortsetzt,
vertragsgemäß, also kongruent. Hier hat die Klägerin die GmbH über die eingehenden
kontokorrenterfassten Gutschriften im Umfang von 9.728,57 DM im Ergebnis wirksam
verfügen lassen, wie sich aus den von der Klägerin selbst dargestellten ausgeführten
Gutschriften ergibt (vgl. Anlage K 24, Bl. 162 d. GA).
Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Gutschriften, also im Umfang von 36.844,83
DM war die Einstellung in den Kontokorrent allerdings inkongruent im Sinne des § 131
InsO, denn bereits die Herstellung einer Verrechnungslage ist geeignet, die
Insolvenzgläubiger des Bankkunden zu benachteiligen (vgl. BGH, a.a.O.), und insoweit
fehlt es an einem wirksamen Verfügenlassen der späteren Insolvenzschuldnerin.
Die Verrechnung der Gutschriften im Umfang der ausgeführten Lastschriften ist auch
nicht nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Vielmehr handelt es sich in diesem
Umfang vorliegend um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO. Die von der Klägerin ins
Kontokorrent eingestellten Gutschriften, die vorübergehend die Forderung gegen die
GmbH gemäß dem jeweiligen Tagessaldo verringerten, ermöglichten im
anfechtungsrechtlichen Sinne die Erfüllungsleistung der Schuldnerin infolge der späteren
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anfechtungsrechtlichen Sinne die Erfüllungsleistung der Schuldnerin infolge der späteren
Verrechnung (vgl. § 130 Abs. 1 InsO). Die Gutschriften wurden jeweils ausgeglichen,
soweit die Beklagte es der GmbH allgemein gestattete, Kredit wieder in Anspruch zu
nehmen, sie also die Kreditlinie offen hielt. Diese erneute Kreditgewährung war die
Gegenleistung, die in das Vermögen der Schuldnerin gelangte.
Die Kontokorrentverrechnungen sind hier auch jeweils unmittelbar erfolgt, d.h. in einem
zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Überweisungen des Schuldners. Nach
gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH am a.a.O. m.w.N.) ist für die
Unmittelbarkeit im Sinne des § 142 InsO die genaue Reihenfolgen zwischen Ein- und
Auszahlung unerheblich und einen Zeitraum von zwei Wochen zwischen Ein- und
Auszahlung übersteigt nicht den Rahmen des engen zeitlichen Zusammenhangs. Im
vorliegenden Fall erfolgten Ein- und Auszahlungen zum Teil taggleich und im Übrigen
jedenfalls innerhalb des sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden
Zeitrahmens. Der von der GmbH in Anspruch genommene Kredit war schließlich auch
gleichwertig mit den in entsprechender Höhe erfolgten Gutschriften durch die Klägerin.
Das Kreditinstitut erfüllt seine gleichwertige Pflicht aus dem Kontokorrentvertrag
regelmäßig schon, wenn es den Schuldner, wie hier, innerhalb des Kreditrahmens
vereinbarungsgemäß wieder verfügen lässt (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2003, 360).
Weitere Aktivposten der Klägerin sind nicht angegriffen.
Die nach der - wie oben ausgeführt - zu korrigierenden Abrechnung der Klägerin
verbleibende Klageforderung von noch 13.181,19 € liegt innerhalb der
Bürgschaftshaftung, die der Zweitbeklagte für die der Hauptschuldnerin eingeräumte
Kreditlinie von bis zu 30.000,00 DM eingegangen ist.
Die von der Klägerin ausgerechneten Zinsen von 5.251,36 € (vgl. Forderungsberechnung
per 16.09.2003, Anlage K 16, Bl. 49 d. GA) sind wegen des veränderten Kapitalanteils so
nicht mehr nachvollziehbar.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung,
da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch
unentschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in den berührten
Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst-
oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.155,33 €.
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