Urteil des OLG Brandenburg vom 14.09.2005

OLG Brandenburg: zivilprozess, pachtzins, grundstück, abweisung, kopie, beweislast, kindergarten, zuleitung, einheit, stromversorgung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 192/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1 BKleingG, § 1 Abs
1 Nr 2 BKleingG, § 4 Abs 1
BKleingG, § 20a Nr 1 BKleingG
Kleingartenpacht: Einordnung des Nutzungsvertrags über eine
Parzelle als Kleingartenpachtvertrag; Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess; Anwendbarkeit der
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. September 2005 verkündete Urteil
des Landgerichts Potsdam - 3 O 37/04 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt
abgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen dem
Kläger zu 1) 10 %, dem Kläger zu 2) 27 %, der Klägerin zu 3) 18 %, dem Kläger zu 4) 20
%, dem Kläger zu 5) 14 %, dem Kläger zu 6) 3 % sowie den Klägern zu 7) und 8) je 4 %
zur Last. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Kläger jeweils selbst zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten im Rahmen von beiderseits selbstständigen Berufungen
darüber, ob mit den zwischen ihnen bestehenden – allesamt nach dem 02. Oktober
1990 abgeschlossenen – Nutzungsverträgen über einzelne Parzellen am Fuße des P. P.
Kleingartenpachtverhältnisse im Rechtssinne begründet worden sind und ob die
Beklagte, die brandenburgische Landeshauptstadt Potsdam, wegen der dafür geltenden
Preisvorschriften den Klägern in den Jahren von 1994 bis 2003 überzahltes
Nutzungsentgelt zurückgewähren muss. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und
der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Zivilkammer hat dem Feststellungsantrag der Kläger zu 7) und 8) stattgegeben und
die Klage im Übrigen abgewiesen. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist beiden Parteien – jeweils zu Händen
ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – am 19. September 2005 zugestellt
worden. Die Kläger haben am 14. Oktober 2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung
eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach antragsgemäßer Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 31. März 2006 – durch einen am 30. Januar 2006 per Telekopie
bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz
begründet. Die Beklagte hat am 19. Oktober 2005 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung
eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach antragsgemäßer Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 31. März 2006 – durch einen am 29. März 2006 per Telekopie
bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz
begründet.
Die Kläger fechten das Urteil des Landgerichts – unter Wiederholung und Vertiefung ihres
bisherigen Vorbringens – in vollem Umfange ihrer jeweiligen Beschwer an; im Übrigen
verteidigen sie es gegen die Angriffe der gegnerischen Berufung. Sie tragen dazu
insbesondere Folgendes vor:
Ob Kleingartenpachtverhältnisse begründet wurden, folge direkt aus dem Gesetz; durch
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Ob Kleingartenpachtverhältnisse begründet wurden, folge direkt aus dem Gesetz; durch
eine Neuverpachtung ändere sich nichts. Gemeinschaftliche Einrichtungen gebe es hier
in Gestalt eines Weges, einer Brauchwasseranlage und einer Bank als Ruheplatz.
Sämtliche Gärten seien von Beginn ihrer Existenz an kleingärtnerisch bewirtschaftet
worden; reine Erholungsnutzung habe zu keiner Zeit stattgefunden. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz stehe es der Beklagten nicht frei, Parzellen einer
Kleingartenanlage zu Erholungszwecken zu verpachten und damit einer höherwertigen
Verwendung zuzuführen. Dies könnte dazu führen, dass letztlich die
nichtkleingärtnerische Nutzung überwiege und auch die übrigen Gärten ihren
besonderen Status verlören. Deren Pächtern gegenüber läge deshalb eine positive
Forderungsverletzung vor. Zudem werde das streitgegenständliche Areal im
Flächennutzungsplan für Dauerkleingärten ausgewiesen; eine Erholungsnutzung sei im
unbeplanten Außenbereich nicht zulässig. Auch soweit in den Vertragsurkunden der
Überlassungszweck mit „ „ oder „ „
angegeben werde, habe man ausschließlich eine kleingärtnerische Nutzung – die durch
die gewählte Formulierung keineswegs ausgeschlossen sei – beabsichtigt und
vorgenommen. Jedenfalls müsse eine Vertragsänderung durch jahrelange Duldung
dieser Nutzungsart bejaht werden. Wenn es gemäß der Entscheidung des LG Potsdam,
Urt. v. 05.06.2003 - 3 S 111/01, im Vorprozess in der Anlage drei Kleingärten im
Rechtssinne gebe, dann müssten die anderen ebenfalls solche sein; Gärten im Sinne
von § 1 Abs. 2 BKleingG gebe es dort nicht. Der Kläger zu 6) habe die Parzelle der
damals obsiegenden Klägerin zu 3) übernommen. Die insgesamt 26 Parzellen auf dem
Grundstück der Beklagten und auf dem Kirchenland bildeten eine einheitliche
Kleingartenanlage. Zwischen der Gartengemeinschaft am P. sowie den Staatlichen
Schlössern und Gärten S. bestehe ein mündlicher Vertrag über die
Brauchwasserversorgung. § 20a Nr. 6 BKleingG gelte – entsprechend seinem Sinn und
Zweck – auch für Pächter aus den neuen Bundesländern, die ihren Vertrag erst nach
dem 02. Oktober 1990 abgeschlossen hätten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
a) unter Abänderung des angefochtenen Urteils
aa) festzustellen, dass es sich bei den Pachtverhältnissen der Kläger zu 1) bis 6)
über Parzellen, belegen auf dem Grundstück der Beklagten, Gemarkung P., Flur …,
Flurstück …, um Kleingartennutzungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 BKleingG
handelt;
bb) die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – € 9.375,17 zu zahlen, und
zwar an
den Kläger zu 1)
1.033,72 €
den Kläger zu 2)
2.668,07 €
die Klägerin zu 3)
1.685,05 €
den Kläger zu 4)
1.902,01 €
den Kläger zu 5)
1.279,00 €
den Kläger zu 6)
193,85 €
die Kläger zu 7) und 8) 613,47 €
b) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
a) unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange
abzuweisen;
b) die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigt – ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend –
das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen ficht sie es selbst mit dem
Rechtsmittel der Berufung an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es handele sich hier um eine
Kleingartenanlage im Rechtssinne. Der Weg sei nur ein kurzer unbefestigter Trampelpfad
aus Sand, der nicht als gemeinschaftliche Einrichtung angesehen werden könne;
erschöpfe sich die Funktion eines solchen in der Ermöglichung des Zugangs zu den
Gärten, stelle er ohnehin kein spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage dar. Die –
nach klägerischen Vorbringen seit 1890 existierende – Wasserleitung führe schon seit
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nach klägerischen Vorbringen seit 1890 existierende – Wasserleitung führe schon seit
langem zur Kirchengemeinde am P.; der Abzweig in einzelne Gärten sei – ebenso wie
etwa deren Stromversorgung – keine gemeinschaftliche Einrichtung. Zudem gebe es für
deren Nutzung keine rechtliche Absicherung. Versorgt werde darüber - was unstreitig ist
- auch ein Kindergarten; die Erneuerung der Leitung hätte unabhängig von der
gärtnerischen Nutzung des Grundstücks stattgefunden. Im Jahre 2000 und danach seien
die Parzellen – entsprechend dem vereinbarten Zweck – ganz überwiegend zur Erholung
und nicht kleingärtnerisch genutzt worden; Rasenflächen und Blumen hätten damals das
Bild bestimmt. Erst später sei von den Klägern versucht worden, Umstände zu schaffen,
die für ein Kleingartenpachtverhältnis sprächen. Zutreffend habe die Vorinstanz indes
angenommen, dass auf die von den Klägern zu 1) bis 6) abgeschlossenen Verträge die
Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes schon wegen der
Nutzungszweckvereinbarung keine Anwendung fänden. Die Entscheidung des
Landgerichts im Vorprozess sei weder verbindlich noch präjudiziell; sie stehe zudem im
Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. So genannte Mischanlagen seien
durchaus zulässig. Hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens fehle es bereits
an einer zulänglichen Berufungsbegründung. Eine Rückforderung sei auch deshalb
ausgeschlossen, weil die Kläger das Verfahren nach § 5 Abs. 3 BKleingG nicht
eingehalten hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen
Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf
sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Die Rechtsmittel beider Prozessparteien sind zulässig; sie wurden insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt auch hinsichtlich des Berufungsbegehrens des
Klägers zu 6) und der Beklagten die so genannte Erwachsenheitssumme von
gegenwärtig € 600,00 gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn mangels einer streitigen
Zeit im Sinne von § 8 ZPO ist hier bei der Wertbestimmung auf § 9 Satz 1 ZPO
zurückzugreifen und bezüglich des Feststellungsantrages der dreieinhalbfache Wert des
einjährigen Betrages der Nutzungsentgeltdifferenz zugrunde zu legen (arg. § 41 Abs. 5
Satz 1 GKG; vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 8 Rdn. 5, m.w.N.). Demnach
beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes betreffend den Kläger zu 6) auf
insgesamt € 637,06 (3,5 x € 126,63 + € 193,85) und betreffend die Beklagte auf €
686,91 (3,5 x € 196,26). Unabhängig davon wäre das Rechtsmittel der Beklagten
jedenfalls als Anschlussberufung nach § 524 ZPO zulässig.
B.
In der Sache selbst hat allein die Berufung der Beklagten Erfolg. Sie führt zur
Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in vollem Umfange.
Die Nutzungsverhältnisse, die zwischen den Klägern und der Beklagten über die
streitgegenständlichen Parzellen, belegen auf dem städtischen Grundstück in der
Gemarkung P., Flur …, Flurstück …, bestehen, sind keine Kleingartenpachtverträge im
Sinne des § 4 Abs. 1 BKleingG. Schon deshalb schuldet die Klägerin den Beklagten nicht
– unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) – die
Rückzahlung eines Teils der von ihnen in den Jahren von 1994 bis 2003 entrichteten
Nutzungsentgelts. Unabhängig davon sind die erforderlichen Zahlenwerte nicht
vorgetragen worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Das nach § 256 ZPO an sich zulässige Feststellungsbegehren der Kläger bleibt
erfolglos, weil die zwischen den Prozessparteien bestehenden Vertragsverhältnisse,
deren rechtlicher Charakter im vorliegenden Zivilprozess geklärt werden soll, nicht den
speziellen Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) über die
Kleingartenpacht unterliegen.
a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dem jeweils rechtsgeschäftlich
vereinbarten Nutzungszweck in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung
zukommt und schon deshalb mit den einzelnen Verträgen, die zwischen den Klägern zu
1) bis 6) und der Beklagten abgeschlossen wurden, keine Kleingartenpachtverhältnisse
im Rechtssinne begründet worden sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen werden (LGU 6 ff.), die den klägerischen Berufungsangriffen standhalten und
denen der Senat beitritt. Ergänzend sei lediglich Folgendes angemerkt:
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aa) Zu Unrecht meinen die Kläger, jeder Nutzungsvertrag über eine Parzelle in einer
Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG, sei – sofern nicht einer der
Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 BKleingG eingreife – ein Kleingartenpachtvertrag
im Sinne des Gesetzes. Dies kann bereits deshalb nicht richtig sein, weil der gesetzliche
Kleingartenbegriff aus zwei selbstständigen – unverzichtbaren – Merkmalen besteht;
eines davon ist die kleingärtnerische Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG. Als
entscheidend erweist sich allerdings, dass der Charakter privatvertraglicher Regelungen
nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst, sondern in erster Linie durch den Inhalt der
von den Partnern kraft ihrer Privatautonomie getroffenen Vereinbarungen bestimmt
wird. Deshalb ist diesbezüglich in aller Regel allein maßgeblich, ob die ausschließlich
kleingärtnerische Nutzung den von Seiten vereinbarten Vertragszweck darstellt
(vgl. dazu Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 59 und § 4 Rdn. 6; ferner Mainczyk,
BKleingG, 8. Aufl., § 1 Rdn. 2 und § 4 Rdn. 1). Aus § 13 BKleingG folgt nichts Anderes; das
Verbot, zum Nachteil des Pächters von den besonderen gesetzlichen Bestimmungen
über die Kleingartenpacht abzuweichen, setzt voraus, dass die Parteien ein
entsprechendes Nutzungsverhältnis überhaupt abschließen wollten. Auf den
tatsächlichen Gebrauch des Pachtobjekts kommt es allenfalls insoweit an, wie eine
Änderung der vertraglichen Abreden durch konkludentes Handeln – insbesondere
aufgrund jahrelanger einvernehmlicher Übung – in Betracht zu ziehen ist (sog.
Nutzungsumwandlungsfälle; vgl. dazu Mainczyk aaO, § 1 Rdn. 34; Stang aaO, § 4 Rdn. 7
ff.). Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die in § 1 Abs. 3 BKleingG enthaltene
Bestimmung über Dauerkleingärten auf Nutzungsvereinbarungen hat, kann hier offen
bleiben; für das streitgegenständliche Areal existiert nach dem übereinstimmenden
Vorbringen beider Parteien kein Bebauungsplan, sondern lediglich ein
Flächennutzungsplan. Das ist – worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen
hat (LGU 6) – ein bedeutsamer rechtlicher Unterschied (im Einzelnen vgl. Mainczyk aaO,
§ 1 Rdn. 35 ff.; ferner Otte in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt,
71. Erg.-Lfg., BKleingG § 1 Rdn. 21 ff.; Stang aaO, § 1 Rdn. 50 ff.). Für eine Quasi-
Verdinglichung des Kleingartenpachtverhältnisses nach dem Grundsatz, worüber einmal
ein Nutzungsvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 BKleingG abgeschlossen worden sei,
könnten auch später lediglich solche begründet werden, findet sich im Gesetz – anders
als möglicherweise die Kläger meinen – keinerlei Grundlage. Ihm lässt sich ebenso wenig
ein generelles Verbot entnehmen, in einer Kleingartenanlage befindliche Parzellen
vertraglich zu nichtkleingärtnerischen Zwecken an andere Nutzer zu überlassen.
bb) Die Auslegung der Verträge durch die Eingangsinstanz mit Blick auf den
vereinbarten Nutzungszweck begegnet keinen Bedenken.
(1) Die Interpretation ist vom Landgericht unter Berücksichtigung der oben genannten
Grundsätze nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB vorgenommen worden. Da die Kläger
im Streitfall Anspruchsteller sind, geht es – gemäß den allgemeinen Grundsätzen der
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess – bereits zu ihren Lasten,
wenn sich nicht feststellen lässt, dass die ausschließlich kleingärtnerische
Nutzung den von Seiten als Vertragszweck gewollt war. In keiner der
Vertragsurkunden ist ein solcher Gebrauchszweck explizit vereinbart worden. Soweit die
Formulierung eine derartige Nutzung zulassen würde, wie es etwa bei der Angabe „
„ der Fall ist, hat die Zivilkammer – mit
Tatbestandswirkung gemäß § 314 ZPO – Umstände festgestellt, die einem solchen
Willen der Vertragsschließenden entgegenstehen. Letztere sind bei
Vertragsunterzeichnung übereinstimmend davon ausgegangen, dass Gegenstand ihrer
Vereinbarungen kein Kleingarten im Rechtssinne ist. Die Behauptung der Kläger, die
ausschließlich kleingärtnerische Nutzung sei – unabhängig vom Wortlaut der
Nutzungszweckabrede – durch beide Seiten stets beabsichtigt gewesen, bleibt
demgegenüber substanzlos. Vielmehr ist für den Kläger zu 4) im Termin der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erklärt worden, die Beklagte habe keinen anderen Vertrag
angeboten; dies spricht deutlich dafür, dass sie eine kleingärtnerische Nutzung auch
vereinbaren wollte. Auf die tatsächliche Art des Gebrauchs an sich kommt es nicht
maßgeblich an; inwieweit die zuständige – zur rechtsgeschäftlichen Vertretung befugte
(arg. § 166 Abs. 1 BGB) – Stelle der Beklagten davon Kenntnis erlangt hat und
diesbezüglich – mit vertragsändernder Wirkung – eine Billigung verlautbart haben soll,
wird von den Klägern ebenfalls nicht mit Tatsachen untersetzt.
(2) Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam, Urt. v. 05.06.2003 - 3 S 111/01 (GA LG
Potsdam 3 S 111/01 Bd. I Bl. 214 ff.), in der es um Parzellen auf demselben Areal ging,
hat für den Streitfall weder Rechtskraftwirkung noch sonst präjudizielle Bedeutung. Dort
handelte es sich ausschließlich um Altverträge aus der Zeit vor dem 03. Oktober 1990,
bei denen es – wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU 6) – nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vereinbarten Nutzungszweck nicht
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höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vereinbarten Nutzungszweck nicht
maßgeblich ankommt (vgl. BGHZ 154, 132, 135; 156, 71, 73). Zudem hat der
Bundesgerichthof inzwischen, worauf später noch einzugehen sein wird, die
Anforderungen an das Bestehen einer Kleingartenanlage in Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BKleingG weiter präzisiert (vgl. BGH, Urt. v. 27.10. 2005 - III ZR 31/05, NZM 2006, 18 =
GE 2006, 51). Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den hiesigen Kläger zu
6), der – aufgrund eines neuen Pachtvertrages – die Parzelle der Klägerin zu 3) in dem
früheren Rechtsstreit übernommen hat; die Voraussetzungen für eine subjektive
Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 Abs. 1 Alt. 2 ZPO sind nicht gegeben, weil die
Bodenfläche keine streitbefangene Sache im Rechtssinne ist. Denn der Charakter des
neuen Nutzungsverhältnisses, um den die Parteien hier streiten, hängt davon nicht ab.
Ob eine reine Erholungsnutzung der Flächen nach öffentlichen Recht zulässig ist und ob
andere – kleingärtnerische – Nutzer einer Verpachtung von Parzellen zu bloßen
Erholungszwecken widersprechen könnten, spielt für die Entscheidung des Streitfalles
ebenfalls keine Rolle. Die Rechtsgültigkeit der Vereinbarungen zwischen den
Prozessparteien bleibt davon unberührt. Sollte es bei den Klägern zu tatsächlichen
Nutzungsbeeinträchtigungen kommen, wären die Vorschriften über die Gewährleistung
bei Sach- und Rechtsmängeln zu prüfen (§ 536 ff. i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB).
b) Das Feststellungsbegehren der Kläger zu 7) und 8) kann keinen Erfolg haben, weil es
an dem zweiten – objektiven – Merkmal des gesetzlichen Kleingartenbegriffs fehlt, und
zwar an der Belegenheit in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Zu diesem
Ergebnis kommt der Senat nicht zuletzt unter Berücksichtigung der – nach dem
angefochtenen Urteil verkündeten und von den Parteien in ihren vorbereitenden
Anwaltsschriftsätzen zweiter Instanz eingehend erörterten – Entscheidung des BGH, Urt.
v. 27.10.2005 - III ZR 31/05 (NZM 2006, 18 = GE 2006, 51), die sich mit den Einzelheiten
des Anlagenbegriff näher befasst.
aa) Unter einer Kleingartenanlage ist nach dem Gesetz die Zusammenfassung
mehrerer Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen wie etwa Wegen,
Spielflächen und Vereinshäusern zu verstehen. Ob alle Gärten solche im Sinne des § 1
Abs. 1 BKleingG sind, spielt keine maßgebliche Rolle; in einer Anlage können sich – rein
tatsächlich – beispielsweise auch so genannte Eigentümergärten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
BKleingG befinden (vgl. Mainczyk aaO, § 1 Rdn. 26). Der Gesetzgeber ist bei der jüngsten
BKleingG-Novelle ferner explizit davon ausgegangen, dass zu einer einheitlichen Anlage
Parzellen gehören können, die auf Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer belegen
sind, so dass eine „gemischte„ Eigentümerstruktur besteht, die vor allem in den neuen
Bundesländern anzutreffen sei (vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes, BT-Drucks. 12/6154, S. 4, 7).
Für den Streitfall bedeutet dies, dass – je nach den örtlichen Verhältnissen – die Gärten
auf dem benachbarten Kirchenland ebenso zu berücksichtigen sein könnten. Darauf
kommt es aber letztlich nicht an. Denn jede Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2
BKleingG erfordert spezifische gemeinschaftliche Einrichtungen, die dem Gartenareal
einen besonderen Charakter verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, NZM
2006, 18 = GE 2006, 51). Deren Vorhandensein kann hier, wie der Senat mit den
Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung erörtert hat, nicht festgestellt werden.
bb) Bereits dem Vorbringen der Kläger, welches von der Beklagten bestritten worden ist,
lässt sich nicht entnehmen, dass auf dem streitgegenständlichen Areal
gemeinschaftliche Einrichtungen der oben beschriebenen Art existieren. Dabei kann auf
den Inhalt der Beiakte lediglich insoweit zurückgegriffen werden, wie die jeweilige Partei
konkret bezeichnet hat, welche der darin befindlichen Urkunden oder andere Aktenteile
sie für erheblich hält; gemäß dem Beibringungsgrundsatz, der den allgemeinen
Zivilprozess beherrscht, darf der Richter nicht von sich aus prüfen, ob beigezogene
Akten Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die für ein Seite günstig sind (vgl. BGH,
Urt. v. 09.06.1994 - IX ZR 125/93, VersR 1994, 1231 = WM 1994, 2113). Im Einzelnen gilt
Folgendes:
(1) Ein , der dazu dient, den Zugang zu den einzelnen Parzellen zu ermöglichen, ist
zwar ein stets notwendiges, aber noch lange kein hinreichendes – spezifisches –
Merkmal für eine Kleingartenanlage. Auch sonstige Gärten und Erholungsgrundstücke
können regelmäßig nur dann genutzt werden, wenn sie durch einen Weg erschlossen
sind. Das Gesetz spricht in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG von , also von der Mehrzahl;
es hat dabei offenbar ein ganzes – kleingartenanlagentypisches – Wegenetz im Blick
(vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, NZM 2006, 18 = GE 2006, 51). Hier
befindet sich auf dem Grund und Boden unstreitig Weg; zu dessen Beschaffenheit
haben beide Parteien unterschiedliche Angaben gemacht. Dass er allein geeignet ist,
dem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen, wird
jedoch nicht ersichtlich. Bereits der klägerische Vortrag gibt dafür nichts her.
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jedoch nicht ersichtlich. Bereits der klägerische Vortrag gibt dafür nichts her.
Entsprechendes gilt bezüglich der , deren Vorhandensein streitig ist. Dass sich dort
beispielsweise regelmäßig die Garteninhaber treffen, um gemeinsam zu entspannen und
zu kommunizieren, ist nicht dargetan worden. Auch sonst gibt es keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Aufgabe zukommt, den Gedanken der besonderen
Zusammengehörigkeit der einzelnen Parzellen und ihrer Nutzer zu unterstreichen.
(2) Dass es sich bei der gemeinsamen Brauchwasserversorgung, die nach dem Vortrag
der Kläger existiert, um eine gemeinschaftliche Einrichtung im Rechtssinne handelt, kann
ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar ist eine spezielles Wasserversorgungssystem
durchaus typisch für Kleingartenanlagen. Auch hält es der Senat nicht für entscheidend,
ob und inwieweit die Zuleitung des Wassers durch Vereinbarungen mit Dritten, die nicht
Partner des Nutzungsvertrages sind, hinreichend rechtlich abgesichert wurde. Hier
handelt es sich aber schon nach den klägerischen Darlegungen nicht um ein interne
Bewässerungsanlage, die der Zusammenfassung der einzelnen Parzellen dient. Denn
mit Wasser versorgt werden dadurch auch ein Kindergarten und die Außenanlagen der …
kirche; beide gehören zweifelsfrei nicht zu dem streitgegenständlichen Gartenareal.
Hinzu kommt ferner, dass von einer gemeinschaftlichen Versorgungseinrichtung im
Sinne des Gesetzes lediglich dann gesprochen werden kann, wenn die Zuleitung nicht
nur in die einzelnen Parzellen erfolgt, sondern auch die Anlage als solche versorgt wird,
etwa indem Anschlüsse auf den Wegen bestehen, die keinem Garten zugeordnet sind
(zur Stromversorgung vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, NZM 2005, 794 = GE
2006, 51). Dafür gibt das Vorbringen der Kläger jedoch nichts her.
2. Das klägerische Zahlungsverlangen bliebe allerdings – wie ebenfalls im Termin der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist – selbst dann erfolglos,
wenn es sich im Streitfall um Kleingartenpachtverträge gemäß § 4 Abs. 1 BKleingG
handeln würde.
a) Die intertemporalen Bestimmungen des § 20a Nr. 6 BKleingG, auf die das
Rückzahlungsbegehren klägerseits nach wie vor maßgeblich gestützt wird, sind nicht
einschlägig. Völlig zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei Neuverträgen
wie hier, die erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossen worden sind, für
die Anwendung der Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands keinerlei Raum bleibt (LGU 9). Sie gelten – wie sich bereits aus § 20a Nr. 1
BKleingG ergibt – lediglich für Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem 03. Oktober
1990 begründet wurden und noch fortbestehen. Ihr Ziel ist die schrittweise
Vereinheitlichung des Rechtszustandes in ganz Deutschland und nicht die Zementierung
eines Partikularrechts für Pächter aus dem Beitrittsgebiet. Schon seinem Wortlaut nach
stellt § 20a Nr. 6 Satz 1 BKleingG explizit auf den am Stichtag „
„ ab; dies setzt zwangsläufig das Bestehen des entsprechenden
Vertragsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt voraus, weil sonst kein Pachtzins geschuldet
wird. Dass die Norm nicht auf das Wirksamwerden des Beitritts, sondern auf das
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingGÄndG vom 08. April 1994 [BGBl. I S. 766]) Bezug nimmt, das am 01. Mai 1994
erfolgte, beruht auf der nachträglichen Novellierung der in § 5 BKleingG enthaltenen
Vorschriften über die Höhe des Pachtzinses. Der Gesetzgeber hat die ursprüngliche
Fassung der Überleitungsregelung des § 20a Nr. 6 BKleingG entsprechend geändert. Es
gibt allerdings keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Neuregelung auch für
solche Kleingartenpachtverträge gelten soll, die in der Zeit vom 03. Oktober 1990 bis
zum 30. April 1994 im Beitrittsgebiet abgeschlossen wurden (unklar Stang aaO, § 20a
Rdn. 36). Systematisch hätte die Bestimmung dann ihren Platz in Art. 3 BKleingGÄndG
1994 finden müssen. Auch den Gesetzesmaterialien ist lediglich zu entnehmen, dass es
um die Ablösung der bisherigen Überleitungsvorschrift ging, um eine sozialverträgliche
Einführung der neuen Obergrenze, die vom Doppelten auf das Vierfache des
ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau stieg, zu
ermöglichen (vgl. Begründung aaO, S. 4, 9 f.). Die alte intertemporale Bestimmung
konnte jedoch lediglich für Verträge aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Beitritts
Geltung beanspruchen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, bliebe zu
berücksichtigen, dass der erste Nutzungsvertrag des Klägers zu 1) vom 10. März 1994
(Kopie GA I 88 ff.) der einzige war, der schon bei Inkrafttreten der BKleingG-Novelle galt.
b) Auf § 818 Abs. 2 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 13
BKleingG können die Kläger ihr Rückzahlungsverlangen ebenfalls nicht mit Erfolg stützen.
aa) Zwar trifft es nicht zu, dass – wie die Beklagte meint – die Anpassung eines
überhöhten Pachtzinses ausschließlich im Verfahren nach § 5 Abs. 3 BKleingG möglich
wäre. Diese Regelung befasst sich keineswegs mit dem Fall der anfänglichen
Pachtpreisüberschreitung, sondern hat allein die Angleichung eines zunächst zulässig
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Pachtpreisüberschreitung, sondern hat allein die Angleichung eines zunächst zulässig
vereinbarten Nutzungsentgelts bei Veränderungen der jeweiligen gesetzlichen
Höchstpacht zum Gegenstand (vgl. BGHZ 108, 147; ferner Stang aaO, § 5 Rdn. 36 ff.).
Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch der Kläger ist aber, dass sie einen
ursprünglichen Verstoß gegen die Preisvorschriften schlüssig dartun und gegebenenfalls
beweisen. Dazu müsste wenigstens unter Beweisantritt vorgetragen werden, wie hoch
der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
Gesamtfläche der Kleingartenanlage, beim Abschluss der jeweiligen Nutzungsverträge
im Einzelnen gewesen ist. Daran fehlt es, obgleich die Ausführungen zu diesem Punkt in
den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eindeutig sind (LGU 9). Statt die
erforderlichen Zahlenwerte zu behaupten, haben sich die Kläger in der
Berufungsbegründung darauf beschränkt, zur Anwendbarkeit von § 20a Nr. 6 BKleingG
eine von der Vorinstanz abweichende Rechtsauffassung zu vertreten (GA II 341, 345).
Die erforderlichen Zahlenwerte hätten sie ohne Weiteres von dem nach § 192 BauGB
eingerichteten Gutachterausschuss erhalten beziehungsweise ermitteln lassen können
(§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG).
bb) Bezüglich der Klägerin zu 3) kommt hinzu, dass durch die Aufhebungsvereinbarung,
die sie am 30. August/09. September 2002 mit der Beklagten abgeschlossen hat (Kopie
GA I 62), alle dort nicht ausdrücklich genannten Ansprüche aus dem ersten
Nutzungsvertrag ausgeschlossen wurden. Eine Auseinandersetzung mit diesem
rechtlichen Argument des Landgerichts findet in der Berufungsbegründung nicht statt.
Deshalb entspricht sie insoweit nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3
Satz 2 ZPO. Im ersten Rechtszug haben die Kläger die Auffassung vertreten, die
Ausgleichsklausel scheiterte an § 13 BKleingG; dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Denn Zweck der Unabdingbarkeitsregelung ist es allein, den Pächter vor
Rechtsnachteilen durch vertragliche Abreden zu schützen, die er – als in der Regel
wirtschaftlich Schwächerer – wohl akzeptieren müsste, um den Garten zu bekommen,
wenn die ihm günstigen Bestimmungen zur Disposition stünden; es muss sich allerdings
um Abreden handeln, die Teil des Pachtvertrages im materiellen Sinne sind und eine
Rechtsfrage der Nutzungsüberlassung abstrakt für die Zukunft regeln (vgl. Stang aaO, §
13 Rdn. 2 und 3). Denn der Ausschluss jedweder vertraglichen Regelungsmöglichkeiten
ist mit § 13 BKleingG nicht beabsichtigt. Deshalb darf der Pächter ohne weiteres eine
konkrete Frage, die im Vollzug des Vertragsverhältnisses aufgetaucht ist, für den
Einzelfall in einer für ihn nachteiligen Weise regeln, beispielsweise bei der
Vertragsbeendigung auf schon entstandene Ansprüche verzichten (vgl. Stang aaO Rdn.
3). Der Schutzzweck des § 13 BKleingG wird hierdurch nicht berührt. Dies gilt im Streitfall
unbeschadet dessen, dass die Parteien im Anschluss einen neuen Vertrag über eine
andere Parzelle unterzeichnet haben.
C.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1
ZPO; demgemäß haben die Kläger als unterliegende Partei die gesamten Kosten des
Rechtsstreits nach Kopfteilen zu tragen.
D.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus §
708 Nr. 10 i.V.m. § 713 und § 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil zweiter Instanz beruht im
Wesentlichen auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
F.
Der für den beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, §
39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG, § 3 1. Halbs. ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz
1 GKG sowie § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog . Davon entfallen auf das
Verhältnis zwischen
der Beklagten und
dem Kläger zu 1)
dem Kläger zu 2)
der Klägerin zu 3)
dem Kläger zu 4)
dem Kläger zu 4)
dem Kläger zu 5)
dem Kläger zu 6)
den Klägern zu 7) und 8)
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