Urteil des OLG Brandenburg vom 13.11.2007

OLG Brandenburg: unterbrechung, bekanntgabe, versorger, androhung, bedingung, erdgas, kündigung, grundversorgung, wiedergabe, transparenzgebot

Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 223/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 2 S 1 GasGVV, § 19
Abs 2 S 2 GasGVV
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gasversorgungsvertrag:
Überprüfung von Versorgungsunterbrechung und Preisänderung
betreffenden Klauseln
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird – unter
Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels – das am 13. November 2007
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern die nachfolgen den und diesen
inhaltsgleiche vorformulierte Vertragsbedingungen in Verträgen über die Belieferung mit
Erdgas einzubeziehen, sowie sich auf diese Regelungen bei der Abwicklung derartiger
Verträge zu berufen:
1. Ziffer A. IX. 1., Satz 1:
„E. ist u.a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung
gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung
einstellen zu lassen“, sofern diese Regelung ohne eine gleichzeitige Wiedergabe des
Regelungsgegenstands des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, wonach dies nicht gilt, wenn die
Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Verpflichtungen nachkommt, einbezogen wird.
2. Ziffer A. IX. 2.:
„Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die
GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig
oder vorsätzlich handelt“, sofern diese Regelung ohne eine gleichzeitige Wiedergabe der
vollständigen in § 19 Abs. 1 GasGVV vorgesehenen Regelung, nach der als zusätzliche
Voraussetzung vorgesehen ist, dass die Unterbrechung der Grundversorgung
erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor
Anbringung der Messeeinrichtung zu verhindern, einbezogen wird.
3. Ziffer A. X. 1.:
„Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß
§ 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe
wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen
muss."
4. Ziffer B. IV. 1., Satz 1:
„Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5
GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die
mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 %
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG
eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von
Bestimmungen in ihren Ergänzenden und Besonderen Bedingungen in Anspruch. Die
Beklagte ist ein Gasversorgungsunternehmen, welches als Grundversorger und im
Rahmen von Sonderkundenverträgen Erdgas liefert. Die Ergänzenden Bedingungen zur
GasGVV beziehen sich auf die Grundversorgungskunden, die Besonderen Bedingungen
betreffen die Sonderkunden außerhalb der Grundversorgung.
Der Kläger hat – zuletzt – beantragt,
1. der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die
nachfolgend dargestellten und diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über
Belieferung mit Erdgas einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der
Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
a) Ziffer A.IX.1., Satz 1:
E. ist u.a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung
gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung
einzustellen zu lassen;
b) Ziffer A. IX.2:
Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen
die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig
oder vorsätzlich handelt;
c) Ziffer A.X.1:
Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden
gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher
Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung
erfolgen muss;
d) Ziffer A.X.2.:
Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab
Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der
neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden un mittelbar nach dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen
Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt
maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die
Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt
nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde
in die Ersatzversorgung;
e) Ziffer B.IV.1., Satz 1:
Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5
GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die
mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss,
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu
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2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu
250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollstrecken an den Geschäftsführer der Beklagten, anzudrohen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.11.2007 der Beklagten untersagt, die Klauseln
1. und 2. – ohne Wiedergabe des vollständigen Textes der GasGVV – sowie die Klauseln
4. und 5. zu verwenden, und dem Zahlungsantrag entsprochen, im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen.
Gegen das ihnen am 16.11.2007 zugestellte Urteil haben der Kläger am 17.12.2007 und
die Beklagte am 14.12.2007 Berufung eingelegt. Beide Parteien haben ihr Rechtsmittel
jeweils am 11.01.2008 begründet.
Der Kläger beantragt,
1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagten zu
untersagen, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgend dargestellten und
diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über die Belieferung von Erdgas
einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei Abwicklung der artiger Verträge zu
berufen:
"Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden
gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zu Monatsbeginn und erst nach öffentlicher
Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung
erfolgen muss,"
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem
Umfang abzuweisen,
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist begründet,
die Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg.
Der Kläger, der gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt ist, hat gegen die
Beklagte im ausgeurteilten Umfang einen Unterlassungsanspruch (§ 1 UKlaG). Soweit
das Landgericht dem Kläger nur einen eingeschränkten Unterlassungsanspruch
zugebilligt hat, verbleibt es hierbei, weil der Kläger das Urteil des Landgerichts insoweit
nicht angefochten hat.
1. Die Klausel Nr. 1 (Ziffer A.[Ergänzende Bedingung] IX. 1.) ist unwirksam.
Die Klausel bezieht sich auf die Möglichkeit der Beklagten, die Versorgung unterbrechen
zu lassen. In der Vorschrift des § 19 GasGVV sind diese Fälle geregelt, wobei § 19 Abs. 1
GasGVV die Möglichkeit einer Unterbrechung ohne vorherige Androhung betrifft,
während § 19 Abs. 2 GasGVV eine Unterbrechung nur nach Androhung zulässt.
Die beanstandete Klausel bezieht sich ihrem Inhalt nach nur eingeschränkt auf die in §
19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV geregelten Fälle einer Unterbrechung. Die Vorschrift des § 19
Abs. 2 GasGVV wird folglich nur teilweise in Bezug genommen. Dadurch wird – im
Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung – der Eindruck erweckt, dass § 19 Abs. 2
Satz 2 GasGVV, der in die Klausel nicht aufgenommen ist, nicht gelten soll, die Klausel
somit abschließend gemeint sei. Insoweit führt die Klausel zu einer unangemessenen
Benachteiligung des Kunden, weil die Klausel von der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2
GasGVV abweicht, wobei es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um
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GasGVV abweicht, wobei es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um
einen wesentlichen Grundgedanken der GasGVV handelt.
Die in der beanstandeten Klausel nicht erwähnte Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2
GasGVV lässt die Unterbrechung nach Androhung nicht zu, wenn die Folgen der
Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der
Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, er werde seinen Verpflichtungen
nachkommen. Mit dieser, von der Beklagten außer Acht gelassenen Vorschrift soll die
Grundversorgung des Kunden soweit als möglich sichergestellt und eine Unterbrechung
unter den geregelten Einschränkungen nicht zugelassen werden.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, das Transparenzgebot deshalb nicht
verletzt zu haben, weil sie ihren Kunden den Text der Verordnung aushändige und die
Verordnung ihren Ergänzenden Bedingungen vorgehe. Angesichts der jedenfalls
unklaren Aussage der Beklagten führt die kundenfeindlichste Auslegung dazu, dass der
Kunde die Klausel in dem Sinne versteht, sie sei abschließend gemeint.
Zu Unrecht vertritt die Beklagte auf Seite 2 ihres nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 29.10.2008 die Ansicht, ihre Klausel sei als
rein „deklaratorisch“ zu verstehen und damit nach BGH NJW 1984, 2161 einer
Inhaltskontrolle entzogen. Die Klausel der Beklagten betrifft ihrem Wortlaut nach nur die
in § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV geregelten Fälle einer Unterbrechung. Folglich hätte die
Klausel – insoweit – keine Bedeutung, da sie die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1
GasGVV – abgesehen von redaktionellen Änderungen bzw. Kürzungen – nahezu
inhaltsgleich wiedergibt.
Die Klausel erschöpft sich indessen nicht darin, dass sie mit der normativen Regelung
übereinstimmte und damit als solche nur als eine „deklaratorische“ Klausel zu
qualifizieren sei.
Dass die Klausel einen einschränkenden Inhalt hat und auch vom Verständnis der
Beklagten haben soll, erschließt sich ohne weiteres durch den anschließenden, von dem
Kläger allerdings nicht angegriffenen Satz „Die Wiederinbetriebnahme erfolgt … wenn die
offenen Gaslieferungen … in voller Höhe beglichen wurden“ (Bl. 20 d.A.). Hierdurch wird
dem Kunden der – unrichtige – Eindruck vermittelt, eine Unterbrechung der Versorgung
könne er nur durch rechtzeitige Zahlung verhindern bzw. durch nachträgliche Zahlung
beseitigen. Die Formulierung in der beanstandeten Klausel, die Beklagte sei in dem
beschriebenen Fall „gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV“ zur Unterbrechung berechtigt, ist
gerade unter Berücksichtigung des zitierten Satzes („Die Wiederinbetriebnahme …
beglichen wurden“) unrichtig, weil die Beklagte die in § 19 Abs. 2 Satz 2 geregelten
Einschränkungen nicht erwähnt. Nach allem kann der Klausel ein bloß „deklaratorischer“
Charakter nicht beigemessen werden.
2. Die Klausel Nr. 2 (Ziffer A.[Ergänzende Bedingung] IX. 2.) ist ebenfalls unwirksam.
Die Klausel ist unter zwei Gesichtspunkten missverständlich und engt damit die Rechte
des Kunden ein.
Zum einen lässt die Klausel nicht erkennen, dass der von ihr nicht erwähnte Teil der
Vorschrift des § 19 Abs. 1 GasGVV – unangetastet – weiter gelten soll. Darin liegt der
vom Landgericht angenommene Transparenzverstoß. Die Klausel verkürzt ihrem Inhalt
nach die in § 19 Abs. 1 GasGVV geregelten Voraussetzungen, indem sie nur auf die
schuldhafte Zuwiderhandlung abstellt und nicht auf das weiter aufgestellte Erfordernis
einer Unterbrechung, nämlich den Gebrauch von Gas in den genannten Fällen zu
verhindern. Die Vorschrift lässt die Unterbrechung nur bei einer schuldhaften
Zuwiderhandlung in nicht unerheblichem Maße und weiter nur dann zu, wenn die
Unterbrechung in der beschriebenen Weise erforderlich ist. Die Klausel, die das
weitergehende Erfordernis nicht erwähnt, führt zu einer Abweichung von wesentlichen
Grundgedanken des § 19 Abs. 1 GasGVV.
Zum anderen kann die Klausel, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
erörtert, auch als Versuch der Beklagten gewertet werden, den in § 19 Abs. 1 GasGVV
verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff „in nicht unerheblichem Maße schuldhaft“
einzugrenzen. Zwar würde bei diesem Verständnis der Klausel im Sinne einer
Beschränkung der Beklagten nicht vorzuwerfen sein, sie gebe die Vorschrift des § 19
Abs. 1 GasGVV nur unvollkommen wieder. Abgesehen davon, dass dieses Verständnis
nicht zwingend ist und insoweit Unklarheiten verbleiben, schränkt die Beklagte – im so
ausgelegten Sinne – mit ihrer Klausel den unbestimmten Rechtsbegriff unzulässig ein,
indem sie den Regelungsinhalt des § 19 Abs. 1 GasGVV auf grobfahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln einengt. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 GasGVV lässt auch dann
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vorsätzliches Handeln einengt. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 GasGVV lässt auch dann
eine Unterbrechung nicht zu, wenn dem Kunden nur ein Bagatellverstoß („in nicht
unerheblichem Maße“) zur Last gelegt werden kann. Es versteht sich von selbst, dass
auch ein Bagatellverstoß auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen kann. Ein
solches Verhalten des Kunden, das nach § 19 Abs. 1 GasGVV nicht zur Unterbrechung
berechtigt, eröffnet der Beklagten aber, legt man ihrer Klausel das Verständnis einer
Eingrenzung des unbestimmten Rechtsbegriff zugrunde, die von § 19 Abs. 1 GasGVV
gerade nicht zugelassene Möglichkeit einer Unterbrechung der Versorgung. Bei diesem
Verständnis wird der Kunde abweichend vom Regelungsinhalt des § 19 Abs. 1 GasGVV
unangemessen benachteiligt.
Die Beklagte kann sich entgegen ihren Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom
29.10.2008 nicht darauf berufen, der unbestimmte Rechtsbegriff „in nicht unerheblichem
Maße schuldhaft“ beziehe sich nach der grammatikalischen Auslegung nur auf den
Verschuldensgrad, nicht aber auf den Verstoß als solchen. Ganz abgesehen davon, dass
die Beklagte mit einer derartigen Auslegung das Verständnis des Kunden – unter dem
Gesichtspunkt der kundenfeindlichsten Auslegung – überfordert, verkennt die Beklagte
bei dieser Betrachtung auch, dass ihre Klausel bereits unter dem vom Landgericht
angenommenen Transparenzverstoß vom Kunden nicht eindeutig zu verstehen ist und
damit in jedem Fall, also unter Berücksichtung der zuvor genannten Gesichtspunkte,
unzulässig ist.
3. Die Klausel Nr. 3 (Ziffer A.[Ergänzende Bedingung] X. 1.) führt zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Kunden und ist deshalb unwirksam.
Die Klausel gibt den Wortlaut der von ihr in Bezug genommenen Vorschrift des § 5 Abs. 2
GasGVV nur unvollständig wieder. Sie bezieht sich nur auf Satz 1 der Bestimmung,
während sie Satz 2 der Bestimmung nicht erwähnt. Schon darin liegt ein Verstoß gegen
das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Wie das Landgericht im Ansatz richtig sieht, besteht die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV
geregelte Verpflichtung der Beklagten unverändert fort, die Änderungen der allgemeinen
Preise und der ergänzenden Bedingungen – zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe
– durch briefliche Mitteilung an den Kunden und durch Veröffentlichung im Internet
bekannt zu machen. Allerdings, und dies verkennt das Landgericht, besteht die
Möglichkeit, dass der Kunde, wenn er dies nicht erkennen kann, davon abgehalten wird,
seine etwaigen, aus einer Pflichtverletzung der Beklagten herzuleitenden Ansprüche
geltend zu machen. Allein aus diesem Grund führt die Klausel bereits zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Denn der Kunde, der bei
kundenfeindlichster Auslegung davon ausgeht, das Bedingungswerk der Beklagten lasse
§ 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV entfallen, erkennt seine weitergehenden Rechte nicht und
kann sie daher erst gar nicht wahrnehmen.
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, die Klausel habe nur deklaratorische
Bedeutung und schaffe keinen von der GasGVV abweichenden Regelungsinhalt (Seite 4
des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.10.2008). Zwar ist es richtig, dass die
Wirksamkeit einer Änderung der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV – auf Seiten der Beklagten – allein von dem Erfordernis
der öffentlichen Bekanntgabe abhängt. Gleichwohl besteht für die Beklagte – im
Zusammenhang einer Änderung – die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelte
Verpflichtung zu weitergehenden Information des Kunden. Die – nur unvollständige
Bezugnahme – in der beanstandeten Klausel erweckt den unzutreffenden Eindruck, die
Beklagte könne die Allgemeinen Preise und ihre ergänzenden Bedingungen ändern,
ohne ihrer Verpflichtung zur weitergehenden Information nachzukommen.
4. Die Klausel Nr. 4 (Ziffer A. [Ergänzende Bedingung] X. 2.) hält einer Inhaltskontrolle
stand.
Die Klausel weicht nicht zum Nachteil des Kunden von § 5 Abs. 3 GasGVV ab.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GasGVV dient dem Schutz des Kunden im Falle von
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen insofern, als er
den Versorger unter Weitergeltung der bisherigen Bedingungen wechseln kann. Nach
dem Inhalt des § 5 Abs. 3 GasGVV hat der Kunde hierfür zwei Voraussetzungen zu
erfüllen: Er muss fristgerecht kündigen und er muss dem bisherigen Versorger den
neuen Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweisen.
Diesen Schutz des Kunden unterläuft die Klausel der Beklagten nicht. Sie regelt zwar in
Bezug auf Preisänderungen, dass die Fortgeltung der bisherigen Preise beschränkt ist
auf einen Zeitraum von maximal zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des
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auf einen Zeitraum von maximal zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit dem neuen Versorger. Darin liegt jedoch keine Abweichung von §
5 Abs. 3 GasGVV. Denn diese Vorschrift sagt nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt
die Lieferbeziehung zu dem bisherigen Versorger endet und wann die Lieferbeziehung
mit dem neuen Versorger beginnt.
Hinsichtlich des nicht geregelten Endzeitpunktes der bisherigen Lieferbeziehung kann die
Vorschrift des § 5 Abs. 3 GasGVV unter Berücksichtigung der Kundeninteressen durch
ergänzende Bedingungen konkretisiert werden. Das ergibt sich daraus, dass die
Vorschrift des § 5 Abs. 3 GasGVV der höherrangigen Bestimmung des § 38 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nachgeht. Gemäß § 38 Abs. 1 EnWG fällt der Kunde,
der das Vertragsverhältnis zu dem Versorgungsunternehmen kündigt, in die
Ersatzversorgung, und zwar nunmehr zu den geänderten Allgemeinen Bedingungen und
Allgemeinen Preisen des Grundversorgers (§ 38 Abs. 1 EnWG).
Die Beklagte wahrt in ihrer Klausel die im Falle eines Versorgerwechsels zu beachtenden
Kundeninteressen, indem sie dem Kunden für eine Übergangszeit von zwei Monaten,
gerechnet vom Vertragsschluss mit dem neuen Versorger, die Fortgeltung der
bisherigen Preise und ergänzenden Bedingungen ermöglicht. Der Zeitraum von zwei
Monaten erscheint dem Senat ausreichend bemessen zu sein, um die Aufnahme der
Versorgung durch einen neuen Vertragspartner des Kunden sicherzustellen.
5. Die Klausel Nr. 5 (Ziffer B. [Besondere Bedingungen] IV. 1., Satz 1) ist unwirksam.
Die Wirksamkeit der Klausel beurteilt sich allein nach § 307 BGB. Eine Inhaltskontrolle
gemäß §§ 308, 309 BGB scheidet aus, weil die Beklagte die Klausel in Verträgen über die
Versorgung von Sonderabnehmern mit Gas verwendet (§ 310 Abs. 2 BGB).
Der Senat lässt offen, ob die beanstandete Klausel allein schon deshalb unwirksam ist,
weil die Bezugnahme auf die GasGVV nicht geeignet ist, im Sonderkundenbereich ein
Preisanpassungsrecht zu begründen. Diese Auffassung vertritt das OLG Oldenburg im
Urteil vom 05.09.2008 (12 U 49/07), die Revision ist zugelassen.
Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich bereits unter Anwendung der bisherigen
Rechtsprechungsgrundsätze des BGH.
Für Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern gilt, dass sie Grund und
Erhöhung konkret festlegen müssen (BGH NJW 1986, 3134, 3135). Ist dem Verwender
eine Begrenzung künftiger Preiserhöhungen und eine Konkretisierung der hierfür
notwendigen Voraussetzungen nicht möglich, muss er dem Kunden einen
angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag
schaffen (BGH NJW 1986, 3134, 3136). Diese Rechtsprechung hat der BGH in der
Entscheidung vom 13.12.2006 (NJW 2007, 1054, 1056) bestätigt, allerdings die
Voraussetzungen eines Lösungsrechts des Kunden – enger – gefasst: Ein angemessener
Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung
informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (BGH NJW 2007,
1054, 1056).
Diesen – neuerlichen – Anforderungen des BGH genügt die Klausel nicht, mit der Folge,
dass sie zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Zwar eröffnet die Beklagte in dem auf die beanstandete Klausel folgenden Satz (B.IV.2)
dem Sonderkunden ein Sonderkündigungsrecht, indem sie auf § 5 Abs. 3 GasGVV
verweist. Jedoch genügt dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Voraussetzungen
des Sonderkündigungsrechts nicht – einmal – entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 3
GasGVV regelt, sondern hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung
auf Ziffer X. Absatz 2 ihrer Ergänzenden Bedingungen verweist, die ihrerseits zu einer
Benachteiligung des Kunden führt. Nach der Rechtsprechung des BGH muss das
Sonderkündigungsrecht dem Kunden die Lösung vom Vertrag vor Wirksamwerden der
Preiserhöhung ermöglichen. Diesen Anforderungen genügt die Klausel nicht.
Außerdem muss der Kunde – als Vertragspartner – des Verwenders vorab über die
beabsichtigte Preiserhöhung informiert werden. Auch daran fehlt es. Zwar will die
Beklagte die Preisänderungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden
lassen (B. IV.1.). Das genügt jedoch nicht. Eine – schriftliche – Vorabinformation des
Kunden sieht die beanstandete Klausel nicht vor.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann die beanstandete Klausel nicht unter
dem Gesichtspunkt der Teilbarkeit aufrechterhalten werden.
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Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB, die unzulässig wäre, liegt
ausnahmsweise nicht vor, wenn sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich
heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen
Regelungsteil trennen lässt und wenn bei Weglassen des unwirksamen Teils eine
rechtlich zulässige und sinnvolle Regelung verbleibt (BGH NJW 2001, 292, 294).
Es genügt nicht, wie die Beklagte vorschlägt (Seite 29 der Berufungsbegründung – Bl.
497 d.A.), den Satz 4 der Klausel B.IV. zu streichen. Die beanstandete Klausel (B.IV.1)
sieht – schon – nicht vor, dass der Kunde vorab – schriftlich – zu informieren ist; in der
Klausel ist nur die öffentliche Bekanntgabe vorgesehen. Dies reicht nicht, weil der Kunde
– als Vertragspartner – vorab zu unterrichten ist. Die Beklagte kann in diesem
Zusammenhang nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 2 GasGVV verweisen, wonach der
Grundversorger eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden hat. Die
beanstandete Klausel ist ihrem Wortlaut enger gefasst als § 5 Abs. 2 GasGVV, weil die
Klausel gerade nicht die Pflicht der Beklagten zur Vorabinformation des Kunden anführt.
Den Erwägungen der Beklagten auf Seiten 6 – 8 ihres Schriftsatzes vom 29.10.2008 ist
schon deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte dabei außer acht lässt, dass nach der
Rechtsprechung für einen angemessenen Ausgleich zu fordern ist, dass der Kunde vorab
über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann,
bevor sie wirksam wird (BGH NJW 2007, 1054, 1056).
6. Soweit es die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 189,00 €
betrifft, hat die Beklagte das Urteil nicht gesondert angegriffen.
III.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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