Urteil des OLG Brandenburg vom 16.04.2010

OLG Brandenburg: einstweilige verfügung, geschäftliche tätigkeit, stadt, ausschreibung, meinungsfreiheit, wahlkampf, gemeinde, kritik, autohändler, menschenwürde

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 3/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1004 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1
BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 185
StGB, Art 5 Abs 1 S 1 GG
Unterlassungsanspruch eines Unternehmens hinsichtlich der auf
einer Internetseite veröffentlichen Äußerungen zu Filz- und
Begünstigungsvorwürfen
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.
April 2010 abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 10.
Februar 2010 wird aufgehoben und die auf ihren Erlass gerichtete Klage wird abgewiesen,
soweit dem Beklagten in der einstweiligen Verfügung verboten worden ist, wörtlich oder
sinngemäß zu äußern oder zu verbreiten: „Fragen Sie mal die anderen Autohändler der
Großgemeinde, wie die Ausschreibung gelaufen ist“ und „Auch nicht, weil man in … weiß,
dass der Wahlkampf zur Kommunalwahl und zur Landtagswahl vom Hause M…
entscheidend auch materiell gefördert, wenn nicht sogar finanziert wurde“. Im Übrigen
wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit folgender Äußerungen, die der (Verfügungs-)
Beklagte auf seiner Internetseite veröffentlicht hat:
„Interessant ist auch, dass nahezu alle neu angeschafften Fahrzeuge der Stadt aus dem
Autohaus K… kommen. Fragen Sie mal die anderen Autohändler der Großgemeinde, wie
die Ausschreibung gelaufen ist“ (im Folgenden: Ausschreibungsäußerung) und „Auch
nicht, weil man in … weiß, dass der Wahlkampf zur Kommunalwahl und zur Landtagswahl
vom Hause M… entscheidend auch materiell gefördert, wenn nicht sogar finanziert
wurde“ (im Folgenden: Wahlkampfäußerung).
Das Landgericht hat dem auf die Unterlassung der Äußerungen gerichteten Begehren
der (Verfügungs-) Klägerin - unter Abweisung der weitergehenden Klage - mit der
Begründung stattgegeben, dass die Äußerungen Behauptungen von Tatsachen
beinhalteten, deren Wahrheit der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe. Auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Bejahung der Aktivlegitimation
der Klägerin, die Einordnung der Äußerungen als Tatsachenbehauptungen und hilfsweise
gegen die Annahme, dass er sie nicht glaubhaft gemacht habe.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. April
2010 abzuändern, indem die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 10.
Februar 2010 aufgehoben und die auf ihren Erlass gerichtete Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
B.
I. Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sich der Beklagte gegen die Untersagung
der Äußerungen wendet: „Fragen Sie mal die anderen Autohändler der Großgemeinde,
wie die Ausschreibung gelaufen ist“ (im Folgenden: Ausschreibungsäußerung) und „Auch
nicht, weil man in … weiß, dass der Wahlkampf zur Kommunalwahl und zur Landtagswahl
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nicht, weil man in … weiß, dass der Wahlkampf zur Kommunalwahl und zur Landtagswahl
vom Hause M… entscheidend auch materiell gefördert, wenn nicht sogar finanziert
wurde“ (im Folgenden: Wahlkampfäußerung). Denn insoweit hat das Landgericht der
Unterlassungsklage zu Unrecht stattgegeben. Ein diesbezüglicher
Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1
BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB noch aus anderen Vorschriften.
1. Das Landgericht hat allerdings zu Recht einen Eingriff in das
„Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ der Klägerin bejaht.
Auch juristische Personen genießen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz (Art. 2
Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG; BGH Urt. v. 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, zit. nach juris, dort
Rdnr. 10; Urt. v. 16. November 2004 - VI ZR 298/03, zit. nach juris, dort Rdnr. 27 m. w.
Nachw.). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3
GG) geringeres Schutzniveau kann lediglich Abwägungsrelevanz entfalten (vgl. OLG Köln
Urt. v. 19. Dezember 2006 - 15 U 110/06 „Gen-Milch“, zit. nach juris, dort Rdnr. 43).
Nicht durchzudringen vermag der Beklagte mit seiner Argumentation, seine Äußerungen
verletzten den Achtungsanspruch der Klägerin nicht oder allenfalls unerheblich, weil sie
ausschließlich gegen die kommunalen Entscheidungsträger gerichtet seien und ferner
zwischen dem „Hause M…“ und der Klägerin unterschieden werden müsse (Bestreiten
der von ihm sogenannten Aktivlegitimation).
Die Deutung einer Äußerung zielt auf die Ermittlung des objektiven Sinns, den die
Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei
Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände hat. Fernliegende
Deutungen sind ebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten
Äußerung (statt vieler BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05, zit. nach
juris, dort Rdnr. 30 m. w. Nachw.).
Hiernach lässt die Äußerung betreffend die Ausschreibung zumindest auch die nicht
fernliegende Deutung zu, dass mit ihr zugleich oder wenigstens in zweiter Linie die
Klägerin als (vermeintliche) Profiteurin eines nicht korrekten Vergabeverfahrens kritisiert
werden soll. Dies gilt umso mehr, als durch die Äußerung zum Wahlkampf eine
Verquickung des öffentlichen Interesses mit den privatwirtschaftlichen Interessen der
Klägerin nahegelegt wird. Die behaupteten Zuschläge an die Klägerin können im
Suggestionszusammenhang der Äußerungen gleichsam als Gegenleistung für ihre
Wahlkampfspende(n) erscheinen. Daran ändert nichts, dass die
Ausschreibungsäußerung in das Stilmittel einer (mittelbaren) rhetorischen Frage
gekleidet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 1991 - 1 BvR 221/90, zit. nach juris, dort
Rdnr. 45 f.). Weiterhin setzt sich der Beklagte mit seiner jetzigen Unterscheidung
zwischen dem „Hause M…“ und der Klägerin in Widerspruch zu dem Sinngehalt, den er
den Äußerungen selbst entnommen hat, insofern er zum Beleg der Wahlkampfäußerung
durch das „Hause M…“ auf eine Anzeige verweist, die die Klägerin in einer
Wahlkampfzeitung der von ihr vermeintlich unterstützten Wählervereinigung geschaltet
hat.
Es besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum
Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten
zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren
Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind
deshalb alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses
Recht beeinträchtigen (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 „Stolpe“,
zit. nach juris, dort Rdnr. 35; Beschl. v. 24. Mai 2006 - 1 BvR 1060/02, 1139/03
„rechtswidrige Abtreibung“, zit. nach juris, dort Rdnr. 25).
2. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind entgegen der Auffassung der Kammer
nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile zu qualifizieren. Sie sind auch
nicht in dem - soeben erörterten - Sinne mehrdeutig, dass sie auch - nicht notwendig
nächstliegend - als Tatsachenbehauptungen interpretiert werden können (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 „Stolpe“, zit. nach juris, dort Rdnr. 35;
Beschl. v. 24. Mai 2006 - 1 BvR 1060/02, 1139/03 „rechtswidrige Abtreibung“, zit. nach
juris, dort Rdnr. 25; OLG Köln Urt. v. 19. Dezember 2006 - 15 U 110/06 „Gen-Milch“, zit.
nach juris, dort Rdnr. 44).
a) Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei
diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im
Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum
Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung
kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit
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kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit
mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet,
weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet
werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung
des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter
Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen
Durchschnittsleser verstanden wird. Dazu muss jede beanstandete Äußerung in dem
Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem
sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt
werden (zum Ganzen BGH, Urt. v. 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, zit. nach juris, dort
Rdnr. 11; Urt. v. 16. November 2004 - VI ZR 298/03, zit. nach juris, dort Rdnr. 23 m. w.
Nachw.).
Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall
schwierig sein. Nicht selten werden die beiden Äußerungsformen miteinander verbunden
und machen erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung aus. In solchen Fällen ist der
Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu
verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen,
durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird
sie als Meinung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn
eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung
aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als
ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der
Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 1991 - 1 BvR
1555/88 „kritische Bayer-Aktionäre“, zit. nach juris, dort Rdnr. 46; Beschl. v. 21. März
2007 - 1 BvR 2231/03, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21, jeweils m. w. Nachw.).
b) Die fraglichen Äußerungen fallen unter dieses weite Verständnis des Meinungsbegriffs.
Sie greifen die Wertungen der Überschrift und des Leitmotivs des Textes („Der neue Filz
in …“) wieder auf, wenn es unmittelbar vor der Wahlkampfäußerung heißt, „dann
vervollständigt sich das Bild von Sumpf und Filz“. Die inkriminierten Äußerungen sind
ausgesprochen substanzarm und lassen sich nicht auf einen greifbaren Tatsachenkern
zurückführen, sodass ein etwaig verbleibender tatsächlicher Gehalt jedenfalls hinter
ihrem Wertungscharakter zurücktritt (vgl. zu diesen Gesichtspunkten z. B. BVerfG,
Beschl. v. 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 „Wahlkampfäußerung“, zit. nach juris, dort Rdnr.
16, 18 m. w. Nachw.).
Das Landgericht hat der Ausschreibungsäußerung das Verständnis zu Grunde gelegt,
dass die „Ausschreibung nicht korrekt abgelaufen sei“ oder „nicht ordnungsgemäß
abgelaufen sei“ (S. 5 der Urteilsgründe). Ein konkreter, dem Beweise zugänglicher
Tatsachenkern lässt sich dem nicht entnehmen. Vielmehr bringt die rechtliche oder
moralische Einordnung eines Vorgangs zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung
beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, Urt. v. 3.
Februar 2009 - VI ZR 36/07, zit. nach juris, dort Rdnr. 15 für den Vorwurf der
„Korruption“). Weshalb es sich hier (ausnahmsweise) anders verhalten soll, lässt sich
den Feststellungen der Kammer und dem ihnen zu Grunde liegenden Parteivorbringen
nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für die Wahlkampfäußerung, zumal - wie das
Landgericht zutreffend hervorhebt - das Adverb „entscheidend“ eine den Sinngehalt des
Satzes prägende Wertung beinhaltet. „Entscheidend“ kann im streitgegenständlichen
Kontext nämlich ganz Unterschiedliches bedeuten: Es kann sowohl im Sinne von
„überwiegend“ als auch in dem ganz andersartigen Sinne verstanden werden, dass ein
finanzieller Beitrag, wiewohl absolut als auch relativ zum gesamten Finanzierungsbedarf
gering, insofern notwendig war, als er die „letzten Prozente“ der Finanzierung des
Bedarfs gewährleistete. Bei dieser Sachlage ist es nicht folgerichtig, wenn die Kammer
im Anschluss an diese Feststellung prüft, ob die „Bewertung … (als) offensichtlich
unvertretbar und deshalb als unzutreffend anzusehen ist (Seite 6 der Urteilsgründe). Im
Gegenteil belegt eine - wenn auch nicht veranlasste (unten 3 b) - Vertretbarkeitsprüfung
gerade die Wertungsqualität der Äußerung.
3. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) setzt sich in der Abwägung der
widerstreitenden Grundrechtspositionen der Parteien durch (§ 193 StGB).
a) Die Äußerungen verletzen weder die Menschenwürde der hinter der Klägerin
stehenden natürlichen Personen noch den ihr selbst zuzubilligenden Achtungsanspruch
durch eine Formalbeleidigung oder durch Schmähkritik, was stets oder doch zumindest
in aller Regel zu ihrer Unzulässigkeit führen würde. Denn auch eine überzogene oder gar
ausfällige Kritik überschreitet die Grenze zur Schmähung für sich für sich genommen
noch nicht. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund
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Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund
steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen
Herabsetzung bestehen. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer
die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im
Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (zum Ganzen BVerfG,
Beschl. v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92
„Soldaten sind Mörder“, zit. nach juris, dort Rdnr. 121 f. m. w. Nachw.).
b) Lassen sich die Äußerungen weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als
Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die
Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber,
anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik
berechtigt oder das Werturteil „richtig“ ist. Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur
Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. So spricht gerade, wenn es um
Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG,
Beschl. v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92
„Soldaten sind Mörder“, zit. nach juris, dort Rdnr. 123; Beschl. v. 9. Oktober 1991 - 1 BvR
1555/88 „kritische Bayer-Aktionäre“, zit. nach juris, dort Rdnr. 48 m. w. Nachw.).
c) Die streitbefangenen Äußerungen sind auf der einen Seite geeignet, das öffentliche
Ansehen der Klägerin erheblich zu beeinträchtigen, was unter Umständen nicht ohne
Auswirkung auf ihre geschäftliche Tätigkeit bleiben wird. Insbesondere auf Filz- und
Begünstigungs-Vorwürfe pflegt die Öffentlichkeit für gewöhnlich durchaus empfindlich zu
reagieren. Der weithin bekannten Größe des Dunkelfeldes des (vordergründig)
„opferlosen Delikts“ ist es geschuldet, dass sich, wer sich einem Begünstigungsverdacht
ausgesetzt sieht, in der Öffentlichkeit nicht immer effektiv mit der Unschuldsvermutung
verteidigen kann.
Auf der anderen Seite hat der Beklagte die Äußerungen nicht in der Verfolgung von
Eigeninteressen aufgestellt. Sie betreffen vielmehr eine kommunalverkehrspolitische
Frage von beachtlicher Relevanz. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Landgerichts wird die Bahnquerung in … kontrovers diskutiert. Die konkurrierenden
Konzepte werden von unterschiedlichen Wählervereinigungen oder Bürgerinitiativen
vertreten. Zu Gunsten des Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin
unstreitig eine dieser Wählervereinigungen durch Schaltung einer Anzeige in der
Wahlkampfzeitung finanziell unterstützt hat (Bl. 114 R d. A.), was auf der
Abwägungsebene gewichtet werden muss, auch wenn die Äußerungen insgesamt als
Werturteil zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88
„kritische Bayer-Aktionäre“, zit. nach juris, dort Rdnr. 49; Beschl. v. 21. März 2007 - 1
BvR 2231/03, zit. nach juris, dort Rdnr. 21, jeweils m. w. Nachw.). Denkt man nämlich das
eindeutig Wertungsfunktion erfüllende Adverb „entscheidend“ hinweg, bliebe eine im
Kern zutreffende und damit erlaubte Tatsachenbehauptung übrig. In der Abwägung der
widerstreitenden Rechtsgüter ist die für die Meinungsfreiheit streitende Vermutung
damit nicht widerlegt.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen das dem Beklagten auferlegte Verbot, zu
behaupten, dass „… nahezu alle neu angeschafften Fahrzeuge der Stadt aus dem
Autohaus K… kommen“.
1. Die Äußerung greift im Gesamtzusammenhang mit den Werturteilen, in die sie
eingebettet ist, in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein (oben I. 1).
2. Der Beklagte teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich hierbei um eine
Tatsachenbehauptung handelt (Schriftsatz v. 19. Juli 2010, Bl. 160 d. A.). Hiergegen ist
von Rechts wegen nichts zu erinnern, weil die Behauptung jenseits gewisser Unschärfen
(„nahezu“) und damit jedenfalls bei Evidenz einer beweismäßigen Feststellung
zugänglich ist (die Behauptung ist - beispielsweise - jedenfalls falsch, wenn weniger als
75 %, und jedenfalls wahr, wenn mehr als 95 % der Fahrzeuge der Stadt von der Klägerin
verkauft worden sind).
3. Die Berufung benennt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Recht hat
das Landgericht die Tatsachenbehauptung schon deshalb für nicht glaubhaft gemacht (§
936, § 920 Abs. 2 ZPO) angesehen, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, wie viele
Fahrzeuge die Stadt seit Gründung der Klägerin angeschafft hat. Entgegen der
Auffassung des Beklagten war diese Darlegung nicht im Hinblick auf eine sekundäre
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Auffassung des Beklagten war diese Darlegung nicht im Hinblick auf eine sekundäre
Darlegungslast der Klägerin entbehrlich. Eine solche - von der Beweislast emanzipierte -
Darlegungslast trifft eine Partei nach der Rechtsprechung, wenn ihr zuzumuten ist, die
ihrem Prozessgegner obliegenden Darlegungen durch nähere Angaben über die zu
ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, in die dieser
ansonsten keinen Einblick hat (BGH NJW-RR 2008, 1269, 1270 Tz 19; NJW-RR 2006, 552,
553 Tz. 11; NJW 1990, 3151, 3151 f. jeweils m. w. Nachw.). Hier ist indessen schon nicht
ersichtlich, aus welchem Grunde die Klägerin zu den Fahrzeugen auskunftsfähig sein
sollte, die die Stadt nicht von ihr bezogen hat. Soweit der Beklagte den Fahrzeugbestand
der Stadt nicht ohnehin aus allgemein zugänglichen Quellen wie z. B. dem Haushaltsplan
hätte ermitteln können, hätte er den von ihm vermuteten Bestand behaupten können,
ohne gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht zu verstoßen (vgl. - statt vieler -
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 138 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Falls der Beklagte hingegen
behaupten will, dass die gewöhnlich auf dem Rathausparkplatz abgestellten fünf
Fahrzeuge den gesamten Fuhrpark der Stadt ausmachen, wäre diese Behauptung
jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ihr Gegenteil, mithin nicht glaubhaft gemacht.
4. Beweisbelastet für die Richtigkeit einer persönlichkeitsrechtsverletzenden
Tatsachenbehauptung ist derjenige, der sie aufstellt (Rechtsgedanke des § 186 StGB).
Zwar genießen auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug
den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
„Scientology/Helnwein“, zit. nach juris, dort Rdnr. 52 m. w. Nachw.). Auch eine
Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, kann jedenfalls in Fällen, in denen es
um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage
der nach Art. 5 Abs 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen,
der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, als er sie zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH, Urt. v. 30.
Januar 1996 - VI ZR 386/94, zit. nach juris, dort Rdnr. 31 m. w. Nachw.). Eine Berufung
hierauf setzt jedoch voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor
Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über
den Wahrheitsgehalt angestellt hat (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98
„Stolpe“, zit. nach juris, dort Rdnr. 45; BGH Urt. v. 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, zit.
nach juris, dort Rdnr. 31, jeweils m. w. Nachw.). Dabei sind an die Sorgfalt des Äußernden
desto höhere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 2005 - 1 BvR
1696/98 „Stolpe“, zit. nach juris, dort Rdnr. 45). Solche Recherchen hat der Beklagte
nicht vorgetragen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist jedenfalls von
einem solchen Gewicht (oben I. 3 c), dass er nicht auf Schlussfolgerungen gestützt
werden kann, die auf der Beobachtung des Rathausparkplatzes beruhen.
5. Für den Verletzer-, Störer- und Täterbegriff in § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB, § 823
Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB ist unerheblich, ob der Beklagte der geistige Urheber
der inkriminierten Äußerung ist oder sie „nur“ wörtlich von einem Dritten übernommen
hat (Schriftsatz v. 19. Juli 2010, Bl. 158 d. A.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO. Im Hinblick auf
ihre Eingriffsintensität sind die wertenden und tatsächlichen Bestandteile der
Äußerungen in etwa gleich zu gewichten. Der - klarstellende - Ausspruch der
Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus dessen Unanfechtbarkeit (§§ 704, 542 Abs. 2 Satz
1 ZPO, § 19 Abs. 1 EGZPO).
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