Urteil des OLG Brandenburg vom 18.11.2004

OLG Brandenburg: wichtiger grund, geschäftsführer, abberufung, gesellschafterversammlung, wirtschaftliche einheit, rechtliches gehör, geschäftsführung, wirtschaftsprüfer, kündigung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 235/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 712 Abs 1 BGB
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Entzug der
Geschäftsführungsbefugnis auf Grund des
Gesellschaftsvertrages bzw. aus wichtigem Grund
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Neuruppin vom 18.11.2004 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in den Gesellschafterversammlungen am 27.6.2003,
22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter
Geschäftsführer der „GbR H…, abberufen worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem
Schlussurteil im ersten Rechtszug vorbehalten. Die Kosten der Berufung tragen die
Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien waren Gesellschafter der GbR H…, (im Folgenden: „GbR neu„), deren
Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1996 dem Kläger übertragen
worden war. Daneben bestanden die 1995 gegründete GbR H… (im Folgenden: „GbR
alt„), deren Gesellschafter die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R L, und der Zeuge D
waren, sowie eine GbR Ha, und eine GbR P.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 9.5.2003 wurde der Beklagte zu 1. zum weiteren
Geschäftsführer der „GbR neu„ berufen. In Gesellschafterversammlungen am 27.6.2003,
22.9.2003 und 21.10.2003 wurden jeweils Beschlüsse über die Abberufung des Klägers
als Geschäftsführer der „GbR neu„ gefasst. In der Gesellschafterversammlung am
5.11.2003 wurde der Kläger zudem als Gesellschafter ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
1. a. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 nicht als
gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu„ aus wichtigem
Grund abberufen worden sei;
b. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der „GbR neu„ sei;
2. festzustellen, dass er auch in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und
nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu„ aus
wichtigem Grund abberufen worden sei;
3. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 nicht als
Gesellschafter der „GbR neu„ aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden sei.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der „GbR
neu„ nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags wirksam sei. Zudem seien wichtige
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neu„ nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags wirksam sei. Zudem seien wichtige
Gründe für die Abberufung gegeben gewesen. Der Kläger habe bei Abschluss des
Vertrages vom 12.12.1996 zwischen der „GbR alt„ und der „GbR neu„ für jene einen
überhöhten Kaufpreis vereinbart mit der Folge, dass eine überhöhte Finanzierung habe
in Anspruch genommen werden müssen. Er habe den Zeugen und Architekten M
veranlasst, eine zweite, überhöhte Baukostenschätzung abzugeben. Er habe weiter die
Zeugin R L veranlasst, von einem Treuhandkonto 850.000 DM auf ein ihm gehörendes
Konto zu überweisen. Dazu habe er in Höhe von insgesamt umgerechnet 400.597,19 €
fingierte Rechnungen und Quittungen für die Erstellung des Bauvorhabens vorgelegt. Der
Kläger habe weiterhin für den Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei im
streitgegenständlichen Gebäude Miete und Nebenkosten nicht gezahlt; er habe weder
einer - als solchen unstreitigen - vorsorglich ausgesprochenen Kündigung des
Mietverhältnisses noch einem - ebenfalls unstreitigen - Räumungsurteil des Landgerichts
Neuruppin vom 20.11.2003 Folge geleistet, sondern habe in kollusivem
Zusammenwirken mit der Zeugin R L und dem Rechtsanwalt Li die Vollstreckung aus
dem Urteil vereitelt. Weiterhin habe der Kläger entgegen der von ihm am 9.5.2003
übernommenen Verpflichtung eine schlüssige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
der „GbR alt„ sowie der „GbR neu„ nicht vorgelegt, weshalb eine Prüfung durch einen
von den Parteien gemeinsam zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer nicht habe
stattfinden können. Der Verpflichtung aus dem Anerkenntnis- und Teilurteil des
Landgerichts Berlin vom 9.12.2003 zur Auskunftserteilung über die Verwendung der
erhaltenen 850.000 DM sei der Kläger ebenfalls nicht nachgekommen. Das gleiche gelte
für das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 12.2.2004, durch das der Kläger -
unstreitig - zur Herausgabe diverser Unterlagen über das streitgegenständliche
Hausgrundstück verurteilt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 18.11.2004 die Klage zu den Anträgen zu 1. a.,
zu 1. b. und zu 2. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar
zulässig, da insbesondere ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe. Sie sei zu den
genannten Anträgen jedoch unbegründet, da der Kläger am 27.6.2003 wirksam als
Geschäftsführer abberufen worden sei. Das ergebe sich aus § 9 Nr. 1, 4 des
Gesellschaftsvertrages, der die dispositive Regelung in § 712 BGB verdränge. Die
vertragliche Regelung setze einen wichtigen Grund für die Abberufung nicht voraus. Sie
sei nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur bei Bestellung eines
Alleingeschäftsführers gelte. Das in § 18 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene
Schriftformerfordernis sei nicht einschlägig. Die Beschlussfassung habe mit der
erforderlichen Stimmenmehrheit stattgefunden, da der Kläger zur Teilnahme an der
Abstimmung nicht befugt gewesen sei. Ein etwaiger Verstoß gegen Formvorschriften bei
der Einberufung der Gesellschafterversammlung sei unbeachtlich, da die Gesellschafter
bei der Versammlung vertreten gewesen seien und einstimmig abgestimmt hätten; auf
eine Beeinträchtigung des von der Abstimmung ausgeschlossen Klägers komme es
nicht an. Die hilfsweise begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden, da im
ursprünglichen Gesellschaftsvertrag die alleinige Geschäftsführung durch einen
Gesellschafter vorgesehen gewesen sei. Zum Klageantrag zu 2. sei die Klage aus den
genannten Gründen unbegründet; diese Beschlüsse hätten ohnehin nur noch
deklaratorischen Charakter, nachdem der Kläger bereits zuvor wirksam abberufen
worden sei.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 3.12.2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger am
30.12.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis 3.3.2005 an diesem Tag begründet.
Der Kläger trägt vor, die erste Baukostenschätzung des Zeugen M vom 25.11.1996 sei
nur überschlägig und unvollständig gewesen. Es existiere - was die Beklagten nicht
bestreiten - eine weitere Baukostenschätzung der Firma S vom 10.12.1996. Bei der
Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 seien die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 5.
nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die gegen ihn angestrengte Klage auf
Zahlung von 400.597,19 € sei - was gleichfalls unstreitig ist - in der Berufung durch Urteil
des Kammergerichts vom 10.3.2005 abgewiesen worden.
Der Kläger beantragt,
das Teil-Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18.11.2004 abzuändern und
a. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 nicht als
gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu„ abberufen
worden sei;
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b. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der „GbR neu„ sei;
2. festzustellen, dass er auch in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und
21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR
neu„ abberufen worden sei.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der Kläger habe in einem - als solchen unstreitigen - Schreiben an die K
Bank e.G. ausgeführt, dass die „GbR alt„ und die „GbR neu„ eine Einheit bildeten. Er
habe auch Gelder der GbR Ha und der GbR P veruntreut. Anlässlich eines
Gerichtstermins am 8.1.2004 habe der Kläger in einem Gespräch, an dem u. a. die
Beklagten zu 1. und zu 7. teilgenommen hätten, die Vereitelung der
Zwangsvollstreckung aus dem bestehenden Räumungstitel angekündigt. Der Kläger sei -
was er nicht bestreitet - durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
17.8.2005, Az.: 3 U 2/04, erneut zur Räumung verurteilt worden. Durch - als solches
ebenfalls unstreitiges - Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 5.1.2005 sei der Kläger
zudem zur Herausgabe von Unterlagen verurteilt worden; auch dem sei er nicht
nachgekommen. Durch - als solchen ebenfalls unstreitigen - Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 5.12.2005 sei der Kläger erneut als Geschäftsführer
der „GbR neu„ abberufen und als deren Gesellschafter ausgeschlossen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagten haben durch nicht nachgelassene Schriftsätze vom 16.1.2006 und vom
18.1.2006 ergänzend vorgetragen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die Klage ist, soweit sie Gegenstand der
der Berufung ist, zulässig und begründet.
1. Die Klage ist, soweit über sie zu befinden ist, zulässig.
a. Der Umstand, dass die in der Berufung gestellten Anträge die Worte „aus wichtigem
Grunde„ nicht mehr enthalten, führt nicht zum Vorliegen einer nach § 533 ZPO zu
behandelnden Klageänderung. Denn insoweit hat die Antragstellung in erster Instanz
ersichtlich reflexhaft die Wortlaute der angegriffenen Beschlussfassungen
wiedergegeben, wie sich aus den als Anlage vorgelegten Protokollen der
Gesellschafterversammlungen erschließt. Schon dem erstinstanzlichen Vorbringen des
Klägers ist indes zu entnehmen, dass er sich - jedenfalls auch - gegen eine Abberufung
gemäß § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wendet, der den Entzug der
Geschäftsführungsbefugnis auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässt;
damit ist klargestellt, dass der Kläger nicht nur das Fehlen eines wichtigen Grundes,
sondern die Unwirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse insgesamt zum Gegenstand der
Klage hat machen wollen.
b. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben; auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
c. Dem Rechtsschutzinteresse des Klägers stehen die Beschlussfassungen über seinen
Ausschluss als Gesellschafter vom 5.11.2003 und 5.12.2005 nicht entgegen. Denn der
Kläger kann das mit der Klage verfolgte Ziel der Feststellung seiner
Geschäftsführungsbefugnis für die „GbR neu„ nur erreichen, wenn er auch die
streitgegenständlichen Beschlussfassungen angreift.
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn dem Kläger ist durch die in der Berufung
streitgegenständlichen Beschlüsse die Geschäftsführungsbefugnis nicht wirksam
entzogen worden. Das folgt daraus, dass die Beschlüsse ohne die Zustimmung des
Klägers gefasst worden sind; letzteres steht in tatsächlicher Hinsicht zwischen den
Parteien außer Streit und ist auch aus den Protokollen der
Gesellschafterversammlungen zu ersehen.
a. Die Wirksamkeit der Beschlussfassungen kann nicht auf § 9 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrags gestützt werden.
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Die Geschäftsführungsbefugnis und deren Ausgestaltung zählt zum Kernbereich der
Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters einer Personengesellschaft (BGH NJW 1995,
194, 195; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 705, Rn. 16 a; MünchKomm./Ulmer, BGB, 4.
Aufl., Rn. 93 vor § 709; Staudinger/Habermeier, BGB, 13. Bearb. 2003, § 709, Rn. 51). In
diesem Bereich sind Abänderungen der gesellschaftsvertraglichen Festlegungen
grundsätzlich nicht durch Mehrheitsentscheidungen der Gesellschafter möglich, da der
Kernbereich der Gesellschafterrechte nicht zur Disposition der Mehrheit steht; vielmehr
bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter (BGH, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O.).
Folglich hätte der Kläger ebenfalls den streitgegenständlichen Beschlussfassungen
zustimmen müssen, woran es - wie ausgeführt - unstreitig fehlt.
Die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags kann nicht als antizipierte
Zustimmung des Klägers zu einer Abberufung durch eine Entscheidung der Mehrheit der
Gesellschafter angesehen werden. Zwar kann auch im Kernbereich der
Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter schon im Gesellschaftsvertrag vorab die
Zustimmung dazu erteilt werden, dass bestimmte Vertragsänderungen mit
Stimmenmehrheit möglich sind (BGH a.a.O.; MünchKomm./Ulmer a.a.O.;
Staudinger/Habermeier a.a.O.). Dazu muss indes die gesellschaftsvertragliche
Bestimmung eindeutig sein und das Ausmaß und den Umfang des möglichen Eingriffs in
die Gesellschafterrechte erkennen lassen (BGH, NJW-RR 2005, 1347, 1348;
MünchKomm./Ulmer, a.a.O., § 709, Rn. 92; Staudinger/ Habermeier a.a.O.). Daran fehlt
es hier. Denn die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages lässt schon nicht
erkennen, ob die Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters zu dessen
gänzlichem Ausscheiden aus der Geschäftsführung oder - lediglich - zu einer
gemeinschaftlichen Geschäftsführung aller Gesellschafter gemäß § 709 Abs. 1 BGB
führen soll. Zu den Folgen einer Abberufung enthält § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags
keine Regelung; insbesondere ist nicht bestimmt, dass etwa durch den Beschluss der
Mehrheit der Gesellschafter ein anderer Mitgesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer
bestellt werden kann. Damit lässt das Vertragswerk schon aus sich heraus eine
eindeutige Bestimmung des Umfangs des möglichen Eingriffs in die
Geschäftsführungsbefugnis des betroffenen Gesellschafters nicht zu.
Erst recht fehlt der vertraglichen Regelung die hinreichende Klarheit und Bestimmtheit,
nachdem durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 9.5.2003 der
Beklagte zu 1. zum weiteren und mit dem Kläger gesamtvertretungsberechtigten
Geschäftsführer berufen worden ist. Für diesen Fall ist die Regelung in § 9 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrags, die nach ihrem Wortlaut von der alleinigen
Geschäftsführungsbefugnis eines einzigen Gesellschafters ausgeht, ersichtlich nicht
geschaffen worden. Zudem stellt sich nun umso mehr die Frage nach den Folgen der
Abberufung eines Geschäftsführers, und zwar nun auch dahingehend, ob nach dem
Willen der vertragsschließenden Gesellschafter dann die gemeinschaftliche
Geschäftsführungsbefugnis des weiteren Geschäftsführers zu einer
Alleingeschäftsführungsbefugnis erstarken soll. Dass dazu eine hinreichende Klärung in §
9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht stattgefunden hat, zeigt sich schon darin, dass
im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die Parteien eingehend diskutieren, ob eine
wirksame Abberufung des Klägers zu einer Alleingeschäftsführung durch den Beklagten
zu 1. oder zur Gesamtgeschäftsführung nach § 709 Abs. 1 BGB führt.
Eine hinreichende Klarheit des Gesellschaftsvertrags kann nicht aus der Behauptung der
Beklagten hergeleitet werden, dass in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003
eine Übereinstimmung über eine Alleingeschäftsführungsbefugnis des Beklagten zu 1.
erzielt worden sei. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen tatsächlich zutrifft. Denn
auch dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass dazu etwas anderes als ein
bloßes Rechtsgespräch stattgefunden hat. Insbesondere kann nicht angenommen
werden, dass nach dem Willen der anwesenden Gesellschafter und ihrer Vertreter eine
bindende Beschlussfassung über die Ergänzung oder sogar Abänderung des
Gesellschaftsvertrages stattfinden sollte. Dagegen spricht das von dem Zeugen Dr
gefertigte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.6.2003. Daraus geht hervor,
dass die für förmliche Beschlussfassungen regelmäßig geübte Prozedur nicht
eingehalten worden ist. Das Protokoll lässt – wie auch die Protokolle der
Gesellschafterversammlungen vom 21.10.2003, 9.5.2003, 22.9.2003 und 27.6.2003 -
erkennen, dass - jedenfalls 2003 - üblicherweise eine ausdrückliche Abstimmung und
Beschlussfassung vorgenommen worden ist, deren Ergebnis in seinen Einzelheiten dann
in das Protokoll aufgenommen worden ist. An alledem fehlt es aber, soweit das Protokoll
zum 27.6.2003 sich zu einer Alleingeschäftsführungsbefugnis des Beklagten zu 1.
verhält; dazu ist lediglich niedergelegt, dass für den Fall einer Abberufung des Klägers als
Geschäftsführer von einer solchen ausgegangen werde. Auch der schriftsätzliche Vortrag
der Parteien lässt eine förmliche Beschlussfassung über eine
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der Parteien lässt eine förmliche Beschlussfassung über eine
Alleingeschäftsführungsbefugnis des Beklagten zu 1. nicht erkennen. Die Beklagten
tragen im Schriftsatz vom 24.8.2004 (Bl. 279 d.A.) in tatsächlicher Hinsicht nur vor, dass
die Frage diskutiert und das Ergebnis der Diskussion im Protokoll festgehalten worden
sei; soweit sie weiter ausführen lassen, dadurch sei ein Gesellschafterbeschluss gefasst
worden, kann dieser Rechtsansicht aus den dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.
Dem Kläger ist die Berufung darauf, dass § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags keine
hinreichende Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Beschlüsse ist, nicht nach §
242 BGB verwehrt. Insoweit können die Beklagten nicht damit gehört werden, dass der
Kläger selbst die Regelung eingebracht habe. Dazu tragen die Beklagten erstmals im
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.1.2006 (Bl. 1073 d.A.) vor; bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung haben sie sich nur darauf berufen, dass der Kläger die
Gründung sowohl der „GbR alt„ als auch der „GbR neu„ initiiert habe, was nicht,
jedenfalls nicht hinreichend sicher, darauf hindeutet, dass er - auch – etwa den
Gesellschaftsvertrag entworfen hat. Mit diesem mithin neuen Vorbringen sind die
Beklagten nach §§ 525, 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Denn ungeachtet der
schriftsätzlichen Diskussion der Parteien zu § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags hat der
Senat bereits in der mündlichen Verhandlung am 10.8.2005 darauf hingewiesen, dass
die gesellschaftsvertragliche Regelung im Hinblick auf das Vorliegen eines
Grundlagengeschäfts nicht ausreichen dürfte. Mithin hätte es einer sorgfältigen
Prozessführung nach § 282 Abs. 1 ZPO entsprochen, spätestens daraufhin und damit
rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.1.2006 zur
Urheberschaft des Klägers vorzutragen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen im
Schriftsatz vom 16.1.2006 verspätet ist. Die Beklagten insoweit entlastende Umstände
sind weder im Schriftsatz vom 16.1.2006 dargetan noch sonst ersichtlich. Die
Berücksichtigung des neuen Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits auch
verzögern, da dem Kläger dazu rechtliches Gehör gewährt und die mündliche
Verhandlung - erneut - wiedereröffnet werden müsste.
b. Die Beklagten konnten dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis auch nicht nach §
712 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss entziehen. Denn für die Beschlussfassungen
vom 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes
für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht erkannt werden.
Ein wichtiger Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis ist gegeben, wenn
Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Fortbestand der
Geschäftsführungsbefugnis und die damit verbundene Einflussmöglichkeit des
geschäftsführenden Gesellschafters auf die Belange der Gesellschaft den übrigen
Gesellschaftern nicht zumutbar sind (BGH ZIP 1988, 22, 24 f.; 1982, 692, 693; OLG Köln
OLGR 2005, 610, 611; MünchKomm./Ulmer, a.a.O., § 712, Rn. 9; Staudinger/Habermeier,
a.a.O., § 712, Rn. 7). Dabei sind nach § 712 Abs. 1 Halbs. 2 BGB insbesondere grobe
Pflichtverletzungen des Geschäftsführers oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung zu beachten. Stets erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller
Umstände des Einzelfalls (OLG Köln a.a.O.; MünchKomm./Ulmer, a.a.O., § 712, Rn. 10;
Staudinger/ Habermeier, a.a.O., § 712, Rn. 8), bei der auch die Art und der Inhalt der zu
entziehenden Geschäftsführungsbefugnis zu berücksichtigen sind (MünchKomm./Ulmer
a.a.O.; Staudinger/ Habermeier a.a.O.). Ein bloßer Vertrauensentzug der
Mitgesellschafter reicht im Zweifel nicht aus (Staudinger/Habermeier a.a.O.;
Bamberger/Roth/Timm/ Schöne, BGB, § 712, Rn. 12), wohl aber die Begehung strafbarer
Handlungen des Gesellschafters zu Lasten der Gesellschaft (Bamberger/Roth/Timm/
Schöne a.a.O.) oder ein in sonstiger Weise arglistiges oder sittenwidriges Verhalten des
geschäftsführenden Gesellschafters (Staudinger/Habermeier, a.a.O., § 712, Rn. 8).
Nach diesen Grundsätzen kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes hier nicht bejaht
werden.
aa. Ein wichtiger Grund kann nicht darin erblickt werden, dass der Kläger die
Zahlungsvorgänge der „GbR alt„ und der „GbR neu„ sowie die Abrechnung des
streitgegenständlichen Bauvorhabens nur unzureichend aufbereitet habe. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob die entsprechende Beschlussfassung am 9.5.2003 eine
Verpflichtung - wie die Beklagten vortragen - allein des Klägers oder - wie der Kläger
vorträgt - der Geschäftsführung, also auch des Beklagten zu 1., begründet hat. Ebenso
kann dahinstehen, ob allein eine Zuwiderhandlung gegen diese Beschlussfassung für die
Abberufung als Geschäftsführer ausreichend wäre. Denn es kann schon nicht erkannt
werden, dass der Kläger der Beschlussfassung nicht genügt hat.
Es ist unstreitig, dass der Kläger bis 23.5.2003 Unterlagen zur Prüfung durch einen
Wirtschaftsprüfer bereitgestellt hat. Das bestreiten die Beklagten in tatsächlicher
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Wirtschaftsprüfer bereitgestellt hat. Das bestreiten die Beklagten in tatsächlicher
Hinsicht nicht; mit dem Vortrag, der Kläger habe zwei Aktenordner mit Belegen
bereitgestellt (Bl. 280 d.A.), gestehen sie vielmehr zu, dass er Aktivitäten zur
Durchführung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung am 9.5.2003 entfaltet
hat. Soweit die Beklagten bemängeln, der Kläger habe weder eine Abrechnung nach §
259 Abs. 1 BGB noch eine prüfbare Rechnungslegung vorgelegt, kann dies ihrer
Rechtsverteidigung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der
Beschlussfassung vom 9.5.2003 eine solche Abrechnung bzw. Rechnungslegung nicht
geschuldet gewesen ist. Der Kläger - oder die Geschäftsführung der „GbR neu„ - hat
lediglich die Zahlungsvorgänge und Abrechnungsunterlagen prüfgerecht aufbereiten
sollen. Das ergibt sich aus dem insoweit identischen Wortlaut der Wiedergabe der
Beschlussfassung in den vom Kläger und von den Beklagten vorgelegten
Protokollfassungen (Bl. 35, 157 d.A.). Nähere Maßgaben dazu sind nicht getroffen
worden, sodass sich aus der Beschlussfassung allenfalls eine Pflicht zur
Zusammenstellung der einschlägigen Unterlagen herleiten lässt, die einem zu
beauftragenden Wirtschaftsprüfer die Prüfung und Bewertung ermöglicht.
Dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen diesen Zweck nicht erfüllt haben, kann -
gleichfalls - nicht angenommen werden.
Die vorgelegten Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer S & P vom 8.10.2003 (Anlagen K 15,
K 16) deuten auf das Gegenteil hin. Dort sind, wie aus den Schilderungen des jeweiligen
Auftrags und der Auftragsdurchführung zu ersehen ist, anhand der vom Kläger
überlassenen Unterlagen die Einnahmen und Ausgaben geprüft und Bewertungen
durchgeführt worden; ein Hinweis darauf oder ein sonstiger Anhalt dafür, dass die
Unterlagen dazu ganz oder teilweise nicht ausgereicht hätten, findet sich in den
Berichten nicht. Solches kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass - wie
die Beklagten vortragen (Bl. 421, 425 d.A.) - die Berichte sich nicht dazu verhalten, wie
der Kläger von ihm vereinnahmte Geldbeträge verwendet habe. Die Beklagten nehmen
mit diesem Vorbringen ersichtlich Bezug auf ihre weiteren Behauptungen, wonach der
Kläger für die Durchführung des Bauvorhabens bestimmte Gelder nicht dafür verwandt,
sondern an sich gebracht habe. Diese Vorgänge betreffen indes die „GbR alt„, die allein
die Errichtung des Bauvorhabens durchgeführt hat; letzteres ist zwischen den Parteien
unstreitig. Die vorgelegten Berichte der Wirtschaftsprüfer S & P haben demgegenüber
lediglich die Verhältnisse der „GbR neu„ zum Gegenstand, weshalb eine Darstellung der
Ausgaben für das Bauvorhaben nicht veranlasst gewesen ist.
Dem Vortrag der Parteien lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Prüfung und
Bewertung der „GbR alt„ nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagten führen dies in
tatsächlicher Hinsicht nicht weiter aus. Soweit sie sich in der Berufung (Bl. 852 d.A.) auf
ein Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer in Berlin vom 13.5.2003 (Bl. 958 d.A.) und
ein Schreiben ihres nachmaligen Prozessbevollmächtigten an den Kläger desselben
Datums (Bl. 959 d.A.) beziehen, lässt sich diesen Schreiben nicht entnehmen, dass die
vorgelegten Unterlagen eine Prüfung und Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht
zugelassen haben. Das Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer verhält sich dazu nicht,
sondern hat lediglich eine Benennung geeigneter Sachverständiger zum Gegenstand.
Mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist lediglich das
Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer dem Kläger und dem Beklagten zu 1.
übermittelt worden, ohne dass dabei zur Eignung der vorhandenen Unterlagen
ausgeführt ist. Dass der Kläger sich der Beauftragung eines Sachverständigen
widersetzt hätte, ist ebenfalls nicht dargetan; zur Begründung der Abberufung des
Klägers als Geschäftsführer führen die Beklagten das nicht an, sondern berufen sich
lediglich darauf, dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend gewesen seien.
bb. Unter dem Gesichtspunkt einer durch ein arglistiges oder sogar strafbares Verhalten
des Klägers herbeigeführten Schädigung der Mitgesellschafter kann eine Rechtfertigung
der Abberufung ebenfalls nicht erkannt werden.
(1) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Gesellschafter der „GbR neu„ durch
ein unredliches Verhalten geschädigt hat. Soweit die Beklagten dazu anführen, er habe
seine Ehefrau, die Zeugin R L, veranlasst, von einem Treuhandkonto der Gesellschaft
850.000 DM auf ein ihm gehörendes Konto zu überweisen, ist - auch hier - nicht das
Vermögen der „GbR neu„, sondern das der „GbR alt„ als der das Bauvorhaben
durchführenden Gesellschaft betroffen; das so gewonnene Verständnis ihres Vortrags
durch den Senat haben die Beklagten auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung
bestätigt. Dasselbe gilt, soweit die Beklagten darauf abheben, der Kläger habe unter
Vorlage fingierter Rechnungen und Quittungen insgesamt 400.597,19 € veruntreut. Dazu
nennen sie allein Maßnahmen im Rahmen der Bauplanung und Bauausführung, die
Gegenstand allein der Tätigkeit der „GbR alt„ gewesen sind; ohnedies legen die
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Gegenstand allein der Tätigkeit der „GbR alt„ gewesen sind; ohnedies legen die
Ausführungen im Schriftsatz vom 13.5.2005 (Bl. 707 f. d.A.) nahe, dass es sich hier trotz
der voneinander abweichenden Geldbeträge bei alledem um denselben Vorgang
handelt. Steht aber nur eine Schmälerung des Vermögens der „GbR alt„ im Raum, so
hat - dadurch - eine Schädigung der „GbR neu„ nicht stattgefunden. Denn die „GbR
neu„ hat unstreitig das Hausgrundstück unter dem 12.12.1996 zu einem Festpreis in
Höhe von 4.000.000 DM käuflich erworben und nimmt daher an Erhöhungen wie an
Verringerungen der Baukosten nicht teil. Die Beklagten sind auch nicht etwa mittelbar
betroffen, da niemand von ihnen gleichfalls an der „GbR alt„ beteiligt ist oder beteiligt
gewesen ist. Dem Umstand, dass der Kläger und die Zeugin R L sowie die Beklagte zu 2.
und der Zeuge R D miteinander verheiratet sind, sodass sie jeweils möglicherweise eine
Verringerung ihrer Steuerlast im Wege der gemeinsamen Veranlagung zur Lohn- oder
Einkommenssteuer auch ungeachtet der konkreten Beteiligungsverhältnisse haben
herbeiführen können, ist eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht beizumessen.
Denn diese Gegebenheiten sind nicht in den gesellschaftsvertraglichen Beziehungen,
sondern in den familiären Verhältnissen der genannten Personen begründet. Auf die
übrigen Beklagten und damit auf die Mehrheit der Gesellschafter der „GbR neu„ lässt
sich diese Sichtweise ohnehin nicht übertragen, da für jene die Beteiligung eines
Familienangehörigen an der „GbR alt„ nicht gegeben ist. Aus diesen Gründen können die
Beklagten für ihre Rechtsposition auch nicht anführen, dass die Gründung der „GbR neu„
neben der „GbR alt„ nur stattgefunden habe, um den beteiligten Familien noch für 1996
die Erzielung von Steuereffekten zu ermöglichen; denn das kann ersichtlich allein für den
Kläger und die Zeugin R L sowie die Beklagte zu 2. und den Zeugen R D zutreffen, nicht
aber auf die übrigen Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der „GbR neu„. Der
Betrachtung der „GbR neu„ und „GbR alt„ als getrennte Gesellschaften kann auch nicht
entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst in einem Schreiben an die K Bank e.G.
vom 29.7.1997 (Bl. 859 ff. d.A.) die Gesellschaften als juristisch, haftungstechnisch und
von der Finanzierung her einheitlich zu betrachten dargestellt hat. Diese Ausführungen
ändern nichts daran, dass es sich in Wirklichkeit um unterschiedliche und in ihrem
Bestand voneinander unabhängige Gesellschaften handelt. Die schriftliche Äußerung des
Klägers kann auch nicht etwa als ein Zeugnis gegen sich selbst (vgl. Palandt/Sprau,
a.a.O., § 781, Rn. 6) angesehen werden. Denn sie verhält sich nicht zu Tatsachen,
sondern bringt lediglich eine - ersichtlich verfehlte - Rechtsansicht zum Ausdruck und ist
zudem nicht etwa an die Beklagten, sondern mit der finanzierenden Bank an einen
außerhalb der Gesellschaften stehenden Dritten gerichtet gewesen.
(2) Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten sich auf Schädigungshandlungen des
Klägers gegenüber der GbR Ha und der GbR P berufen. Auch hier ist jeweils nicht die
„GbR neu„, sondern eine andere Gesellschaft und deren Vermögen betroffen. Der
Umstand, dass die Beklagten zu 3. und zu 6. auch Gesellschafter der GbR Ha gewesen
sind, lässt jene und die „GbR neu„ schon deshalb nicht als wirtschaftliche Einheit
erscheinen, da mit den übrigen Gesellschaftern der „GbR neu„ eine Mehrheit des
Gesellschafterbestandes nicht auch an der GbR Ha beteiligt gewesen ist. Für die GbR P
ist eine Personenidentität von Gesellschaftern nicht dargetan; sie ergibt sich
insbesondere nicht aus dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 19 O
284/02, vom 22.7.2003 (Bl. 83 ff. Anlagenordner).
(3) In der Vereinbarung des Kaufpreises in Höhe von 4.000.000 DM im notariellen
Kaufvertrag vom 12.12.1996 sowie der - dem entsprechenden - Kalkulation der
Gesamtkosten des Bauvorhabens in Höhe von 4.200.000 DM in § 3 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrags kann ebenfalls nicht eine auf arglistigem Verhalten des Klägers
beruhende Schädigung der „GbR neu„ und ihrer Gesellschafter erblickt werden.
(a) Das Vorbringen der Beklagten über die Herbeiführung einer überhöhten zweiten
Baukostenschätzung des Zeugen M lässt sich dafür nicht heranziehen. Denn die
Parteien haben in der Berufung übereinstimmend als Datum dieser zweiten
Baukostenschätzung den 25.4.1997 genannt. Mithin hat die Baukostenschätzung erst
nach dem Abschluss des Kaufvertrages und der Zahlung des Kaufpreises durch die „GbR
neu„, die unstreitig am 30.12.1996 erfolgt ist, sowie nach dem Zustandekommen des
Gesellschaftsvertrags stattgefunden. Damit aber kann sie für den Abschluss sowohl des
Kauf- als auch des Gesellschaftsvertrags nicht ursächlich geworden sein, sodass das
dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten, sollte es zutreffen, sich nicht zu Lasten der
„GbR neu„ hat auswirken können.
(b) Dass der Zeuge M zuvor unter dem 25.11.1996 eine erste Baukostenschätzung über
einen Betrag in Höhe von 2.370.000 DM erteilt hat, lässt ebenfalls nicht, jedenfalls nicht
hinreichend sicher, darauf schließen, dass durch die Aufnahme eines Betrags in Höhe
von 4.000.000 DM in die Verträge vom 12.12.1996 eine Schädigung der
Mitgesellschafter beabsichtigt gewesen ist. Denn die Abweichung von der ersten
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Mitgesellschafter beabsichtigt gewesen ist. Denn die Abweichung von der ersten
Baukostenschätzung des Zeugen M, die als solche ebenfalls zwischen den Parteien
unstreitig ist, kann ebenso etwa darauf beruht haben, dass den reinen Baukosten sowie
den Kosten des Grundstücks in Höhe von 700.000 DM ein - wenn auch großzügiger -
Sicherheitszuschlag hinzugerechnet worden ist. Denn die erste Baukostenschätzung des
Zeugen M stellt, soweit sie aktenkundig ist (Bl. 798 f. d.A.), erkennbar eine lediglich
grobe Schätzung dar, die auf einer nur überschlägigen Massenermittlung beruht, sodass
aus der Sicht eines verständigen Empfängers nach §§ 133, 157 BGB eine Abweichung
der tatsächlichen Kosten auch in nicht unerheblicher Höhe jedenfalls nicht fernliegend
gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als die Baukostenschätzung keine Baunebenkosten
erfasst.
(c) Auch aus dem Vortrag der Beklagten zur Vorlage fingierter Rechnungen lässt sich
nicht eine arglistige Schädigung der „GbR neu„ vermittels des Abschlusses der Verträge
vom 12.12.1996 herleiten. Denn auch diese Rechnungen sind, soweit dazu vorgetragen
ist, durchweg später erstellt worden und können daher - ebenfalls - nicht den
Bezifferungen des Kaufpreises und der Baukosten in den Verträgen zugrunde gelegen
haben.
cc. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der „GbR
neu„ kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Kläger durch sein Verhalten den
Eindruck erweckt hat, dass er seine Geschäftsführerstellung unter Schädigung der
übrigen Mitgesellschafter zu seinen Gunsten ausnutzen wolle. Zwar kann auch der
begründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens gegenüber den anderen
Gesellschaftern dazu führen, dass ein bestehendes Vertrauen unrettbar zerstört wird
(BGHZ 31, 295, 304). Ein wichtiger Grund für die Ergreifung von Maßnahmen gegen
diesen Gesellschafter liegt jedoch auch dann nur vor, wenn bei verständiger Abwägung
der in Betracht kommenden Umstände der Verdacht eines unredlichen Verhaltens
ausreichend ist, um die unveränderte Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses für die
übrigen Gesellschafter unzumutbar zu machen (BGHZ 31, 295, 305 f.). Im Rahmen
dieser Abwägung ist hier zu berücksichtigen, dass bereits durch den
Gesellschafterbeschluss vom 9.5.2003 dem Kläger die Einzelgeschäftsführungsbefugnis
- mit Ausnahme der Geschäfte des normalen Geschäftsgangs - entzogen und der
Beklagte zu 1. als gesamtvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer eingesetzt worden
ist. Dieser Beschluss ist ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung in
den von beiden Parteien vorgelegten Fassungen (Bl. 35 ff., 154 ff. d.A.) einstimmig
gefasst worden und daher auch als Grundlagengeschäft rechtswirksam. Damit aber ist
dem Kläger zu den Zeitpunkten der späteren Beschlussfassungen bereits die
Möglichkeit genommen gewesen, durch eigenmächtige Geschäftsführungsmaßnahmen
die „GbR neu„ und deren Gesellschafter zu schädigen; dass die Beklagten etwa
gravierende Schädigungen auch durch Maßnahmen im normalen Geschäftsgang zu
besorgen hatten, erschließt sich aus ihren Vorbringen nicht. Konnten vom Kläger indes -
weitere - Schädigungen der Gesellschaft nicht mehr ausgehen, so ist zu deren Schutz
die vollständige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, wie sie Gegenstand der
streitgegenständlichen Beschlüsse ist, weder erforderlich noch geboten gewesen.
Zudem kommt in der Beschlussfassung vom 9.5.2003 zum Ausdruck, dass die
Beklagten selbst seinerzeit einen Anlass für weitergehende Maßnahmen gegen den
Kläger nicht gesehen haben; an dieser Bewertung müssen sie sich im Hinblick auf die
dann zeitnah gefassten Beschlüsse vom 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 gemäß §
242 BGB festhalten lassen, zumal - wie dargestellt - nicht festgestellt werden kann, dass
etwa der Kläger bis dahin erneut den Gesellschaftsinteressen durch eine nur
unzureichende Aufbereitung von Zahlungs- und Abrechnungsunterlagen
zuwidergehandelt hat.
dd. Für die streitgegenständlichen Beschlussfassungen lässt sich ein wichtiger Grund
auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger Verpflichtungen aus gegen ihn ergangenen
Urteilen nicht nachgekommen ist. Denn diese Verurteilungen haben, beginnend mit dem
Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.11.2003, Az.: 2 O 324/03, durch das er zur
Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume in der H in … verurteilt worden ist (Bl.
139 ff. Anlagenordner), durchweg erst nach den Beschlussfassungen stattgefunden,
sodass ihre Nichtbeachtung für die Zeitpunkte der Beschlussfassungen - jedenfalls noch
- nicht als wichtiger Grund herangezogen werden kann. Allein das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 22.7.2003, Az.: 19 O 284/02, durch das der Kläger zur Zahlung von
823.179,91 € verurteilt worden ist (Bl. 73 ff. Anlagenordner), hat vor zumindest den
Beschlussfassungen vom 22.9.2003 und 21.10.2003 stattgefunden. Indes ist Klägerin
dort - allein - die GbR P und nicht etwa die „GbR neu„ oder wenigstens die „GbR alt„
gewesen. Zudem ist dem Kläger von der Urteilsverkündung an bis zu den
Beschlussfassungen ein nur kurzer Zeitraum verblieben, in dem er die gegen ihn
gerichtete Forderung hätte ausgleichen können.
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In diesem Zusammenhang kann nicht darauf abgestellt werden, dass etwa die
Kündigung des Mietverhältnisses dem Kläger bereits mit Schreiben vom 24.9.2003 (Bl.
315 d.A.) erklärt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Kündigung ohne die
Mitwirkung des Klägers als neben dem Beklagten zu 1. weiteren
geschäftsführungsbefugten Gesellschafters überhaupt rechtswirksam erfolgen konnte.
Jedenfalls ist auch hier dem Kläger bis zur Beschlussfassung vom 21.10.2003 ein nur
kurzer Zeitraum von weniger als einem Monat belassen worden, in der er die Rückgabe
der Räumlichkeiten hätte bewerkstelligen können, weshalb die Abberufung als
Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt nicht - jedenfalls noch nicht - mit einer
Nichtbeachtung der Kündigung gerechtfertigt werden kann. Die Beschlussfassungen
vom 27.6.2003 und 22.9.2003 haben ohnehin vor der Kündigung stattgefunden.
Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang weiter vortragen, der Kläger habe die
von ihm innegehaltenen Räumlichkeiten ohne Abschluss eines Mietvertrages und ohne
eine Zahlung von Miete genutzt, kann dies ebenfalls nicht als wichtiger Grund für die
Abberufung als Geschäftsführer angesehen werden, da nicht nachvollziehbar dargetan
ist, dass von Seiten der Beklagten etwa versucht worden wäre, den Kläger in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der „GbR neu„ durch eine entsprechende
Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 713,
Rn. 3) zu veranlassen, in dieser Angelegenheit zugunsten der Gesellschaft eine Klärung
herbeizuführen.
3. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543
Abs. 2 ZPO.
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