Urteil des OLG Brandenburg vom 08.03.2007

OLG Brandenburg: zur unzeit, luft, einwendung, mandat, vergütung, prozessvertretung, glaubhaftmachung, link, sammlung, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 2/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 5 S 1 RVG
Erhebung einer Einrede oder Einwendung im
Gebührenfestsetzungsverfahren, Entscheidung des
Rechtspflegers
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 8.3.2007 – 4 O 6/05 –
aufgehoben und der Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 22.08.2006
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ließ durch den Antragsteller im Mai 2004 Klage erheben. Mit
Schriftsatz vom 7.8.2006 zeigte der Antragsteller die Beendigung seines Mandates an
und beantragte am 22.8.2006 die Festsetzung seiner Gebühren gegen die
Antragsgegnerin in Höhe von 2.015,89 €. Dabei verrechnete er einen Vorschuss der
Antragsgegnerin in Höhe von 1.489,94 € teilweise mit außergerichtlich entstandenen
Gebühren und setzte sie im Übrigen von seiner Vergütungsforderung ab.
Dagegen wandte die Antragsgegnerin ein, der Antragsteller habe das Mandat zur Unzeit
vor dem auf den 20.9.2006 anberaumten Termin gekündigt. Gegen den
Vergütungsanspruch werde mit den durch die Kündigung entstandenen neuerlichen
Anwaltskosten der neuen Prozessbevollmächtigten aufgerechnet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.3.2007 die anwaltlichen Gebühren des
Antragstellers antragsgemäß gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, zwar habe die Antragsgegnerin Einwendungen erhoben, die nicht im
Gebührenrecht ihren Grund haben. Allerdings dürften offensichtlich aus der Luft
gegriffene Einwendungen unbeachtet bleiben. So liege der Fall hier. Nach dem
glaubhaften Vortrag des Antragstellers sei eine Mandatskündigung zur Unzeit
tatsächlich auszuschließen. Auch die Aufrechnung mit der Vergütung der neuen
Prozessbevollmächtigten gehe ins Leere.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 13.3.2007 zugestellt worden ist, wendet sich die
Antragsgegnerin mit ihrer am 27.3.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen
Beschwerde. Sie begründet sie damit, dass die Klage in wesentlichen Zügen
unsubstantiiert gewesen und darüber hinaus eine Zahlung in Höhe von 1.489,94 €
erfolgt sei.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 18.12.2007 dem Rechtsbehelf
nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Die vorgetragene Zahlung sei bereits in Abzug gebracht worden. Dass die
Klage in weiten Teilen unsubstantiiert gewesen sei, erscheine völlig aus der Luft
gegriffen, nachdem die Antragsgegnerin vorher nur völlig anderes als Grund für die
Ablehnung der Vergütungszahlung vorgetragen habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104
Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene
Vergütungsfestsetzungsbeschluss war aufzuheben, weil die Antragsgegnerin Einreden
erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Aus diesem Grund darf
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erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Aus diesem Grund darf
eine Festsetzung nicht erfolgen, § 11 Abs. 5 RVG.
Soweit der Antragsgegner des Festsetzungsverfahrens eine Einwendung oder Einrede
erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, darf und muss der Rechtspfleger die
Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG ablehnen. Er darf
die Bedeutung einer solchen Einwendung oder Einrede grundsätzlich nicht über ihre
Entscheidungserheblichkeit für das Festsetzungsverfahren hinaus prüfen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Einwendung ganz offensichtlich aus der Luft
gegriffen ist. Der Rechtspfleger hat hier bei der Festsetzung angenommen, dass es sich
um eine solche aus der Luft gegriffene Einwendung gehandelt hat. Dieser Ansicht folgt
das Beschwerdegericht nicht.
Die Antragsgegnerin hat jedenfalls andeutungsweise vorgetragen, dass der Antragsteller
seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat, indem er das Mandat zur Unzeit
niedergelegt habe. Aus den Akten ist ersichtlich, dass für September 2006 ein Termin
bestimmt war, deshalb kann eine Wertung einer Mandatsniederlegung im August 2006
als zur Unzeit erfolgt nicht ausgeschlossen werden. Darüber konnte der Rechtspfleger
nicht mit der Begründung hinweggehen, der Sachvortrag der Antragsgegnerin sei
"glaubhaft" vom Antragsteller entkräftet worden. Die Antragsgegnerin hat weiter geltend
gemacht, die Klage sei gänzlich unsubstantiiert gewesen. Dieser Einwand der
Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages erscheint auch nicht gänzlich aus der Luft
gegriffen. Schließlich hat die Antragsgegnerin den Prozess verloren. In dem
landgerichtlichen Urteil heißt es denn auch, dass die Antragsgegnerin trotz eines
gerichtlichen Hinweises aus dem Jahre 2005, dass sie ihren Sachvortrag präzisieren
müsse, hierzu nicht rechtzeitig vorgetragen habe. Bei einer derartigen Sachlage ist es
nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahrens und auch nicht
diejenige des Beschwerdegerichts, zu prüfen, ob ein Auftraggeber seinem
Prozessbevollmächtigten zu Recht oder Unrecht Versäumnisse bei der
Prozessvertretung vorwirft. Eine Glaubhaftmachung der Vergütungsansprüche, auf die
der Rechtspfleger offenbar abgestellt hat, kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren
nicht in Betracht, genauso wenig wie eine materiellrechtliche Schlüssigkeitsprüfung (OLG
Brandenburg, Beschluss vom 12.3.2003, 9 WF 39/03, Rpfleger 2003, 539, zitiert nach
Juris). Die Berechtigung nichtgebührenrechtlicher Einwendungen darf in diesem
Verfahren überhaupt nicht geprüft werden. Diese Prüfung obliegt vielmehr den
zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten, bei denen der Antragsteller wegen etwaiger
Vergütungsansprüche – ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem
Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Klage erheben kann.
III.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 6 2. HS RVG.
Die Frage, ob Kosten im Beschwerdeverfahren anfallen und ob eine Erstattungsfähigkeit
gegeben ist, beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde
geltenden Rechtslage. Es galt damit nicht die BRAGO, die hier noch für die Höhe der
Gebühren maßgeblich ist, weil das Mandat noch vor Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004
erteilt worden ist, § 60 RVG. Es gilt das RVG, das ausdrücklich anordnet, dass eine
Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht stattfindet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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