Urteil des OLG Brandenburg vom 10.02.2006
OLG Brandenburg: wesentlicher punkt, kausalität, schmerzensgeld, fahrtkosten, verdienstausfall, distorsion, laden, anhörung, wahrscheinlichkeit, spondylarthrose
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 48/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 286 ZPO, § 287 ZPO, § 397
ZPO, § 402 ZPO , § 520 ZPO
Anforderungen an die Berufungsbegründung für die
Zulässigkeit der Berufung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2006 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 164/02, wird insoweit als unzulässig
verworfen, wie der Kläger Zahlung von 517,25 € verlangt. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahingehend berichtigt, als er zu Ziffer 2.
richtig lautet:
2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein
weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.477, 4 2 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent
seit dem 28.03.2002 zu zahlen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 24.04.1998. Er
befand sich als Beifahrer in einem PKW, auf welchen die Beklagte zu 1) mit einem PKW
hinten auffuhr. Halter des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs war die Beklagte
zu 2), Haftpflichtversicherer war die Beklagte zu 3).
Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche dem Kläger entstandenen
unfallbedingten materiellen Schäden ist ebenso wie die Einstandspflicht der Beklagten zu
1) und 3) für sämtliche immateriellen Schäden zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund einer unstreitig erlittenen HWS-Distorsion ein
Dauerschaden verblieben. Dieser Dauerschaden habe letztlich zu seiner
Erwerbsunfähigkeit geführt. Mit der Klage begehrt er Verdienstausfall und
Schmerzensgeld, Ersatz ihm durch Arztbesuche und Teilnahme an einer
Rehabilitierungsmaßnahme entstandener Fahrtkosten sowie Porto- und Kopierkosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage nur wegen eines geringen Teils stattgegeben. Es ist
davon ausgegangen, dass unfallbedingte Beeinträchtigungen des Klägers lediglich
während des ersten Jahres nach dem Unfallgeschehen vorgelegen hätten.
Dementsprechend hat es einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm im ersten Jahr
nach dem Unfall angefallenen Fahrtkosten angenommen. Unter Abzug einzelner Fahrten
(zum Internisten Dr. R. und zur Akupunkturbehandlung), die das Landgericht nicht der
Behandlung der HWS-Distorsion hat zuordnen können, hat es den durch die Fahrten
entstandenen Schaden auf 1.536,44 € geschätzt. Zuzüglich einer Pauschale für
unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 25,00 € hat es der Klage wegen materieller
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unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 25,00 € hat es der Klage wegen materieller
Schäden von insgesamt 1.561,44 € stattgegeben. Wegen der im ersten Jahr nach dem
Unfallgeschehen als bewiesen angesehenen immateriellen Beeinträchtigungen des
Klägers hat das Landgericht ein Schmerzensgeld von 3.500,00 € für angemessen
gehalten. Unter Berücksichtigung des vorprozessual auf das Schmerzensgeld gezahlten
Betrags hat es deshalb der Klage wegen eines weiteren Anspruchs von 2.477,42 €
stattgegeben.
Wegen sämtlicher Ansprüche, die der Kläger aus Beeinträchtigungen und Aufwendungen
für die ein Jahr nach dem Unfallgeschehen übersteigende Zeit herleitet, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen, da es angesichts des Ergebnisses der durchgeführten
Beweisaufnahme nicht von einem Zusammenhang etwaiger Beschwerden und dem
Unfall ausgegangen ist. Wesentlicher Punkt hierbei ist die Versagung eines Anspruchs
auf Ersatz von Verdienstausfall sowie der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige
materielle Schäden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren bis auf eine
geringfügige Korrektur des Zinsantrags weiter. Er beanstandet die Beweiserhebung und -
würdigung seitens des Landgerichts. Hierbei rügt er im Wesentlichen, das Landgericht
habe die Sachverständigen Dr. G. und P. auch mündlich anhören müssen, ferner sei der
von ihm benannte Zeuge Dr. V. zu hören gewesen. Weiter habe das Landgericht zu
Unrecht das Beweismaß des § 286 ZPO als erforderlich angesehen.
Bei einer nach Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens durchgeführten
Untersuchung sei eine multisegmentale Spondylarthrose festgestellt worden. Unter
Berücksichtigung dieses Befundes sei von einer Kausalität der HWS-Distorsion für seine
heutigen Beschwerden auszugehen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10.02.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Potsdam, Az.: 1 O 164/02,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 72.743,73 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
9.452,97 € seit dem 28.03.2002, aus 6.418,85 € seit dem 16.09.2002, aus 2.567,54 €
seit dem 29.10.2002, aus 11.553,98 € seit dem 13.08.2003, aus 31.945,35 € seit dem
26.04.2005 sowie aus 10.805,04 € seit dem 07.11.2005 zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein weiteres
angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2002 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm
sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, darüber hinaus die Beklagten zu 1) und 3)
gesamtschuldnerisch auch die immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 24.04.1998,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Einführung neuer Untersuchungsergebnisse
sei verspätet. Selbst wenn diese einbezogen würden, sei eine Kausalität der vom Kläger
beklagten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen nicht feststellbar, denn es stehe nicht
fest, dass die bei den neuen Untersuchungen als festgestellt vom Kläger behaupteten
Erscheinungen unfallbedingt seien. Es könne sich vielmehr um degenerative
Erscheinungen handeln.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende mündliche Anhörung des
Sachverständigen Dr. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2007 (Bl. 629 ff. d.A.) verwiesen.
II.
1) Die Berufung ist hinsichtlich eines geringen Teils der vom Kläger eingeforderten
materiellen Schäden unzulässig. Dies betrifft eine Teilforderung von 517,25 €. Von
diesem Betrag entfallen 347,68 € auf Fahrtkosten zu dem Internisten Dr. R. (17 Fahrten
zu je 100 km für 0,40 DM/km) und 169,57 € auf Porto- und Kopierkosten (Differenz
zwischen erstinstanzlich geltend gemachter 194,57 € und vom Landgericht
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zwischen erstinstanzlich geltend gemachter 194,57 € und vom Landgericht
zugesprochener 25,00 €).
Für die Zulässigkeit einer Berufung ist es gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich,
dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine
Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben
soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich
auseinander setzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die
Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils
erstrecken, deren Änderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die
Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei
Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht also nicht entgegen
(vgl. BGH MDR 2004, 701).
Da der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Schadenspositionen in vollem
Umfang weiter verfolgt, wäre er mithin gehalten gewesen, sich bezüglich aller Positionen,
soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, mit dem Urteil auseinander zu setzen.
Die Darlegungen des Landgerichts zu den betreffenden Positionen sind jedoch in der
Berufungsbegründung nicht erwähnt. Es ist mithin nicht erkennbar, weshalb der Kläger
meint, das Landgericht habe fehlerhaft die Klage wegen der Kosten der Fahrten zum
Internisten sowie der 25,00 € übersteigenden Porto- und Kopierkosten abgewiesen.
Eine eigenständige Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des
Landgerichts ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht mehrere Positionen
mit einer einheitlichen Begründung abgewiesen hätte, und sich die Auseinandersetzung
des Klägers mit einer der anderen Schadenspositionen zugleich auf die hier fraglichen
erstrecken würde. Die Begründung des Landgerichts, bei Fahrtkosten zum Internisten sei
ein Zusammenhang zwischen dem HWS-Trauma und den Behandlungen des Internisten
nicht dargelegt, und konkrete, den Pauschalbetrag von 25,00 € übersteigende Kosten für
Porto etc. habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, bezieht sich nur und
ausschließlich auf die fraglichen Schadenspositionen.
2) Die im Übrigen zulässige Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind die schadensersatzrechtlichen
Vorschriften in der vor Juli 2002 gültigen Fassung anzuwenden, da das schädigende
Ereignis vor dem 01.08.2002 eingetreten ist.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweiserhebung des Landgerichts und der
durchgeführten ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. G. nicht
davon überzeugt, dass die vom Kläger beklagten Beschwerden auch insoweit Folgen des
Unfallereignisses vom 24.04.1998 sind, wie es um den Zeitraum ab dem 25.04.1999
geht. Da sämtliche in der Berufung noch geltend gemachten Schäden und
Beeinträchtigungen einschließlich der immateriellen Schäden den genannten Zeitraum
betreffen, steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen dieser
Beeinträchtigungen gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB a. F., §§ 7, 18 StVG a. F., § 3
Nr. 1 PflVG zu.
Die Frage, ob die beklagten Beschwerden Folgen des Unfallereignisses sind, ist allerdings
nicht nach den strengen Anforderungen des § 286 ZPO zu beurteilen, sondern in
Anwendung der freieren Maßgaben des § 287 ZPO. Gemäß § 286 ZPO beurteilt sich nur
der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität), wohingegen
die Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem
eingetretenen Schaden (die haftungsausfüllende Kausalität) dem Anwendungsbereich
des § 287 ZPO unterliegt. Steht eine Primärverletzung fest, so ist es deshalb
gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf
Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen
(BGH NJW 2004, 777). Bezogen auf ein HWS-Trauma und die sich aus ihm ergebenden
Folgen bedeutet dies, dass lediglich die Entstehung des HWS-Traumas nach § 286 ZPO
bewiesen werden muss. Folgebeschwerden körperlicher und psychischer Art betreffen
die haftungsausfüllende Kausalität, es ist also das erleichterte Beweismaß des § 287
ZPO anzuwenden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.06.2005, 4 U
236/04; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.1999, 2 U 150/98; OLG Köln VersR 1998, 1249;
OLG Hamm NZV 1994, 189). Da zwischen den Parteien bereits erstinstanzlich unstreitig
war, dass der Kläger anlässlich des Unfallgeschehens ein Schleudertrauma und damit
eine Primärverletzung erlitt, kommt es wegen der beklagten Folgeschäden auf das
Beweismaß des § 287 ZPO an.
Auf dieser Grundlage muss der Kläger nicht beweisen, dass die von ihm beklagten
Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen und dass sie auf den Unfall zurückzuführen
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Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen und dass sie auf den Unfall zurückzuführen
sind. Es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine erhebliche, höhere oder deutlich
höhere Wahrscheinlichkeit. Der Annahme einer Kausalität zwischen einem
Schleudertrauma und verbliebenen Folgeschäden würde es damit auch nicht entgegen
stehen, wenn in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger
wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen
Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind (vgl. BGH NJW 2004, 777; OLG Stuttgart, Urteil
vom 19.03.1999, 2 U 150/98).
Gleichwohl war es nicht erforderlich, wie der Kläger meint, dass die vom Landgericht
beauftragten Sachverständigen nochmals gehört und auf das anzuwendende
Beweismaß hingewiesen werden müssten. Es besteht zwar Veranlassung, einem
Sachverständigen, der die Kausalität zwischen einer Verletzung und nachfolgenden
Beschwerden beurteilen soll, das anzuwendende Beweismaß zu erläutern. Unterbleibt
ein derartiger Hinweis, so bedarf das Gutachtenergebnis gegebenenfalls einer besonders
kritischen Würdigung (OLG Hamm NZV 1994, 189). Für die Befürchtung des Klägers, die
Sachverständigen hätten gegebenenfalls die im Sozialrecht geltende (strengere)
Kausalitätstheorie ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt (vgl. dazu OLG Köln VersR 1998,
1249; OLG Hamm NZV 1994, 189; Lemcke, NZV 1996, 341), besteht kein Anlass.
Zwischen den Parteien stand nie in Frage, ob die geklagten Beschwerden ihre Ursache in
einem früheren Schadens- oder Krankheitsereignis fänden, ob sie also mehr auf den hier
zu beurteilenden Unfall oder mehr auf ein anderes Ereignis zurückzuführen sind.
Dementsprechend haben sich auch die Sachverständigen mit einer solchen Frage nicht
beschäftigt.
In Anwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO ist der Senat davon überzeugt, dass die
vom Kläger geklagten Beschwerden, wenn sie vorliegen sollten, keine physische und auf
den Unfall rückführbare Ursache haben. Der Sachverständige Dr. G. ist auf Grundlage
der Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und der von ihm selbst
vorgenommenen Untersuchungen zum Schluss gekommen, dass eine vorgefundene
Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule des Klägers nicht durch eine
unwillkürliche, sondern durch eine willkürliche Muskelanspannung bedingt sei. Eine echte
mechanische Blockierung der Wirbelsäulenbeweglichkeit nahm der Sachverständige
nicht an. Grundlage dieser Bewertung des Sachverständigen war seine Beobachtung,
dass eine Flexion der Halswirbelsäule dem Kläger dann normal möglich war, wenn der
Sachverständige den Kläger abzulenken vermochte.
Ebenso beobachtete der Sachverständige eine leichte Schonhaltung des Klägers im
Stehen und im Sitzen, zugleich aber eine sofortige Geradestellung der Halswirbelsäule
zur Normalposition, sobald der Kläger beide Arme zur Waagerechten anhob. Zugleich
stellte der Sachverständige eine beidseits normale und seitengleiche Entwicklung von
Schulter- und Nackenmuskulatur fest, Muskelhärten waren weder im Bereich der
Halsmuskulatur noch im Bereich der Schulter-Nacken-Muskulatur nachweisbar. Eine
Objektivierung der vom Kläger beklagten Schmerzen war dem Sachverständigen nicht
möglich. Dies gilt auch für die vom Kläger angegebenen Sensibilitätsstörungen in den
Fingern bzw. Händen, da die Bereiche, in denen der Kläger Störungen angab, sich
keinem der drei Armnerven eindeutig zuordnen ließen. Motorische Ausfälle vermochte
der Sachverständige ebenso wenig festzustellen wie Verschmächtigungen der
Muskulatur.
Unabhängig von diesem Untersuchungsbefund hat der Sachverständige darüber hinaus
darauf hingewiesen, dass durch Schleudertraumata verursachte mikrostrukturelle
Verletzungen, wenn sie nicht vollständig ausheilen, zu Sekundärveränderungen führen,
die später durch bildgebende Verfahren erkennbar werden. Fehlt es an solchen
Sekundärveränderungen, so ist von einer folgenlosen Ausheilung des Schleudertraumas
auszugehen. Den Zeitraum, in dem eine HWS-Verletzung des Schweregrades, wie sie
der Kläger aufgrund der objektivierten Befunde erlitten hatte, zur Ausheilung benötigt,
hat der Sachverständige mit maximal einem Jahr angegeben.
Diese Bewertung des Sachverständigen wird durch den vom Kläger zweitinstanzlich
vorgelegten Untersuchungsbefund des Gr. Instituts für Mikrotherapie vom 06.03.2006
nicht in Zweifel gezogen. Die dort gefertigten Röntgenaufnahmen zeigten eine
multisegmentale Spondylarthrose mit Betonung der unteren HWS-Segmente. Wie der
Sachverständige Dr. G. ausgeführt hat, wirkt sich ein Wirbelsäulenschaden nach einem
Unfall regelmäßig aber nicht in allen Wirbelsäulensegmenten aus. Darüber hinaus hat
auch der Sachverständige Dr. G. Röntgenaufnahmen gefertigt, bei denen derartige
Veränderungen nicht zu sehen waren, obgleich die Untersuchung durch den
Sachverständigen rund fünf Jahre nach dem Unfall erfolgte und, wenn die
Veränderungen unfallbedingt gewesen sein sollten, eine Sichtbarkeit auf dem
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Veränderungen unfallbedingt gewesen sein sollten, eine Sichtbarkeit auf dem
Röntgenbild etwa zwei bis drei Jahre nach dem Unfall zu erwarten gewesen wäre. Gegen
einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden, die der Kläger aus dem Unfall
herleitet, und den Befundergebnissen des Gr.-Instituts spricht außerdem die
rechtsseitige Betonung der beklagten Symptomatik, während die Röntgenbilder
linksbetonte Veränderungen anzeigen.
Auch einen Zusammenhang der vom Kläger beklagten Schwindelzustände und
Ohrensausen mit dem Unfallgeschehen vermochte der Sachverständige Dr. G. nicht
anzunehmen. Für Erkrankungen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückenmarks, der
Nervenwurzeln, des Halsmarkes oder der Hirn-Blutgefäße, die derartige Beschwerden
verursachen könnten, fand der Sachverständige keinen Anhalt. Der Senat hat keine
Veranlassung, an der Richtigkeit der sehr überzeugenden und gut nachvollziehbaren
Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Seine schriftlichen Ausführungen sind
ebenso klar und präzise, wie seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat und berücksichtigen zudem das anzulegende Beweismaß.
Diesen Bewertungen des Sachverständigen stehen die Untersuchungsergebnisse des
vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens Dr. T. (V.-Klinikum der C.) nicht entgegen, da
den dort erfolgten Feststellungen keine objektivierbaren Befunde zu Grunde lagen.
Weder wurden seinerzeit pathologische Veränderungen der Wirbelsäule dokumentiert,
noch wurde die angenommene Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit
muskulärer Dysbalance mit einem objektivierten Befund belegt.
Ist somit aus unfallchirurgischer Sicht nicht anzunehmen, dass die vom Kläger beklagten
Beschwerden unfallbedingt sind, so besteht auch keine Wahrscheinlichkeit einer
unfallbedingten psychisch vermittelten Fehlreaktion. Dies ergibt die Würdigung des
Sachverständigengutachtens P..
Der Sachverständige P. hat herausgearbeitet, dass die vom Kläger bei früheren
Untersuchungen ebenso wie bei den Untersuchungen des Sachverständigen geklagten
Beschwerden einerseits einer objektiven Beurteilbarkeit nur schwer zugänglich sind,
andererseits eine große Varianz zeigen. Angegebene Sensibilitätsstörungen ließen sich
bei den verschiedenen Untersuchungsterminen nicht reproduzieren und waren keiner
anatomischen Struktur zuzuordnen. Die zunächst vom Sachverständigen geforderte
mündliche Beschreibung des Umfangs der Beeinträchtigungen ließ sich bei
Hinterfragung der einzelnen Gliedmaßen nicht mehr bestätigen. Generell vermochte der
Sachverständige konkrete Beschreibungen von Beeinträchtigungen durch den Kläger
kaum zu erreichen. Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens, die der Kläger
gegenüber dem Sachverständigen angegeben hatte, bestätigten sich bei den
Untersuchungen nicht. So vermochte der Kläger trotz seines als schlecht bezeichneten
Gesundheitszustands in einem Untersuchungstermin konzentriert 2 ½ Stunden zu
arbeiten. Weiter fielen dem Sachverständigen Veränderungen der Körperhaltung des
Klägers auf: Lediglich beim ersten Untersuchungstermin passte die Körperhaltung des
Klägers zu den von ihm angegebenen Beschwerden. Insgesamt kam der
Sachverständige zum Schluss, dass der Kläger Krankheitssymptome darstelle, die so
nicht existierten. Anhaltspunkte, dass dieses Verhalten auf ein psychiatrisches
Krankheitsbild zurückzuführen sei, konnte der Sachverständige hingegen nicht finden.
Auch wenn der Kläger ihm gegenüber angab, er habe einen Gerechtigkeitswunsch, so
lagen keine Anhaltspunkte für dessen krankhafte Verfestigung vor. Sie ergaben sich
auch nicht aus dem vom Sachverständigen veranlassten testpsychologischen
Zusatzgutachten, die insgesamt kein klares Bild liefern konnten, sondern die Deutung
einer Neurose wie auch einer Simulation gleichermaßen zuließen.
Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen P. durch den Senat war nicht
erforderlich. Eine Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402
ZPO einen Anspruch darauf, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur
Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt
werden. Beschränkungen dieses Rechts ergeben sich nur aus den Gesichtspunkten des
Rechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung; das Gericht muss daher einen
Sachverständigen schon dann laden, wenn eine Partei auch nur allgemein angibt, in
welche Richtung sie durch Fragen an den Sachverständigen eine weitere Aufklärung
herbeizuführen wünscht (BGH, Urteil vom 29.10.2002, VI ZR 353/01 m.w.N.). Zwar ist
das Landgericht der erstinstanzlich vom Kläger vorgetragenen Bitte, den
Sachverständigen P. zu laden, zunächst nicht nachgekommen. Es hat aber stattdessen
eine ergänzende schriftliche Stellungnahme eingeholt, mit der der Sachverständige die
vom Kläger aufgeworfenen Fragen beantwortet hat. Dass der Kläger danach noch
weitere Fragen an den Sachverständigen hätte richten wollen, ist nicht erkennbar, und
der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht angegeben, in welche Richtung er
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der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht angegeben, in welche Richtung er
weitere Aufklärung wünsche.
Soweit der Kläger mit der Berufung rügt, das Landgericht habe Dr. V. als
sachverständigen Zeugen laden müssen, so fehlt es an der Benennung eines dem
Zeugenbeweis zugänglichen Beweisthemas. Der Kläger will mit dem
Zeugenbeweisantritt seine Behauptung zur Kausalität zwischen dem Unfall und den
geklagten Beeinträchtigungen stützen. Dies ist indessen kein Umstand, der den
Wahrnehmungen eines Zeugen zugänglich ist. Eine Ladung des Dr. V. als
Sachverständiger kam jedoch nicht in Betracht, da der Senat keinen Anlass im Sinne
des § 412 ZPO sieht, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.
Der Streitwert wird auf 165.096,74 € festgesetzt. Davon entfallen auf den
Zahlungsantrag wegen materieller Schäden 72.743,72 € und auf das begehrte weitere
Schmerzensgeld 22.522,78 €. Den Feststellungsantrag bemisst der Senat mit
insgesamt 69.830,24 €. Soweit der Kläger Feststellung wegen der Ersatzpflicht für
materielle Schäden begehrt, begründet er dies mit Verdienstausfall. Ein auf
Verdienstausfallersatz gerichteter Leistungsanspruch wäre gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit
dem fünffachen Jahresbetrag des Verdienstausfalls zu bemessen. Da der Wert einer
Feststellungsklage nicht höher sein kann als der Wert der betreffenden Leistungsklage,
ist diese Wertbegrenzungsvorschrift auch bei der Feststellungsklage zu berücksichtigen
(BGH NZM 2004, 423). Auf dieser Grundlage ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von
81.037,80 €, zu der weitere 5.000,00 € für mögliche über den Verdienstausfall
hinausgehende materielle und immaterielle Schäden zu addieren sind. Vom
Gesamtbetrag hat der Senat 80 % angesetzt.
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