Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: unterbringung, psychiatrisches gutachten, fortdauer, anhörung, zustellung, grundrecht, vollstreckung, verfügung, erstellung, rechtskraft

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 34/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 67e StGB, Art 2 Abs 2 S 2 GG
Unterbringung: Überschreitung der Frist zur Prüfung der
Fortdauer
Leitsatz
Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung einer Maßregel
gemäß § 67 e StGB dienen der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des
Freiheitsgrundrechtes. Ihre Missachtung kann Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen,
(ausdrücklich: BVerfG NStZ-RR 2005, S. 92 und BVerfG NStZ-RR 2005, 187; ähnlich zuletzt:
BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Entscheidung vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 die
Überprüfung der Sicherungsverwahrung betreffend). Keine Sachentscheidung des
Beschwerdegerichts sondern Zurückverweisung, wenn mündliche Anhörung erforderlich.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der auswärtigen
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht
Brandenburg an der Havel vom 8. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Untergebrachten hierbei
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Cottbus ordnete mit Urteil vom 27. März 2003 (21 Kls 5/03) im
Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Die Kammer stellte fest, dass der vielfach
vorbestrafte Beschwerdeführer im Zeitraum von November 1999 bis Januar 2002 neun
Straftaten begangen hatte, unter anderem Körperverletzung, Sachbeschädigung,
versuchte Nötigung, Bedrohung und Diebstahl. Der Betroffene bzw. jetzige
Beschwerdeführer hatte jedoch wegen dieser Straftaten nicht bestraft werden können,
da er auf Grund einer krankhaften seelischen Störung zum jeweiligen Tatzeitpunkt
schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen war. Die sachverständig beratene
Kammer stellte des Weiteren fest, dass es sich bei dem Betroffenen um eine seit
langem schwer gestörte Persönlichkeit handele. Er leide an einer bipolaren affektiven
Störung im Sinne von ICD 10 F 31. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien die von
dem Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen im Rahmen einer
mittelgradigen bis schweren manischen Phase entstanden. Diese bipolare affektive
Störung (manische Phase) gehöre dem psychischen Merkmal der krankhaften
seelischen Störung an, es handele sich um eine psychiatrische Erkrankung im engeren
Sinne, d. h. speziell um eine endogene Psychose, die früher als manisch-depressive
Erkrankung beschrieben worden war. Der Beschwerdeführer war bereits seit 1980 zwölf
Mal, insbesondere wegen Körperverletzung, Beleidigung, Verkehrsstraftaten, Nötigung,
Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und unerlaubten
Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe, durch Strafgerichte verurteilt worden
und hat bisher mehrfach Haftstrafen verbüßt.
In der vorliegenden Sache wurde der Beschwerdeführer am 7. Januar 2002 vorläufig
festgenommen und befand sich zunächst ab dem 8. Januar 2002 auf Anordnung des
Ordnungsamtes der Stadt Lübben gemäß § 13 Abs. 3 PsychKG in der Landesklinik
Lübben und wurde dort aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Lübben
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Lübben und wurde dort aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Lübben
vom 1. Februar 2002 (45 Gs 18/02) gemäß § 126 a StPO einstweilig untergebracht. Nach
Rechtskraft des vorbezeichneten Urteils am 27. März 2003 wurde er am 21. Mai 2003
gem. § 63 StGB in die Landesklinik Brandenburg an der Havel überstellt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hatte zuletzt am 24. Januar
2007 (20 StVK 230/06) die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus beschlossen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde
nahm der Beschwerdeführer mit Anwaltschriftsatz vom 13. Juli 2007 zurück.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 hat die Staatsanwaltschaft Cottbus unter Vorlage
der gutachterlichen Stellungnahme des Asklepios-Fachklinikums Brandenburg vom 26.
November 2007 die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam
zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67e Abs. 2 StGB
übersandt, wo sie am 10. Dezember 2007 eingegangen sind (VH, Bd. I Bl. 239). Vier
Monate später, mit Beschuss vom 9. April 2008, hat die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Potsdam gemäß § 463 Abs. 4 StPO ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten zur der Frage eingeholt, ob von dem Untergebrachten außerhalb des
Maßregelvollzugs keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten
seien und mit der Erstellung des Gutachtens Dr. Rink beauftragt (VH Bd. I, Bl. 246). Das
Gutachten ist in Schriftform am 13. Mai 2008 bei Gericht eingegangen (VH Bd. I, Bl.
249). Am 6. August 2008 fand die mündliche Anhörung des Untergebrachten statt. Die
im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Ausführungen der Beteiligten umfassen eine
halbe Seite (VH Bd. II, Bl. 339). Unter dem Datum des 8. September 2008 hat die
auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem Amtsgericht
Brandenburg an der Havel die Fortdauer der Unterbringung beschlossen (VH Bd. II, Bl.
340 ff.). Vier Monate später, mit Verfügung vom 16. Januar 2009 hat der Vorsitzende der
Strafvollstreckungskammer die förmliche Zustellung des Beschlusses angeordnet (VH
Bd. II, Bl. 348). Die Entscheidung ist am 28. Januar 2009 bei dem Verteidiger des
Untergebrachten eingegangen.
Mit Anwaltschriftsatz vom 29. Januar 2009, eingegangen bei Gericht am 30. Januar 2009,
hat der Untergebrachte gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8.
September 2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einer Verletzung seines
Freiheitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch zögerliche Bearbeitung seitens der
Strafvollstreckungskammer begründet.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO
statthaft und gemäß § 311 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, sie ist begründet. Das Rechtsmittel führt zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam.
Die landgerichtliche Entscheidung mag zwar im Zeitpunkt ihres Erlasses aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen sein. Denn die weitere Vollstreckung und
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind nur dann zur Bewährung
auszusetzen, wenn erwartet werden kann, dass der Untergebrachte außerhalb des
Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Eine derartige positive
Delinquenzprognose konnte die Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt des
Beschlusserlasses aufgrund der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht treffen.
Aufgrund der erheblichen Missachtung der Überprüfungsfrist des § 67 e Abs. 2 StGB und
der seit der Beschlussfassung vom 8. September 2008 bis zur förmlichen Zustellung des
Beschlusses am 28. Januar 2009 verstrichenen Zeit ist es dem Senat jedoch nicht
möglich, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf ihre aktuelle Gültigkeit hin
zu überprüfen. Denn der Senat hat seine Beschwerdeentscheidung nach dem aktuellen
Sachstand des Verfahrens zu treffen (allgemeine Ansicht, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51.
Aufl. 2008, § 309 Rdnr. 3, 4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die
Sachlage seit der Kammerentscheidung grundlegend geändert hat.
Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung einer
Maßregel gemäß § 67 e StGB dienen der Wahrung des Übermaßverbotes bei der
Beschränkung des Freiheitsgrundrechtes. Ihre Missachtung kann Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
verletzen,
(ausdrücklich: BVerfG NStZ-RR 2005, S. 92 und BVerfG NStZ-RR 2005, 187; ähnlich
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(ausdrücklich: BVerfG NStZ-RR 2005, S. 92 und BVerfG NStZ-RR 2005, 187; ähnlich
zuletzt: BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Entscheidung vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07
die Überprüfung der Sicherungsverwahrung betreffend). Die Strafvollstreckungskammer
ist vor Ablauf der in § 67e Abs. 2 festgesetzten Jahresfrist zur Prüfung der Fortdauer der
Unterbringung verpflichtet. Die Missachtung der Fristvorschrift durch eine nicht
vertretbare Untätigkeit des zuständigen Gerichts verletzt das Grundrecht des
Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG NStZ-RR 2002, 92, 93 ff.). Denn
lehnt das Gericht eine Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug ab, so
beginnen die Prüfungsfristen mit der Entscheidung von Neuem (§ 67 e Abs. 4 Satz 2
StGB). Nach herrschender Meinung kommt es auf deren Rechtskraft nicht an (vgl. OLG
Karlsruhe Strafo 2007, 125 f.; OLG Hamm, NJW 1971 S. 949; OLG Hamm MDR 1976, 159;
LK-Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl. 2008, § 67 e Rdnr. 22; MK-Groß, StGB, § 67
e Rdnr. 6; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, § 67 e Rdnr. 5; SK-Horn, StGB
lose Blatt, § 67 e Rdnr. 7; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 67 e Rdnr. 3).
Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer in erheblichem Maße die
Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB missachtet und das Überprüfungsverfahren in
nicht mehr vertretbarem Maße verzögert, ohne dass Gründe dafür ersichtlich sind. Dem
Beschwerdegericht ist es nicht möglich, die Anordnung der weiteren Unterbringung auf
einer tragfähigen Grundlage zu prüfen. Der angefochtenen Entscheidung ist ein kaum
mit unabwendbaren Zufällen erklärbares Vorgehen vorausgegangen, das als eine
Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsrecht des Untergebrachten sichernden
Verfahrensrecht verstanden werden kann (vgl. hierzu BVerfG NStZ-RR 2005, 92). Da die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zuletzt die Fortdauer der
Unterbringung mit Entscheidung vom 24. Januar 2007 beschlossen hatte, hätte gemäß §
67 e Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB die Strafvollstreckungskammer spätestens im Januar
2008 erneut über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus entscheiden müssen. Bereits am 10. Dezember haben der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Akten mit einer
gutachterlichen Stellungnahme der Landesklinik vom 26. November 2007 und einem
Antrag der Vollstreckungsbehörde, der Staatsanwaltschaft Cottbus, vom 6. Dezember
2007 vorgelegen. Nicht nachvollziehbar ist, dass erst am 9. April 2008, mithin vier
Monate später, ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 463
Abs. 4 StPO beauftragt worden war. Auch nachdem bereits am 13. Mai 2008 das in
Schriftform abgefasste Gutachten der Strafvollstreckungskammer vorgelegen hat,
dauerte es fast drei Monate, bis am 6. August 2008 die Anhörung des Untergebrachten
vor der Strafvollstreckungskammer erfolgen konnte. Obwohl die Jahresfrist des § 67 e
Abs. 2 StGB bereits um mehr als ein halbes Jahr überschritten war, hat die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam einen weiteren Monat
verstreichen lassen und erst am 8. September 2008 die Fortdauer der Unterbringung
beschlossen. Und obwohl das Vollstreckungsheft mit dem Fortdauerbeschluss in
Schriftform dem Vorsitzenden am 10. September 2008 vorgelegen hatte, erfolgte erst
über 4 Monate später, am 16. Januar 2009, die Vorsitzendenverfügung zur förmlichen
Zustellung der am 8. September 2008 getroffenen Entscheidung.
Die fortgesetzte Verzögerung des Überprüfungsverfahrens bzw. die Untätigkeit der
Strafvollstreckungskammer in dieser Sache führt letztlich dazu, dass die Erkenntnisse
der Klinik, in der der Untergebrachte behandelt wird, nun mehr als 1 Jahr zurückliegen.
Die Erkenntnisse des Sachverständigen Dr. med. Rink, in denen von einer akuten
manischen Phase die Rede ist, liegen mehr als 8 Monate zurück. Wenn auch die
Strafvollstreckungskammer bei der Anhörung vom 6. August 2008 durch die Angaben
des Oberarztes M. und des Therapeuten C. ergänzende Erkenntnisse gewinnen konnte,
liegen auch diese mehr als ein halbes Jahr zurück. Angesichts dieser Umstände ist der
Senat nicht in der Lage zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.
September 2008 dargelegte Prognoseentscheidung dem aktuellen Behandlungsstand
des Untergebrachten entspricht. Der Senat ist aus Rechtsgründen daran gehindert,
insbesondere eine aktuelle Stellungnahme des Asklepios-Fachklinikums Brandenburg
einzuholen. Seine Verpflichtung zur Sachaufklärung im Beschwerdeverfahren legt zwar
Gegenteiliges nahe, der Senat kann jedoch das erforderliche, möglicherweise mit einer
weiteren mündlichen Anhörung verbundene Verfahren deshalb nicht nachholen, weil
mündliche Anhörungen im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht stattfinden. Dies
entspricht hinsichtlich der Fälle der unterbliebenen Anhörung des Untergebrachten (§§
463 Abs. 1 Satz 3, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) der allgemeinen Rechtsauffassung in
Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGH NStZ 1995, 610, OLG Düsseldorf StV 1996,
221; Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ 1996, 405; Meyer-Goßner, StPO, 51.
Aufl. 2008, § 309 Rdnr. 8, § 453 Rdnr. 15, § 454 Rdnr. 47, jeweils m.w.N.).
Die Sache war danach zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen, die angesichts der unvertretbaren
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des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen, die angesichts der unvertretbaren
Verzögerung des Überprüfungsverfahrens im Allgemeinen und der Verzögerung von vier
Monaten zwischen Beschlussfassung und Zustellung der Entscheidung, die das
Grundrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt haben dürfte,
umgehend eine aktuelle Stellungnahme des Asklepios-Fachklinikums Brandenburg zur
von dem Untergebrachten ausgehenden Gefährlichkeit einzuholen und umgehende in
der Sache neu zu entscheiden haben wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 StPO.
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