Urteil des OLG Brandenburg vom 10.03.2010

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 Wx 13/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 KostO, § 145 Abs 1 S 1
KostO, § 147 KostO, § 149 KostO
Notarkosten: Abgeltungsbereich der Hebegebühr
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Aufhebung des Beschlusses der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. März 2010 die Kostenberechnung des
Beteiligten zu 2. vom 3. September 2009 dahingehend abgeändert, dass die darin
enthaltene Gebühr für den Entwurf einer Urkunde (Genehmigungserklärung) gemäß §§
32, 141, 145 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO in Höhe von 441,00 € zuzüglich 19 %
Mehrwertsteuer (83,79 €) sowie die darin enthaltene Gebühr für die Überwachung der
Kaufpreiszahlung gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 156,00 € zuzüglich 19 %
Mehrwertsteuer (29,64 €) entfallen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom
03.09.2009; er beanstandet den Ansatz einer halben Gebühr für den Entwurf einer
Genehmigungserklärung in Höhe von 441,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (83,79 €)
sowie den Ansatz einer halben Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung in
Höhe von 156,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (29,64 €). Das Landgericht hat mit
seinem Beschluss vom 10.03.2010 die Einwendungen des Beteiligten zu 1.
zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1. hat gegen den ihm am 19.03.2010 zugestellten
Beschluss am 12.04.2010 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 3 KostO, §§ 58, 63 Abs. 1 FamFG). Das
Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die in Rechnung gestellte Gebühr für den Entwurf der Genehmigungserklärung (§ 145
Abs. 1 Satz 1 KostO) ist wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 16 Abs.
1 Satz 1 KostO).
Der Beteiligte zu 1. kann sich nicht schon darauf berufen, er habe einen gesonderten
Auftrag zur Erstellung einer Genehmigungserklärung überhaupt nicht erteilt (so Seite 1
des Schreibens seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.2009 – Bl. 4 d.A.). Dass
der Beteiligte zu 1. einen solchen Auftrag erteilt hat, ergibt sich aus Seite 1 des ihm
vorab zur Prüfung übermittelten notariellen Kaufvertrages vom 02.09.2009; denn dort
heißt es, der Notar werde angewiesen, unter Übersendung eines Entwurfes die
Genehmigungserklärung des Vertretenen einzuholen.
Im Streitfall liegt eine sachlich unrichtige Behandlung im Sinne des § 16 KostO durch den
Beteiligten zu 2. vor.
Nach allgemeiner Auffassung ist der Notar nicht nur zur richtigen, sondern auch zur
kostensparenden und damit grundsätzlich zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet.
Stehen mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl, so hat er auf den
kostengünstigsten Weg hinzuweisen, wenn dieser für die Erreichung des gewollten
Erfolges die angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige
Form darstellt. Verletzt der Notar diese aus § 24 BNotO sich ergebende Pflicht, so sind
die durch die unrichtige Sachbehandlung verursachten Mehrkosten gemäß §§ 141, 16
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die durch die unrichtige Sachbehandlung verursachten Mehrkosten gemäß §§ 141, 16
Abs. 1 KostO nicht zu erheben (Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl.,
16 KostO, Rdnr. 49 – 52; BayObLG JurBüro 2000, 151; OLG Köln RNotZ 2003, 528, 529;
OLG Hamm, FGPrax 2009, 131, 132).
Der Beteiligte zu 2. hat nicht den für den Kostenschuldner günstigsten Weg gewählt.
Der Beteiligte zu 1. kann allerdings nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei im
Vorfeld der Beurkundung, nämlich bei der Vertragsvorbereitung durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten, einem Rechtsanwalt und Notar, vertreten gewesen. Dieser
hätte nämlich als Notar - bei entsprechendem Auftrag - für die Fertigung des Entwurfs
einer Genehmigungserklärung gleichfalls Gebühren erheben müssen.
Die unrichtige Sachbehandlung durch den Beteiligten zu 2. liegt vielmehr darin, dass er
seiner Belehrungspflicht gegenüber dem Beteiligten zu 1. nicht nachgekommen ist. Der
Beteiligte zu 2. hätte den Beteiligten zu 1. darüber belehren müssen, dass bei Fertigung
der Genehmigungserklärung durch den auswärtigen Notar ein kostengünstigerer Weg
eröffnet gewesen wäre; denn in diesem Fall wäre für die erste Beglaubigung keine
Gebühr beim Kostenschuldner angefallen (§ 145 Abs. 1 Satz 4 KostO). Insoweit bestand
ein kostengünstigerer Weg gegenüber der vom Beteiligten zu 2. gewählten
Verfahrensweise (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken NJW 1974, 507). Denn bei dem vom
Beteiligten zu 2. gewählten Weg erwuchsen dem Kostenschuldner nicht nur die 5/10
Gebühr für die Fertigung der Genehmigungserklärung durch den Urkundsnotar (§ 145
Abs. 1 Satz 1 KostO), sondern auch die 2,5/10 Gebühr für die – erste - Beglaubigung
durch den auswärtigen Notar (§ 145 Abs. 1 Satz 4 KostO).
2.
Der Ansatz der Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung (§ 147 Abs. 2 KostO)
ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat sich den Ausführungen der Ländernotarkammer angeschlossen.
Die Ländernotarkammer hat die Auffassung vertreten, für die – auch hier vorliegende –
Fallkonstel-lation einer Abwicklung des gesamten Kaufpreises über ein Notaranderkonto
sei die Tätigkeit des Notars für die Überwachung der Kaufpreiszahlung nicht von der
Hebegebühr des § 149 KostO abgegolten.
Die Auffassung der Ländernotarkammer berücksichtigt die Rechtsprechung des BGH
nicht. Der BGH hat sich im Beschluss vom 02.04.2009 – V ZB 70/08 (MDR 2009, 953)
zum Meinungsstreit, wie weit der Abgeltungsbereich der Hebegebühr reiche, der Ansicht
angeschlossen, die sich dafür ausspricht, die Hebegebühr erfasse die gesamte mit der
Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes verbundene Mühewaltung und
Verantwortlichkeit des Notars (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 44). Der BGH hat dazu
ausgeführt, dass – im Falle der Abwicklung über ein Notaranderkonto – auf den Kaufpreis
bezogene Überwachungstätigkeiten immer von der Hebegebühr abgegolten seien,
nämlich dann, wenn sie – wie hier – der Abwicklung des Leistungsaustausches dienen.
Nur für den Fall einer Direktzahlung, der hier nicht gegeben ist, hat der BGH die
Rechtslage anders beurteilt; für diesen Fall nehmen die Parteien mit der
Fälligkeitsüberwachung und der Kaufpreisüberwachung zwei „Einzelleistungen“ des
Notars in Anspruch, die zwei voneinander unabhängige Gebühren nach § 147 Abs. 2
KostO auslösen.
Der Auffassung des BGH im Beschluss vom 02.04.2009 (MDR 2009, 953) hat sich
nunmehr auch, anders als noch in der Vorauflage, die Kommentierung von
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 149 KostO, Rdnr. 7 b,
angeschlossen.
3.
Die Beschwerde führt zum Ansatz folgender Gebühren und Auslagenpositionen:
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamG.
Beschwerdewert: 710,43 €.
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