Urteil des OLG Brandenburg vom 13.11.2008

OLG Brandenburg: gesetzliche vermutung, gebäude, grundstück, wohnhaus, versicherung, gemeinde, familie, genehmigung, freizeit, duldung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 216/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 1c SachenRBerG, §
5 Abs 1 Nr 3e SachenRBerG, §
10 Abs 1 S 1 SachenRBerG, § 10
Abs 2 S 2 SachenRBerG
Sachenrechtsbereinigung: Billigung staatlicher Stellen zur
Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 13. November 2008 – Az. 17 O 102/08 – abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung der Klägerin und, wie in der
mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 klargestellt worden ist, ihres Enkels
G… Z…, geborener K…, nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich des
Grundstückes Flur 6, Flurstück 14/3, eingetragen im Grundbuch von K… des
Amtsgerichts Fürstenwalde, Blatt …. Die Klägerin leitet ihre Anspruchsberechtigung von
ihrem im Jahre 2006 verstorbenen Ehemann H… K… her, dessen Alleinerbin die Klägerin
ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Einzelnen
ausgeführt:
Die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) SachenRBerG seien hier gegeben,
denn das streitgegenständliche Grundstück sei von dem Ehemann der Klägerin, H… K…,
mit Billigung staatlicher Stellen für bauliche Zwecke auf der Grundlage des
Pachtvertrages vom 30. Januar 1969 (Bl. 5 f. d. A.) in Anspruch genommen worden. Die
weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG lägen vor. Zwischen
den Parteien sei unstreitig, dass durch den Ehemann der Klägerin auf dem Grundstück
ein zu Wohnzwecken nutzbares und tatsächlich auch schon damals genutztes Gebäude
errichtet worden sei, wobei der Einzug im Jahre 1970 und weitere Baumaßnahmen noch
bis 1972 erfolgt seien. Es sei weiter unbestritten, dass H…K… und seine Familie das
Wohnhaus bis 1972, als es im Juni jenen Jahres von dem Ministerium für Staatssicherheit
(MfS) beschlagnahmt worden sei, zu Wohnzwecken auch tatsächlich genutzt hätten. Die
Errichtung des Gebäudes und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei mit Billigung
staatlicher Stellen erfolgt. Allerdings habe es für die konkrete Ausführung der
Baumaßnahmen (Wohnhaus statt Wochenendtypenhäuschen) keine Bauzustimmung
oder Baugenehmigung gegeben. Die Annahme einer staatlichen Billigung folge jedoch
aus § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG. Die Fertigstellung des Gebäudes sei im Jahre 1972
erfolgt. Seit 1972 seien bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mehr als fünf Jahre
vergangen, ohne dass eine behördliche Verfügung zum Abriss des Gebäudes ergangen
wäre. Es komme nicht darauf an, ob während eines Zeitraumes von mindestens fünf
Jahren das Bauwerk auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Vielmehr
gelte die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG für die bauliche
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gelte die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG für die bauliche
Nutzung des Grundstückes, hier mithin die Errichtung eines Wohnhauses statt eines
Wochenendhäuschens. Dem stehe nicht entgegen, dass ausweislich der Feststellungen
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2006 (Az. 8 K
629/00, Bl. 49 ff. d. A.) das Haus seit 1972 für Ferienzwecke von Mitarbeitern des MfS
genutzt worden sei. Die Beklagtenseite habe nicht darlegen können, dass die Nutzung
zu Wohnzwecken nicht habe genehmigt werden können, wenn nach dem regelmäßigen
Lauf der Dinge der Ehemann der Klägerin mit seiner Familie das Grundstück weiter hätte
bewohnen können und nicht an den MfS hätte herausgeben müssen. Für eine Billigung
spreche weiterhin die zwischen 1979 und 1983 erfolgte und dann auch durchgeführte
Neustrukturierung der gepachteten Teilfläche. Auf eine Kenntnis der zuständigen Stellen
komme es für die Frage einer Billigung durch dieselben nicht an. Die gesetzliche
Vermutung des § 10 Abs. 2 SachenRBerG knüpfe an die Fertigstellung des Gebäudes an.
Dieser Auffassung stehe die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 26. April 2007 (Az. 5 U 83/06) nicht entgegen. Die Kernfeststellung dieser
Entscheidung, nämlich dass gegenüber einem Schwarzbau keine konkludente
Baugenehmigung bzw. Billigung der Wohnnutzung und damit auch kein Bestandsschutz
angenommen werden könne, treffe im Streitfall auf Grund der besonderen Umstände
des Einzelfalles nicht zu. Der Besitzentzug durch das MfS schon in relativ kurzer Zeit
nach Fertigstellung des Gebäudes habe dem Ehemann der Klägerin keine Gelegenheit
gegeben, eine Billigung der staatlichen Stellen zu der tatsächlich vorgenommenen
Wohnbebauung und Wohnnutzung herbeizuführen. Schließlich habe der Ehemann der
Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 wieder Wohnbesitz auf dem streitbefangenen
Grundstück begründet. Dies ergebe sich bereits aus den vorgelegten Unterlagen
(Meldung zum 11. September 1990, Korrespondenz mit dem Landkreis F… im Oktober
1990); eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen zu der Behauptung,
ihr Ehemann habe vor dem 3. Oktober 1990 wieder seinen Lebensmittelpunkt auf dem
streitgegenständlichen Grundstück begründet, sei nicht erforderlich gewesen, weil das
einfache Bestreiten der Beklagten gegenüber dem substantiierten Vortrag der Klägerin
nicht ausreichend gewesen sei. Bestätigt werde der Vortrag der Klägerin weiter durch
das Schreiben eines Herren F… vom 2. Februar 1998, wonach der Ehemann der Klägerin
seit 1990 auf dem Grundstück wohnt.
Gegen das ihnen am 28. November 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) haben die Beklagten mit am 11. Dezember 2008 bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach
entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 27. Februar 2009
eingegangenem Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens machen die Beklagten
insbesondere geltend, die Errichtung des Gebäudes und die Nutzung zu Wohnzwecken
seien nicht mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt. Nach der vorgelegten Zustimmung
zur Bauanzeige (Bl. 25 d. A.) sei lediglich die Aufstellung eines
Typenwochenendhäuschens genehmigt worden. Von diesem genehmigten Bauvorhaben
sei in erheblichem Umfang abgewichen worden. Eine Teilhabe an Ansprüchen nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz sei jedoch nicht gegeben, wenn es sich um ein nicht
genehmigtes Bauwerk, sondern um einen Schwarzbau handele. Dies habe der
erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26. April 2007 (Az. 5 U 93/06)
festgestellt. Von einer Billigung staatlicher Stellen gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG
könne gleichfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere habe eine solche Billigung
nicht durch das MfS erfolgen dürfen. Die Art der gebilligten Nutzung ergebe sich aus
dem Schreiben des Rates der Gemeinde vom 21. März 1990 (Übergabeprotokoll, Bl. 7 d.
A.). Danach sei die Übergabe eines „Erholungsgrundstückes“ erfolgt. Entgegen der
Auffassung des Landgerichtes beginne die Frist des § 10 Abs. 2 SachenRBerG nicht
bereits mit der Fertigstellung des Gebäudes. Das Landgericht sei unter Verkennung der
Beweislast zu dem Ergebnis gelangt, der Ehemann der Klägerin habe im Jahre 1990 bis
zum 2. Oktober dieses Jahres wieder seinen Wohnsitz auf dem streitgegenständlichen
Grundstück begründet. Bei den vom Landgericht angeführten Umständen handele es
sich lediglich um Indizien, aus denen sich nicht zwingend ergebe, dass ein Wohnsitz vor
dem 3. Oktober 1990 auf dem streitgegenständlichen Grundstück begründet worden sei.
Der eingereichten eidesstattlichen Versicherung eines Herrn F… komme keinerlei
Beweiswert zu.
Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.
November 2008 – Az. 17 O 102/08 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung unter
Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Sie macht weiter geltend, es liege eine
ausdrückliche Billigung durch die zuständigen staatlichen Stellen vor; dies ergebe sich
schon daraus, dass eine Rohbauabnahme, bei der die Ausmaße des Baus
selbstverständlich sichtbar gewesen seien, erfolgt sei. Eine stillschweigende Billigung sei
schließlich darin zu sehen, dass die Wohnnutzung zu Beginn der 70iger Jahre geduldet
worden sei. Eine Billigung staatlicher Stellen ergebe sich ebenfalls aus der Vermutung
des § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, denn der Klägerin steht gemeinsam mit G…
Z…eine Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich
des Grundstückes Flurstück 14/3 der Flur 6, eingetragen im Grundbuch von K… des
Amtsgerichts Fürstenwalde, Blatt … nicht zu. Eine solche Anspruchsberechtigung ergibt
sich insbesondere nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG, weil nicht festgestellt
werden kann, dass die Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken mit Billigung
staatlicher Stellen erfolgt ist.
1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass abweichend von der Zustimmung zur
Bauanzeige vom 24. Juni 1969 kein Typenwochenendhaus auf dem
streitgegenständlichen Grundstück errichtet wurde, sondern ein massives, voll
unterkellertes und zu Wohnzwecken geeignetes Gebäude. Unstreitig ist weiter, dass der
Ehemann der Klägerin mit den beiden Töchtern und seiner Mutter bis Juni 1972, als das
Grundstück von dem MfS übernommen wurde, das Gebäude tatsächlich zu
Wohnzwecken genutzt hat. Dieser Vortrag der Klägerin ist seitens der Beklagten zu 1
und 2 nicht bestritten worden, sodass von einer Wohnnutzung durch den verstorbenen
Ehemann der Klägerin für diesen Zeitraum auszugehen ist.
2.
Es kommt damit entscheidend auf die Frage an, ob die Nutzung zu Wohnzwecken mit
Billigung staatlicher Stellen erfolgte. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 5
Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG ist es erforderlich, dass das als Wohnhaus geeignete
und hierzu dienende Gebäude mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurde.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine ausdrückliche Billigung
staatlicher Stellen nicht vorliegt. Ersichtlich hatte der Ehemann der Klägerin ausweislich
der vorgelegten Zustimmung zu Bauanzeige vom 24. Juni 1969 lediglich die Aufstellung
eines Typenwochenendhäuschens angezeigt und allein hierfür eine Zustimmung
erhalten. Errichtet wurde aber ein völlig anderes Gebäude, für das eine ausdrückliche
Billigung durch die zuständigen staatlichen Stellen, insbesondere durch den Rat der
Gemeinde nicht erfolgt ist.
Eine solche – ausdrückliche – Billigung lässt sich insbesondere nicht der „eidesstattlichen
Versicherung“ des E… M… (Bl. 47 f. d. A.) vom 25. April 2000 entnehmen. Aus dieser
Erklärung, die verfahrensrechtlich als urkundlich belegter Parteivortrag zu behandeln ist,
ergibt sich lediglich, dass eine Erstellung der Akte zur Rohbauabnahme Herrn H… K… im
Sommer 1969 gegeben worden sei, die dieser dann dem zuständigen Beauftragten der
Bauaufsicht übergeben habe. Diesem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen,
wem die „Akte zur Rohbauabnahme“ mit welchem Inhalt übergeben worden sein soll.
Allein aus dem Umstand, dass in der Folgezeit kein Baustopp erfolgte, kann auf eine
ausdrückliche Billigung staatlicher Stellen in Form einer stillschweigenden Billigung im
Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 SachenRBerG nicht geschlossen werden.
Im Übrigen wäre eine solche lediglich stillschweigende Billigung für eine ausdrückliche
Billigung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1SachenRBerG nicht ausreichend, denn diese
Vorschrift knüpft an eine konkrete Handlung an; inhaltlich kommt es auf die
„ausdrückliche“ Anordnung oder Gestattung der baulichen Inanspruchnahme des
fremden Grundstückes an. Eine stillschweigende Gestattung reicht nicht aus (Eickmann,
Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Stand Juni 2008, § 10 SachenRBerG Rn 7; Czub, in:
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, § 10 SachenRBerG Rn. 98; Zimmermann/Heller, in:
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Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, § 10 SachenRBerG Rn. 98; Zimmermann/Heller, in:
Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 10 SachenRBerG Rn. 2;
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum ReGE
Sachenrechtsbereinigungsgesetz, BT-Drucksache 12/7425, Seite 65).
b) Selbst wenn man diesem Vorbringen, wie sie sich aus der Erklärung des E… M…
ergibt, die Darlegung einer konkludenten Genehmigung sehen wollte und eine solche für
§ 10 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ausreichen lassen wollte, hätte die Klägerin
die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen konkludenten Billigung durch die
zuständigen staatlichen Stellen nicht bewiesen. Die Beklagten haben nämlich eine
solche Rohbauabnahme bestritten, die Klägerin hat, worauf sie in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen worden ist, ihr Vorbringen zu der Rohbauabnahme nicht unter
Beweis gestellt. Die vorgelegte „eidesstattliche Versicherung“ ist kein nach der ZPO
zulässiges Beweismittel, der Zeuge M… ist nach den Angaben der Klägerin
zwischenzeitlich verstorben.
Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn seitens der zuständigen staatlichen Stellen,
insbesondere durch den Rat der Gemeinde, der Rohbau abgenommen worden sein
sollte, sich daraus lediglich eine Genehmigung des konkreten Gebäudes herleiten ließe,
nicht aber eine Billigung der Nutzung zu Wohnzwecken. Zwar mag das Gebäude zu
Wohnzwecken geeignet sein, es ist nach Größe und Zuschnitt (nachdem den Schriftsatz
der Klägerin vom 4. Juli 2008 beigefügten Privatgutachten des Bausachverständigen G…
verfügt das Gebäude im Kellergeschoss über einen zum See gelegenes Schlafzimmer
mit einer Größe von 16,60 m² sowie eine Diele und im Erdgeschoss über ein
Wohnzimmer von 16 m² sowie über Küche, Bad und Diele mit Ausgang auf die Terrasse)
für eine zum Zeitpunkt der Errichtung fünfköpfige Familie, die in Berlin über eine weitere
Wohnung verfügte ohne weiteres aber auch als Wochenendhaus geeignet; es handelt
sich jedenfalls nach Zuschnitt und Größe nicht um ein erkennbar typisches Wohnhaus.
Damit ist ein der Wohnnutzung dienendes Gebäude von den zuständigen staatlichen
Stellen jedenfalls nicht ausdrücklich gebilligt worden.
3.
Eine Billigung staatlicher Stellen kann sich danach allein aus der Vermutung des § 10
Abs. 2 S. 2 SachenRBerG ergeben. Danach erfolgt die bauliche Nutzung eines
Grundstückes mit Billigung staatlicher Stellen, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren
nach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Oktober 1990 eine behördliche
Verfügung zum Abriss nicht ergangen ist.
a) Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. November 1996 (VIZ 1998, 154, 155)
entschieden hat, dass für einen „Schwarzbau“ (Bungalow, der nicht gemäß der erteilten
Genehmigung errichtet worden war) die Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG
nicht gelte, weil dies über das in § 3 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG vorgeschriebene
Nachzeichnungsprinzip hinausgehe, wird hieran nicht länger festgehalten. Der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. April 2003 (NZM 2003, 570) dem
Einwand, bei der errichteten Wohnlaube handele es sich um einen illegalen Schwarzbau,
keinen Erfolg beigemessen, weil nach § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG zu vermuten sei,
dass diese Wohnlaube über 25 Jahre lang als Dauerwohnung benutzt worden sei und die
Behörden hiergegen nicht eingeschritten seien. Aus der weiteren Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 2009 (ZfIR 2009, 739 ff.) mit dem ebenfalls nochmals
die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG auf Schwarzbauten festgestellt
worden war, ergibt sich weiter, dass die Frist des § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG mit der
Fertigstellung des Gebäudes zu Laufen beginnt. Die Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 2
SachenRBerG solle den Nachweis erleichtern, dass eine bestehende
Grundstücksnutzung nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtsmäßig
angesehen wurde. Handele es sich bei der nach der in Absatz 2 maßgeblichen Fünf-
Jahres-Frist um eine so genannte Kenntnisfrist, so liefe dieser Zweck weitgehend leer,
denn der Nutzer werde in aller Regel nicht nachweisen können, ob und wann eine
staatliche Stelle, die gegen die Errichtung eines Gebäudes nicht eingeschritten sei,
Kenntnis von diesen Bauarbeiten erlangt habe.
b) Danach kann jedoch allenfalls hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes gemäß § 10
Abs. 2 S. 2 SachenRBerG von einer Billigung staatlicher Stellen ausgegangen werden,
weil das Gebäude in den Jahren 1970 bis 1972 errichtet und fertig gestellt wurde und in
der Folgezeit eine Abrissverfügung nicht ergangen ist.
Dies allein genügt jedoch für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 lit.
e) SachenRBerG nicht, denn es reicht nicht aus, dass hinsichtlich des Gebäudes selbst
von einer Billigung staatlicher Stellen auszugehen ist, es muss vielmehr hinzu kommen,
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von einer Billigung staatlicher Stellen auszugehen ist, es muss vielmehr hinzu kommen,
wie sich dies aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG ergibt, dass das
Gebäude auch für Wohnzwecke dient und auch insoweit von einer Billigung staatlicher
Stellen auszugehen ist. Der Senat hat insoweit bereits in seinem Urteil vom 7.
November 1996 (VIZ 1998, 154, 156) entschieden, dass eine für Erholungszwecke
errichtete und zunächst dienende Baulichkeit nur dann in die Sachenrechtsbereinigung
einbezogen werden kann, wenn die später erfolgte Nutzungsänderung mit Billigung
staatlicher Stellen erfolgte. Denn die Billigung im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e), 10
Abs. 1 SachenRBerG sei eine Handlung staatlicher Stellen, die die Inanspruchnahme des
Grundstückes zu Wohnzwecken anordne oder gestatte. Nur eine mit Billigung staatlicher
Stellen erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücks für Wohnzwecke habe bei
rechtmäßigem Vorgehen staatlicher Stellen unter Umständen zu einer Überführung des
Grundstückes in Volkseigentum mit anschließender Verleihung eines verdinglichten
Nutzung des Rechtes führen können. Diese Rechtsauffassung des Senates wurde in dem
Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 15. Januar 1998 (Az. V ZR
397/96) sowie in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. April 2001 (VIZ 2001, 503,
504) bestätigt. Die Zustimmung der Baubehörde muss sich danach auch auf die
angestrebte Nutzung zu Wohnzwecken erstrecken.
Geht man davon aus, dass die Billigung staatlicher Stellen auch die Nutzung zu
Wohnzwecken umfassen muss, so kann jedenfalls insoweit von einer Billigung staatlicher
Stellen nach § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG nicht ausgegangen werden, weil der
erforderliche Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, innerhalb
dessen eine Abrissverfügung nicht ergangen sein darf, nicht erreicht ist.
Legt man den Vortrag der Klägerin zu Grunde, so erfolgte eine Nutzung zu
Wohnzwecken ab 1970 bis Juni 1972 und dann frühestens wieder ab März 1990. Damit
wurde das Gebäude aber bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 allenfalls über einen
Zeitraum von maximal drei Jahren zu Wohnzwecken genutzt. Denn, dies ist ebenfalls
unstreitig, ab der Übernahme durch das MfS erfolgte, wie dies auch nach dem
Pachtvertrag aus dem Jahre 1969 und der erteilten Zustimmung zur Bauanzeige
vorgesehen war, eine Nutzung allein zu Freizeit- und Erholungszwecken, jetzt für
Mitarbeiter des MfS. Wurde aber das Grundstück und das Gebäude ab Mitte 1972 wieder
bestimmungsgemäß zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt, so kann an den
Zeitraum dieser Nutzung von 1972 bis jedenfalls Ende 1989 nicht die Vermutung der
Billigung staatlicher Stellen zur Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken geknüpft
werden. Aus welchen Gründen die Klägerin bzw. ihr Ehemann in dieser Zeit gehindert
war, das Grundstück zu Wohnzwecken zu nutzen, ist dabei unerheblich, denn die
Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG knüpft an die bewusste oder unbewusste
Duldung eines Zustandes durch eine zuständige staatliche Stelle an, von einer solchen
auch nur unbewussten Duldung kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn der
geduldete Zustand, aus welchen Gründen auch immer, überhaupt nicht bestand. Wird
der Zeitraum von fünf Jahren, wie ihn das Gesetz in § 10 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG
vorschreibt, aber nicht erreicht, so tritt die sich daran knüpfende Rechtsfolge, nämlich
die Billigung eines konkreten Zustandes durch die zuständigen staatlichen Stellen, nicht
ein.
Die Vorschrift kann schließlich nicht zu Gunsten des Nutzers erweiternd über ihren
Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass die Vermutungswirkung auch dann eintritt, wenn
eine zu duldende Nutzung zwar konkret nicht bestand, aber hätte erfolgen können.
Mangels Billigung staatlicher Stellen hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes zu
Wohnzwecken liegen damit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e)
SachenRBerG nicht vor.
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Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht
ergibt, aus welchen Umständen sich eine Anspruchsberechtigung des G… Z…, ihres
Enkels, ergeben soll. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Landgericht die
Anforderungen an den Vortrag der Kläger hinsichtlich des Bestreitens einer
Wohnnutzung durch den Ehemann der Klägerin im Jahre 1990 überspannt haben dürfte,
und deswegen hinsichtlich einer Wohnnutzung bei Ablauf des 2. Oktober 1990 eine
Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen.
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Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2) sind nicht
ersichtlich. Solche Gründe ergeben sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 2009, denn auch dieser Entscheidung lag, ein
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Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 2009, denn auch dieser Entscheidung lag, ein
Sachverhalt zu Grunde, wie sich aus dem hier gegebenen Tatbestand der Entscheidung
ergibt, in der eine Wohnlaube von 1984 an durchgehend zu Wohnzwecken genutzt
worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
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