Urteil des OLG Brandenburg vom 04.06.1998

OLG Brandenburg: selbstbehalt, nettoeinkommen, leistungsfähigkeit, bundesamt, lebenshaltungskosten, kaufkraft, durchschnitt, ersparnis, auslandsberührung, spesen

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 47/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 18 Abs 1 BGBEG, § 323 Abs
3 S 2 ZPO, § 1612a Abs 1 BGB,
§ 1612a Abs 2 BGB, § 1612b
BGB
Kindesunterhalt: Bestimmung des Unterhaltsbedarfs und der
Leistungsfähigkeit eines in der Schweiz arbeitenden
Unterhaltsschuldners
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Februar 2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Eisenhüttenstadt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Die Urkunden des Jugendamtes der Stadt Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 1998 (Urk.-Reg.-
Nr. 342/1998 und 343/1998) werden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen der gesetzlichen Vertreterin
Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5.
eines jeden Monats:
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 93 % und den Klägern zu 7 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht
der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren Anhebung titulierten Kindesunterhalts ab März 2006.
Der Beklagte ist der Vater der am ... 1992 geborenen Klägerin zu 1. und des am ... 1998
geborenen Klägers zu 2. Durch Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 verpflichtete sich der
Beklagte, für die Klägerin zu 1. monatlichen Unterhalt von 270 DM (= 138 €) und für den
Kläger zu 2. einen solchen von 204 DM (= 104 €) zu zahlen.
Der Beklagte arbeitet in der Schweiz.
Durch Anwaltsschreiben vom 22.3.2006 forderte die gesetzliche Vertreterin der Kläger
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Durch Anwaltsschreiben vom 22.3.2006 forderte die gesetzliche Vertreterin der Kläger
den Beklagten auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, damit der zu zahlende
Unterhalt endgültig berechnet werden könne.
Im vorliegenden Verfahren ist die Klage am 9.11.2006 zugestellt worden. Durch das
angefochtene Urteil vom 2.2.2007 hat das Amtsgericht folgende Entscheidung getroffen:
1. In Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 wird der Beklagte
verurteilt, für die Zeit vom 1.3.2006 bis zum 30.9.2006 an die Klägerin zu 1. Unterhalt
von insgesamt 761,50 € und an den Kläger zu 2. von insgesamt 598 € zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, laufenden Unterhalt ab 1.10.2006 an die
Kläger zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, jeweils zum Ersten eines jeden Monats,
wie folgt zu zahlen:
a) an die Klägerin zu 1. 114 % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 3.
Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung unter Berücksichtigung des anteiligen
Kindergeldes, eines Zahlbetrages von derzeit monatlich 287 € (332 € - 51 €);
b) an den Kläger zu 2. 114 % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 2.
Altersstufe nach der Regelbetragesverordnung unter Berücksichtigung des anteiligen
Kindergeldes, eines Zahlbetrages von derzeit monatlich 231 € (282 € - 51 €).
Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:
Das Amtsgericht sei von einem unzutreffenden Umrechnungskurs von Schweizer
Franken in Euro ausgegangen. Auch sei ein Teuerungsausgleich vorzunehmen.
Das Amtsgericht habe darüber hinaus die Prämie für die Risikolebensversicherung mit
14,89 € und weitere Essengeldaufwendungen mit 44,70 € absetzen müssen. Auch sei zu
beanstanden, dass das Amtsgericht die Schweizer Steuern nicht anerkannt und eine
fiktive Steuerberechnung nicht vorgenommen habe.
Bei zutreffender Einkommensermittlung liege ein Mangelfall vor. Schließlich seien die
geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er
unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 verurteilt worden sei,
- höheren Unterhalt als 311 € an die Klägerin zu 1. und Unterhalt überhaupt an
den Kläger zu 2. für die Zeit von März bis September 2006,
- höheren monatlichen Unterhalt als 242 € an die Klägerin zu 1. und 206 € an
den Kläger zu 2., für die Zeit von Oktober 2006 bis Juni 2009,
- höheren Unterhalt als 71,1 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2
der Regelbetrag-VO an die Klägerin zu 1. und 57,5 % des Regelbetrages der 2.
Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an den Kläger zu 2. ab Juli 2009,
zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Zahlungen von September
2006 bis August 2007 auf den ausgeurteilten Unterhalt anzurechnen seien derart, dass
der Unterhaltsanspruch beider Kläger für die Monate von März 2007 bis August 2007 in
vollem Umfang erloschen, darüber hinaus Erlöschen in den Monaten September 2006
bis November 2006 in Höhe von je 225 €, im Dezember 2006 in Höhe von je 175 €, im
Januar 2007 in Höhe von je 152,50 € und im Februar 2007 in Höhe von je 175 €
eingetreten sei.
Sie tragen vor:
Die Risikolebensversicherung sei nicht abzugsfähig. Das Essengeld sei lediglich in Höhe
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Die Risikolebensversicherung sei nicht abzugsfähig. Das Essengeld sei lediglich in Höhe
von 90 € zu berücksichtigen, da sich der Beklagte 1/3 für ersparte Aufwendungen
zurechnen lassen müsse.
Ein Abzug von Steuern ohne konkrete Angaben zu einem tatsächlichen Abfluss sei nicht
möglich.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern unter
Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 Unterhalt in dem aus der
Urteilsformel ersichtlichen Umfang zu zahlen. Darüber hinaus ist die Abänderungsklage
zurückzuweisen.
1. Mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Kläger ist das deutsche materielle Recht
anwendbar, Art. 18 Abs. 1 EGBGB (vgl. auch Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art.
18 EGBGB, Rz. 4 ff.).
2. Im Hinblick auf das Anwaltschreiben vom 22.3.2006 sind die Kläger grundsätzlich
berechtigt, Abänderung der Jugendamtsurkunden und höheren Unterhalt ab März 2006
geltend zu machen, vgl. §§ 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1613 Abs. 1 BGB.
3. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Kläger ist das Erwerbseinkommen des
Beklagten heranzuziehen und um unterhaltsrechtlich bedeutsame Aufwendungen zu
bereinigen.
a) Der Beklagte arbeitet in der Schweiz. Für den von März bis Dezember 2006
geschuldeten Unterhalt kann auf das durchschnittliche Nettoeinkommen im Jahr 2006
abgestellt werden. Für das Jahr 2007 ist, nachdem Verdienstbescheinigungen bis
einschließlich Juni 2007 vorliegen, auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate, also von
Juli 2006 bis Juni 2007, abzustellen.
aa) Auf der Grundlage der vorgelegten monatlichen Lohnabrechnungen ergibt sich ein
Nettolohn des Beklagten im Jahr 2006 von insgesamt 50.213,85 Schweizer Franken
(CHF). Dies entspricht einem monatlichen Durchschnitt von 4.184,49 CHF (= 50.213,85
CHF : 12 Monate).
Für die Zeit von Mai 2006 bis Juni 2007 beläuft sich das Nettoeinkommen des Beklagten
insgesamt auf 50.295,10 CHF. Somit errechnet sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag
von 4.191,26 CHF (= 50.295,10 CHF : 12 Monate).
bb) Bei der Umrechnung der in Schweizer Franken gezahlten Nettoeinkünfte des
Beklagten in Euro ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für den
Schweizer Franken heranzuziehen (vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 7, Rz. 24 a). Dieser Referenzkurs hat im Jahr 2006
durchschnittlich 1,5729 betragen (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, R 10,
06/2007 sowie www.Bundesbank.de/ Statistik/Statistik_Zeitreihen). Für das Jahr 2007
ergibt sich auf der Grundlage der Monate Januar bis Juli 2007 ein Durchschnittswert von
1,6355.
Danach ist von folgenden monatlichen Durchschnittseinkünften in Euro auszugehen:
cc) Eine etwaige Kaufkraftbereinigung hat, anders als vom Beklagten angenommen,
nicht bereits bei der Einkommensermittlung zu erfolgen. Vielmehr ist erst der Bedarf des
Unterhaltsberechtigten je nach Aufenthaltsort auch des Verpflichteten im Ausland zu
korrigieren (vgl. Wendl/ Dose, a.a.O., § 7, Rz. 22 ff.).
b) Unstreitig sind vom Nettoeinkommen des Beklagten monatliche Fahrtkosten von 293
€, Altersvorsorgebeiträge von 205 € und Beiträge für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung von 28 €, schließlich nach Erläuterung seiner
Aufwendungen für Zahnbehandlung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom
28.8.2007 auch insgesamt 183 € für die Krankenvorsorge, wie bereits vom Amtsgericht
in Ansatz gebracht, abzusetzen. Insgesamt ergibt sich so ein Abzugsbetrag von 709 €.
c) Ein Abzug für die Risikolebensversicherung und für etwaige Steuern kommt aus den
vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht in Betracht. Insoweit wird auf die
Ausführungen im Senatsbeschluss vom 18.6.2007 Bezug genommen. Umstände, die
eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Beklagte seither nicht
aufgezeigt.
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d) Im Zusammenhang mit dem Essenszuschuss ist mit dem Amtsgericht ein
monatlicher Betrag von 90 € abzusetzen.
In erster Instanz hat der Beklagte geltend gemacht, ein Essenszuschuss von 134,70 €
netto sei von seinem Einkommen abzuziehen. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich 90
€ berücksichtigt, das sind 2/3 dieses Betrages. Dabei ist es offensichtlich von der
Regelung der Behandlung von Spesen nach Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005, insoweit unverändert auf Grund
der Fortschreibung, Stand 1.7.2007, ausgegangen. Im Berufungsrechtszug hat der
Beklagte keine Umstände aufgezeigt, die gegen eine Ersparnis eigener Aufwendungen
von 1/3 sprechen.
e) Danach ist von folgenden bereinigten Einkommen des Beklagten auszugehen:
4. Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Kläger leitet sich ab aus den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen Beklagten (vgl.
Wendl/Scholz, a.a.O., § 2 Rz. 108 ff.).
a) Angesichts der soeben ermittelten bereinigten Einkünfte wäre der Unterhalt der
Kläger grundsätzlich nach der Einkommensgruppe 4 der Unterhaltstabellen in Anlage I
der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005 bzw.
1.7.2007 zu bemessen. Danach ergäbe sich folgender Bedarf:
b) Der Unterhaltsbedarf der Kläger bedarf aber mit Rücksicht auf die höheren
Lebenshaltungskosten des Beklagten in der Schweiz einer Korrektur. Dabei kann die
Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung (vgl. hierzu Wendl/Dose, a.a.O., § 7 Rz.
22) nicht herangezogen werden. Denn die Schweiz gehört dort zur Gruppe 1, also zu
denjenigen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutschland
entsprechen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz
einerseits und in Deutschland andererseits ist nach der Ländergruppeneinteilung also
nicht möglich.
Der Maßstab für die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz kann die Kaufkraft
des Euro im Ausland sein. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht in regelmäßigen
Abständen bezüglich der verschiedenen Länder, in welchem Wert in Euro man Waren
und Dienstleistungen in dem jeweiligen Land für einen Euro erhält. Im Jahresdurchschnitt
2006 erhielt man für einen Euro in der Schweiz Waren und Dienstleistungen im Wert von
0,85 € (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, R 10, 06/2007, S. 6). Auf dieser
Grundlage ergibt sich folgender reduzierter Bedarf der Kläger:
c) Mit Rücksicht auf die anteilige Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB
ergeben sich danach folgende Zahlbeträge (vgl. auch die Kindergeldabzugstabelle in der
Anlage II der genannten Unterhaltsleitlinien, Stand 1.7.2005 bzw. 1.7.2007):
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Auch wenn die Kläger dynamisierten Unterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB geltend
machen, ist der vom Beklagten zu leistende Unterhalts so weit wie möglich zu beziffern,
also für zurückliegenden und laufenden Unterhalt bis zum Inkrafttreten der folgenden
Regelbetrag-VO. Erst von diesem Zeitpunkt an ist der Unterhalt in einem bestimmten
Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages auszudrücken (vgl. Schael,
FPR 2002, 40, 42; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 307).
Für die Zeit ab Juli 2009 ist daher unter Berücksichtigung der Rundungsregel des § 1612
a Abs. 2 Satz 1 BGB von folgenden Unterhaltsansprüchen der Kläger auszugehen:
Da das Amtsgericht den Unterhalt des Klägers zu 2. nur als Vomhundertsatz des
Regelbetrages für die 2. Altersstufe tenoriert hat und dies im Berufungsverfahren nicht
angegriffen worden ist, hat es dabei ungeachtet des Umstands, dass der Kläger zu 2. im
April 2010 in die 3. Altersstufe eintritt, zu verbleiben
Da die vom Beklagten zu leistenden Zahlbeträge bis einschließlich Juni 2007 denjenigen
entsprechend, die das Amtsgericht ausgeurteilt hat, hat die Berufung insoweit keinen
Erfolg. Allerdings sind bei der Titulierung die geleisteten Zahlungen, die das Amtsgericht
nur bis einschließlich August 2006 berücksichtigt hat, zu beachten. Für die Zeit ab Juli
2007 ergibt sich infolge der Reduzierung der Regelbeträge und der auf ihrer Grundlage
entwickelten Tabellenbeträge ein geringer Berufungserfolg.
5. Der Beklagte ist in dem soeben ermittelten Umfang leistungsfähig. Dabei kann
dahinstehen, ob bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sein bereinigtes Einkommen mit
Rücksicht auf die geringere Kaufkraft in der Schweiz unmittelbar zu erhöhen ist oder ob
das unveränderte Einkommen des Beklagten an einem höheren Selbstbehalt, als er im
Bundesgebiet gelten würde, zu messen ist. Denn in jedem Fall verbleiben dem
Beklagten auch nach Erfüllung der Unterhaltspflicht noch ausreichende Mittel, um seinen
Lebensbedarf zu decken.
a) Nimmt man, bezogen auf das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen, eine
Kaufkraftbereinigung vor, ergeben sich folgende Beträge:
Stellt man den letztgenannten Betrag einem notwendigen Selbstbehalt von 900 €, wie er
nach Anmerkung 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2007 (FamRZ 2007, 1367, 1368)
im alten Bundesgebiet und insbesondere auch in Süddeutschland gilt (vgl. FamRZ 2007,
1429), gegenüber, verbleiben 599 € für Unterhaltszwecke. Schon auf der Grundlage der
zuvor ermittelten Zahlbeträge, insgesamt 554 € (= 300 € + 254 €) von März 2006 bis
Juni 2007 und 549 € (= 297 € + 252 €) ab Juli 2007, ist der Beklagte in vollem Umfang
leistungsfähig. Eine Erhöhung des Selbstbehalts über den in Süddeutschland geltenden
Satz hinaus kommt auch im Hinblick auf die geringere Kaufkraft in der Schweiz nicht in
Betracht, wenn zuvor schon das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen
unmittelbar kaufkraftbereinigt worden ist.
b) Stellt man hingegen das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen unverändert,
also mit 1.861 € bzw. 1.764 €, in die Berechnung ein, ist, um das Kaufkraftgefälle zu
berücksichtigen, eine Erhöhung des Selbstbehalts angezeigt. Angesichts der genannten
Kaufkraftverhältnisse ergibt sich, ausgehend von dem in Süddeutschland geltenden
Selbstbehalt von 900 € ein erhöhter notwendiger Selbstbehalt von 1.059 € (= 900 x
0,85). Selbst bei dem geringeren bereinigten Einkommen von 1.764 € im Jahr 2007
stehen somit immer noch 705 € und damit deutlich mehr, als den Klägern geschuldet,
für Unterhaltszwecke zur Verfügung.
6. Bei der Tenorierung sind die vom Beklagten geleisteten Zahlungen zu
berücksichtigen.
a) Soweit es den Unterhalt bis einschließlich August 2006 betrifft, hat das Amtsgericht
die geleisteten Zahlungen bereits berücksichtigt.
Das Amtsgericht ist für den gesamten Unterhaltszeitraum von einer monatlichen
Unterhaltsschuld von 287 € gegenüber der Klägerin zu 1. und 231 € gegenüber dem
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Unterhaltsschuld von 287 € gegenüber der Klägerin zu 1. und 231 € gegenüber dem
Kläger zu 2. ausgegangen. Für den Zeitraum von März bis September 2006, für den das
Amtsgericht Gesamtbeträge tituliert hat, ergeben sich so insgesamt 2.009 € (= 287 € x
7) für die Klägerin zu 1. und 1.617 € (= 231 € x 7) für den Kläger zu 2. Gezahlt worden
sind 2.038 €. Das Amtsgericht hat diesen Betrag, vom Beklagten unbeanstandet, hälftig
auf jeden der Kläger aufgeteilt, sodass auf jeden von ihnen 1.019 € entfallen. Auf der
Grundlage der Berechnung des Amtsgerichts waren demnach noch 990 € (= 2.009 € -
1.019 €) für die Klägerin zu 1. und 598 € (= 1.617 € - 1.019 €) für den Kläger zu 2. offen.
Den letztgenannten Betrag hat das Amtsgericht für den Kläger zu 2. auch ausgeurteilt.
Für die Klägerin zu 1. hat es jedoch nur 761,50 € tituliert und dabei auf die Vorschrift des
§ 308 Abs. 1 ZPO, also die Bindung an den Klageantrag, hingewiesen.
b) Auch wenn das Amtsgericht den aufgelaufenen Unterhalt bis einschließlich
September 2006 in Gesamtbeträgen zusammengefasst hat, hat es
Unterhaltszahlungen im September 2006 nicht mehr berücksichtigt. In jenem Monat
sind aber unstreitig 450 €, das sind 225 € je Kläger, geleistet worden. Ausgehend von
den Restansprüchen von 990 € für die Klägerin zu 1. und 598 € für den Kläger zu 2.
verbleibt noch ein offener Betrag von 765 € (= 990 € - 225 €) für die Klägerin zu 1. und
von 373 € (= 598 € - 225 €) für den Kläger zu 2. Da der Betrag für die Klägerin zu 1.
immer noch geringfügig über dem beantragten Betrag von 761,50 € liegt, muss es mit
Rücksicht auf § 308 Abs. 1 ZPO bei letzterem bleiben.
c) Der ab Oktober 2006 geleistete Unterhalt ist in dem Umfang, in dem er von den in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Anträgen der Kläger erfasst ist, zu
berücksichtigen. Für die Monate März bis August 2007 ist der Unterhaltsanspruch
unstreitig in vollem Umfang erloschen. Für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007
errechnen sich folgende offene Beträge:
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Mit Rücksicht darauf, dass zu der Frage, wie Bedarf und Leistungsfähigkeit bei
Auslandsberührung zu bestimmen sind, in Rechtsprechung und Literatur
unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, wird die Revision gemäß § 543 Abs. 2
Nr. 2 ZPO zugelassen.
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