Urteil des OLG Brandenburg vom 08.06.2005

OLG Brandenburg: ferien, androhung, verbringen, anfang, eltern, verfügung, link, sammlung, quelle, vollziehung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 WF 27/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1684 BGB, § 33 FGG
Umgangsrecht: Bestimmtheit von Ferienregelungen
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Der Antrag des
Antragstellers vom 8. Juni 2005 auf Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes
wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.
Gründe
Die gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde
der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der durch den Antragsteller gestellte Antrag auf
Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin bleibt
ohne Erfolg, weshalb dieser Antrag zugleich zurückzuweisen war.
1. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes
eine konkrete Verfehlung betreffen muss. Soweit der Antragsteller diese hinsichtlich des
Umganges am 28. März 2005 zu der Feiertags-/Ferienumgangsregelung behauptet hat,
kann sein Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einer
vollziehungsfähigen Verfügung fehlt.
Umgangsregelungen müssen genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort
und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (Brandenburgisches OLG, NJW-RR 1997,
899). Sind Zeiträume betroffen, so sind diese möglichst genau festzulegen. Bei
Ferienregelungen kann dies etwa in der Weise geschehen, dass "die ersten zwei Wochen
der Sommerferien" bestimmt werden. Hierdurch ist eine hinreichende Bestimmbarkeit
der Umgangsregelung gewährleistet, die es im Streitfall den Parteien oder den Gerichten
ermöglicht, den festgelegten Umgangszeitraum genau zu bestimmen. Regelungen wie
"14 Tage in den Ferien" sind dagegen zu unbestimmt und daher nicht vollziehungsfähig
(Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rn. 11), da nicht erkennbar
ist, um welche 14 Tage der Ferien es sich hier handelt.
Nichts anderes gilt für die im Beschluss des Amtsgerichts vom 2. März 2004 getroffene
Ferien- bzw. Feiertagsumgangsregelung. So lautet die Ferienumgangsregelung wie folgt:
Hieraus kann nicht bestimmt werden, welche Hälfte der Schulferien gemeint ist. Man
kann diese Regelung schon nicht dahingehend auslegen, dass die erste oder die zweite
Hälfte der Ferien zugewiesen werden soll. Der Wortlaut lässt die Interpretation völlig
offen. Andere klärende Hilfsmittel stehen insbesondere mangels einer Begründung des
amtsgerichtlichen Beschlusses nicht zur Verfügung. Damit wäre es auch denkbar, dass
die Hälfte der Ferien nicht den Anfang oder das Ende, sondern einen dazwischen
liegenden Zeitraum betrifft, da es allein um das hälftige Verbringen der Ferienzeit mit
dem Kind geht. Gleiche Erwägungen treffen auf die Regelung zu den Feiertagen zu.
2. Soweit dagegen der Antragsteller sein Androhungsbegehren darauf gestützt hat, dass
weitere Umgangsschwierigkeiten durch die Antragsgegnerin veranlasst sind, kann dies
auf Grund des im Beschwerdeverfahren übereinstimmenden Vorbringens der beteiligten
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auf Grund des im Beschwerdeverfahren übereinstimmenden Vorbringens der beteiligten
Kindeseltern nicht festgestellt werden.
Zunächst hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 im Einzelnen die
stattgefundenen Umgangstermine dargetan; soweit ein Umgangstermin nicht stattfand,
hat sie dies im Einzelnen, beispielsweise mit der Krankheit des Kindes oder einer Absage
durch den Antragsteller, erklärt. Dem ist der Antragsteller nachfolgend nicht
entgegengetreten; im Gegenteil hat er im Schriftsatz vom 8. März 2006 diese
Besuchstermine mit dem Hinweis bestätigt. Was darunter
verstanden werden soll, ist nicht eindeutig; entweder haben die Termine stattgefunden,
oder sie haben nicht stattgefunden. Danach muss davon ausgegangen werden, dass
hier die von der Antragsgegnerin aufgeführten und aufgelisteten Besuche tatsächlich
und ordnungsgemäß stattgefunden haben.
Ähnliche Erwägungen greifen auch, soweit das Amtsgericht sich in seiner
Nichtabhilfeentscheidung vom 20. Januar 2006 darauf berufen hat, dass in dem
Zeitraum Umgang nicht gewährt worden ist.
Diese Darstellung betrifft den Zeitraum Anfang August 2005 bis 27. September 2005.
Ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Auflistung fand aber am 3. und 4.
bzw. 17. und 18. September der regelmäßige Umgang statt. Soweit im August (20. und
21. August) ein Umgang nicht stattfand, war dieser vom Antragsteller abgesagt worden.
Damit ist nicht erkennbar, welcher konkrete Umgangstermin hier nicht eingehalten
worden und wie dies auf ein verschuldetes Verhalten der Antragsgegnerin rückführbar
sein soll. Der Antragsteller hat sich jedenfalls auf einen solchen ausgefallenen Termin
nicht ausdrücklich berufen, geschweige denn einen solchen ausreichend substantiiert
dargetan.
Zuletzt genügt es nicht, wenn sich der Antragsteller darauf beruft, dass die
Antragsgegnerin gerade in der Ferienplanung ihren Willen immer wieder durchgesetzt
habe. Einerseits ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Ferienregelung eines
Vollziehung nicht zugänglich ist. Andererseits genügt das bloße Durchsetzen eigenen
Willens nicht, um einen Grund im Sinne des § 33 Abs. 1 FGG für eine Androhung eines
Zwangsgeldes zu schaffen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn durch eine
solche Verhaltensweise der Umgang insbesondere in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt
würde, was aber nach den vorstehenden Ausführungen zu den stattgefundenen
Umgangsterminen gerade nicht der Fall war. Pauschale Hinweise auf das schwierige
Verhältnis zwischen den Kindeseltern genügen jedenfalls nicht, um
Vollziehungsmaßnahmen bezüglich des titulierten Umgangs zu rechtfertigen. Vielmehr
ist - wie bereits dargetan - zu fordern, dass ein konkreter Verstoß dargetan und
gegebenenfalls bewiesen wird; dem ist der Antragsteller aber gerade nicht
nachgekommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
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