Urteil des OLG Brandenburg vom 08.02.2006

OLG Brandenburg: anhörung, mutwilligkeit, kindeswohl, link, quelle, sammlung, schule, bande, ferien, urlaub

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UF 243/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 ZPO
Prozesskostenhilfe im Umgangsregelungsverfahren: Versagung
wegen Mutwilligkeit einer befristeten Beschwerde zur
Erreichung einer erstmaligen Umgangsgestaltung
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2006 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine
verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen
würde (Brandenburgisches OLG FamRZ 2003, 2005, 1914; 1760; Zöller/Philippi, ZPO, 25.
Aufl., § 114 Rn. 30 m.w.N.).
Von einer solchen Mutwilligkeit ist zumindest hinsichtlich der erstmals mit der
Beschwerde angestrebten Umgangsregelung bezüglich der Ferien und der Geburtstage
auszugehen, da eine nicht hilfsbedürftige Partei diese Regelung bereits erstinstanzlich
begehrt hätte. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Anhörung vom 9.
Dezember 2005, dass der Antragsteller auch mit den Kindern in Urlaub fahren wollte.
Jedoch sind konkrete Vorstellungen über eine Umgangsregelung nicht dargetan worden;
insbesondere ist ausweislich der angefochtenen Entscheidung auch nur der Antrag vom
8. November 2005, der eine Ferienregelung nicht enthält, gestellt worden. Eine
erstinstanzliche Geltendmachung wäre aber schon deshalb angezeigt gewesen, weil die
Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdeerwiderung dem insoweit begehrten
Umgang - mit Ausnahme der Kindergeburtstage - nicht entgegentritt, sodass ein
Rechtsmittelverfahren nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. auch
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. Rn. 460
m.w.N.).
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Ausweitung des 14-tägigen Umgangs am
Freitag (Schulschluss bis 17.00 Uhr) und bis zum Montagmorgen begehrt, könnte sich
dies aus denselben Gründen ebenfalls als mutwillig darstellen, da schon nicht ersichtlich
ist, inwieweit er sein Begehren bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, da der
Antragsteller wie bereits dargetan - ausweislich des angefochtenen Beschlusses -
lediglich seinen Antrag vom 8. November 2005 gestellt hat, obwohl in der mündlichen
Anhörung wohl auch ein Umgang bis zum Montag erörtert worden ist. Dies kann aber im
Ergebnis dahinstehen, da sein diesbezüglicher Antrag eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg jedenfalls nicht verspricht.
Zweck und Inhalt des Umgangsrechts im Sinne des § 1684 BGB ist es in erster Linie,
dem berechtigten Elternteil die Befugnis einzuräumen, das betroffene Kind in
regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, um ihm so die Möglichkeit zu
geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und
die zwischen ihnen bestehenden Bande zu pflegen. Es ist weder darauf gerichtet, das
Kind zu erziehen, noch den anderen Elternteil zu überwachen (vgl. insgesamt nur
Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1684 Rn. 2 m.w.N.).
Um diesem Regelungszweck gerecht zu werden, ist die amtsgerichtliche Entscheidung
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Um diesem Regelungszweck gerecht zu werden, ist die amtsgerichtliche Entscheidung
ausreichend. Eine Ausdehnung um nur wenige Stunden ist weder erforderlich noch
zweckmäßig. Insbesondere erfordert die Aufrechterhaltung und Förderung der
Beziehungen des Antragstellers zu seinen Kindern nicht die Teilnahme am täglichen
Leben dergestalt, dass er die Kinder zur Schule bringen müsste. Weitere Gründe, die die
begehrte Ausweitung des Umgangsrechts erforderlich machen würden, sind weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch das Kindeswohl erfordert eine derartige
Entscheidung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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