Urteil des OLG Brandenburg vom 20.09.2000

OLG Brandenburg: treu und glauben, wichtiger grund, verfügung, kündigung, anrechenbare kosten, entgangener gewinn, haus, verlängerung der frist, vergütung, freier mitarbeiter

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 185/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 649 BGB, § 196 Abs 1 Nr 7
BGB, § 188 BGB, § 201 BGB, §
209 Abs 2 Nr 1 BGB
Ansprüche auf Zahlung restlichen Architektenhonorars;
Prüffähigkeit und Bindungswirkung der Schlussrechnung,
Verjährungsbeginn, Anrechnung ersparter Aufwendungen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2000 (2 O 186/00) dahin
abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 37.885,55 € zu zahlen
nebst Zinsen auf 26.213,20 € in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG,
maximal jedoch 7,5 %, vom 28.07.2001 bis zum 31.12.2001 und in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2002 sowie auf weitere 11.672,35 € Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2003. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden zu 7 % dem Kläger und zu 93 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch.
Unter dem 20.09.1995 schlossen die Parteien einen Vertrag (Bl. 23 ff) betreffend
Architektenleistungen - Leistungsphasen 6 und 7 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI - im Rahmen
der Sanierung und Renovierung der Mehrfamilienhäuser der sog. …- Siedlung in P…, die
in drei Bauabschnitten erfolgen sollte. Gemäß § 2 Ziff. 2.3. des Vertrages sind die
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ (AVB), die in § 8 Ziff. 8.1. des Kontraktes als
„Anlage 2“ bezeichnet werden, Bestandteil des Vertrages. Gemäß § 2 Ziff. 2.4 sollte die
genehmigte HU-Bau Grundlage für die zu erbringenden Leistungen sein. In § 3 Ziff. 3.1
heißt es, dass die Leistungen auf der Grundlage der dem Auftragnehmer vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen auszuführen seien. Gemäß § 3 Ziff.
3.2 sollte das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen unter
Verwendung des „StLB/StlK“ erfolgen; die Anl. 4 des Vertrages (Bl. 32) bestimmte, dass
bei nicht standardisierten Leistungen Freitext zulässig sei. In § 6 (6.1.1.) werden für die
Vergütung der Leistungen „die anrechenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt
sind (Kostenfeststellung) ohne Umsatzsteuer“ zugrundegelegt. In Ziff. 6.1.3. wird ein
anteiliges Honorar von 70 % vereinbart. § 6 Ziff. 6.1.5 enthält die Vereinbarung eines
Umbauzuschlages i.H.v. 20 %; in Ziff. 6.1.7 wird der Mindestsatz der Honorartafel nach §
16 HOAI vereinbart.
Der Kläger seinerseits beauftragte unter dem 12.12.1995 den Architekten T… - nunmehr
Dr. T… - mit der Durchführung der durch ihn - den Kläger - zu erbringenden Leistungen.
Dr. T… übermittelte seine Arbeiten entweder dem Kläger zur Weiterleitung an den
Beklagten oder ließ sie - teilweise - dem Beklagten unmittelbar zukommen.
Mit Schreiben vom 12. 08.1996 (Bl.39 ff) und 30.08.1996 (Bl. 41 ff) beanstandete der
Beklagte die Leistungen des Klägers betreffend den 1. und 2. Bauabschnitt mit der
Begründung, es lägen Mängel hinsichtlich der Leistungsverzeichnisse (im folgenden:
LVZ) vor. In dem letztgenannten Schreiben drohte er die Kündigung des Vertrages für
den Fall weiterhin fehlerhafter Leistungen an. Unter Beifügung eines an den Kläger
gerichteten Schreiben des Herrn Dr. T... vom 15.08.1996 (Bl. 46) wies der Kläger unter
dem 11.09.1996 (Bl. 44 f) die Vorwürfe zurück.
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dem 11.09.1996 (Bl. 44 f) die Vorwürfe zurück.
Der Beklagte verwahrte sich mit Schreiben vom 04.10.1996 (Bl. 48 f) gegen die Vorwürfe
des Herrn Dr. T... und wies den Kläger an, mit dem Aufstellen der LVZ für den 3.
Bauabschnitt erst nach schriftlicher Weisung zu beginnen. Unter dem 10.10.1996 (Bl. 51)
leitete der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben des Herrn Dr. T... an die Beklagte
weiter, in dem dieser mitteilte, er habe die LVZ für den 3. Bauabschnitt erstellt, soweit
dies bisher möglich gewesen sei. Nach Eingang der Planungsunterlagen seien die
Massen zu ermitteln und die LVZ gegebenenfalls anzupassen. Der Beklagte erwiderte
unter dem 17.10.1996 (Bl. 939), Herr Dr. T... könne noch gar keine LVZ für den 3.
Bauabschnitt erstellt haben, da er sich „noch nicht im Besitz der hierfür erforderlichen
Unterlagen (Ausführungszeichnungen)“ befinde.
Per Fax vorab unter dem 13.08.1997 (Bl. 294) teilte der Beklagte dem Kläger mit, das
LBA … habe nunmehr die Ausführungsplanung für die Rohbauarbeiten des 3. BA
freigegeben und als Termin für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit LVZ die
35. Kalenderwoche 1997 benannt; er setze dem Kläger daher als Termin das Ende der
34. Woche, d.h. den 22.08.1997. Ferner verlangte er unter Hinweis auf Ziff. 3.2. des
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, dass der Kläger die
Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen unter Verwendung des StLB
(Standardleistungsbuches) aufstelle. Die vorgenannte Mitteilung leitete der Kläger unter
dem 14.08.1997 (Bl. 52) an Herrn Dr. T... weiter. Gleichfalls unter dem 14.08.1997 (Bl.
1041) übermittelte der Beklagte dem Kläger - unter Beifügung einer „Liste der
Ausführungszeichnungen“ (Bl. 1042 ff) - die „Planungsunterlagen der
Ausführungsplanung“ sowie „die entsprechenden Bestandszeichnungen“. Der 3. BA
umfasst die Häuser A 22, B, C, D, F, H und K, wobei es sich bei Haus D um eine
Wiederholung von Haus C handelt. Mit Schreiben vom 20.08.1997 (Bl. 53 f), dem
Beklagten wegen eines Fehlers im Ausdruck der Anschrift unstreitig erst am 02.09.1997
zugegangen, wies der Kläger den Beklagten darauf hin, es fehlten Unterlagen; er erklärte
das „Angebot, zur Beschleunigung des Verfahrens die Bestandsaufnahme als
Besondere Leistung“ nach schriftlicher Beauftragung durchzuführen. Er bat um die
Gewerke-Schlussrechnungen für den 1. und 2. BA, um Ausführungsänderungen und
Nachtragsarbeiten gleich in die LVZ einarbeiten zu können. Mit Schreiben vom
27.08.1997 (Bl. 293) kündigte der Kläger gegenüber dem Beklagten an, pro Gebäude
drei Arbeitstage zu benötigen. Ferner erklärte er, es sei nur bedingt
Standardleistungstext einsetzbar. Unter dem 02.09.1997 (Bl. 296) brachte der Beklagte
mit Schreiben an den Kläger in Erinnerung, dass er unter dem 13.08.1997 dessen
Leistung abgerufen habe; angesichts eines anzunehmenden Aufwandes von drei
Arbeitstagen pro Gebäude bei sieben Häusern, von denen zwei identisch seien, sei der
Gesamtzeitbedarf mit 18 Arbeitstagen (6 x 3) zu bemessen, so dass eine
Fertigstellungsfrist bis zum 08.09.1997 gesetzt werde. Alle Leistungen des 3. BA seien
standardisiert. Der Kläger wies mit Schreiben vom 13.09.1997(Bl. 55 f) erneut auf
fehlende Unterlagen hin und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.1997 (Bl. 57)
unter Bezugnahme auf ein am 16.07.1997 mit Herrn T... geführtes Gespräch mit, kein
einziges LV könne „derzeit“ fertiggestellt werden. Er fügte eine Aktennotiz (Bl. 58 f) über
ein mit Dr. T... geführtes Telefonat bei, gemäß dem selbst eine Schätzung der Mengen
und Massen nicht möglich sei. Unter dem 05.10.1997 teilte der Kläger dem Beklagten
mit, er übersende als Anlage „die Leistungsbeschreibungen für die Gerüstarbeiten des
o.g. Bauvorhabens aller sieben Häuser des 3. BA einschl. Diskette“. Ob dem Beklagten
allerdings vorprozessual weitere LVZ außer denjenigen für die Gerüstbauarbeiten
zugegangen sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Anwaltsschreiben vom 19.11.1997 (Bl. 62) ließ der Beklagte unter Hinweis darauf, der
Kläger habe sich als „umfassend unfähig und in keiner Weise vertragstreu“ erwiesen, die
Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Dem widersprach der Kläger unter dem
03.01.1998.
Unter dem 15.06.1999 erteilte er - auf der Grundlage der Kostenberechnung - die erste
Honorarschlussrechnung (Bl. 115 ff), mittels derer er - mit dem Zusatz: „vorbehaltlich
der Nachberechnung und Korrektur nach Eingehen der vollständigen Kostenfeststellung“
- sein Resthonorar geltend machte.
Der Kläger, der die Kündigung für unberechtigt hält, hat klageweise den Betrag geltend
gemacht, der sich nach Korrektur des Mehrwertsteuersatzes aus der vorbezeichneten
Schlussrechnung von 16 % auf 15 % sowie unter Berücksichtigung des von dem
Beklagten als Restforderung aus dieser Rechnung akzeptierten und auch gezahlten
Betrages von 5.361,- DM ergibt. Er hat geltend gemacht, es fehle an einem
Kündigungsgrund. Der Beklagte habe ihm nicht die erforderlichen
Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Ersparte Aufwendungen müsse er sich
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Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Ersparte Aufwendungen müsse er sich
nicht anrechnen lassen, da es sich bei ihm - dies ist unstreitig - um ein Ein-Mann-Büro
handele und er keinen Ersatzauftrag habe akquirieren können.
Nachdem der Antrag in der Anspruchsbegründung vom 31.05.2000 (Bl. 9) auf
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 54.971,78 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem
1.7.1999 gelautet hatte und der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2000 (Bl. 306) - unter
Abänderung des Klageantrages bezüglich der Zinsen - den Antrag auf Verurteilung zur
Zahlung von 54.971,78 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG
angekündigt hatte, hat der Kläger im Termin vom 30.08.2000 (Bl. 464) den
vorbezeichneten Antrag - unter Rücknahme der ursprünglich weitergehenden
Zinsforderung - mit der Maßgabe gestellt, dass Verzinsung in Höhe von 7,5 % ab dem
01.07.1999 sowie in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab 01.05.2000
begehrt werde.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, zur Kündigung berechtigt gewesen zu sein, da dem Kläger alle
erforderlichen Unterlagen zur Erbringung seiner Leistungen zur Verfügung gestellt
worden seien. Unstreitig standen dem Kläger die HU-Bau mit Einzelkostenrechnungen
und Erläuterungsbericht zur Verfügung. Der Beklagte hat im Rechtsstreit eine Anzahl
von Unterlagen (Bl. 320-463) mit der Behauptung vorgelegt, diese hätten dem Kläger
zur Verfügung gestanden, was hinsichtlich einer Anzahl dieser Zeichnungen vom Kläger
mit Schriftsatz vom 29.08.2000 (Bl. 467) bestritten worden ist.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 20.09.2000 (Bl. 473 ff) hat das Landgericht die
Klage mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch stehe dem
Kläger - ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Wirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung ankomme - schon deshalb nicht zu, weil sein Vorbringen
nicht schlüssig sei. Er habe trotz gerichtlichen Hinweises die ersparten Aufwendungen
nicht dargelegt. Im Übrigen wäre die Klage auch als (derzeit) unbegründet
zurückzuweisen, weil die anrechenbaren Kosten nicht ausreichend dargelegt seien.
Gegen diese ihm am 29.09.2000 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit
der am 30.10.2000 eingegangenen und - nach Verlängerung der Frist bis zum
31.12.2000 - mit am 02.01.2001 eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung.
Er hat - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens -
geltend gemacht, dass von der LP 6 ein Prozentsatz von 65 % und von der LP 7 ein
solcher von 25 % erbracht worden sei und kein wichtiger Grund für die ihm gegenüber
ausgesprochene Kündigung bestanden habe. Der Kläger hat mit der
Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 02.01.2001 = unter nochmaliger Bezeichnung
als Bl. 473 ff in Bd. III abgeheftet; in Bd. II befinden sich bereits Bl. 473 ff) die Auffassung
vertreten, bereits unter dem 15.06.1999 eine prüffähige Rechnung vorgelegt zu haben;
die Prüfung sei auch - vor der Zahlung von 5.361,77 DM - durch den Beklagten erfolgt.
Gleichwohl habe er - der Kläger - nach Erhalt der „Kostenfeststellung des
Landesbauamtes“ (Anl. K 32 = Bl. 480 - III) auf der Grundlage der darin ausgewiesenen
anrechenbaren Kosten unter dem 15.12.2000 eine geänderte Honorarschlussrechnung
erstellt (Anl. K 33 = Bl. 481 ff III). Diese ist als „Honorarschlussrechnung 3. BA“
bezeichnet und der Berufungsbegründung beigefügt.
Der Kläger führt aus, ein Teil des Honorars entfalle auf erbrachte Leistungen; ein weiterer
werde nach der erfolgten Kündigung als entgangener Gewinn geltend gemacht. Der
Kläger hat angegeben, hiervon zunächst „entsprechend den getroffenen
Vereinbarungen“ nur 70 % geltend zu machen, sich unter dem Gesichtspunkt der
Mindestsatzunterschreitung jedoch auch die Geltendmachung des restlichen Honorars
vorbehalten zu wollen. Die durch den Beklagten erfolgten Zahlungen hätten sich
ausschließlich auf den 1. und 2. BA bezogen.
Nach Einwänden des Beklagten gegen die Schlussrechnung vom 15.12.2000, u.a. unter
dem Gesichtspunkt der fehlenden Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht
erbrachten Leistungen, und entsprechendem Hinweis des Senats in der Sitzung vom
23.05.2001 (Bl. 542), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.06.2001 (Bl. 557 ff) die
Schlussrechnung vom 15.12.2000 näher erläutert. Als Anlage hat er einen
türkisfarbenen Leitzordner mit dem Bemerkungen vorgelegt, dieser enthalte die für den
3. BA von ihm erbrachten Leistungen. Es handele sich dabei um das LVZ
Gerüstbauarbeiten, Baulos 1-7, sowie hinsichtlich der restlichen Gewerke jeweils das
Roh-LVZ am Beispiel des Bauloses 1. Um die Massen für Baulos 1 vervollständigen zu
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Roh-LVZ am Beispiel des Bauloses 1. Um die Massen für Baulos 1 vervollständigen zu
können, hätte es der mit seinen Schreiben vom 20.8., 13.9. und 18.9.1997 (Anl. K 10-
K12 = Bl. 53-60) angeforderten Unterlagen bedurft. Als Anlage K 37 (Bl. 565) hat der
Kläger einen Textausdruck der für die Auswertungstabellen gemäß LP 7 erstellten
Textdateien vorgelegt.
Unter dem 04.02.2003 (Anl. K 38 = Bl. 710 ff ) hat der Kläger eine 3. Schlussrechnung
mit einem Endbetrag von 40.538,44. € erteilt. Zur Begründung macht er sich die
Feststellungen in dem zwischenzeitlich durch den Senat eingeholten
Sachverständigengutachten zu eigen, dass die LP 6 (10 %) zu 60 % und die LP 7 (2 %)
zu 20 % erbracht seien. In der neuen - dritten - Schlussrechnung macht er zusätzlich die
restlichen 30 % des nach HOAI berechneten Honorars geltend und beruft sich insoweit
darauf, mit der Kürzung des Honorars auf 70 % im Vertrag mit dem Beklagten würden
die Mindestsätze unterschritten, so dass die Vereinbarung insoweit unwirksam sei. Er hat
daraufhin die Klage auf den Betrag der 3. Schlussrechnung - 40.538,38 € - erweitert und
die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten im Schriftsatz vom 21.11.2003 (Bl. 997 ff)
näher erläutert.
Nachdem der Sachverständige Dr. F… in seinem ersten durch den Senat eingeholten
Gutachten die beklagtenseits übermittelten Unterlagen (Bl. 320-463) als für den 3. BA
unzureichend bewertet und sich der Beklagte anschließend darauf berufen hatte, der
Kläger sei bereits aufgrund der für den 1. und 2. BA übermittelten Unterlagen - diese
befänden sich in dem dem Senat zum Termin vom 22.10.2003, Bl. 954 ff, überreichten
Großordner - imstande gewesen, die Leistungen für den 3. BA zu erbringen, hat der
Sachverständige nach Einsichtnahme in die in dem Großordner befindlichen Unterlagen,
deren vollständigen vorprozessualen Erhalt der Kläger indes bestritten hat (Bl. 957), im
Termin vom 22.10.2003 erklärt, letztere seien, selbst in der Zusammenschau mit den
Bestandsraumbüchern für die ersten beiden Bauabschnitte, die dem Kläger unstreitig
zur Verfügung standen, unzulänglich. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, zur
Leistungserbringungen betreffend die BA 1 und 2 nur aufgrund eigener sehr
ausführlicher Bestandsaufnahme vor Ort imstande gewesen zu sein. Diese
überobligationsmäßige Leistung auch für den 3. BA zu erbringen, sei er jedoch nicht
mehr bereit gewesen. Er bestreitet den vorprozessualen Erhalt der beklagtenseits zum
Termin vom 23.01.2004 mitgebrachten und dem Senat mit Schriftsatz vom 18.03.2004
(Bl. 1103) als Anl. BB 14 überreichten sechs Leitz-Ordner mit weiteren Unterlagen.
Nachdem der Kläger zunächst - in der Berufungsbegründung - unter Klageerweiterung
um 1.485,27 DM beantragt hatte,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 56.457,05 DM nebst 4 % Zinsen auf 54.971,78 DM
vom 01.07. bis 05.08.1977, 7,5 % Zinsen auf 29.093, 99 DM und 4 % Zinsen auf
25.877,79 DM vom 05.08.1997 bis 23.01.1998 und 7, 5 % Zinsen auf 54.971,72 DM seit
24.01.1998 und auf restliche DM 1.485,27 seit dem 10.01.2001 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 34.826,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
01.07.1997 zu zahlen und ihn von Ansprüchen des Dr. Ing. T... bis zur Höhe von DM
21.630,97 nebst Zinsen sowie den Ansprüchen auf 4 % übersteigende Zinsen von DM
34.826,08 freizustellen;
hat er sodann, in Anbetracht des Umstandes, dass das Kammergericht ihn
zwischenzeitlich in einem von Herrn Dr. T... gegen ihn angestrengten Rechtsstreit durch
Urteil vom 01.06.2001 (Tenor Bl. 579 ff= 590 ff) zur Zahlung eines auf 100 %
bemessenen Honorars verurteilt hatte (DM 94.488,97), mit Schriftsatz vom 20.06.2001
(Bl. 557) im Hinblick auf den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 02.01.2001 (Bl.
473 in Bd. III; diese Blattzahl gibt es auch bereits in Bd. II) eine Reduzierung des
Zinsanspruches im Hauptantrag auf 4 % für die Zeit vom 1.7.1997 bis zum 27.5.1998,
auf 6,7 % für die Zeit vom 28.5. bis 31.12.1998 und auf 4 % seit dem 1.1.1999
vorgenommen und die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruches
zurückgenommen. Ferner hat er erklärt, der Hilfsantrag werde nicht mehr zum Tragen
kommen.
Nach Erteilung der dritten Schlussrechnung beantragt er - unter Erweiterung der Klage
um 22.829,14 DM auf 79.286,19 DM = 40.538,38 € (erstmals im Termin vom
04.06.2003, Bl. 787) -,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.538,38 € nebst 4 % Zinsen auf 28.106,62 € vom
01.07. bis 05.08.1997, 7,5 % Zinsen auf 14.875,52 € vom 06.08.1997 bis 23.01.1998, 4
% Zinsen auf weitere 13.231,10 vom 06.08. 1997 bis 23.01.1998, 7,5 % Zinsen auf
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% Zinsen auf weitere 13.231,10 vom 06.08. 1997 bis 23.01.1998, 7,5 % Zinsen auf
28.106,62 € seit 24.01.1998 und auf weitere 759,41 € seit Zustellung des Schriftsatzes
vom 02.01.2001 (10.01.2001, Bl. 494 III) und 8 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz auf restliche 11.672,35 € seit dem 18.02.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erhebt die Einrede der Verjährung und vertritt die Auffassung, bereits die
Schlussrechnung vom 15.06.1999 sei prüffähig gewesen und entfalte Bindungswirkung.
Die Verjährungseinrede greife auch durch, soweit die Schlussrechnung vom 15.12.2000
betroffen sei, und zwar wegen einer anzunehmenden „Rückwirkung“ der Ausführung im
Schriftsatz vom 20.06.2001, durch die nach Auffassung des Senats die Prüffähigkeit
herbeigeführt worden sei. Jedenfalls ergreife die Verjährungseinrede aber den zunächst
nicht eingeklagten Teil der 2. Schlussrechnung (Klageerweiterungsbetrag).
Der Beklagte hält die in dem türkisfarbenen Ordner enthaltenen LVZ lediglich für
Textmuster und behauptet, das ihm vorprozessual allein zugeleitete LVZ
Gerüstbauarbeiten sei fehlerhaft, da es keinen Fangschutz und keine Vorhaltung
vorsehe und auch keine Konsolenverbreiterung für die Traufen vorgesehen sei. Ferner
fehlten Zusatzpositionen. Die LVZ außer demjenigen für die Gerüstbauarbeiten seien
vertragswidrig nicht unter Verwendung des Standardleistungsbuches, sondern in Freitext
erstellt. Die hinsichtlich der LP 7 in Rede stehenden Tabellen seien von dem Bauherrn
zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte bezieht sich hinsichtlich der erbrachten
Leistungen auf § 8.3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB, Bl. 964, 981 ff), d.h.
darauf, dass eine Vergütung nur für in sich abgeschlossen erbrachte Leistungen
geschuldet werde, was hier nicht der Fall sei. Die Einbeziehung der AVB in den Vertrag ist
zwischen den Parteien streitig.
Gegenüber der Schlussrechnung vom 15.12.2000 erhebt der Beklagte eine Anzahl
inhaltlicher Einwände. Es werde mit 16 % der falsche Mehrwertsteuersatz
zugrundegelegt. Zudem erfolge vertragswidrigerweise keine Abrechnung nach den
festgestellten Kosten, sondern nur eine solche aufgrund einer „Kostenkontrolle“(Bl. 480
III), was unberücksichtigt lasse, dass die Auftragssummen ausweislich der
„Rechnungsliste“ (Bl. 122-241) des Landesbauamtes … durchgängig unterschritten
worden seien, d.h. eine Divergenz zwischen Auftragssummen und Abrechnungssummen
bestünde. Die Kostenfeststellungsdaten des LBA … enthielten jeweils 16 %
Mehrwertsteuer; diese Beträge seien daher sämtlich um 16 % zu kürzen. Ferner habe
der Kläger § 10 Abs. 4 und 5 HOAI nicht beachtet, entgegen § 10 Abs. 2 HOAI keine
Kostenermittlung auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von April 1981 vorgelegt
und den vertraglich vereinbarten Wiederholungsfaktor trotz Vorliegens von Typenbauten
entgegen § 22 HOAI nicht anspruchsmindernd berücksichtigt.
Der Beklagte meint, der Kläger überspanne die Anforderungen an seine - des Beklagten
- Zusammenarbeitspflichten. Er behauptet, dem Kläger hätten ausreichende Unterlagen
zur Erstellung der LVZ für den 3. BA zur Verfügung gestanden, er hätte diese LVZ
aufgrund der ihm für den 1. und 2. BA übermittelten Unterlagen erstellen können. Die
Informationsbeschaffung für den Ausschreibenden sei nicht auf Angaben seitens des
Architekten beschränkt, der die Ausführungsplanung erstellt habe. Es könnten eigene
Feststellungen vor Ort sowie - vor allem bei Sanierungsvorhaben - Festlegungen in
Planungsbesprechungen hinzukommen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass
ihm sämtliche erforderlichen Angaben gleichsam „frei Haus“ geliefert würden.
Hinsichtlich der ersten beiden Bauabschnitte könne eine ausführliche
Bestandsaufnahme vor Ort im Übrigen bereits deshalb nicht erfolgt sein, weil die
Wohnungen bewohnt gewesen seien.
Der Beklagte hat ergänzend eine Anzahl von Ordnern mit der Behauptung vorgelegt,
deren Inhalt habe dem Kläger gleichfalls vor der Kündigung vorgelegen. Nachdem sich
der Kläger im Termin vom 09.06.2004 (Bl. 1171) dazu erklärt hatte, welche der
Unterlagen in den beklagtenseits ergänzend vorgelegten Ordnern ihm vorgelegten
hätten - dieses Vorbringen hat er unter Berücksichtigung der seitens des Senats
aufgeworfenen Frage, ob Unterlagen ggfls. Herrn T... vorgelegen haben, mit Schriftsatz
vom 23.06.2004 (Bl. 1190 ff) noch vertieft und präzisiert - , und nachdem der Senat eine
Beweiserhebung auf der Grundlage unterstellter Kenntnis aller in den Ordnern
befindlichen Unterlagen angeordnet hatte sowie der Sachverständige zu dem Ergebnis
gelangt war, die Unterlagen hätten nicht ausgereicht, macht der Beklagte nunmehr
geltend, der Sachverständige habe es an der gebotenen Zusammenschau sämtlicher
Unterlagen fehlen lassen. Darüber hinaus beruft sich der Beklagte darauf, dass das LBA
- dies ist unstreitig - keine Bestandaufnahme als „Besondere Leistung“ beauftragt habe.
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- dies ist unstreitig - keine Bestandaufnahme als „Besondere Leistung“ beauftragt habe.
Das LBA habe aus Kostengründen auf eine umfangreiche örtliche Bestandaufnahme
keinen Wert gelegt und habe deshalb einer Toleranzerweiterung bei der Leistungs- und
Mengenermittlung zugestimmt, d.h. es sei mit lediglich im Wege einer Schätzung
ermittelten Mengen und Massen zufrieden gewesen. Die vom Kläger ermittelten
Mengen, die im 1. BA bei den zu schätzenden Größen „z.T. in gemeinsamer
Abstimmung im Zuge der Planungsbesprechungen festgelegt“ worden seien, seien vom
LBA und entsprechend von ihm - dem Beklagten - in Kenntnis des Umstandes akzeptiert
worden, dass es sich um Schätzgrößen gehandelt habe. Sofern „Annahmen für
unbekannte Untergründe“ erfolgt seien, habe es keinerlei Rügen gegeben. Diese seien
vielmehr nur dann geäußert worden, wenn Maße durch „Abgreifen“ aus Plänen fehlerhaft
ermittelt worden seien, nämlich durch Schätzung oder fehlende Überarbeitung beim
Kopieren von einem Gebäude zum anderen. Einer gesonderten Aufforderung, für den 3.
BA die Mengen in gleicher Weise zu ermitteln wie für den 1. und 2. BA, habe es nicht
bedurft, da für den 3. BA keine zusätzlichen oder gesteigerten Anforderungen gestellt
worden seien. Durch die Mengenermittlung für das LVZ Gerüstbauarbeiten betreffend
den 3. BA habe sich der Kläger zumindest konkludent damit einverstanden erklärt, die
Mengenermittlung auf der „bis dahin durchgeführten Basis“ vorzunehmen.
Der Senat hat aufgrund eines Beschlusses vom 15.08.2001 (Bl. 612 ff) ein - unter dem
18.12.2002 erstelltes - schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. F..., das dieser
unter Vorlage vorbereitender schriftlicher Äußerungen vom 29.09.2003 (Bl. 886 ff) in der
Sitzung vom 22.10.2003 mündlich erläutert hat (Bl. 962 ff), eingeholt. Gemäß dem
Beweisbeschluss vom 09.09.2004 (Bl. 1230) hat der Sachverständige sein Gutachten
unter dem 30.05.2005 (s. den losen Anlagenhefter in Bd. VI) schriftlich ergänzt. Der
Gutachter hat zu den Einwendungen des Beklagten aufgrund des Senatsbeschlusses
vom 07.11.2005 (Bl. 1307) unter dem 06.01.2006 (Bl. 1315 ff) eine Stellungnahme
erarbeitet und diese sowie das Ergänzungsgutachten selbst aufgrund eines Beschlusses
vom 07.07.2006 (Bl. 1377 - i.V.m. der terminsvorbereitenden Verfügung vom
18.04.2006, Bl. 1350 R) in der Sitzung an diesem Tage mündlich erläutert (Bl. 1377-
1383).
Aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 30.07.2003 (Bl. 856 f) und 09.06.2004 (Bl. 1167 - in
Verbindung mit den terminsvorbereitenden Verfügungen vom 03.03.2004, Bl. 1088, und
06.04.2004, Bl. 1136) sind ferner die Zeugen St… (vormals O…), Dr. T... und W…
vernommen worden. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.10.2003 (Bl. 960 ff),
23.01.2004 (Bl. 1061f) und 09.06.2004 (Bl. 1167) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht
gegenüber dem Beklagten gemäß § 649 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von
37.048,86 € zu.
A. I. Die Klageforderung ist fällig, insbesondere steht ihr - wie bereits in dem Hinweis des
Senats vom 30.07.2003 (Bl. 550-557 ff) ausgeführt - nicht fehlende Prüffähigkeit
entgegen. Angesichts der mit Schriftsatz vom 20.06.2001 durch den Kläger
vorgenommenen ordnungsgemäßen Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht
erbrachten Leistungen war die Prüffähigkeit der Schlussrechnung - in Gestalt der 2.
Schlussrechnung - jedenfalls mit dem vorgenannten Datum gegeben.
Der Bewertung dieser Rechnung als Schlussrechnung steht im Übrigen nicht der
Umstand entgegen, dass sie - ebenso wie diejenige vom 04.02.2003 - als
„Honorarschlussrechnung 3. BA“ bezeichnet ist, wohingegen die Schlussrechnung vom
15.06.1999 sich auf sämtliche drei Bauabschnitte bezieht. Da der Kläger in Bezug auf die
ersten beiden BA keine Resthonorarforderung mehr geltend macht und insoweit
zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht, begegnet es letztlich keinen Bedenken,
wenn der Kläger gleichsam den noch streitigen Teil herausgegriffen und ausschließlich
nur noch diesen abgehandelt hat.
II. Die Klage ist auch nicht etwa wegen Verjährung der Architektenhonorarforderung
abzuweisen.
Zwar ist auch für den Anspruch eines Architekten gem. § 649 S. 2 BGB eine prüffähige
Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung (BGH BauR 2000, 430 ff) und lag eine solche
in Gestalt der Schlussrechnung vom 15.06.1999 (noch) nicht vor, auf die die
ursprüngliche Klageforderung gestützt wurde. Verjährung ist jedoch insoweit nicht
eingetreten, auch wenn der Lauf der Verjährungsfrist trotz fehlender Prüffähigkeit
jedenfalls Mitte August 1999 begonnen hatte. Der Senat schließt sich der
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jedenfalls Mitte August 1999 begonnen hatte. Der Senat schließt sich der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, gemäß der die Verjährungsfrist bei einer
auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung spätestens zwei
Monate nach Zugang der Schlussrechnung beginnt, wenn nicht der Auftraggeber
innerhalb dieses Zeitraumes substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit
vorgebracht hat (BGH BauR 2004, 316 (320)); BGH NJW-RR-2006, 455 f). So verhielt es
sich hier. Der Beklagte hat - was übrigens der Kläger als Indiz für bestehende
Prüffähigkeit wertet - sogar eine Zahlung auf diese Schlussrechnung erbracht. Gemäß
den für die Verjährungsfrist maßgeblichen §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 188, 201 BGB a.F. hätte
die Verjährung erst am 31.12.2001 eintreten können; sie war mithin durch Einleitung des
gerichtlichen Verfahrens am 11.02.2000 - Zustellung des Mahnbescheides -
unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist durch den Umstand, dass der Kläger in der
Folgezeit das Klagebegehren auf weitere Schlussrechnungen stützte, nicht etwa die
Rechtshängigkeit im Hinblick auf die auf der ersten Schlussrechnung basierende
Forderung quasi rückwirkend beseitigt worden. Nach der überzeugenden
Rechtsprechung des BGH, der der Senat sich anschließt, stellt nämlich die jeweilige
Schlussrechnung nicht jeweils einen gesonderten Streitgegenstand dar (BGH MDR 2004,
287).
Wenngleich es sich in Anbetracht der späteren Klageerweiterung bei der zunächst
geltend gemachten Forderung um eine bezifferte verdeckte Teilklage handelte und der
Rechtsstreit am 11.02.2000 daher nur hinsichtlich der Ursprungsforderung unterbrochen
wurde - spätere Mehrforderungen sind in verjährungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu
beurteilen (BGH NJW 2002, 2167, 2168) - , ist hinsichtlich der klageerweiternden Beträge
ebenfalls keine Verjährung eingetreten.
Die auf die Schlussrechnung vom 04.02.2003 gestützte Mehrforderung war zum
Zeitpunkt ihrer Geltendmachung noch nicht verjährt, da der Lauf der Frist erst ab dem
Ende des Jahres 2001 begonnen hatte (§ 201 BGB a.F.). Die letztlich auf die
Schlussrechnung vom 15.12.2000 gestützte Forderung - in der Schlussrechnung vom
04.02.2003 hatte der Kläger lediglich in Ansehung der Ergebnisse des ersten Gutachtens
des Sachverständigen Dr. F... eine „Überarbeitung und Korrektur“ dahingehend
vorgenommen, dass er den Anteil der erbrachten Leistungen nunmehr mit 39.153,62
DM statt, wie in der 2. Schlussrechnung, mit 43.262,21 DM bemaß - war nämlich erst im
Laufe des Jahres 2001 fällig geworden. Ihre Prüffähigkeit - angesichts der alsbaldigen
Rüge durch den Beklagten konnte diese, anders als bei der ersten Schlussrechnung,
nicht fingiert werden - ist nämlich erst durch die Erläuterungen im Schriftsatz der
Klägerseite vom 20.06.2001 herbeigeführt worden. Erst darin wurde die erforderliche
Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vorgenommen. Die
Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Mehrforderungsbegehrens am
18.02.2003 (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) erfolgte also noch vor dem an sich gegebenen
Verjährungsende am 31.12.2003.
Eine andere Betrachtung ist, entgegen der Auffassung des Beklagten, auch nicht etwa
deshalb angezeigt, weil eine „Rückwirkung“ der Prüffähigkeit - sowie der Fälligkeit - auf
den Zeitpunkt der zweiten Schlussrechnung, den 15.12.2000, mit der Folge des
Verjährungsendes bereits am 31.12.2002, anzunehmen wäre. Wenn der Beklagte zu
jenem Zeitpunkt mangels Prüffähigkeit noch nicht zur Zahlung verpflichtet war, kann der
15.12.2000 nicht andererseits ebenfalls zu seinen Gunsten trotz noch nicht bestehender
Fälligkeit als Verjährungsbeginn herangezogen werden. Auch die Mehrforderung war
damit am 04.02.2003 noch nicht verjährt.
III. Im Hinblick auf die Erhöhungsbeträge ist die Klage auch nicht etwa bereits wegen
Bindungswirkung der ersten oder zweiten Schlussrechnung abzuweisen. Eine solche tritt
nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1993, 659 (666)), der sich Senat
anschließt, nur noch in solchen Ausnahmefällen ein, in denen der Auftraggeber darauf
vertrauen konnte, dass es bei dem ursprünglichen Betrag verbleiben werde. Ein solches
Vertrauen konnte hier durch das Schreiben des Klägers vom 02.07.1999 (Bl. 924, 932)
nicht begründet werden, obwohl der Kläger dort, bezogen auf die Rechnung vom
15.06.1999, von der „Gesamtforderung“ sprach. Damit war ersichtlich keine Aufhebung
des Vorbehalts verbunden, mit dem der Kläger diese Rechnung ausweislich der
ausdrücklichen Formulierung „vorbehaltlich der Nachberechnung und Korrektur nach
Eingehen der vollständigen Kostenfeststellung“ (Bl. 115) versehen hatte. Der Begriff
„Gesamtforderung“ ist vielmehr vor dem Hintergrund der erheblichen beklagtenseits
vorgenommenen Rechnungskürzungen zu verstehen, nicht dagegen als Aufhebung dea
Vorbehalts.
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Unabhängig von der Richtigkeit der rechtlichen Einschätzung des Beklagten, die
Beschränkung der Restforderung aus der zweiten Schlussrechnung auf 70 % sei wegen
Unterschreitung der Mindesthonorarsätze unwirksam, bestand eine Bindungswirkung im
Verhältnis der dritten zu der zweiten Schlussrechnung schon deshalb nicht, weil der
Kläger im Schriftsatz vom 02.01.2001 ausdrücklich eine nur vorläufige Beschränkung auf
70 % erklärt hatte.
IV. Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 649 S. 2, 1. HS BGB die vereinbarte
Vergütung verlangen; denn es handelte sich um eine „freie“ Kündigung, nicht etwa um
eine solche aus wichtigem Grund.
1. Der Zubilligung dieses Anspruches steht nicht entgegen, dass der Senat nach
Vernehmung der Zeugen Dr. T... und O… (nunmehr: St…) keine hinreichende
Überzeugung darüber gewonnen hat, dass der Kläger die ursprünglich als erbracht in
Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich sämtlich ausgeführt hat; mehr als die -
unstreitige - Erbringung des LVZ Gerüstbauarbeiten ist hier nicht nachgewiesen.
Ein Architekt, der zunächst einen Teil der Leistungen als erbracht abrechnet, deren
Erbringung dann aber nicht beweisen kann, ist nicht daran gehindert, nunmehr (auch)
diesen Leistungsteil als „nicht erbrachte Leistung“ abzurechnen. Eine Verschiebung der
Aufteilung wirkt sich im Ergebnis deshalb nicht aus, weil dem Architekten auch für den
nicht ausgeführten Teil der volle Werklohnanspruch zusteht, so dass, selbst einen
größeren Anteil der nicht ausgeführten Leistungen unterstellt, sich der Honoraranspruch
nicht verändert. Dies liegt letztlich daran, dass der Werkunternehmer nach § 649 S. 1
BGB grundsätzlich einen Anspruch auf den vollen Werklohn hat, wenngleich er sich
ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss (s. die
Entscheidung des KG vom 01.06.2001, Bl. 596 ff (Bl. 608), in einer gleich gelagerten
Fallkonstellation, die von der hier nur insoweit abweicht, als hier die Abweichung weitaus
erheblicher ist). Wenn nach der Struktur des § 649 S. 1 BGB stets eine Abrechnung
ausschließlich auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung vorgenommen werden
kann, kann der Architekt hieran nicht dadurch gehindert sein, dass er die Abgrenzung
zwischen den Vergütungsanteilen für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen zunächst
anders vorgenommen hat.
Die Unschädlich des Umstandes, dass der Kläger hier zunächst einen Gutteil der
Vergütung unter dem Gesichtspunkt „erbrachte Leistung“ geltend gemacht hat, folgt
zudem daraus, dass auch Änderungen/Verschiebungen im Verhältnis erbrachte/nicht
erbrachte Leistungen im Zuge der Erstellung überarbeiteter Schlussrechnungen
„unschädlich“ sind.
2. Ein wichtiger Grund für die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Kündigung wäre
nur gegeben, wenn er trotz Fristsetzung unter Kündigungsandrohung die geschuldeten
Leistungen nicht fristgerecht erbracht hat, obwohl ihm beklagtenseits alle hierfür
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren. Das Vorliegen eines
solchen wichtigen Grundes hat der - hierfür darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte
indes nicht zu beweisen vermocht.
a) Ein wichtiger Grund ist nicht etwa bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des
Klägers zu bejahen, weil er - sein eigenes Vorbringen einmal unterstellt, er sei zur
Leistungserbringungen betreffend die BA 1 und 2 nur aufgrund eigener ausführlicher
Bestandsaufnahmen vor Ort imstande gewesen - erst mit Schreiben vom 20.08.1997,
dem Beklagten unstreitig am 02.09.1997 zugegangen, mitteilte, er sei hierzu für den 3.
BA nicht bereit. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige
Bestandsaufnahme überhaupt zum vertraglich vereinbarten Leistungssoll des Klägers
gehörte. Die zwischenzeitliche Rechtsauffassung des Beklagten, eine solche
Bestandsaufnahme sei die „vertraglich vereinbarte Vorgehensweise“ gewesen, ist nicht
durch Tatsachen unterlegt. Darüber hinaus ist das Vorbringen betreffend die vertragliche
Vereinbarung eingehender Bestandsaufnahmen vor Ort - deren Durchführung der
Beklagte, wiederum zwischenzeitlich, im Übrigen bestritten hat - auch nicht mit dem
Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 13.02.2006 in Einklang zu bringen, in dem
darauf abgestellt wird, eine umfangreiche Bestandserfassung sei seitens des
Auftraggeber ausdrücklich unerwünscht gewesen, und dies habe der Kläger auch
gewusst. Nach alledem handelte es sich um eine überobligationsmäßige Aktivität des
Klägers. Die durch die erst am 20.08./02.09.1997 erfolgte Mitteilung eingetretene
„Zeitverzögerung“ begründete daher für sich genommen noch keinen wichtigen Grund
für eine Kündigung.
Der Kläger war auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - Verbot
widersprüchlichen Verhaltens - gehalten, dieses Verhalten auch für den 3. BA zu
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widersprüchlichen Verhaltens - gehalten, dieses Verhalten auch für den 3. BA zu
erbringen. Die vertragliche Regelung ist unmissverständlich und eindeutig. Es war der
Beklagte, der für die notwendigen Unterlagen zu sorgen hatte, nicht dagegen der Kläger.
Wenn dann der Kläger rein faktisch - und erkennbar überobligatorisch - dem Beklagten
einen wesentlichen Teil der (Vor-)Arbeiten abnahm, lässt sich hieraus kein
(schutzwürdiges) Vertrauen des Beklagten ableiten.
b) Steht ein wichtiger Grund nicht bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest,
kann, anders gewendet, das Fehlen eines solchen aber auch nicht etwa schon allein aus
dem Umstand hergeleitet - und damit eine freie Kündigung bejaht - werden, dass die
beklagtenseits ausgesprochene Kündigung als „voreilig“ zu bewerten wäre. Zwar hat der
Beklagte, nachdem ihm am 05.10.1997 die Leistungsverzeichnisse für die
Gerüstarbeiten übergeben worden waren, am 19.11.1997 ohne weiteres den Vertrag
gekündigt. Angesichts des außerordentlichen Zeitdruckes, unter dem der Beklagte - für
den Kläger angesichts der ihm durch den Beklagten mitgeteilten eigenen
„Abgabetermine“ gegenüber dem LBA erkennbar - stand, war für den Beklagten ein
weiteres Festhalten an dem Vertrag indes nicht zumutbar, sofern er alles seinerseits für
die Leistungserbringung durch den Kläger Erforderliche getan hatte.
c) Hiervon kann jedoch entgegen der Sachdarstellung des Beklagten nicht ausgegangen
werden. Es steht nicht zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass der
Beklagte seiner vertraglichen Verpflichtung nachgekommen ist, dem Kläger die
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, deren dieser zur Erbringung der Aufgaben
bezüglich der LP 6 und 7 im 3. BA bedurfte.
Welche Unterlagen insoweit erforderlich waren, hängt entscheidend vom Leistungssoll
des Klägers ab. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der Vortrag des
Beklagten hierzu mannigfache Modifizierungen erfahren hat. Immer, wenn sich
herausstellte oder auch nur abzeichnete, dass angeblich dem Kläger übermittelte
Unterlagen - ihr, teilweise streitiges, Vorliegen einmal unterstellt - nicht ausreichten, hat
der Beklagte sein Vorbringen geändert und weitere Unterlagen ins Feld geführt, die dem
Kläger angeblich zur Verfügung gestellt worden waren. Nachdem der Sachverständige
schließlich in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.05.2005 sowie seiner schriftlichen
Stellungnahme vom 06.01.2006 zu den Einwänden des Beklagten auch die Geeignetheit
der Unterlagen in den weiteren sechs Ordnern zur Erstellung der LVZ für den 3. BA in
Abrede gestellt hatte, unter anderem deshalb, weil aus den Unterlagen nicht hinreichend
exakt Mengen und Massen ablesbar seien, trägt der Beklagte nunmehr vor, eine
Bestandsaufnahme sei durch das LBA nicht beauftragt gewesen; es habe lediglich einer
überschläglichen Ermittlung bedurft.
Was die Bestandsaufnahme anbelangt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sie -
als „Besondere Leistung“ - durch das LBA nicht beauftragt war. Hierauf kommt es aber
auch gar nicht an. Es geht vielmehr darum, dass nur mit Hilfe individueller örtlicher
Feststellungen eine Festlegung der erforderlichen Mengen und Massen möglich war.
Soweit der Beklagte geltend macht, die vom Kläger ermittelten Mengen, die im 1. BA bei
den zu schätzenden Größen „z.B. in gemeinsamer Abstimmung im Zuge der
Planungsbesprechungen festgelegt“ worden seien, seien vom LBA und entsprechend
von ihm selbst in Kenntnis des Umstandes akzeptiert worden, dass es sich um
Schätzgrößen gehandelt habe, war eine Vernehmung des in diesem Zusammenhang
von ihm benannten Zeugen St…, wie im Termin vom 07.07.2006 - vom Beklagten
unwidersprochen - erläutert, nicht geboten. Das diesbezügliche Vorbringen genügt in
keiner Weise den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag. Es wird
nicht mitgeteilt, bei welcher Planungsbesprechung welche Punkte festgelegt worden sein
sollen. Soweit der Beklagte im Termin vom 07.07.2006 im Hinblick auf die - ebenfalls
aufzuwerfende - Frage, ob, wann und in welcher Weise diese Festlegungen dem Kläger
zur Kenntnis gebracht worden sein sollen, behauptet hat, es sei alles mit Herrn T...
besprochen worden, ist dies unbehelflich. Auch aus dem Umstand, dass LVZs
einvernehmlich z.T. unmittelbar durch den Zeugen Dr. T... an den Beklagten übermittelt
worden sind, kann nämlich nicht gefolgert werden, dass dieser etwa befugt gewesen
wäre, für den Kläger entsprechende Mitteilungen auch nur entgegenzunehmen oder gar
Absprachen zu treffen. Anderes kann auch dem beklagtenseits im Schriftsatz vom
07.07.2006 (Bl. 1376) zitierten Schreiben des Klägers vom 11.09.1996 (Anl. K 15 = Bl.
44) nicht entnommen werden.
Die vom Beklagten angeführte Entrichtung der vollen Vergütung für die Leistungen des
Klägers im 1. und 2. BA stellt ebenfalls kein Indiz für entsprechende Verabredungen dar;
denn sie kann durchaus andere Ursachen haben, z.B. die Überlegung, ein an sich nicht
gutgeheißenes Verhalten „noch einmal durchgehen zu lassen“.
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Soweit der Beklagte vorträgt, einer gesonderten Aufforderung, für den 3. BA die Mengen
in gleicher Weise zu ermitteln wie für den 1. und 2. BA, habe es nicht bedurft, da für den
3. BA keine zusätzlichen oder gesteigerten Anforderungen gestellt worden seien,
verkennt er, dass es um derartige Aufforderungen hier überhaupt nicht geht.
Der Beklagte geht ebenfalls fehl in der Auffassung, aus der Erstellung der
Mengenermittlung für das LVZ Gerüstbauarbeiten (3. BA) sei auf ein konkludentes
Einverständnis damit zu schließen, die Mengenermittlung auf der „bis dahin
durchgeführten Basis“ vorzunehmen. Dies gilt nicht nur in Anbetracht der über die (Un-
)Vollständigkeit der dem Kläger übermittelten Unterlagen zwischen den Parteien
geführten Korrespondenz, sondern auch angesichts des Umstandes, dass es sich bei
den Gerüstbauarbeiten - anders als etwa bei den Innenputzarbeiten - um ein von
Untergründen und deren Besonderheiten weitgehend unabhängiges Gewerk handelt.
Auf ein Leistungssoll „Schätzwerte“ kann - entgegen der Auffassung des Beklagten -
auch nicht deshalb geschlossen werden, weil bei „Annahmen für unbekannte
Untergründe“ keine Rügen erfolgt seien. Dem steht entgegen, dass in dem
Beanstandungsschreiben des Beklagten vom 12.08.1996 (Anl. K 3 = Bl. 39 f) betreffend
bereits erstellte LVZ für den 2. BA ausdrücklich gerügt wird, der Ausschreibende (d.h.
der Kläger) habe sich „nur unzureichend - wenn überhaupt - über die Situation auf der
Baustelle informiert und daher Materialien, Leistungen und Mengenansätze fehlerhaft
ausgeschrieben. Auch ob es im nachfolgenden Schreiben vom 30.08.1996 (Anl. K 4 = Bl.
41 ff) nur um „fehlerhaftes Abgreifen aus Plänen“ bzw. unzureichende Überarbeitung im
Verhältnis der LVZ der einzelnen Häuser geht, steht nicht zweifelsfrei fest. Die
Beanstandungen betreffend Pos. 1.9, 1.11 und 1.12 sagen hierüber nicht aus, und Pos.
1.13 deutet eher auf einen Bezug zum vorhandenen Zustand hin.
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, das Leistungssoll des Klägers sei
einvernehmlich dahin modifiziert worden, dass Angaben auf der Grundlage von
Schätzwerten ausreichend sein sollten. Dies hat wiederum Auswirkungen auf das, was
der Beklagte als Auftraggeber seinerseits dem Kläger für dessen Arbeiten vorbereitend
zur Verfügung zu stellen hatte.
Der Senat geht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F... in
seinem Ergänzungsgutachten vom 30.05.2005, der Stellungnahme zu den Einwänden
des Beklagten vom 06.01.2006 sowie der mündlichen Erläuterung im Termin vom
07.07.2006 - der Beklagte hat den, aus der Sicht des Senats auch zuvor unberechtigten,
Vorwurf einer fehlenden Gesamtschau gegenüber dem Sachverständigen nach dessen
Anhörung im Termin vom 07.07.2006 ausdrücklich fallen lassen - davon aus, dass selbst
bei unterstelltem Vorliegen aller beklagtenseits behaupteten Unterlagen keine
hinreichenden Grundlagen bestanden, um die LVZ für den 3. BA zu erstellen. Die
Mengen- und Massenangaben für den 3. BA sind zu einem so großen Anteil individuell zu
ermitteln gewesen, dass das dem Kläger zur Verfügung gestellte Schrift- und
Planmaterial nicht ausreichte.
Das gilt allerdings nicht für die Dachkonstruktion. Wie im Termin vom 07.07.2006, vom
Kläger unwidersprochen, herausgearbeitet wurde, ergibt sich dies angesichts von Punkt
3.1.2.4 des Erläuterungsberichtes, gemäß dem aus dem 3. BA nur das Haus A 22 eine
Auswechselung bzw. Verstärkung der vorhandenen Kehlbalken erhalten, d.h. bei den
übrigen Gebäuden alles beim alten bleiben sollte.
Ausreichend waren - auch dies wurde im Termin vom 07.07.2006 herausgearbeitet -
ebenfalls die Angaben in den als Bl. 370 bis 463 zu den Akten genommenen Plänen, die
dem Kläger als Grundlage für die „Bad- und Küchenplanung“ dienen sollten. Die Pläne
enthielten die Angabe der Hausnummer sowie der Lage innerhalb des betreffenden
Gebäudes, so dass die Lage innerhalb des Objektes hinreichend deutlich wurde.
Bezüglich der Küchen waren in Ziff. 3.1.3.2.3 des Erläuterungsberichtes eindeutige
Vorhaben, nämlich Neuverputzung, enthalten, so dass es auf den individuellen
Vorzustand, der eine entsprechend individuelle Bemessung von Mengen und Massen
erfordert hätte, nicht ankam. Das gilt auch für die Bäder; denn der Kläger ist in dem -
von ihm vorgelegten - LVZ „Trockenbauarbeiten“ offenbar selbst von der Entfernung des
Altputzes und der Errichtung von Trockenputzwänden ausgegangen.
Gleichwohl reichten die Unterlagen insgesamt letztlich nicht aus, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt:
Im Hinblick auf die Fenster standen dem Kläger nicht die erforderlichen Informationen
zur Verfügung, weil es im Erläuterungsbericht vom März 1993 - Ordner 1, Fach 3
(3.1.3.1.2. „Außentüren und -fenster“) im 3. Absatz heißt “Fenster werden
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(3.1.3.1.2. „Außentüren und -fenster“) im 3. Absatz heißt “Fenster werden
gebäudebezogen einheitlich ausgeführt. Fenstereinbauten der letzten Jahren, welche in
gutem Zustand sind, bleiben erhalten.“ Hieraus folgt die Erforderlichkeit individueller
Feststellungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass, wie der Beklagte meint, bezüglich
des 1. und 2. BA aus einer Zusammenschau der Ansichtszeichnungen, bei denen
Fenster teilweise nicht mit Positionsnummern versehen waren, und der zugehörigen LVZ
hervorging, dass die betreffenden Fenster nicht auszutauschen waren. Zum einen
konnten und mussten die Ansichtspläne nämlich, wie der Gutachter überzeugend
ausgeführt hat, angesichts eines fehlenden klarstellenden Satzes selbst aus Sicht einer
fachkundigen Person nicht ohne Weiteres dahin verstanden werden, dass die nicht mit
Positionsbezeichnungen versehenen Fenster erhalten bleiben sollten. Zum anderen
waren betreffend den 3. BA nur die Ansichtspläne betreffend eines der 7 Häuser des 3.
BA, nämlich Haus A 22, mit entsprechend differenzierten Angaben versehen.
Auch in Bezug auf die Balkone waren dem Kläger beklagtenseits nicht alle erforderlichen
Informationen zugeleitet worden. Dies gilt selbst in Anbetracht der Einschränkung, die
der Sachverständige bei seiner Anhörung am 07.07.2006 hinsichtlich der Balkone aus
den 60er- Jahren machen musste, die sämtlich nicht saniert, sondern abgerissen und
durch eine aufgeständerte Stahlkonstruktion ersetzt werden sollten, so dass es insoweit
auf den Vorzustand nicht ankommen konnte. In Bezug auf die - gemauerten und zu
sanierenden- Balkone aus den 50er- Jahren bedurfte es aber gerade in Anbetracht des
aus den Fotos in der HU Bau - Fach 2 - ersichtlichen unterschiedlichen
Schädigungsgrades einer individuellen Erfassung des Zustandes, um
verantwortungsbewusst und sorgfältig ausschreiben zu können.
Für die Vorarbeiten betreffend den Vollwärmeschutz kam es - auch insoweit folgt der
Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen F... - ebenfalls auf eine
individuelle Erfassung des unterschiedlich guten Vorzustandes der Fassaden an.
Eine andere Gesamtbewertung ergibt sich auch nicht angesichts der Überlegung, dass
etwa in größerem Umfang bei der Bearbeitung von Flächen mit unbekannter
Beschaffenheit mit Mengenschätzungen hätte gearbeitet werden können, wie der
Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 19.07.2006 (Bl. 1392 ff), teilweise unter
Bezugnahme auf in Ordner 6 befindliche Unterlagen, geltend macht.
Allerdings ist im Termin vom 07.07.2006 im Hinblick auf Bodenbelagsarbeiten
herausgearbeitet worden, dass die Bestandsraumbücher zwar teilweise keine
ausreichenden Angaben enthalten, sich dies aber nur auf einen recht kleinen Teil der
auszuschreibenden Leistungen auswirkte und nach den einleuchtenden Angaben des
Gutachters bei von ihm so genannten „Angstpositionen“ durchaus mit Schätzwerten
gearbeitet werden kann. Verallgemeinert und auf andere LVZ übertragen werden kann
dies aber nicht. Der Senat folgt insoweit dem Gutachter, der überzeugend ausgeführt
hat, dass dies auf Wandflächen - dies bezöge sich insbesondere auf die LVZ
Malerarbeiten und Wärmedämmung - nicht übertragen werden kann. Es trifft zwar zu,
dass der Gutachter einschränkend erklärt hat, diese Aussage erfolge vorbehaltlich
anderweitiger Absprachen der Parteien, die er nicht kenne. Soweit der Beklagte in dem
oben bezeichneten - nicht nachgelassenen - Schriftsatz versucht, derartige
Vereinbarungen aufzuzeigen, ist dies jedoch unbehelflich, selbst wenn dieses Vorbringen
trotz § 296 a ZPO noch berücksichtigt würde, weil es sich letztlich um eine Wiederholung
der Behauptung handelt, der Kläger sei aufgrund der ihm aus den ersten beiden
Bauabschnitten zur Verfügung stehenden Unterlagen und der einvernehmlichen Übung,
mit Schätzwerten zu arbeiten, imstande gewesen, auch die LVZ für den 3. BA zu
erstellen. Selbst wenn die Ausführungen betreffend in den LVZ für den 2. BA enthaltene
Schätzwerte nämlich zuträfen, wobei übrigens der als Architekt selbst fachkundige und
überdies durch Herrn St… fachkundig beratene Beklagte bei der Anhörung des
Sachverständigen im - gerade beklagtenseits umfassend schriftsätzlich vorbereiteten -
Termin vom 07.07.2006 von entsprechenden Vorhalten gegenüber bzw. Fragen an den
Sachverständigen abgesehen hat, gilt das bereits oben Ausgeführte: Die etwaige
Tolerierung von Schätzwerten in den ersten beiden Bauabschnitten ist kein zwingendes
Indiz für eine einvernehmliche entsprechende Änderung des Leistungssolls des Klägers.
Soweit der Beklagte in dem vorbezeichneten Schriftsatz ferner geltend macht, die
weiteren (d.h. die nicht geschätzten ) Mengen hätten „aus den Ansichten, Grundrissen,
und Bestandsraumbüchern“ ermittelt werden, hat sich der - mittels umfangreicher
Beweiserhebungen sachverständig beratene - Senat gerade nicht von der Richtigkeit
dieser stereotypen Feststellung überzeugen können.
Da nach alledem die dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen, ihre Übermittlung
einmal unterstellt, als Grundlage für die Erstellung der LVZ für den 3. BA nicht
ausreichten, braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, hinsichtlich welcher
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ausreichten, braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, hinsichtlich welcher
Unterlagen ihre Übersendung an den Kläger überhaupt als erwiesen angesehen werden
kann. Eine - weitere - Beweisaufnahme hierzu war demnach nicht erforderlich.
3. Der Kläger muss sich nicht gemäß § 649 S.2, 2. HS BGB ersparte Aufwendungen
anrechnen lassen.
Ersparte Aufwendungen sind solche, die durch die Nichtausführung des konkreten
Vertrages entfallen sind (BGH NJW 2000, 653), d.h. Aufwendungen personeller und
sächlicher Art, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die infolge
der Kündigung nicht anfallen. Dies sind vor allem projektbezogene Herstellungskosten,
variable (projektbezogene) Gemeinkosten, Personalkosten, projektbezogene
Aufwendungen für Schreib- und Zeichenmittel, Fahrt-, Telefon- und Kopierkosten, soweit
es sich nicht um Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI handelt. Gemessen hieran, sind -
insoweit vermag der Senat der angefochtenen Entscheidung nicht zu folgen - beim
Kläger keine Aufwendungen entfallen:
Seinem Vorbringen aus der Klageschrift, es handele sich bei ihm um einen Ein-Mann-
Betrieb; er habe nach der Kündigung keine Kosten ersparen können, d.h., er habe nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses keinen anderen Auftrag akquirieren können, ist
der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Der Beklagte hat nämlich in
der Klageerwiderung geltend gemacht, es sei darauf abzustellen, dass der Kläger den
Auftrag vollumfänglich durch den Zeugen Dr. T... habe ausführen lassen. Schon
aufgrund dessen sei er seiner Darlegungslast hinsichtlich ersparter Aufwendungen nicht
nachgekommen. Entgangenen Gewinn könne der Kläger schon deshalb nicht geltend
machen, weil das Honorar des Herrn Dr. T... höher bemessen sei als das zwischen den
Parteien vereinbarte Honorar. Da das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem
Beklagten und dem Kläger bestand, war der Kläger nicht gehalten, über womöglich
ersparte Aufwendungen seines „Sub-Architekten“ Angaben zu machen. Wenn ein
Unternehmer vorträgt, es sei ihm als Ein-Mann-Betrieb nicht möglich gewesen, einen
Anschlussauftrag zu akquirieren, reicht dies zum Vortrag fehlender ersparter
Aufwendungen aus. Der Auftragnehmer kann in einem solchen Fall die volle vereinbarte
Vergütung verlangen, und es kann ihm durch den Auftraggeber nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden, ein „entgangener Gewinn“ stehe ihm schon deshalb nicht zu,
weil er an seinen Subunternehmer mehr zahlen müsste als er selbst hätte verdienen
können.
4. Die dem Kläger hiernach zustehende Vergütung errechnet sich wie folgt - dabei ist
gemäß
§ 103 Abs. 1, 5, 6 HOAI die HOAI 1990 anzuwenden, da der Vertrag vor dem 01.01.1996
abgeschlossen worden ist:
a) Dem Kläger steht 100 % des Honorars zu, und zwar trotz der im Vertrag vereinbarten
Kürzung auf 70 %. Diese ist wegen Unterschreitung des Mindestsatzes gemäß § 4 Abs. 2
HOAI unwirksam. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen der dort genannten
Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich. Als solche sind etwa ein außergewöhnlich geringer
Aufwand oder verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
anerkannt. (Koeble in Lcher /Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4 Rn. 87). Der Umstand, dass
nach den Absprachen der Parteien dem Kläger durch den Beklagten die erforderlichen
planerischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollten, vermag eine
Unterschreitung des Mindestsatzes nicht zu rechtfertigen; denn diese sind ohnehin nicht
Gegenstand der hier ausschließlich beauftragten Leistungsphasen 6 und 7.
Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen sich bei Vereinbarung eines die
Mindestsätze unterschreitenden Honorars die spätere Abrechnung nach Mindestsätzen
als widersprüchlich und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, weil der
Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte
und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des
Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach
Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH BauR 1997, 677 ff).
So verhält es sich hier indes nicht. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang
herangezogene Entscheidung des OLG Nürnberg vom 18.05.2005 (6 U 420/00, Anl. BB1
= Bl. 819 ff), in der Treuwidrigkeit angenommen wurde (Bl. 830 ff), betrifft eine
Fallkonstellation, die mit der hier zur Entscheidung anstehenden nicht vergleichbar ist.
Das OLG Nürnberg hatte die Treuwidrigkeit nämlich daraus hergeleitet, dass der dortige
Beklagte seinerseits gegenüber seinen Auftraggeber ebenfalls nur ein die Mindestsätze
unterschreitendes Pauschalhonorar hatte vereinbaren können; weshalb er dieses bei der
Vergabe von Teilgewerken an Subunternehmer „naturgemäß habe weitergeben
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Vergabe von Teilgewerken an Subunternehmer „naturgemäß habe weitergeben
müssen“. So verhielt es sich hier gerade nicht; denn hier bestehen keine Anhaltspunkt
dafür, dass der Beklagte seinerseits mit der Bauherrin, dem LBA, ein die Mindestsätze
unterschreitendes Honorar vereinbart hätte. Bei der Entscheidung des OLG Nürnberg
kam offensichtlich noch ein hier gleichfalls nicht gegebener Gesichtspunkt hinzu, nämlich
der Umstand, dass die dortigen Auftraggeber dem anspruchstellenden „Sub-
Architekten“ durch laufende Aufträge den Weg in die berufliche Selbständigkeit
erleichtert hatten.
b) Der Kläger kann, wie in der Schlussrechnung vom 04.02.2003 geschehen, auf der
Grundlage der von dem Bauherrn, dem LBA, stammenden „Kostenkontrolle“, die jeweils
neben den Kostenanschlags- auch die Kostenfeststellungssummen enthält (Anl. K 32, Bl.
482), abrechnen, d.h. die dort angegebenen anrechenbaren Kosten zugrunde legen.
aa) Allerdings sieht der Vertrag in § 6 (Bl. 26) als Grundlage für das Honorar ausdrücklich
„die nach § 10 HOAI anrechenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt sind
(Kostenfeststellung ohne Umsatzsteuer ....)“, vor. § 10 Abs. 2 HOAI wiederum verlangt
eine Kostenermittlung auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von April 1981. Die
Liste des LBA, d.h. des Bauherrn, diente der Kostenkontrolle, d.h. einem von der
Wiedergabe des Ergebnisses einer Kostenfeststellung i.S.d. § 10 Abs. 2 HOAI i.V.m. DIN
276 i.d.F.v. April 1981 verschiedenen Zweck. Gleichwohl kann hier aus folgenden
Erwägungen die Liste des LBA zugrunde gelegt werden: Eine Kostenermittlung schuldete
der Kläger - als Teil der ihm obliegenden Leistungen - nicht. Die Kostenfeststellung wäre
gemäß § 3.3.1 des Vertrages (Bl. 24 GA) noch nicht einmal dann seine Aufgabe
gewesen, wenn ihm - ansonsten - die Grundleistungen der Leistungsphase 8 übertragen
worden wären (vgl. dazu § 2.2. des Vertrages, Bl. 23 GA). Es war also nicht Sache des
Klägers, sondern die des Beklagten, eine (hinreichend) an der DIN 276 orientierte
Kostenfeststellung beizubringen. Hinzu kommt, dass für die Kostenermittlung tendenziell
geringere Anforderungen gelten, wenn sie - wie hier - nicht als Leistung des
Auftragnehmers zu erbringen ist, sondern im Verhältnis der Parteien lediglich der
Honorarberechnung dient (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rn 13,22).
bb) Auch die einzelnen Einwendungen des Beklagten gegen die Schlussrechnung bleiben
ohne Erfolg, wobei der - fachkundige Beklagte - nach dem Schriftsatz des
Klägervertreters vom 08.01.2004 (Bl. 1019 ff) auf die nachfolgend unter „aaa) „ und
„bbb)“ aufgeführten Einwendungen nicht mehr zurückgekommen ist.
aaa) In den „Kostenfeststellungsdaten“ des LBA ist zwar Umsatzsteuer enthalten. Diese
hat der Kläger aber in der aktuellen Schlussrechnung abgezogen; er legt in den
zugrunde liegenden Berechnungen ausdrücklich die jeweils „anrechenbare Kosten ohne
MWSt“ zugrunde.
bbb) Die 25 %-Grenze des § 10 Abs. 4 Nr. 1 HOAI ist hier nicht überschritten. Ausweislich
der Schlussrechnung (Bl. 711 ff GA) sind außer dem Brutto-Gesamtbetrag der
anrechenbaren Kosten jeweils die Bruttokosten der Kostengruppe 3.1
(„Baukonstruktionen“) und 3.2 („Installationen“) gesondert aufgeführt. Die 25 %-Grenze
des § 10 Abs. 4 HOAI wird indes bei keinem der Häuser auch nur erreicht (s. Kl Bl. 1019
f). So betragen die Kosten gemäß KGR 3.2 beispielsweise bei Haus A 22 (Bl. 711)
130.617,61 DM brutto (13,6 % von anrechenbaren Gesamtkosten i.H.v. brutto
961.100,31 DM); sie belaufen sich bei keinem der Häuser auf mehr als 17 %.
ccc) Der Vorwurf des Beklagten, es seien auch gemäß § 10 Abs. 5 HOAI nicht
abrechenbare Kosten zur Grundlage gemacht worden, geht fehl. Die Liste des LBA
stammt nämlich aus seiner Sphäre, so dass es ihm oblegen hätte, im Einzelnen
darzulegen, wie es sich mit den von ihm beanstandeten Positionen verhält.
ddd) Ausweislich des Vertrages sowie dessen Anlage 1 stellt im streitgegenständlichen
BA 3 nur Haus D eine Wiederholung dar (bezogen auf Haus C). Diesbezüglich ist (s. Bl.
714 GA) der Wiederholungsfaktor in der Schlussrechnung berücksichtigt (nämlich:
10.312,54 DM : 2 = 5.156,27 DM).
Der Kläger kann mithin, ausgehend von der Schlussrechnung vom 04.02.2003, die
Nettobeträge in Höhe von 39.153,62 DM (dort für erbrachte Leistungen angesetzt) und
34.259,63 DM (dort noch für nicht erbrachte Leistungen angesetzt) verlangen.
cc) Mehrwertsteuer ist allerdings nur auf erbrachte Leistungen zu entrichten.
aaa) Im Zusammenhang mit diesen beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf § 8.3 der
Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), gemäß dem Vergütung nur für „in sich
abgeschlossene Leistungen“ geschuldet ist. Abgesehen davon, dass nach dem eigenen
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abgeschlossene Leistungen“ geschuldet ist. Abgesehen davon, dass nach dem eigenen
Vortrag des Beklagten (977 ff) die im Vertrag als „Anlage 2“ erwähnten AVB offenbar bei
Vertragsschluss nicht vorlagen und unabhängig davon, ob die bloße Bezugnahme auf
den Vertrag des Beklagten mit dem Landesbauamt … für eine wirksame Einbeziehung (§
2 AGBG) ausreicht, fehlt es hier auch an der Tatbestandsvoraussetzung „vom
Auftragnehmer zu vertretender Kündigungsgrund“.
bbb) Die Mehrwertsteuer ist für den auf die LVZ Gerüstbauarbeiten entfallenden Teil der
Vergütung zuzubilligen; denn nur insoweit sieht der Senat eine Leistungserbringung
durch den Kläger als erwiesen an. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht zu
führen vermocht, dass der Kläger auch die übrigen LVZ vor der Kündigung erstellt hat.
Der Zeuge Dr. T... hat lediglich angegeben, er habe die LVZ im Wesentlichen erbracht.
Der damals - und heute - als freier Mitarbeiter beim Beklagten tätige Zeuge O… (jetzt:
St…) konnte nicht mehr mit Gewissheit angeben, ob überhaupt keine oder inhaltlich
unbrauchbare LVZ übergeben worden sind. Aus der Erstellung durch den Zeugen Dr. T...
kann auch angesichts der besonderen Umstände dieses Falles nicht mit hinreichender
Gewissheit gefolgert werden, dass damit auch die Erbringung der Leistung durch den
Kläger feststeht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Kläger angesichts der
von dem Zeugen Dr. T... im Jahre 1997 sehr anschaulich aufgezeigten Schwierigkeiten
bei der Erstellung der Verzeichnisse diese selbst als inhaltlich noch unzulänglich
bewertet und deshalb von ihrer Weiterleitung abgesehen hat.
ccc) Was den Anteil der LVZ Gerüstbauarbeiten an dem Leistungsumfang des Klägers
anbelangt, gibt es hierfür in den vorhandenen Kostenermittlungswerken keinen fixen
Anhaltspunkt. Der Senat folgt dem durch den Sachverständigen Dr. F... im Termin vom
07.07.2006 entwickelten Ansatz, insoweit auf die anrechenbaren Kosten abzustellen und
den Wert mit 1 bis 2 % der anrechenbaren Kosten der Kostengruppe 3.1 zu bemessen.
Dabei kann hier, angesichts der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen
gerade mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles, nämlich die
Anlage K 32 („Kostenkontrolle LBA“) sowie die Schlussrechnung vom 04.02.2003, der
Anteil mit 2 % bemessen werden.
Diese 2 % der Summe der anrechenbaren Netto-Kosten der KGR 3.1. bilden bei der
Ermittlung des Wertes der Leistung „LVZ Gerüstbauarbeiten“ gleichsam fiktive
anrechenbare Kosten. Sie machen hier gemäß der der Berufungsbegründung vom
02.01.2001 als Anl. K 32 („Anlage 2“) beigefügten „Aufstellung der Gesamtkosten des 3.
BA nach Vorliegen der Unterlage - Kostenkontrolle vom Landesbauamt … (Anlage 1)“
bei keinem der sieben Häuser - da Haus D eine Wiederholung von Haus C darstellt, ist
hausweise zu berechnen - mehr als 23.000, DM aus. Der höchste Betrag liegt - für Haus
B - bei 22.738,68 DM. Die solchermaßen ermittelten fiktiven anrechenbaren Kosten
unterschreiten damit für jedes der Häuser den niedrigsten in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Honorartabelle zu § 16 HOAI angegebenen Wert, nämlich
50.000,- DM. Eine Extrapolation bei niedrigeren Werten ist nicht möglich (Koeble in
Locher/Koeble/Frik HOAI, 9. Aufl., § 5a, Rn. 6). Die ansonsten für derartige Fälle
möglichen Abrechnungsmodalitäten (Zeit- oder Pauschalhonorar, § 16 Abs. 2 HOAI)
scheiden hier aus. Der Senat ist bei der folgenden Berechnung jeweils von dem
niedrigsten Mindestsatz-Wert der Kostentabelle, nämlich 5.850,- DM, ausgegangen. Ein
Honorar in dieser Höhe entspräche einer Architektenleistung von 100 %. Hier ist jedoch
nur die Leistungsphase 6 erbracht worden, die 10 % ausmacht. Den solchermaßen
ermittelten 585,- DM ist der 20%ige Umbauzuschlag hinzuzusetzen (117,- DM), so dass
sich für die Häuser des 3. BA mit Ausnahme von Haus D jeweils ein Honorar von 702,-
DM und für Haus D ein solches in Höhe von 351,- DM ergibt. Der Gesamtbetrag beläuft
sich dann auf 4.563,- DM (6 x 702,- DM = 4.212,- DM zuzüglich 351,- DM) = 2.333,02 €.
Nur auf diesen Betrag sind 15 % Mehrwertsteuer zu entrichten.
Das Honorar des Klägers berechnet sich deshalb insgesamt wie folgt:
Der Nettobetrag der Vergütung beläuft sich auf (39.153,62 DM + 34.259,63 DM ) =
73.413,25 DM. Hinzu kommen 15 % MWSt berechnet von 4.563,- DM = 684,45DM.
73.413,25 DM= 37.535,60 €
+ 684,45 DM = 349,95 €
= 37.885,55 €.
V. Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 291 BGB, 284 Abs. 3, 288 Abs. 1
BGB a.F. zu, allerdings nicht im vollen begehrten Umfang.
Da die Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 8 HOAI erstmals mit der durch die
Ausführungen im Schriftsatz vom 20.06.2001 herbeigeführten Prüffähigkeit der
Honorarschlussrechnung des Klägers gegeben waren, kann er Verzugszinsen nicht, wie
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Honorarschlussrechnung des Klägers gegeben waren, kann er Verzugszinsen nicht, wie
begehrt, bereits ab davor liegenden Zeitpunkten verlangen. Dies steht nicht in
Widerspruch zu den Ausführungen unter A II, wonach die Verjährungsfrist trotz fehlender
Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 15.06.1999 bereits ab Mitte jenes Jahres zu
laufen begann. Zwar heißt es in der unter A II angeführten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes, die Fälligkeit der auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung
erhobenen Forderung trete ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur
Prüffähigkeit abgelaufen sei. Vor dem Hintergrund der Intention dieser Entscheidung, die
dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den durch
die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz
entziehen will, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in
angemessener Frist erhebt (s. hierzu auch Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9.
Aufl., Rn. 2374), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine nicht
prüffähige Rechnung auch die Fälligkeit im Sinne einer Verzugsvoraussetzung
begründet.
Hinsichtlich des Zeitpunktes des Verzugseintritts gilt Folgendes:
Hier handelt es sich um einen sog. Altfall, d.h. um ein vor dem 01.01.2002 begründetes
Schuldverhältnis, so dass gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch noch
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Hinsichtlich des durch das -
zum 01.05.2000 in Kraft getretene - Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
eingefügten § 284 Abs. 3 BGB a.F. legt Art. 229 § 1 EGBGB fest, dass die erstgenannte
Bestimmung auch für vor diesem Zeitpunkt entstandene Geldforderungen gilt, wobei
allerdings vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen die Wirkungen des § 284 Abs.
3 BGB nicht auslösen. Da hier die Schlussrechnung erstmals durch die Erläuterungen im
Schriftsatz vom 20.06.2001 prüffähig wurde, geht es gleichsam um eine mit Zustellung
dieses Schriftsatzes - am 28.06.2001 - zugegangene Rechnung, so dass § 284 Abs. 3
BGB a.F. anwendbar ist. Gemäß dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer
Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, d.h. hier
am 28.07.2001. Dies gilt für den Betrag von 54.971,78 DM sowie hinsichtlich des
klageerweiternden Betrages von 1.485,27 DM. Wegen der nach dem oben Ausgeführten
erst später eintretenden Fälligkeit können Zinsen auf diesen Klageerweiterungsbetrag
nicht bereits ab Zustellung des Schriftsatzes vom 02.01.2001, d.h. nicht bereits ab dem
10.02. 2001, verlangt werden.
Soweit die mit Schriftsatz vom 12.02.2003 erfolgte Klagerweiterung um weitere
11.672,35 € betroffen ist - hinsichtlich dieses Betrages werden Prozesszinsen begehrt -,
ist Zinsbeginn der 19.02.2003.
Im Hinblick auf die Zinshöhe gilt folgendes:
Gemäß Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB ist § 288 Abs. 1 BGB in der ab dem 01.05.2000
geltenden Fassung (Zinssatz: 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § DÜG) auf alle
Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Nach dem
eingangs dieses Abschnittes Ausgeführten ist für den Verzugszinsanspruch auf die die
Prüffähigkeit und damit die Fälligkeit herbeiführenden Erläuterungen im Schriftsatz vom
20.06.2001 abzustellen. Der vorgenannte Zinssatz gilt für die Zeit vom Verzugsbeginn,
dem 28.07.2001, bis zum 31.12.2001. Für die Zeit ab dem 01.01.2002 ist Bezugsgröße
gemäß Art. 229 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB n.F.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.538,38 € festgesetzt.
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