Urteil des OLG Brandenburg vom 20.04.2006

OLG Brandenburg: treu und glauben, schutzwürdiges interesse, unterhalt, volljährigkeit, link, zwangsvollstreckung, sammlung, meinung, quelle, auskunft

1
2
3
4
5
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 67/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 323 ZPO, § 242 BGB, § 818
Abs 3 BGB
Kindesunterhalt: Rückwirkende Abänderung einer
Jugendamtsurkunde zu Lasten des Unterhaltsgläubigers
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn auch, wenn sie sich
gegen die Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 20.10.1992 nur für die Zeit bis
einschließlich 18.12.2005 wendet, bietet ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg,
§ 114 ZPO.
Der Kläger verlangt Wegfall des durch die Jugendamtsurkunde vom 20.10.1992 titulierten
Kindesunterhalts nach Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten ab Februar 2005. Auch
wenn die Klageschrift der Beklagten erst am 19.12.2005 zugestellt worden ist, kann
Abänderung bereits ab Februar 2005 begehrt werden. Denn die Zeitschranke des § 323
Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt weder für Vergleiche (BGH - Großer Senat -, FamRZ 1983, 22;
BGH, NJW 1990, 710; FamRZ 1991, 542; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen
- FamRZ 2004, 210; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323, Rz. 46;
Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 398), noch für
Jugendamtsurkunden (BGH, NJW 1990, 3274; FamRZ 1991, 542; OLG Köln, FamRZ 2000,
905; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323, Rz. 47; FamVerf/Schael, a.a.O.).
Dementsprechend können Vergleiche und Jugendamtsurkunden auch für die Zeit bis zur
Klageerhebung abgeändert werden. Bei der Anpassung ist der beklagte
Unterhaltsgläubiger durch §§ 242, 818 Abs. 3 BGB geschützt (BGH - Großer Senat -,
FamRZ 1983, 22, 23; FamRZ 1990, 989, 990; FamVerf/Schael, a.a.O.). Angesichts
dessen kann vorliegend auch der Kläger mit der am 2.10.2005 eingereichten Klage
Abänderung der Jugendamtsurkunde bereits ab Februar 2005 verlangen.
Die Beklagte weist mit der Beschwerde zur Recht darauf hin, dass sie vorliegend nicht in
den Genuss des Schutzes durch den Einwand der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB,
kommt. Denn sie hat innerhalb des Abänderungszeitraums ab Februar 2005 keine
Unterhaltsleistungen mehr vom Kläger erhalten. Sie kann sich aber entgegen der in der
Beschwerdeschrift dargestellten Rechtsauffassung nicht auf die Vorschrift des § 242 BGB
berufen. Daher kann dahinstehen, ob dieser Vorschrift zum Schutz des
Unterhaltsgläubigers neben § 818 Abs. 3 BGB überhaupt eigenständige Bedeutung
zukommt, obwohl immer dann, wenn tatsächlich kein Unterhalt gezahlt worden ist, aber
materiell-rechtlich auch kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben war, ein schutzwürdiges
Interesse des Gläubigers dahin, dass der Unterhalt noch nicht weggefallen ist, zumindest
zweifelhaft erscheint. Denn vorliegend kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass
die rückwirkende Abänderbarkeit des Vollstreckungstitels mit Treu und Glauben
unvereinbar wäre und sie unbillig belasten würde.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger die Beklagte unstreitig mit Anwaltschreiben
vom 21.5.2005, der Beklagten zugestellt am 24.5.2005, zur Auskunft über die Höhe
ihres eigenen Einkommens und über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer
Mutter aufgefordert und gleichzeitig den Anspruch auf Herausgabe des Unterhalts
geltend gemacht hat. Angesichts dessen war der Beklagten spätestens ab 24.5.2005
ausdrücklich bekannt, dass der Kläger den Wegfall des titulierten Unterhalts begehrt. Vor
6
7
ausdrücklich bekannt, dass der Kläger den Wegfall des titulierten Unterhalts begehrt. Vor
diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum die Beklagte meint, nach Treu und
Glauben könne Abänderung der Jugendamtsurkunde erst mit Klagezustellung verlangt
werden.
Doch auch für die Zeit vom 1.2. bis 24.5.2005 stehen Treu und Glauben einer
Abänderung der Jugendamtsurkunde nicht entgegen. Der Kläger hat unmittelbar nach
Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten die titulierten Unterhaltsleistungen eingestellt.
Wenn die Beklagte der Meinung gewesen wäre, nach wie vor einen Unterhaltsanspruch
zu haben, hätte sie den Unterhalt im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben können.
Da dies nicht geschehen ist, belastet es die Beklagte auch nicht unbillig, wenn
nachträglich festgestellt wird, dass ein Unterhaltsanspruch bereits ab Februar 2005 nicht
mehr bestanden habe. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht etwa geltend
gemacht hat, auf den Unterhalt noch dringend angewiesen zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum