Urteil des OLG Brandenburg vom 29.07.2008

OLG Brandenburg: einkommen aus erwerbstätigkeit, treu und glauben, leistung des arbeitgebers, unterhalt, leichtfertiges verhalten, rechtskraft, getrennt leben, abfindung, scheidung, arbeitsstelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 195/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1574 Abs 1 BGB, § 1574 Abs 2
S 1 BGB, § 1578 Abs 1 BGB, §
1578b Abs 1 S 2 BGB, § 1578b
Abs 1 S 3 BGB
Nachehelicher Unterhalt: Fiktives Einkommen des Berechtigten
aus zumutbarer Tätigkeit als Bürohilfe; Vorbehalt einer
Entscheidung über eine Unterhaltsherabsetzung oder -
befristung
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 18. September 2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Strausberg teilweise abgeändert und hinsichtlich des nachehelichen
Unterhalts neu gefasst.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung
monatlichen Ehegattenunterhalt von 553 €, davon 443 € Elementarunterhalt und 110 €
Altersvorsorgeunterhalt, den zukünftigen jeweils im Voraus bis zum 5. eines jeden
Monats, zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend.
Der am … 5.1944 geborene Antragsteller und die am … 5.1947 geborene Antragstellerin
haben am 19.12.1969 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder B., geboren am … 4.1976,
und S., geboren am … 4.1978, hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juli 2000
voneinander getrennt.
Der Antragsteller ist Leiter einer Grundschule. Die Antragsgegnerin war von 1996 bis
2003 Geschäftsführerin "Sozialmarketing/Öffentlichkeitsarbeit" im C. e.V. (C.). Das
Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 30.4. bzw. 30.6.2003 gekündigt. Auf die
Kündigungsschutzklage der Antragsgegnerin stellte das Arbeitsgericht B. durch Urteil
vom 8.7.2003 fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom
25.2.2003 noch durch die Kündigung vom 30.4.2003 beendet worden ist und verurteilte
den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung. Im Berufungsverfahren vor dem LAG B.
schloss die Antragsgegnerin mit ihrem Arbeitgeber am 21.1.2004 einen Vergleich dahin,
dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung mit dem
30.6.2003 endet und der Arbeitgeber eine Abfindung von 45.000 € brutto zahlt. Von der
Abfindung wurden der Antragsgegnerin netto 28.426,53 € ausgezahlt.
In der Zeit von Oktober 2003 bis September 2004 war die Antragsgegnerin im Rahmen
einer sozialen Anpassungsmaßnahme befristet erwerbstätig. Seither ist sie arbeitslos.
Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I erhielt sie ab 29.4.2007 Krankengeld von
monatlich 1.355 €. In derselben Höhe bezog sie von der Deutschen Rentenversicherung
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monatlich 1.355 €. In derselben Höhe bezog sie von der Deutschen Rentenversicherung
… ab 19.12.2007 während einer Kur Übergangsgeld. Inzwischen erhält die
Antragsgegnerin wieder Krankengeld in derselben Höhe wie zuvor, also in Höhe von
1.355 €.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 11.1.2006
zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2.11.2006 hat die Antragsgegnerin im
Verbundverfahren nachehelichen Unterhalt geltend gemacht.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden,
vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …
eine monatliche Anwartschaft von 256,02 € auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen und zu Lasten
der Versorgung des Antragstellers bei dem Land B. eine monatliche Anwartschaft von
379,22 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen
Rentenversicherung … begründet. Ferner hat das Amtsgericht den Antragsteller
verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen
Ehegattenunterhalt von 665 €, davon 132 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Wegen
der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller, soweit der nacheheliche
Unterhalt betroffen ist, mit der Berufung. Er trägt vor:
Die ehelichen Lebensverhältnisse seien dadurch geprägt gewesen, dass die
Antragsgegnerin ein höheres Nettoeinkommen als er selbst erzielt habe. Ihre
Arbeitsstelle habe die Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich leichtfertig aufgegeben.
Rechne man ihr das frühere Einkommen fiktiv zu, ergebe sich für das Jahr 2007 ein
Nettoarbeitslohn von mindestens 2.534,14 €.
Ferner habe sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle
bemüht. Soweit sie geltend gemacht habe, sie sei krank geschrieben gewesen, werde
dies vorsorglich mit Nichtwissen bestritten.
Das Amtsgericht habe bei der Ermittlung seines Einkommens zu Unrecht die
vermögenswirksamen Leistungen nicht abgezogen, obwohl ihm als Beamten eine
Vermögensbildung zustehe. Mit Rechtskraft der Scheidung entfalle auch der
.
ausgefallen. Schließlich seien die Kreditraten für den PKW mit monatlich 370,28 € zu
berücksichtigen, da man die PKW-Käufe während der Ehe stets finanziert habe, sodass
diese eheprägend seien.
Schon mit Rücksicht darauf, dass er am … 7.2009 mit Erreichen des 65. Lebensjahres
aus dem Erwerbsleben ausscheiden werde, sei der etwa bestehende Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt zumindest bis dahin zu befristen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Zahlung
nachehelichen Ehegattenunterhalts abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Sie sei bedürftig, da sie den eigenen Bedarf auf Grund ihrer Erwerbslosigkeit, ihres Alters
und ihres Gesundheitszustandes nicht decken könne. Sie sei wegen verschiedener
Krankheiten nur eingeschränkt erwerbsfähig.
Unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Verlust der
Arbeitsstelle beim C. könne ihr nicht vorgeworfen werden. Um eine neue Arbeitsstelle
habe sie sich im ausreichenden Umfang beworben. Zu berücksichtigen sei, dass ihr
Bewerbungen auf Grund ihres Gesundheitszustandes zeitweise schwer gefallen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom
1.7.2008 verwiesen.
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II.
Die zulässige Berufung des Antragstellers ist nur zum Teil begründet. Er ist verpflichtet,
der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt von 553 €,
davon 443 € Elementarunterhalt und 110 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen.
1.
BGB, kommt es zunächst auf das Einkommen des Antragstellers an.
a)
monatlichen Zahlbetrag von 3.140,82 € auszugehen, wie er sich sowohl aus dem
Besoldungsnachweis 1/2007 wie auch aus dem Besoldungsnachweis 1/2008 ergibt. Der
Familienzuschlag nach Stufe 1 ist trotz zwischenzeitlicher Rechtskraft der Scheidung
unverändert geblieben (vgl. auch § 40 BBesG). Auf den Zahlbetrag anstelle des
Nettoeinkommens kann abgestellt werden, da die Verringerung des Nettoeinkommens
um 6,65 € wegen Ratensparens auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers
zurückzuführen ist und es sich insoweit um Aufwendungen handelt, die als zusätzliche
Altersvorsorge im Umfang von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig sind (vgl.
Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand
1.1.2008).
Zu beachten ist der höhere Zahlbetrag im Dezember 2007, der sich bei gleichzeitiger
Einkommensminderung von 273,24 € auf Grund einer Nachverrechnung aus dem
Vormonat November 2007 aus der jährlichen Sonderzahlung von 640 € brutto ergibt.
Unter Berücksichtigung des Zahlbetrages für diesen Monat in Höhe von 3.507,58 €
3.171 €
(3.140,82 € x 11 Monate + 3.507,58 €) : 12 Monate].
b)
monatlicher Versicherungsbeitrag von rund 242 € abgesetzt werden. Es errechnen sich
2.929 €
c)
2.783 €
d)
sich ein monatlicher Erstattungsbetrag von rund 51 € (= 611,48 € : 12 Monate). Das
unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen des Antragstellers erhöht sich somit auf
2.834 €
e)
110 € abgesetzt werden.
Der Antragsteller zahlt monatliche Kreditraten von 370,28 € auf Grund eines mit der …-
Bank am 31.3.2005 geschlossenen Darlehensvertrages. Kreditraten in dieser Höhe
haben die ehelichen Lebensverhältnisse mit Rücksicht darauf, dass die Parteien schon
seit Juli 2000 getrennt leben, nicht geprägt. Allerdings haben die Parteien unstreitig auch
schon während der Ehe die Anschaffung von Kraftfahrzeugen mit Hilfe von Krediten
finanziert. Der letzte Kreditvertrag, der aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens
stammt, ist im Jahr 1996 mit der ...-Bank abgeschlossen worden. Damals waren
monatliche Raten von rund 216 DM, dass sind 110 €, aufzubringen. In diesem Umfang
hat seinerzeit der PKW-Kredit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Die
Notwendigkeit, nun nach der Trennung einen PKW-Kredit mit einer deutlich höheren
Ratenbelastung, nämlich einer solchen von rund 370 €, einzugehen, hat der
Antragsteller nicht dargelegt. Angesichts dessen kommt eine Berücksichtigung der
Kreditraten nur in der Höhe, in der sie bereits ursprünglich die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt haben, in Betracht (vgl. auch BGH, FamRZ 2008, 968, Rz.
45).
Abzusetzen sind daher 110 € monatlich. Das unterhaltsrechtlich bedeutsame
2.724 €
2.
monatlich rund 1.355 €, in die Berechnung einzustellen. Der Ansatz eines höheren
fiktiven Einkommens kommt nicht in Betracht.
a)
Antragsgegnerin auf Grund des Arbeitsverhältnisses beim C. erzielt hat bzw. bei
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte, nicht fortgeschrieben werden.
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Verliert der Unterhaltspflichtige leichtfertig seine Arbeitsstelle, ist ihm das auf Grund der
damaligen und dann leichtfertig aufgegebenen Tätigkeit erzielte Einkommen weiterhin
fiktiv zuzurechnen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 872, Rz. 19 m. Anm. Hoppenz 875). Bei
einem leichtfertigen Verlust der Arbeitsstelle auf Seiten des unterhaltsberechtigten
Ehegatten kommt - insoweit in Anwendung der Vorschrift des § 1579 Nr. 3 BGB a. F. bzw.
des § 1579 Nr. 4 BGB n. F. (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, Rz. 680) - ebenfalls die Zurechnung eines
fiktiven Einkommens in Betracht (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 678). Der Vorwurf,
den Arbeitsplatz leichtfertig verloren zu haben, kann der Antragsgegnerin aber nicht
gemacht werden.
Die Antragsgegnerin hat das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus gekündigt. Vielmehr
hat ihr Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Unter dem
Gesichtspunkt der selbst herbeigeführten Leistungsunfähigkeit vermögen nur
schwerwiegende Gründe, die sich aus einem verantwortungslosen, zumindest aber
leichtfertigen und unterhaltsbezogenen Verhalten ergeben, der Partei nach Treu und
Glauben die Berufung auf ihre Leistungsunfähigkeit zu versagen. Ein solches
verantwortungsloses Verhalten liegt regelmäßig schon nicht vor, wenn sich der
Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Maßnahme seines Arbeitgebers nicht mit
einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt (BGH, FamRZ 1994, 372, 374). Vorliegend
aber hat die Antragsgegnerin sogar Kündigungsschutzklage erhoben. Erst in zweiter
Instanz vor dem Landesarbeitsgericht hat die Antragsgegnerin dann mit ihrem
Arbeitgeber einen Abfindungsvergleich geschlossen. Wenn schon ein unterlassener
Rechtsbehelf allenfalls dann im Einzelfall unterhaltsbezogen leichtfertig wäre, wenn die
vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung offensichtlich unbegründet war (vgl. BGH,
a.a.O.), kann die Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses durch Abschluss eines
Vergleichs ebenfalls höchstens dann die Annahme unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit
rechtfertigen, wenn die Kündigung offensichtlich unbegründet war. So liegt es hier aber
nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber offensichtlich
unbegründet war, sind nicht ersichtlich. Dafür, dass auch er im Prozess gewisse
Erfolgschancen hatte, spricht der Umstand, dass der Abschluss des Vergleichs
ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21.1.2004 auf ausdrücklichem Vorschlag des
Landesarbeitsgerichts erfolgt ist.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ihr Arbeitsverhältnis nicht entschädigungslos
verloren hat. Gerade auch mit Rücksicht darauf, dass sie auf Grund der Zahlung der
Abfindung durch den Arbeitgeber in den Stand gesetzt wurde, für ihren Lebensunterhalt
während der bereits vollzogenen Trennung vom Antragsteller für einige Zeit allein
aufzukommen, kann ihr der Vorwurf unterhaltsbezogen leichtfertigen Verhaltens nicht
gemacht werden.
b)
Arbeitgeber gezahlte Abfindung zuzurechnen.
Allerdings ist eine Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des Einkommens bis zur
Höhe des bisherigen Nettogehalts heranzuziehen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 879). Vorliegend ist aber
davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Abfindung schon vor Beginn des
Unterhaltszeitraums, der erst mit Rechtskraft der Scheidung Ende des Jahres 2007
einsetzt, verbrauchen durfte.
Das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin beim C. hat, wie vom Antragsteller selbst
vorgetragen, mehr als 2.500 € monatlich betragen. Im Vergleich zu dem
Arbeitslosengeld I von 1.362 €, das die Antragsgegnerin bis April 2007 bezogen hat,
ergibt sich eine Einkommensdifferenz von 1.138 €. Hätte die Antragsgegnerin die
Nettoabfindungssumme von 28.456,53 € zum Ausgleich dieser monatlichen Differenz
herangezogen, wäre ein Verbrauch bereits nach rund 25 Monaten (= 28.426,53 € : 1.138
€) eingetreten. Bei Rechtskraft der Scheidung wäre von der Abfindung nichts mehr
vorhanden gewesen.
c)
Gesichtspunkt etwa nicht ausreichender Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle
zuzurechnen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin, was zwischen den
Parteien streitig ist, ausreichend auf eine neue Stelle beworben hat. Auch kann offen
bleiben, ob während des Bezuges von Krankengeld durch die Antragsgegnerin die
Voraussetzungen für eine Krankschreibung stets vorgelegen haben, was der
Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 24.6.2008 offensichtlich in Zweifel ziehen
möchte. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Vortrag der
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möchte. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Vortrag der
Antragsgegnerin dahin zu verstehen ist, dass sie krankheitsbedingt nicht nur in ihren
Bewerbungsbemühungen eingeschränkt, sondern an der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit gehindert ist. Denn selbst bei Annahme eines fiktiven Einkommens aus
Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen würde auf Seiten der
Antragsgegnerin ein höherer Betrag als das tatsächlich bezogene Krankengeld von rund
1.355 € nicht in die Berechnung eingehen.
aa)
umfassenden Bewerbungsbemühungen eine neue Beschäftigung mit vergleichbaren
finanziellen Konditionen hätte finden können, kann nicht angenommen werden (vgl. auch
BGH, FamRZ 1996, 345). Unter Berücksichtigung des gesamten beruflichen Werdegangs
der Antragsgegnerin kann das bereinigte erzielbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit
höchstens mit 1.500 € angenommen werden.
Der Antragsgegnerin obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, § 1574
Abs. 1 BGB. Angemessen ist gemäß § 1574 Abs. 2 BGB n. F. eine Erwerbstätigkeit, die
der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und
dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche
Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
Nach dem in erster Instanz vorgelegten Lebenslauf hat die Antragsgegnerin nach
Erlangung der allgemeinen Hochschulreife eine Berufsausbildung zum
„Facharbeiterschriftsatz/Handsatz“ gemacht, war dann von 1966 bis 1967 als
Schriftsetzerin in den graphischen Werkstätten B. tätig. Von 1970 bis 1977 war sie als
Bibliothekarin an der Akademie für … in B. beschäftigt. Von 1977 bis 1984 ist eine
Unterbrechung der beruflichen Entwicklung durch Erziehungsaufgaben innerhalb der
Familie angegeben. Von 1984 bis 1991 folgte eine freiberufliche Tätigkeit als
Regieassistentin beim D. B.. 1992 bis 1993 hat sich die Antragsgegnerin im Bereich
Kultur- und Sozialmanagement an der Akademie für K. in B. weiter qualifiziert. 1994 bis
1996 war sie als Referentin im Bereich politische Bildung bei der D. e. V. tätig. Von 1996
bis 2003 schließlich war sie Geschäftsführerin „Sozialmarketing/ Öffentlichkeitsarbeit“ in
C.. Es folgte noch eine befristete Erwerbstätigkeit von Oktober 2003 bis September 2004
als „soziale Anpassungsmaßnahme„ im „K. in„ e. V., B., mit den Schwerpunktaufgaben
„Öffentlichkeitsarbeit etc.„.
Unter Berücksichtigung dieses beruflichen Werdegangs kann die Antragsgegnerin zwar
nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt unter Einschluss sämtlicher Hilfsarbeiten
verwiesen werden. Zumutbar sind aber Tätigkeiten als Büroangestellte oder Bürohilfe.
Unter Berücksichtigung der für solche Tätigkeiten nach dem WSI-Tarifarchiv der Hans-
Böckler-Stifung (www.boeckler.de) gewährten monatlichen Bruttovergütungen kann das
bereinigte fiktive Einkommen, das die Antragsgegnerin auf Grund einer solchen Tätigkeit
erzielen könnte, mit nicht mehr als 1.500 € angenommen werden.
bb)
errechnet sich kein geringerer Unterhaltsbedarf als bei Heranziehung des tatsächlich
bezogenen Krankengeldes. Nach Nr. 15.2 der genannten Unterhaltsleitlinien sind
Erwerbseinkünfte um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 als Anreiz zu kürzen. Aus
Gründen der Gleichbehaltung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht nur von tatsächlichen
Erwerbseinkünften abzusetzen, sondern ebenso auch von fiktiven Einkünften aus
Erwerbstätigkeit (BGH, FamRZ 1995, 346; Gerhardt, in: Gerhardt/von Heintschel-
Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 6. Kap., Rz. 297; Born,
Anm. zu OLG Hamm, FamRZ 2008, 1184, 1186). Setzte man auf Seiten der
Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1.500 € an, gingen
davon nur rund 1.286 € (= 1.500 € x 6/7) in die Unterhaltsberechnung ein.
Vor diesem Hintergrund stellt es keine Benachteiligung des Antragstellers dar, wenn der
Unterhaltsberechnung das tatsächliche Einkommen der Antragsgegnerin, nämlich das
1.355 €
3.
geltend macht, ist eine zweistufige Unterhaltsberechnung erforderlich. Für die Ermittlung
des Altersvorsorge- und des endgültigen Elementarunterhalts ist der an sich zu
zahlende Elementarunterhalt, also die Quote vom bereinigten Nettoeinkommen, die
Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag wird als (fiktives) Nettoeinkommen des
Berechtigten angesehen, das durch Zuschlag (fiktiver) Lohnsteuern und des
Arbeitnehmeranteils der Sozialabgaben (aber ohne Krankenversicherung) auf ein
Bruttoeinkommen hochgerechnet wird. Hierzu kann die Bremer Tabelle, Stand 1.1.2008
(FamRZ 2008, 328) herangezogen werden. Der Altersvorsorgeunterhalt ergibt sich, wenn
man von dem so errechneten Bruttobetrag einen Anteil ermittelt, der dem jeweils
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man von dem so errechneten Bruttobetrag einen Anteil ermittelt, der dem jeweils
geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Bei der
Berechnung des wirklich zu zahlenden Elementarunterhalts ist nun zu berücksichtigen,
dass diese Vorsorgeleistungen wie die Vorsorgeleistungen für den Verpflichteten selbst
vom Unterhaltspflichtigeneinkommen abzuziehen sind, bevor vom bereinigten
Nettoeinkommen die Quote für den lautenden Lebensbedarf gebildet wird
(Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl.,
Rz. 407). Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Dieser Betrag ist nach der genannten Bremer Tabelle hochzurechnen um 13 % auf 554
€.
554 € x 19,9 % Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
110 € Altersvorsorgeunterhalt.
Insgesamt ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von 553 € (= 110 €
Altersvorsorgeunterhalt + 443 € Elementarunterhalt). Da das Amtsgericht einen
Unterhaltsanspruch von insgesamt 665 € errechnet hat, ist die Berufung des
Antragstellers insoweit teilweise erfolgreich.
4.
Einkommen von 2.724 € den billigen Selbstbehalt mit 1.000 € (Nr. 21.4 der genannten
Unterhaltsleitlinien) ab, verbleiben 1.724 €. Der Antragsteller ist somit ohne weiteres in
der Lage, der Antragsgegnerin monatlichen Unterhalt von 553 € zu zahlen.
5.
geschuldete nacheheliche Unterhalt derzeit nicht herabgesetzt oder zeitlich begrenzt
werden.
Gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den
ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch
unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter denselben
Voraussetzungen ist gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. der Unterhaltsanspruch
des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen. Herabsetzung und zeitliche
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden, § 1578 b
Abs. 3 n. F. Bei der Frage, ob eine dieser beiden Rechtsfolgen oder beide miteinander
verbunden in Betracht kommen, ist gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.
insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile
können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1
Satz 3 BGB n. F.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung und/oder zeitliche
Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit derzeit noch nicht abschließend
feststellbar, sodass eine Entscheidung hierüber einem etwaigen Abänderungsverfahren
zu überlassen ist.
a)
Zwar ergibt sich aus dem bereits angeführten Lebenslauf der Antragstellerin, dass diese
mit Rücksicht auf die Erziehung der gemeinsamen Kinder der Parteien in der Zeit von
1977 bis 1984 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Dass die Antragsgegnerin
hierdurch fortwirkende ehebedingte Nachteile erlitten hätte, ist aber nicht feststellbar.
Die Antragsgegnerin war von 1984 bis 2003 wieder erwerbstätig. Seit 1996 hatte sie die
gut dotierte Stelle beim C. inne. Dass die Antragsgegnerin, wenn sie ohne
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durchgängig als Schriftsetzerin oder als
Bibliothekarin, wie vor der Geburt der beiden gemeinsamen Kinder der Parteien, tätig
gewesen wäre, ein höheres Einkommen als beim C. hätte erzielen können, kann nicht
angenommen werden. Ein Wegfall ehebedingter Nachteile liegt somit nahe. Umstände,
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angenommen werden. Ein Wegfall ehebedingter Nachteile liegt somit nahe. Umstände,
die dessen ungeachtet gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere
„Schonfrist„ sprechen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt (vgl. hierzu
BGH, FamRZ 2008, 134, Rz. 22).
b)
der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wegen Unbilligkeit herabzusetzen
und/oder zeitlich zu begrenzen ist, ist derzeit nicht möglich.
Die Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs setzt zwar nicht
zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, von dem an der Unterhaltsanspruch entfällt oder
herabzusetzen ist, bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten Umstände
eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung bzw. Herabsetzung
vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren
Abänderungsverfahren zu überlassen. Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten
Umstände insbesondere dann, wenn sie - wie etwa das Alter der Kinder der Parteien -
vom bloßen Zeitablauf abhängen. Kann im Zeitpunkt der Erstentscheidung
beispielsweise noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Einkommen des
Unterhaltsberechtigten aus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die Nachteile
vollständig und nachhaltig ausgleicht, lässt sich über eine Herabsetzung und Befristung
des Unterhalts noch nicht entscheiden, sodass eine Präklusion mit Umständen, die sich
darauf beziehen, ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Eheleute mit hinreichender Sicherheit erst nach Verkündung des den Unterhalt
erstmals festsetzenden Urteils entflochten sind (vgl. BGH, FamRZ 2007, 793 ff., Rz. 60 f.;
s.a. OLG Hamm, FamRZ 2008, 1184, 1185).
Im vorliegenden Fall sind nicht alle relevanten Umstände, die für eine Befristung von
Bedeutung sind, schon zuverlässig voraussehbar. Insbesondere besteht keine
hinreichende Sicherheit darüber, wie sich die Einkünfte der Parteien zukünftig entwickeln
werden.
Die Antragsgegnerin hat einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen
Erwerbsminderung, hilfsweise einer Altersrente, gestellt. Über diesen Antrag ist bislang
nicht entschieden. Auch wird die Antragsgegnerin zukünftig einen Anspruch auf Zahlung
einer monatlichen Rente auf Grund eines privaten Rentenversicherungsvertrages haben.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, einen solchen
Vertrag zum 1.3.2004 abgeschlossen und eine Einmalzahlung aus der Abfindung
anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim C. geleistet zu haben.
Der Antragsteller wird nach eigenem Vorbringen zum … 7.2009 aus dem Erwerbsleben
ausscheiden. Dies wird, da er dann nur noch Altersbezüge erhält, mit einer Minderung
seines unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens einhergehen.
Vor diesem Hintergrund sind noch nicht sämtliche relevanten Umstände, die für eine
Befristung oder Herabsetzung von Bedeutung wären, eingetreten oder zuverlässig
voraussehbar. Die Anwendung der Vorschrift des § 1578 b BGB n. F. ist daher einem
etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen. Mit Rücksicht auf die sich abzeichnende
Veränderung der Einkommensverhältnisse beider Parteien ist die Einleitung eines
Abänderungsverfahrens schon mit Rücksicht auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts
wahrscheinlich.
6.
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist wegen der hier noch nicht vorgenommenen Herabsetzung bzw.
zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
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