Urteil des OLG Brandenburg vom 15.02.2005

OLG Brandenburg: treu und glauben, begründung des urteils, aufrechnung, darlehen, familie, abrechnung, auskunftserteilung, rückzahlung, widerklage, erfüllung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 21/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.01.2006 verkündete Teilurteil des
Landgerichts Potsdam - 6 O 449/04 - hinsichtlich der Entscheidung auf die Klage
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird unter Aufhebung des am 15.02.2005 verkündeten Anerkenntnis-
Vorbehalts-Urteils des Landgerichts Potsdam - Az. 6 O 449/04 - mit der Maßgabe
abgewiesen, dass der Anspruch derzeit nicht fällig ist.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der in Sozietät mit seinem Prozessbevollmächtigten den Beklagten und
dessen Familie in vielfältigen Angelegenheiten beraten und prozessual vertreten hat,
nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Nachdem zunächst im Urkundsverfahren ein Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil unter dem
15.02.2005 ergangen war, hat der Beklagte im Nachverfahren ein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, Aufrechnungen erklärt und widerklagend im
Weg der Stufenklage vom Kläger Rechnungslegung und Zahlung verlangt. Wegen der
Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil das Anerkenntnis-Vorbehalts-
Urteil vom 15.02.2005 für vorbehaltlos erklärt und den Kläger auf die Widerklage hin zur
Erteilung von Abrechnungen über Vorschüsse verurteilt. Wegen der Begründung des
Urteils im Einzelnen wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung auf die Klage.
Der Kläger hat ein Rechtsmittel im Hinblick auf seine Verurteilung zur Erteilung von
Abrechnungen nicht eingelegt.
Der Beklagte hat im Senatstermin vom 25.10.2006 klargestellt, dass er sich gegenüber
der Klageforderung in erster Linie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Verurteilung
des Klägers zur Abrechnung berufe. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen seinen
erstinstanzlichen Vortrag und meint, das Landgericht habe nicht durch Teilurteil
entscheiden dürfen, weil ihm damit die Aufrechnungsmöglichkeit hinsichtlich etwaiger
weitergehender Ansprüche, die sich erst nach Auskunftserteilung ergeben würden,
abgeschnitten wäre. Auch der Urkundenprozess sei unstatthaft gewesen. Hinsichtlich
des gewährten Darlehens macht der Beklagte weiterhin geltend, Darlehensgeber sei
nicht der Kläger allein, sondern dessen Sozietät gewesen. Außerdem vertritt er weiterhin
die Ansicht, ein Zurückbehaltungsrecht ergebe sich schon daraus, dass das Darlehen im
Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis gewährt worden sei. Daraus erfolge die
erforderliche Konnexität der Ansprüche. Zur Darlehenshingabe hat der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vom 25.10.2006 erklärt, er habe an einem
Versteigerungstermin zunächst im Auftrag der Mutter des Beklagten teilgenommen.
Nachdem ein Zuschlag an Frau L. nicht in Betracht gekommen sei, habe ihn der
Beklagte gebeten, für ihn, jedoch im eigenen Namen mit zu bieten. Darauf habe er den
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Beklagte gebeten, für ihn, jedoch im eigenen Namen mit zu bieten. Darauf habe er den
Zuschlag erhalten. Kurz vor dem anberaumten Verteilungsverfahren habe sich
herausgestellt, dass noch 12.000,00 € zu zahlen seien, die der Beklagte nicht sofort
habe aufbringen können. Auf dessen - durch seinen Steuerberater übermittelten Wunsch
- habe er sich bereit erklärt, 6.000,00 € zu verauslagen und dies auch getan. Im
Verteilungstermin sei es dann auch zur Unterzeichnung der Darlehensurkunde
gekommen.
Zu den aufgerechneten Forderungen ist der Beklagte weiterhin der Ansicht, das durch
die klägerische Sozietät erstellte Rechtsgutachten sei wertlos, so dass ihm ein Anspruch
auf Rückzahlung der geleisteten 5.800,00 DM zustünde. Wegen schlechter
Prozessführung gegen Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter könne er den geleisteten
Vorschuss in Höhe von 2.320,00 DM ebenfalls zurückfordern. Schließlich müssten auch
die von ihm behaupteten Zahlungen berücksichtigt werden, zumal diese aus einer
Aufstellung der Klägerseite herrührten und dieser damit die Zahlung zugestanden habe.
Der Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß,
unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Potsdam vom 03.01.2006 und
Aufhebung des Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteils des Landgerichts Potsdam vom
15.02.2005 - jeweils Az. 6 O 449/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das
angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Ihm steht gegenüber dem
Anspruch auf Darlehensrückzahlung ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Ob das Landgericht zunächst im Urkundsverfahren entscheiden durfte, ist unerheblich
und bedarf keiner Überprüfung. Nach dem Übergang ins Nachverfahren, in dem über
den geltend gemachten Anspruch selbst entschieden wird, kommt es für die
Aufrechterhaltung des ergangenen Urkundenvorbehaltsurteils nur darauf an, ob dem
Kläger der Anspruch materiell-rechtlich zusteht.
Das Landgericht hat in zulässiger Weise durch Teilurteil entschieden, weil die Widerklage
als Stufenklage erhoben worden ist und nur die erste Stufe (Auskunftserteilung)
entscheidungsreif war. Das Teilurteil war im Hinblick auf die Klage zulässig. Die
Möglichkeit, je nach späterem Prozessverlauf noch die Aufrechnung mit weiteren
Forderungen erklären zu können, steht der Entscheidung durch Teilurteil nicht entgegen.
Beachtlich ist insoweit lediglich die bereits erklärte Aufrechnung; von der Möglichkeit,
später noch die Aufrechnung mit weiteren Forderungen erklären zu können, ist die
Entscheidung über die Klage nicht abhängig. Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht,
das erst vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an berücksichtigungsfähig ist. Klage und
Widerklage betreffen hier auch nicht den selben Gegenstand, sondern unterschiedliche
Gegenstände, die nicht in einem unlösbaren Zusammenhang stehen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Darlehensrückzahlung ergibt sich aus § 488 Abs. 1
BGB. Es liegt jedenfalls ein Vereinbarungsdarlehen vor, wie sich aus der schriftlichen
Erklärung des Beklagten vom 13.03.2002 (Bl. 10) ergibt, die zwischen den Parteien
unstreitig ist. Auch die Hingabe des Betrages ist unstreitig, wenn auch die Parteien über
den genauen Ablauf und den Hintergrund der Darlehensgewährung streiten.
Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass Darlehensgeber nicht der Kläger,
sondern der Kläger gemeinsam mit Rechtsanwalt U. gewesen ist, wie ebenfalls zwischen
den Parteien unstreitig ist. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger jedoch unbestritten
ausgeführt, Rechtsanwalt U. habe ihn bevollmächtigt, die Forderung im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung geltend zu machen, weil er den Betrag an den Beklagten
übergeben habe. Damit ist der Kläger jedenfalls berechtigt, in gewillkürter
Prozessstandschaft vorzugehen, wovon offenbar auch das Landgericht ausgegangen ist,
auch wenn dazu Ausführungen im angefochtenen Urteil fehlen. Weiter ist das Darlehen
unstreitig unter dem 27.01.2003 gekündigt worden und deshalb zur Rückzahlung fällig.
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Dem Beklagten steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht zu, § 273 Abs. 1 BGB. Wie das
Landgericht auf Seite 5 seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, setzt die
Möglichkeit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts voraus, dass der
Anspruch des Schuldners aus demselben rechtlichen Verhältnis herrührt wie die
Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger. Der erforderliche innere natürliche und
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Ansprüchen kann nunmehr aufgrund der
Angaben der Parteien in der Berufungsinstanz festgestellt werden. Zwar haben die
Parteien die Einzelheiten der Umstände, die zur Darlehensgewährung geführt haben,
nicht vollkommen übereinstimmend dargestellt. Im Kern stimmt ihr Vortrag jedoch darin
überein, dass das Darlehen gewährt worden ist, um im Zusammenhang mit der
Beauftragung des Klägers zur Teilnahme an Zwangsversteigerungsverfahren ein
Grundstück im Eigentum der Familie des Beklagten zu halten. Ob im Einzelfall der
Beklagte Auftraggeber gewesen ist oder ob sonstige Familienmitglieder - in welcher
Weise auch immer - eingeschaltet worden sind, ist unmaßgeblich. Wie auch die im
Termin überreichten Urkunden belegen, war der Kläger vom Beklagten nicht nur mit der
Führung von Rechtsstreitigkeiten und der rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit
der Insolvenz seiner Firma beauftragt, sondern hat in vielfältiger Weise im Auftrag des
Beklagten versucht, Vermögenswerte - insbesondere den im Grundbuch von L.
verzeichneten Grundbesitz - für den Beklagten und dessen Familie zu sichern. In diesem
Zusammenhang ist jedenfalls auch die Ersteigerung des fraglichen Grundstücks durch
den Kläger und die anschließende Zahlung von 6.000,00 €, die hernach als Darlehen
vereinbart worden sind, erfolgt. Die Darlehenshingabe steht damit in einem
untrennbaren tatsächlichen, wirtschaftlichen und auch rechtlichen Zusammenhang mit
der Beauftragung des Klägers als Rechtsanwalt durch den Beklagten.
Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zur Abrechnung über Vorschüsse ist weder
im Tenor des Teilurteils vom 03.01.2006 noch in den Entscheidungsgründen
eingeschränkt worden. Die Verpflichtung des Klägers bezieht sich somit auf sämtliche
Mandatsverhältnisse aus zurückliegender Zeit und ist nicht auf den Zeitraum nach
Erteilung einer früheren Abrechnung beschränkt. Damit erstreckt sich die Verpflichtung
des Klägers auch auf dasjenige Verhältnis, in dessen Rahmen es zur
Darlehensgewährung gekommen ist. Damit liegt die Konnexität des Anspruchs auf
Rechnungslegung und des noch in erster Instanz anhängigen Anspruchs auf Auszahlung
eines etwaigen Guthabens auf der Hand.
Der Senat versteht die am 25.10.2006 durch den Prozessbevollmächtigten des
Beklagten abgegebene Erklärung, in erster Linie das Zurückbehaltungsrecht und
lediglich in zweiter Linie die Aufrechnung geltend zu machen so, dass die Aufrechnung
nur hilfsweise erklärt worden ist. Da hier ein Zurückbehaltungsrecht vorliegt, braucht der
Senat auf die Hilfsaufrechnungen somit nicht einzugehen.
Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts führt grundsätzlich zu einer
Verurteilung Zug um Zug, § 274 Abs. 1 BGB. Im vorliegenden Fall führt sie jedoch
ausnahmsweise dazu, dass die Klage als derzeit nicht fällig abgewiesen werden muss.
Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB ist eine besondere Ausgestaltung des
Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sein Zweck ist die Sicherung des
Schuldners im Hinblick auf seine Gegenforderung und zugleich die Ausübung mittelbaren
Erfüllungsdrucks auf den Gläubiger. § 274 BGB setzt deshalb grundsätzlich die
gleichzeitige Erfüllbarkeit von Anspruch und Gegenanspruch voraus.
Aus der Natur des Schuldverhältnisses kann sich einerseits ergeben, dass ein
Zurückbehaltungsrecht wegen der Eigenart des Gegenstandes ausscheidet. Es kann
sich aber auch ausnahmsweise ergeben, dass dessen Folge die Abweisung des
Anspruchs ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 273 Rz. 15 ff; § 274 Rz. 3;
Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 273 Rz. 33; OLG Frankfurt/Main, BB 1978, 323/325;
NJW 1985, 3083; BGH, MDR 1963, 121; MDR 1978, 467/468). Bei einem Anspruch auf
Auskunftserteilung ist zu berücksichtigen, dass es diesem an der erforderlichen
Selbstständigkeit fehlt, weil damit lediglich ein weiterer Anspruch - hier ein
Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung - vorbereitet werden soll. Die
ordnungsgemäße Erfüllung dieses Anspruchs ist im Rahmen einer Zug-um-Zug-
Verurteilung nicht ohne Weiteres feststellbar und führt - wie hier - häufig zum Streit
zwischen Gläubiger und Schuldner, der vorrangig im Rahmen des
Zwangsvollstreckungsverfahrens hinsichtlich des Auskunftsanspruchs geklärt werden
kann. Daher muss der Auskunftspflichtige regelmäßig nach Treu und Glauben als zur
Vorleistung verpflichtet angesehen werden (BGH, MDR 1978, 467/468; OLG Frankfurt, BB
1978, 323/325; aus denselben Erwägungen wird von der herrschenden Meinung die
Aufrechnung Auskunftsansprüchen als nicht zulässig angesehen: Münchener
Kommentar/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 273 Rz. 50; Bamberger/Roth, a.a.O.; OLG Frankfurt,
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Kommentar/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 273 Rz. 50; Bamberger/Roth, a.a.O.; OLG Frankfurt,
NJW 1985, 3083). Aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles
- über den Auskunftsanspruch ist bereits rechtskräftig entschieden worden und die
Parteien streiten über dessen Erfüllung - und weiter unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Rechtsstreit über konnexe Forderungen teilweise noch in erster
Instanz anhängig ist, hält der Senat es hier nach Treu und Glauben für geboten, dem
wirksam geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht die Folge beizumessen, dass der
Anspruch auf Darlehensrückzahlung jedenfalls solange nicht fällig ist, wie die Auskunft
durch den Kläger noch nicht vollständig erteilt worden ist und die Parteien hierüber noch
streiten.
Da der Beklagte diese Wirkung des Zurückbehaltungsrechts in erster Linie geltend
macht, sind dem Kläger sämtliche Kosten der Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO
aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs.
2 ZPO wohl nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung des
Senats beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf der
Grundlage gesicherter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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