Urteil des OLG Brandenburg vom 13.03.2017

OLG Brandenburg: nebenkosten, auflage, link, quelle, sammlung, entzug, miete, pachtvertrag, pauschal, mietsache

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 W 57/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 41 Abs 1 S 1 GKG, § 53 Abs 1
Nr 1 GKG, § 3 ZPO
Gebührenstreitwert: Einstweiliges Verfügungsverfahren eines
Pächters auf Wiedereinräumung des Besitzes an verpachteten
Räumen
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren eines Mieters/Pächters auf
Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietsache bestimmt sich gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1,
41 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO unter Heranziehung der Jahresmiete/-pacht; hier 1/3 der
Jahrespacht (vgl. OLGR Rostock 2006, 1004).
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten wird in
Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 28.08.2006 – 2 O 241/06
– der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 58.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin hat, gestützt auf einen bis zum 31.12.2007 laufenden
Pachtvertrag mit einer monatlichen Pacht von 14.500 € inklusive Mehrwertsteuer und
pauschal zu entrichtenden Nebenkosten im einstweiligen Verfügungsverfahren die
Wiedereinräumung des Besitzes an den verpachteten Räumen verlangt, an denen die
Verfügungsbeklagte, die Verpächterin, die Schlösser hatte austauschen lassen.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren
gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Zugrundelegung
einer Jahres-Nettomiete von 75.000 € auf 25.000 € festgesetzt. Der Beschwerde des
Verfahrensbevollmächtigten der obsiegenden Verfügungsbeklagten hat es nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3; 63 Abs. 3 S. 2
GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten ist
begründet.
Der Gebührenstreitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt sich
gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO. Gemäß dieser Bestimmung richtete sich
der Streitwert eines Verfahrens nach dem Nutzungsinteresse des Besitzers, wenn
dessen Anspruch auf die vorübergehende Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 BGB)
den Streitgegenstand des Verfahrens bildet. Eine Bewertung des auf eine
vorübergehende Nutzung gerichteten Interesses des Besitzers anhand einer
verkehrsüblichen Nutzungsvergütung, etwa anhand einer fiktiven Miete, bietet sich an
(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 16 “Besitzeinräumung” m.w.N.); haben die
Prozessparteien tatsächlich ein Nutzungsentgelt vereinbart, wie hier eine Pacht, drängt
sich auf, das Nutzungsinteresse unter Heranziehung des § 41 Abs. 1 S. 1 GKG an der
Jahresmiete/Pacht auszurichten. In einem solchen Fall liegt in dem Entzug oder der
Störung des Besitzes die gleichzeitige Nichtgewährung des vertragsgemäßen
Gebrauches und damit die Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht (vgl. OLGR
Rostock 2006, 1004).
Die Jahresmiete beträgt 174.000 € (12 x 14.500 €) und umfasst die Mehrwertsteuer (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 41 Rn. 20 m.w.N.) sowie die Nebenkosten, da
diese hier als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden, § 41
diese hier als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden, § 41
Abs. 1 S. 2 GKG. Der Senat hält im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des
einstweiligen Verfügungsverfahren im vorliegenden Fall mit dem Landgericht und der
Beschwerde einen Ansatz von 1/3 des Hauptsachestreitwertes, mithin einen
Gebührenstreitwert von 58.000 €, für angemessen.
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