Urteil des OLG Brandenburg vom 23.08.2010

OLG Brandenburg: trennung der verfahren, gebühr, haftpflichtversicherer, widerklage, hauptsache, link, sammlung, quelle, auflage, verkehrsunfall

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 176/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 145 Abs 2 ZPO, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 3104 RVG
Festsetzung der Terminsgebühr bei Verfahrensabtrennung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Neuruppin vom 23.8.2010 – 1 O 343/10 – teilweise abgeändert und unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 8.6.2010 sind von der
Klägerin an Kosten
866,05 € (i. B. achthundertsechsundsechzig und 5/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 25.6.2010 an die Beklagten zu erstatten.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr
nach Nr. 1812 KV GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Von den außergerichtlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 58 %, die Beklagten 42 % zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1.), Halterin eines Kfz, erhob gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer
eines Lkw Klage wegen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall, zunächst
in Höhe von 12.196,56 €. Dieses Verfahren wurde beim Landgericht Neuruppin unter
dem Aktenzeichen 1 O 253/08 geführt.
In diesem Verfahren erhob die Klägerin als Nebenintervenientin wegen desselben
Verkehrsunfalls Drittwiderklage gegen die Beklagte zu 1.), den Beklagten zu 2.) als
Fahrer und die Beklagte zu 3.) als Haftpflichtversicherer wegen eines Betrages in Höhe
von 4.253,84 €.
In den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 5.3.2009 und am 28.5.2009 in dem
Verfahren 1 O 253/08 sind Anträge zur Klage und zur Widerklage gestellt worden.
Nachdem die Beklagte zu 1.) die Klage in dem Verfahren 1 O 253/08 auf 13.266,43 €
erweitert hat, hat die Klägerin die Drittwiderklage mit Schriftsatz vom 28.4.2010 mit
Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, nachdem sie vom Landgericht darauf
hingewiesen worden war, dass ihre Widerklage unzulässig sei, weil sie nicht beklagte
Partei sei.
Mit Verfügung vom 31.5.2010 ordnete das Landgericht an, dass die Drittwiderklage als
neue Klage einzutragen sei. So erhielt das abgetrennte, hier in Streit stehende
Verfahren das Aktenzeichen 1 O 343/10. Mit Beschluss vom 8.6.2010 hat das
Landgericht der Klägerin nach Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens auferlegt und
den Streitwert auf 4.253,84 € festgesetzt. In dem Verfahren 1 O 253/08 wurde am
18.11.2010 mündlich über die - erweiterte - Klage verhandelt. Am 17.12.2010 wurde ein
Urteil verkündet.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat mit Beschluss vom 23.8.2010 die von der
Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.030,90 € festgesetzt
und dabei auch eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 327,60 € netto zzgl.
Mehrwertsteuer berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 27.8.2010 zugestellt worden ist, wendet sich die
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Gegen diesen Beschluss, der ihr am 27.8.2010 zugestellt worden ist, wendet sich die
Klägerin mit ihrer am 10.9.2010 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit
der sie geltend macht, die Festsetzung der Terminsgebühr sei unzulässig.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 22.11.2010 dem Rechtsbehelf
nicht abgeholfen und ihn dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und
2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 389,84 € und
übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 €.
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Zugunsten der Beklagten war im
vorliegenden Verfahren eine Terminsgebühr festzusetzen, allerdings nicht in dem vom
Rechtspfleger angenommenen Umfang.
1.) Die Trennung der Verfahren der Klage und der Drittwiderklage entsprechend § 145
Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass zwei gesonderte Prozessverfahren entstehen. Dabei
bleiben die Prozessvorgänge, die vor der Trennung stattgefunden haben, für beide
Verfahren wirksam (Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 145 Rn 6). Deshalb bleiben auch
die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen. Soweit sie nach der
Trennung erneut entstehen, geschieht dies nur aus den Werten der getrennten
Verfahren.
Eine Terminsgebühr nach dem Streitwert der Klage im vorliegenden Verfahren ist nicht
entstanden, nachdem das Landgericht wegen der Unzulässigkeit der von der Klägerin
erhobenen Drittwiderklage im Verfahren 1 O 253/08 diese abgetrennt und als neue Klage
behandelt hat. Denn die mündlichen Verhandlungen, in denen über die - unzulässige -
Drittwiderklage verhandelt worden ist, haben vor der Abtrennung stattgefunden. Nach
der Abtrennung ist über die als neue Klage zu behandelnde Drittwiderklage nicht erneut
verhandelt worden.
Soweit wie hier vor Verfahrenstrennung Gebühren entstanden sind, die teilweise auch
den später abgetrennten Teil betreffen, sind diese Gebühren auf die beiden nach der
Trennung entstandenen Prozesse zu verteilen. Denn nach der Trennung ergehen im
Ausgangsverfahren und im abgetrennten Verfahren zwei separate
Kostengrundentscheidungen, es ergeht keine Kostengrundentscheidung hinsichtlich der
vor Trennung entstandenen Gebühren. Die Kostengrundentscheidungen betreffen
jedoch nicht nur die Kosten, die ab der Trennung entstanden sind, sondern alle Kosten,
die sich auf die jeweiligen, aus der Trennung entstehenden Einzelprozesse beziehen.
Der Rechtspfleger ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die im hier
vorliegenden, abgetrennten Verfahren ergangene Kostenentscheidung sich auch auf den
- vor der Abtrennung entstandenen - Teil der Terminsgebühr bezieht, der den
abgetrennten Teil des Rechtsstreits betrifft.
2.) Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren
vor der Trennung oder aus den zwei getrennten Verfahren mit den jeweiligen
Einzelwerten verlangt (OLG Düsseldorf, 10 WF 27/99, OLGR Düsseldorf 2000, 74; OLG
Düsseldorf 24 W 28/09, OLGR Düsseldorf 2009, 778; jeweils zitiert nach Juris).
Im hier vorliegenden abgetrennten Verfahren haben die Beklagtenvertreter jedoch kein
Wahlrecht, weil eine Terminsgebühr nach Abtrennung nicht entstanden ist. Sie können
deshalb allein die Terminsgebühr aus dem Verfahren vor der Trennung geltend machen.
Diese haben sie auf die beiden getrennten Verfahren zu verteilen.
Die im ungetrennten Verfahren entstandene, auch die unzulässige Drittwiderklage
umfassende Terminsgebühr ist aus dem zusammengerechneten Streitwert der Klage
vor Klageerweiterung und der Drittwiderklage zu errechnen (= 16.450,40 €) und beträgt
727,20 € netto.
Diese Gebühr ist nach dem Verhältnis der Streitwerte auf die beiden nach der Trennung
entstandenen Verfahren zu verteilen. Auf das abgetrennte Verfahren entfallen danach
26 % der Terminsgebühr, mithin 189,07 € netto, d. h. 224,99 € brutto. Nur dieser Teil der
Terminsgebühr kann gegen die Klägerin im vorliegenden Verfahren festgesetzt werden.
Das Beschwerdegericht hat aus diesem Grunde den angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss neu gefasst.
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3.) Der Festsetzung der Terminsgebühr steht nicht entgegen, dass die Drittwiderklage
unzulässig war oder dass das Amtsgericht - und nicht das Landgericht - bei einer vor
Rücknahme der Drittwiderklage erfolgten Abtrennung zur Entscheidung in der
Hauptsache berufen gewesen wäre.
Denn eine Terminsgebühr kann auch durch eine Verhandlung über eine unzulässige
Klage und auch durch eine Verhandlung vor einem unzuständigen Gericht entstehen.
Auch der Umstand, dass das Landgericht die Unzulässigkeit der Drittwiderklage und die
daraus resultierende fehlende Zuständigkeit des Landgerichts nicht sofort erkannt hat,
ändert an der Gebührenentstehung nichts.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Eine Wertfestsetzung für die Kosten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist nicht erforderlich.
Der Kostenwert ist nur dann festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach dem
Streitwert berechnen, vgl. § 63 Abs. 1 GKG. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde
gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies nicht der Fall. Es wird eine Festgebühr
erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt, Nr. 1812 KV GKG, anderenfalls entstehen
keine Gerichtsgebühren.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
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