Urteil des OLG Brandenburg vom 06.07.2005

OLG Brandenburg: treu und glauben, urkunde, darlehensvertrag, bereicherung, unterzeichnung, vermögensvorteil, vollstreckung, nichtigkeit, grundstück, verrechnung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 90/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 138 Abs 2 BGB, § 812 BGB, §
817 S 2 BGB, § 818 Abs 3 BGB,
§ 819 BGB
Ungerechtfertigte Bereicherung: Hintermann als
Bereicherungsschuldner; Nichtigkeit der Grundschuldbestellung;
Anspruch auf Zinszahlung bei sittenwidrigem Darlehensvertrag
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 06.07.2005 wird aufrecht erhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten
Bereicherung auf Rückzahlung von Geldmitteln in Höhe von - in der Berufungsinstanz
noch - 63.991,85 € in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen
Urteil des Landgerichts Potsdam vom 03.05.2004 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 63.991,85 € stattgegeben. Es hat
ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte in Höhe des gesamten Betrages von
69.535,70 € ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1 BGB zu, dieser Anspruch sei lediglich
durch die von der Beklagten in der ersten Instanz erklärte Hilfsaufrechnung im Umfang
von 5.543,85 € erloschen. Die jetzige Erklärung der Beklagten, der Darlehensvertrag sei
tatsächlich zwischen der Klägerin und dem Zeugen G. geschlossen worden und dieser
habe das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Geld auch erhalten, stehe in nicht
erklärtem Widerspruch nicht nur zum Inhalt der notariellen Urkunde, sondern auch zu
den Erklärungen der Beklagten in den Verfahren 10 O 231/ 99 und 10 O 428/99 des
Landgerichts Potsdam.
Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hindere nicht, die in diesem beurkundeten
Erklärungen zur Feststellung der zugrunde liegenden Absprachen heranzuziehen.
Danach sei von einer Darlehensgewährung durch die Klägerin an die Beklagte
auszugehen. Dies entspreche auch den eigenen Darstellungen der Beklagten in den
vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten.
In welcher Weise die Beklagte nach Erhalt des Darlehens durch die Klägerin über die
Beträge verfügt habe, spiele im Verhältnis zur Klägerin keine Rolle. Eine Entreicherung
der Beklagten nach § 818 Abs. 3 BGB sei nicht eingetreten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr Ziel der vollständigen
Klageabweisung weiter verfolgt. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts
sowie die nicht vollständige Berücksichtigung des erstinstanzlichen Sachvortrages,
insbesondere ihres Vortrages zu den Absprachen, die zwischen der Klägerin bzw. dem
Zeugen S. und den Eheleuten G. dazu getroffen worden seien, dass die von der Klägerin
zur Verfügung gestellten Mittel dem Zeugen G. zugute kommen sollten. Sie vertritt die
Auffassung, sie sei letztlich nur Botin für den Zeugen G. bzw. für dessen Baugesellschaft
gewesen, was die Klägerin von vornherein genau gewusst habe. Deshalb könne sie auch
unter dem Gesichtspunkt eines unwirksamen Strohmanngeschäfts nach Treu und
Glauben nicht als Bereicherungsschuldnerin angesehen werden.
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Der Senat hat die Berufung zunächst mit Versäumnisurteil vom 06.07.2005
zurückgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das ihr am 11.07.2005 zugestellt
worden ist, hat die Beklagte am 25.07.2005 Einspruch eingelegt.
Sie beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 06.07.2005 das am 03.05.2004 verkündete
Urteil des Landgerichts Potsdam dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 06.07.2005 aufrecht zu erhalten.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts.
II. Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - gegen die Beklagte
ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB auf Zahlung
des in der Berufungsinstanz allein streitgegenständlichen Betrages von 63.991,85 € zu.
1. Die Klägerin hat durch die Zahlungen vom 16.04.1998 in Höhe von 10.000,- DM sowie
Zahlungen von 26.000,- DM durch sie selbst und die auf ihre Veranlassung erfolgte
Zahlung von 100.000,- DM durch die Eheleute K. auf das Notaranderkonto des Notars …
eine Leistung an die Beklagte erbracht.
Dies gilt selbst dann, wenn man den - von der Klägerin bestrittenen - Vortrag der
Beklagten als wahr unterstellt, wonach bereits vor Unterzeichnung der Urkunde vom
16.04.1998 durch die Beklagte zwischen der Klägerin bzw. dieser und dem Zeugen S.
einerseits und den Eheleuten G. andererseits abgesprochen worden ist, dass die von der
Klägerin zur Verfügung gestellten Geldmittel letztlich dem Zeugen G. zugute kommen
sollten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH bei
der Bestimmung des Bereicherungsschuldners im Rahmen eines
Mehrpersonenrechtsverhältnisses, wie es nach dem Vortrag der Beklagten vorliegen
könnte, jede schematische Behandlung verbietet und die Besonderheiten des jeweiligen
Einzelfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (BGHZ
82, 28 ff.).
Der Umstand, dass die Beklagte die Urkunde vom 16.04.1998 einschließlich der in dieser
Urkunde dokumentierten Erklärungen über den Abschluss eines Darlehensvertrages
zwischen der Klägerin und ihr (der Beklagten) unterzeichnet - und damit in eigenem
Namen abgegeben - hat, spricht nämlich entscheidend dafür, dass die Beklagte auch
dann, wenn der Darlehensbetrag tatsächlich wirtschaftlich nicht ihr, sondern dem
Zeugen G. zugute kommen sollte, die entsprechenden Zahlungen der Klägerin nicht
lediglich als Botin entgegennehmen sollte, sondern als sog. Strohfrau für den Zeugen G.
fungiert hat. Ebenso wie ein auf Seiten des Leistenden eingeschalteter Strohmann - und
nicht der wirtschaftlich interessierte Hintermann - im Falle der Unwirksamkeit des
Strohmanngeschäftes Anspruchsberechtigter eines Bereicherungsanspruches ist (BGH
WM 1995, 189 ff.), ist auch der auf Seiten des Leistungsempfängers eingeschaltete
Strohmann und nicht der wirtschaftlich interessierte Hintermann als
Bereicherungsschuldner anzusehen.
Dem steht - entgegen der im Rahmen der Einspruchsbegründung vertretenen
Auffassung der Beklagten - auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Vortrag
der Beklagten aufgrund der zuvor mit dem Zeugen G. getroffenen Absprachen von der
Strohmanneigenschaft der Beklagten gewusst hat. Beim Strohmanngeschäft ist
vielmehr normalerweise - und gerade auch dann, wenn der Vertragspartner des
Strohmanns dessen Strohmanneigenschaft kannte - von sämtlichen Beteiligten die
erklärte Rechtsfolge um des erstrebten wirtschaftlichen Zwecks willen gewollt (vgl. nur:
BGH WM 1995, 189 ff.). Dies war ausweislich der von der Beklagten unterzeichneten
Vertragsurkunde vom 16.04.1998 auch hier der Fall. Aus Sicht der Klägerin und des
Zeugen G. ging es nämlich - den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt -
offensichtlich darum, der Klägerin für das Darlehen rechtlich einen anderen
Vertragspartner als den Zeugen G. selbst zu verschaffen. Die Beklagte hat sich für
diesen Zweck zur Verfügung gestellt, um damit dem Zeugen G., ihrem Schwiegersohn,
zu helfen.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund der vorherigen
Absprachen mit dem Zeugen G. habe sie lediglich ihr Grundstück zur Sicherung von
20
21
22
23
24
Absprachen mit dem Zeugen G. habe sie lediglich ihr Grundstück zur Sicherung von
Ansprüchen der Klägerin gegen den Zeugen G. zur Verfügung stellen sollen. Dies ändert
nichts daran, dass sie sich gleichwohl durch die Unterzeichnung der notariellen Urkunde
darauf eingelassen hat, nicht nur eine Grundschuld zu bestellen, sondern darüber hinaus
im eigenen Namen mit der Klägerin die der Grundschuldbestellung zugrunde liegende
Darlehensvereinbarung getroffen hat. Es kann auch nicht etwa davon ausgegangen
werden, dass der Beklagten bei der Unterzeichnung der Urkunde das erforderliche
Bewusstsein über die Reichweite der Erklärungen gefehlt hat. Selbst wenn man als wahr
unterstellt, dass sie geschäftlich unerfahren war und sämtliche Vorbereitungen für die
Urkunde vom 16.04.1998 durch den Zeugen G. - gleichgültig ob mit oder ohne
Mitwirkung der Klägerin und des Zeugen S. - getroffen worden sind, ist doch davon
auszugehen, dass der Beklagten bewusst war, dass die in der Urkunde getroffenen
Regelungen über die bloße Bestellung einer Grundschuld für ein dem Zeugen G.
gewährtes Darlehen hinausgingen. Immerhin trägt die Beklagte selbst vor, dass sie im
Verhältnis zu dem Zeugen Se. noch am 10.03.1998 (also erst gut einen Monat vor der
Beurkundungen vom 16.04.1998) eine (isolierte) Grundschuld zur Sicherung eines durch
den Zeugen Se. dem Zeugen G. gewährten Darlehens bestellt hatte.
Die Beklagte hat sich auch bei der Ausführung der am 16.04.1998 unterzeichneten
Vereinbarung so verhalten, als sei der Darlehensvertrag zwischen ihr und der Klägerin
geschlossen worden. Sie hat insbesondere durch die Entgegennahme der Barzahlung
und die Angabe ihres Kontos selbst daran mitgewirkt, dass - mit Ausnahme des für die
Ablösung der Grundschuld des Zeugen Se. benötigten Betrages - die Gelder zunächst
durch die Klägerin an sie (die Beklagte) übergeben bzw. überwiesen wurden, bevor sie
sie an den Zeugen G. weiterreichte.
Mag die Beklagte auch davon ausgegangen sein, dass bei redlichem Verhalten der
Zeuge G. die Rückzahlungen an die Klägerin übernehmen müsse und werde, so kann
danach doch auch für den wegen der konkreten Bedingungen der Vereinbarung vom
16.04.1998 gemäß § 138 Abs. 2 BGB unwirksamen und damit nach § 812 BGB
abzuwickelnden Darlehensvertrag bei der Beurteilung des Leistungsverhältnisses nichts
anderes gelten als für ein wirksam geschlossenes Strohmanngeschäft.
2. Die Beklagte hat entgegen ihrer Auffassung durch die Leistung der Klägerin auch
etwas erlangt, nämlich - wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat - durch die Übergabe
der 10.000,- DM am 16.04.1998 Besitz und Eigentum an dem Geld, durch die
Überweisung von 65.000,- DM an den Zeugen Se. dessen Verzicht auf die Rechte aus
der am 10.03.1998 bestellten Grundschuld, durch die Überweisung der 57.712,20 DM
auf ihr Konto den Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Betrages gegen ihre
Bank und durch die Verrechnung des Restbetrages durch den Notar … die Befreiung von
der Verpflichtung zur Zahlung von Notargebühren.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die erhaltenen Geldmittel (10.000,- DM
und 57.712,20 DM) - jedenfalls nach ihrem Vortrag - jeweils unmittelbar an den Zeugen
G. bzw. über ihre Tochter an diesen weitergegeben hat bzw. der an den Zeugen Se.
überwiesene Betrag gleichzeitig auch der Ablösung des von diesem an den Zeugen G.
gewährten Darlehens diente. Selbst wenn dies den Absprachen entsprach, die die
Klägerin bzw. diese und der Zeugen S. mit dem Zeugen G. getroffen hatten, und die
Beklagte ihrerseits auch nur einer entsprechenden Absprache mit dem Zeugen G.
folgte, ändert dies nicht daran, dass durch die Leistung der Klägerin zunächst die
Beklagte und der Zeuge G. erst durch eine weitere Leistung der Beklagten einen
Vermögensvorteil erlangte. Insbesondere hat die Beklagte hier durch die Übergabe der
10.000,- DM bzw. das Abheben der 57.712,20 DM von ihrem Konto - anders als etwa in
dem der BGH-Entscheidung vom 15.03.1990 (WM 1990, 799) zugrunde liegenden Fall, in
dem Mittel, die aufgrund eines sittenwidrigen Darlehensvertrages gewährt worden waren,
nur kurzfristig auf einem Konto des Darlehensnehmers geruht hatten und dann sogleich
absprachegemäß aufgrund eines ebenfalls sittenwidrigen Rechtsgeschäfts unmittelbar
an einen Dritten ausgezahlt wurden - die tatsächliche Verfügungsgewalt über die
Geldmittel erlangt.
Auch der Umstand, dass durch die Überweisung der 65.000,- DM an den Zeugen Se.
nicht nur die Beklagte in Bezug auf die von dem Zeugen Se. - unstreitig - bereits
beantragte Eintragung der zu seinen Gunsten bestellten Grundschuld an ihrem
Grundstück, sondern auch der Zeuge G. in Bezug auf das Erlöschen des - nach dem
Vortrag der Beklagten - gegen ihn gerichteten Darlehensrückzahlungsanspruches des
Zeugen Se. einen Vermögensvorteil erlangt haben mag, ändert nichts an der
Bereicherung der Beklagten durch die entsprechende Zahlung der Klägerin. Folge des
Erlöschens des Darlehensrückzahlungsanspruches des Zeugen Se. gegen den Zeugen
G. durch die Leistung der Beklagten an den Zeugen G. kann lediglich sein, dass der
25
26
27
28
29
30
31
G. durch die Leistung der Beklagten an den Zeugen G. kann lediglich sein, dass der
Beklagten möglicherweise ihrerseits Ansprüche gegen den Zeugen G. zustehen.
Der Beklagten kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass sie jedenfalls nichts erlangt
habe, soweit der Notar … - was als solches unstreitig ist - in Höhe von 3.287,80 DM eine
Verrechnung der durch die Klägerin auf das Notaranderkonto eingezahlten Gelder mit
seinem Anspruch auf Zahlung von Notargebühren vorgenommen hat. Allein der
Umstand, dass der durch den Notar … beurkundete Vertrag sowohl in Bezug auf die
Abreden zum Darlehensvertrag als auch in Bezug auf die Grundschuldbestellung gemäß
§ 138 Abs. 2 BGB nichtig ist, lässt seinen Anspruch auf Zahlung von
Beurkundungsgebühren nicht ohne weiteres entfallen.
3. Die Leistung der Klägerin an die Beklagte erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Der am
16.04.1998 geschlossene Darlehensvertrag ist - dies wird von den Parteien auch nicht
mehr angezweifelt - aus den in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 20.12.2001 in dem Rechtsstreit 10 O 428/99 - 5 U 15/01
ausgeführten Gründen, denen der hier entscheidende Senat in vollem Umfang folgt,
gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
4. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB ist
auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Voraussetzung einer Leistung im
Sinne des § 817 S. 2 BGB ist, dass der Vermögensvorteil endgültig in das Vermögen des
Leistungsempfängers übergegangen ist und dort auch verbleiben soll. Daher ist § 817 S.
2 BGB unanwendbar, wenn die Leistung nur zu einem vorübergehenden Zweck erbracht
ist und ihrer Natur nach zurückgewährt werden muss (vgl. nur Palandt-Sprau § 817 Rn.
17). Bei einem sittenwidrigen Darlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem
Darlehensnehmer den Darlehensbetrag lediglich zinsfrei für den - wenn auch unwirksam
- vereinbarten Zeitraum belassen (BGH NJW 1995, 1152). Das der Beklagten durch die
Klägerin gewährte Darlehen sollte jedoch nur bis zum 31.12.1998 befristet sein.
5. Die Beklagte kann sich schließlich - auch soweit sie den in ihre direkte
Verfügungsgewalt gelangten Betrag von 67.712,20 DM (10.000,- DM und 57.712,20 DM)
unmittelbar an den Zeugen G. weitergegeben hat - nicht auf einen Wegfall der
Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen. Selbst wenn ein Darlehensnehmer
den Mangel des Rechtsgrundes beim Empfang des Darlehens nicht kennt, so weiß er
doch, dass er das Darlehenskapital nicht auf Dauer behalten darf. Dies reicht für die
Anwendung des § 819 BGB aus, der dem bösgläubigen Empfänger einer rechtsgrundlos
erhaltenen Leistung nicht gestattet, sich darauf zu berufen, nicht mehr bereichert zu
sein (BGH NJW 1995, 1153). Auch daran ändert sich nichts dadurch, dass - wie die
Beklagte vorträgt - zwischen der Klägerin und dem Zeugen G. von vornherein vereinbart
war, dass die Geldmittel, die die Klägerin aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen
Vertrages vom 16.04.1998 zahlte, letztlich dem Zeugen G. zugute kommen und von
diesem zurückgezahlt werden sollten. Durch ihre Unterschrift unter die notarielle
Urkunde hat die Beklagte - wenn auch letztlich unwirksam - gegenüber der Klägerin das
Risiko übernommen, die Geldmittel, die dem Zeugen G. zufließen sollten, an die Klägerin
zurückzahlen zu müssen.
6. Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 BGB a.F. seit der Zahlungsaufforderungen der
Klägerin vom 09.02.1999 unter Fristsetzung bis zum 12.02.1999 begründet. Zur
Zinshöhe hat die Klägerin vorgetragen, ohne dass dies von der Beklagten bestritten
worden ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung aufweist, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 ZPO).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum