Urteil des OLG Brandenburg vom 29.07.2008

OLG Brandenburg: trennung, urkunde, bad, haus, abrede, unterhalt, anhörung, psychiater, quelle, brief

1
2
3
4
Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 2/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1361 BGB, § 1579 Nr 7 BGB
Trennungsunterhalt: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen
der Zuwendung zu einem neuen Partner
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung des Beklagten das
Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 6. Dezember 2007 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert beträgt 12.054,40 €.
Gründe
I.
Die Parteien, beide Altersrentner, sind seit dem 3.4.2003 verheiratet. Sie lebten im Haus
der Klägerin. Dieses hat sie mit finanziellen Mitteln des Beklagten erworben und ihm
durch notarielle Urkunde vom 6.8.2001 ein Mitbenutzungs- und Wohnungsrecht
eingeräumt. In der genannten Urkunde hat sich die Klägerin zudem verpflichtet, die
laufenden Kosten für Energie, Wasser, Heizung etc. zu tragen und den Beklagten auf
Lebenszeit zu betreuen und zu pflegen, soweit dies durch Alter und Krankheit
erforderlich würde und kein geschultes Personal notwendig sei. Zu den
Betreuungsleistungen sollten Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Heizen und
Wohnungsreinigung ebenso gehören wie die Beförderung mit dem PKW.
Der Beklagte litt schon vor Aufnahme der Beziehung zur Klägerin an einer
Prostataerkrankung. Im März, Mai und Juni/Juli 2006 wurde er wegen verschiedener
anderer Leiden jeweils stationär behandelt. Nach einer Auseinandersetzung schrieb er
der Klägerin am 5.5.2006 einen Brief, in dem er von wechselseitigen Beschimpfungen
und Vorwürfen sprach und erklärte, die Klägerin nach wie vor lieb zu haben. Er kündigte
an, mit der Übersiedlung in ein Heim und der damit verbundenen Trennung
einverstanden zu sein, wenn objektive und vernünftige Personen hierzu raten würden.
Die Klägerin plante wiederholt gemeinsame Reisen und Ausflüge, so für den 28.6.2006
einen Ausflug nach D.. Der Beklagte sagte diesen Ausflug aus gesundheitlichen Gründen
ab. Die Klägerin fragte daraufhin Herrn Dr. M., den Leiter des Chores, in dem sie singt
und in dessen Vorstand sie tätig ist, ob er sie begleiten wolle, was dieser jedoch
ablehnte. Eine weitere für die Zeit vom 4. bis zum 12.6.2006 geplante Reise nach Irland
kam ebenfalls wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beklagten nicht
zustande. Die Klägerin buchte dann für die Zeit vom 13. bis zum 18.8.2006 eine Reise
nach N.. Auf ihre Initiative hin begleitete Herr Dr. M. sie, es kam zu intimen Kontakten.
Am 1.10.2006 bezog die Klägerin eine eigene Wohnung, am 8.11.2006 erklärten sie und
Herr Dr. M. vor dem Chor, dass sie nun „ein Paar“ seien. Die Beziehung besteht bis
heute.
Durch Schreiben vom 2.1.2007 forderte die Klägerin den Beklagten auf, Auskunft über
sein Einkommen zu erteilen und Trennungsunterhalt zu zahlen. Im vorliegenden
Verfahren hat sie monatlichen Trennungsunterhalt von 760,94 € verlangt und behauptet,
der Beklagte habe sie im Hinblick auf die übernommene Versorgungsverpflichtung nicht
wie eine Ehefrau, sondern wie eine „Dienstmagd“ behandelt.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, er habe seinerseits
Forderungen gegen die Klägerin aus dem notariellen Vertrag. Er hat ferner geltend
gemacht, dass die Klägerin einen Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt habe.
Zu der insoweit erhobenen Behauptung, die Klägerin sei aus intakter Ehe ausgebrochen
und habe sich Herrn Dr. M. zugewendet, hat das Amtsgericht Beweis durch Vernehmung
des Herrn Dr. M. als Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Terminsprotokoll vom 4.12.2007 verwiesen. Durch das am 6.12.2007 verkündete
Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab Januar 2007 - wegen
grober Unbilligkeit herabgesetzten - monatlichen Trennungsunterhalt von 244 € zu
zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen
wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin trägt vor:
Dem Einkommen des Beklagten sei ein Wohnvorteil von 300 € hinzuzurechnen. Den sich
aus der hälftigen Einkommensdifferenz ergebenden Unterhalt habe das Amtsgericht zu
Unrecht gekürzt. Die Ehe sei bei Aufnahme der intimen Beziehungen zu Dr. M. schon
nicht mehr intakt gewesen. Sie habe nämlich nach der Auseinandersetzung vom
4.5.2006 und dem Gespräch mit dem Psychiater Dr. W. vom 22.5.2006, bei dem der
Beklagte schwere Vorwürfe gegen sie erhoben und sie schlecht gemacht habe, „einen
Schlussstrich“ unter die Ehe gezogen. Sie sei auch nicht gegen den Willen des Beklagten
ausgezogen. Dieser habe sie vielmehr nach Bekanntgabe des Verhältnisses zu Dr. M.
aufgefordert, das Haus zu verlassen. Im Übrigen habe sie sich durch das
Anspruchsverhalten des Beklagten gedemütigt gefühlt.
Die Kürzung des Unterhalts habe das Amtsgericht zu Unrecht mit zivilrechtlichen
Gegenansprüchen des Beklagten aus der notariellen Vereinbarung verknüpft. Es könne
nicht sein, dass ihr Anspruch neu berechnet werden müsse, wenn das Zivilgericht zu
einem anderen Ergebnis gelange.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgericht Bad Freienwalde vom 6.12.2007 abzuändern und den
Beklagten zu verurteilen, ihr ab 1.1.2007 für die Dauer des Getrenntlebens monatlichen
Unterhalt von 753,40 € zu zahlen, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 6.12.2007 abzuändern und die
Klage insgesamt abzuweisen, ferner die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt. Sie sei aus intakter
Ehe ausgebrochen, die erhobenen Gegenvorwürfe seien unberechtigt. Sie habe seinen
Gesundheitszustand und sein Alter vor der Heirat gekannt und seine Pflege
übernommen. Nun habe sie sich gerade deswegen von ihm abgewandt. Die
Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs dürfe nicht von den ihm zustehenden
zivilrechtlichen Ansprüchen abhängig gemacht werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Parteien sind zulässig, jedoch nur diejenige des Beklagten hat auch
in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat ihren auf § 1361 BGB beruhenden Anspruch auf
Trennungsunterhalt verwirkt.
Allerdings steht der Klägerin rechnerisch ein Anspruch im geltend gemachten Umfang
zu.
Sie erhält eine Rente in unstreitiger Höhe von 1.018,18 €, der Beklagte eine solche von
2.224,97 €. Dem Beklagten ist ein Wohnvorteil zuzurechnen, weil er das Haus der
Klägerin unentgeltlich aufgrund des ihm durch die notarielle Urkunde vom 6.8.2001
eingeräumten Wohnrechts bewohnt. Darauf, ob dieser Vorteil mietfreien Wohnens auf
Eigentum, Nießbrauch oder unentgeltlichem Wohnrecht beruht, kommt es nicht an (vgl.
Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 312). Der Wohnwert ist, wovon beide
Parteien ausgehen, mit 300 € zu bemessen. Damit erhöht sich das Einkommen des
20
21
22
23
24
25
Parteien ausgehen, mit 300 € zu bemessen. Damit erhöht sich das Einkommen des
Beklagten auf 2.524,97 €. Die hälftige Einkommensdifferenz macht rund 753,40 € [=
(2.524,97 € - 1.018,18 €) : 2] aus.
Diesen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat die Klägerin jedoch verwirkt. Denn ihr fällt
ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den
Beklagten zur Last, § 1579 Nr. 7 BGB (in der seit 1.1.2008 geltenden, inhaltlich mit der
alten Nr. 6 übereinstimmenden Fassung). Sie hat sich nämlich einseitig von der Ehe ab-
und einem anderen Partner zugewendet.
Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB allerdings nur, wenn
das Fehlverhalten wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe ist, diese also nicht
schon vorher gescheitert war (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur
Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 1143 m. N.; in der von der Klägerin insoweit in Bezug
genommenen Entscheidung FamRZ 1998, 1588 f, äußert sich das OLG Hamm zu
diesem Punkt nicht). Dies ist hier zu verneinen. Vor Aufnahme der Beziehung der
Klägerin zu Herrn Dr. M., was nach ihrem eigenen Vorbringen im August 2006
geschehen ist, war die Ehe der Parteien noch nicht gescheitert.
Zwar behauptet die Klägerin, sie habe nach dem Streit im Krankenhaus am 4.5.2006
und dem gemeinsamen Besuch des Psychiaters Dr. W. am 22.5.2006 wegen der vom
Beklagten erhobenen, aus ihrer Sicht unberechtigten Vorwürfe „einen Schlussstrich
unter die Ehe gezogen„. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass die Ehe zu
dieser Zeit bereits gescheitert gewesen wäre. Denn die Klägerin hat, wie sie selbst
vorträgt, in der Zeit danach den Beklagten nicht nur - entsprechend ihrer vereinbarten
Verpflichtung - versorgt, sondern sie hat auch noch gemeinsame Ausflüge geplant und
sich enttäuscht geäußert, wenn der Beklagte diese abgesagt hat. So hat sie für den
28.6.2006 einen Ausflug nach D. vorbereitet, an dem der Beklagte wegen eines
Krankenhausaufenthalts nicht teilgenommen hat. Die Parteien haben also ihr Eheleben
auch nach den Ereignissen im Mai 2006 fortgesetzt und gemeinsame Ausflüge geplant,
wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Die Dauer der Unternehmungen hatten sie
seit Beginn des Jahres 2006 lediglich, wie die Klägerin bei ihrer Anhörung durch den
Senat angegeben hat, aufgrund des Gesundheitszustands des Beklagten auf kürzere
Ausflüge beschränkt. Allein aus dem Umstand, dass es Auseinandersetzungen gab, die
auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, kann ein Scheitern der Ehe nicht entnommen
werden. Denn eine voll intakte und spannungsfreie Ehe ist nicht erforderlich (vgl.
Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rz. 1143).
Die Parteien haben im August 2006 auch noch nicht getrennt gelebt. Der Beklagte hat
im Scheidungsverfahren zwar angegeben, man habe sich bereits im Oktober 2005
getrennt. Dies entspricht aber offenbar nicht den Tatsachen und ist von der Klägerin
ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Im Scheidungsverfahren hat sie darauf
hingewiesen, dass sie die ehetypischen Versorgungsleistungen bis Ende September
2006 erbracht habe. Im vorliegenden Verfahren hat sie weitergehend ausgeführt, noch
im Sommer 2006 gemeinsame Ausflüge geplant zu haben, etwa denjenigen nach D. am
28.6.2006. Die Klägerin hat zudem angegeben, auch nach dem Vorfall beim Psychiater
W. am 22.5.2006 an eine Trennung nicht ernsthaft gedacht zu haben.
War danach die Ehe der Parteien auch nach den Auseinandersetzungen im Mai 2006
weder gescheitert noch getrennt, stellt sich die Zuwendung der Klägerin zu Herrn Dr. M.
im August 2006 als einseitige Abkehr dar. Dass sie diese Beziehung aufgenommen hat,
stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie trägt insoweit vielmehr selbst vor, dass sie
ihrerseits den gemeinsamen Urlaub im August 2006 vorgeschlagen und bei dieser
Gelegenheit ein intimes Verhältnis aufgenommen habe, sie und der Zeuge Dr. M. hätten
gemeinsam Anfang November 2006 vor dem Chor verkündet, „ein Paar“ zu sein. Die
danach erkennbar jedenfalls auf gewisse Dauer angelegte Beziehung besteht, wie die
Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt hat, auch tatsächlich bis heute.
Das Verhalten der Klägerin verliert den Charakter der Einseitigkeit nicht etwa deshalb,
weil der Beklagte selbst als erster eine Scheidungsabsicht geäußert und die Trennung
gewünscht hätte (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1144). Dies lässt
sich insbesondere dem Brief des Beklagten vom 5.5.2006 nicht entnehmen. Denn darin
hat er gerade keine Trennungsabsicht geäußert, sondern nur sein Einverständnis mit
einem Umzug in ein Heim unter bestimmten Voraussetzungen angekündigt und die
Klägerin seiner Zuneigung versichert. Er hat also keine Trennung vorgeschlagen oder
diese gar gewünscht. Dass der Beklagte zuerst einen Trennungswunsch geäußert hätte,
ergibt sich auch nicht daraus, dass er die Klägerin, worauf diese hinweist, zum Auszug
aufgefordert hat. Denn diese Aufforderung ist, wie die Klägerin selbst einräumt, nach
„Bekanntwerden des Verhältnisses“ zu Dr. M. und damit als Reaktion auf ihr eigenes
26
27
28
„Bekanntwerden des Verhältnisses“ zu Dr. M. und damit als Reaktion auf ihr eigenes
Verhalten geschehen.
Somit stellt sich das Verhalten der Klägerin als einseitiges Fehlverhalten dar, das sie vor
Scheitern der Ehe und Trennung an den Tag gelegt hat. Diesen Vorwurf kann sie nicht
entkräften. Denn dies ist nur durch konkrete Gegenvorwürfe von einigem Gewicht
möglich (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1145). Solche hat die Klägerin
aber nicht dargelegt. Die Behauptungen, der Beklagte habe sie „wie eine Dienstmagd“
behandelt, reicht nicht aus. Sie ist zum einen zu unkonkret. Zum anderen ist zu
bedenken, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 6.8.2001 verpflichtet war,
den Beklagten zu versorgen und zu pflegen. Dass die verlangten Leistungen der
Vereinbarung etwa nicht entsprochen hätten, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
Allein unzulängliche Anerkennung ihrer Leistungen, wie von der Klägerin geltend
gemacht, stellt keinen gewichtigen Gegenvorwurf dar, zumal die Klägerin die
Verpflichtungen zur Versorgung vor Eingehung der Ehe erkennbar freiwillig übernommen
und vom Beklagten Gegenleistungen erhalten hat.
Fällt somit der Klägerin ein Fehlverhalten i. S. d. § 1579 Nr. 7 BGB zur Last, ist eine
Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Da Belange minderjähriger Kinder nicht zu
berücksichtigten sind und die Klägerin den eheangemessenen Selbstbehalt
übersteigende eigene Einkünfte bezieht, erscheint die Inanspruchnahme des Beklagten
als grob unbillig, sodass der Klägerin der geltend gemachte Trennungsunterhalt
insgesamt zu versagen ist. Darauf, ob die vom Amtsgericht vorgenommene und von
beiden Parteien gerügte Verknüpfung des Unterhaltsanspruchs des Klägerin mit -
zivilrechtlichen - Ansprüchen des Beklagten gegen die Klägerin aus den Verträgen
unzulässig ist, kommt es nicht an. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 24.6. und
23.7.2008 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum