Urteil des OLG Brandenburg vom 07.11.2007

OLG Brandenburg: vernehmung von zeugen, fahrrad, ermittlungsverfahren, gehweg, beweiswürdigung, kollision, unfall, anhörung, ratenzahlung, quelle

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 58/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 ZPO
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und Beweisantizipation
bei der Prozesskostenhilfeentscheidung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 7. November 2007, Az.: 1 O 161/07,
teilweise abgeändert.
Der Beklagten wird zur Wahrung ihrer Rechte in erster Instanz unter Beiordnung von
Rechtsanwältin A. G. Prozesskostenhilfe gewährt.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten werden
monatliche Raten á 30,00 € beginnend ab dem 05.12.2007 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Klage, mit
der die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 € sowie materiellen
Schadensersatz in Höhe von 806,64 €, die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren von
213,31 € und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten für alle
weiteren (zukünftigen) Schäden aus dem Unfall zwischen den Parteien am 03.07.2006
fordert, bei dem die Klägerin, die mit ihrem Fahrrad den Gehweg der … Straße aus
Richtung S.straße kommend in Richtung B.Straße befuhr, mit der Beklagten im Bereich
der Einmündung der R.straße in die S.straße zusammenstieß, wobei die Beklagte
ebenfalls mit ihrem Fahrrad - in der Gegenrichtung - auf dem Gehweg unterwegs war.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei auf ihrem Fahrrad gefahren und ihr mit hoher
Geschwindigkeit entgegengekommen. Dass die Beklagte mit dem Fahrrad gefahren sei,
ergebe sich bereits aus ihren schriftlichen Angaben im Ermittlungsverfahren. Auch habe
die Beklagte gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben, dass sie
mit dem Fahrrad gefahren sei. Wegen den Ausführungen der Klägerin zur Schadenshöhe
wird auf die Seiten 4 ff der Klageschrift (Bl. 4 ff d. A.) verwiesen.
Die Beklagte behauptet, sie habe ihr Fahrrad geschoben und habe im Moment der
Kollision gestanden, da ihr das Überqueren der R.straße nicht möglich gewesen sei. Mit
den Polizeibeamten habe sie nicht gesprochen, da sie nach dem Unfall mehrfach
kollabiert sei.
Mit Beschluss vom 07.11.2007 hat das Landgericht dem Prozesskostenhilfeantrag der
Beklagten unter Zurückweisung im Übrigen stattgegeben soweit die Klägerin Zahlung
von mehr als 767,58 € und Freistellung von einem 78,43 € übersteigenden Betrag sowie
die Feststellung einer Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden über eine Quote
von 30 % hinaus begehrt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwar müsse
sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, nach den
vorliegenden Beweisangeboten und der eigenen Einlassung der Beklagten im
Ermittlungsverfahren sei im Rahmen einer Beweisantizipation jedoch davon auszugehen,
dass die Beklagte im Moment des Unfalles ebenfalls mit dem Fahrrad gefahren sei, ihr
also ein Verkehrsverstoß zur Last falle. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf
die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Die Beklagte hat gegen den ihr am 21.11.2007 zugestellten Beschluss mit am gleichen
Tage beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
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Die Beklagte ist der Ansicht, ihr hätte in voller Höhe Prozesskostenhilfe gewährt werden
müssen. Die Auslegung ihrer schriftlichen Angaben im Ermittlungsverfahren durch das
Landgericht sei fehlerhaft. Die Klägerin werde auch im Hauptverfahren nicht den
Nachweis führen können, dass sie – die Beklagte – ihr Fahrrad weder geschoben habe
noch gestanden sei. Es fehle mithin an einem ihr vorzuwerfenden Verkehrsverstoß. Auch
habe das sich auf dem Sattel ihres Fahrrades festgestellte Blut dort nicht hingelangen
können, wenn sie auf dem Fahrrad gefahren sei. Schließlich habe das Landgericht nicht
beachtet, dass der Feststellungsantrag schon unzulässig sei soweit er zukünftige
immaterielle Schäden abdecken solle.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat
vorgelegt.
Mit am 12.12.2007 verkündetem Beschluss hat das Landgericht unter anderem die
Vernehmung der unfallaufnehmenden Polizeibeamten zu den von der Klägerin
behaupteten Angaben der Beklagten angeordnet.
II.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist als sofortige Beschwerde nach §§ 127 Abs. 2, 567
Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der
Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Auch in der Sache hat das
Rechtsmittel Erfolg, sodass der Beklagten in vollem Umfang Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen
war.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen den von der Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 2 Abs. 1 StVO bietet
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin betreffend
ein ihr zur Last fallendes sorgfaltswidriges bzw. verkehrswidriges Verhalten bestritten,
indem sie in Abrede gestellt hat im Moment des Zusammenstoßes der Parteien auf
ihrem Fahrrad gefahren zu sein. Den entsprechenden Nachweis wird die Klägerin im
Rechtsstreit zu führen haben. Zwar ist Prozesskostenhilfe schon dann zu versagen, wenn
die Gesamtwürdigung aller bereits feststehender Umstände und Indizien eine positive
Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt
und eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei wegen des absehbaren
Misserfolges der Beweisaufnahme von einer entsprechenden Prozessführung absehen
würde (BGH NJW 1994, S. 1160; Philippi in Zöller, ZPO, Kommentar, 25. Aufl., § 114, Rn.
26). Insoweit gilt der Grundsatz des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung
nicht uneingeschränkt. Die Erfolgsprognose umfasst nicht nur die Schlüssigkeit bzw.
Erheblichkeit des Vorbringens, sondern auch seine Beweisbarkeit (Fischer in Musielak,
ZPO, Kommentar, 5. Aufl., § 114, Rn. 21). Grundsätzlich nicht vorweggenommen werden
darf jedoch der Inhalt einer Zeugenaussage (BGH NJW 1988, S. 266). Etwas anderes gilt,
wenn Zeugen bereits ausgesagt oder die Aussage verweigert haben; in diesem Fall
können die Aussagen jedenfalls dann gewürdigt werden, wenn nicht substantiiert
vorgetragen wird, dass die Zeugen über ihre früheren Angaben hinaus für den
Antragsteller günstige Tatsachen bekunden können (vgl. OLG München JurBüro 1986 Sp.
606; KG VersR 1972, S. 104; Fischer, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2000,
S. 1669). Vorliegend hat die Klägerin den Nachweis eines Verkehrverstoßes der
Beklagten noch nicht zur Überzeugung des Landgerichtes erbracht, wie sich bereits aus
dem am 12.12.2007 verkündeten Beschluss ergibt, in welchem das Landgericht unter
anderem eine Beweiserhebung über die behaupteten Äußerungen der Beklagten
gegenüber den Polizeibeamten, also über eine weitere Hilfstatsache angeordnet hat.
Der Ausgang dieser Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen kann jedoch nicht
in zulässiger Weise im Prozesskostenhilfeverfahren antizipiert werden. Schon aus diesem
Grunde war der Beklagten in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen, obgleich
die vom Landgericht aufgezeigten Indizien – Wortwahl der Beklagten in ihrer schriftlichen
Einlassung im Ermittlungsverfahren, widersprüchliche Angaben der Beklagten im
Ermittlungsverfahren einerseits und im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht
andererseits – gegen die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten sprechen und auch
das auf dem Sattel des Fahrrades der Beklagten festgestellte Blut der
Sachverhaltsschilderung der Klägerin nicht entgegensteht, da es auch nach der
eigentlichen Kollision dorthin getropft sein kann.
Die Beklagte ist schließlich nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverteidigung aufzubringen, §§ 114 f ZPO. Die
vom Landgericht angeordnete Ratenzahlung ist von der Beklagten nicht angegriffen
worden.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das erstinstanzliche Verfahren ebenso
wie das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei sind und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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