Urteil des OLG Brandenburg vom 21.03.2006

OLG Brandenburg: konstitutive wirkung, umwandlung, juristische person, rechtsform, liquidation, mitgliedschaft, handelsregister, kommanditgesellschaft, rechtsnachfolge, feststellungsklage

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
Senat für
Landwirtschaftssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W (Lw) 5/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 LAnpG, § 34 Abs 3 LAnpG,
§ 69 Abs 3 LAnpG
Landwirtschaftsanpassung im Beitrittsgebiet: Umwandlung
einer LPG in eine GmbH & Co KG im Wege der Sachgründung
durch Vermögensübernahme
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde –
Landwirtschaftsgericht – vom 21. März 2006 (29 Lw 16/04) wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf
Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, aus einer Umwandlung der LPG (P) G.
hervorgegangen zu sein sowie, dass dem Beklagten über seine Kommanditbeteiligung
an ihr keine weiteren Rechte aus der früheren Zugehörigkeit zur vereinigten LPG (P) G.
zustehen.
Der Beklagte war Mitglied der Vereinigten LPG (P) G. (LPG). Diese beschloss in einer
Vollversammlung am 8. November 1991, das gesamte LPG Vermögen auf eine neu zu
gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende
GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten.
Am 28. November 1991 wurde vor Notar Dr. G. in H. (UR-Nr. 428/1991) der
Kommanditgesellschaftsvertrag zwischen der LPG und der Komplementärin, der
Landwirtschaft - G. GmbH, geschlossen. Als Einlage auf das Kommanditkapital übertrug
darin die LPG als einzige Kommanditistin ihr gesamtes Vermögen auf die KG.
Gleichzeitig wurde die Komplementärin ermächtigt, zur Übertragung des Vermögens als
Einzelakt noch erforderliche Erklärungen abzugeben. Sie wurde ferner ermächtigt, diesen
Kommanditanteil der LPG im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die bisherigen LPG-
Mitglieder nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses vom 8. November 1991 zu
übertragen und die einzelnen Neugesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
Am 19. Juni 1992 wurde die Klägerin in das Register (HRA 280) bei dem Amtsgericht F.
mit der LPG als einziger Kommanditistin eingetragen.
Am 21. April 1994 wurde die Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf
554 frühere Mitglieder, darunter, unter der lfd. Nr. 99, der Beklagte mit einer Einlage von
8.800,00 DM, übertragen. Seit dem 16. September 1994 wird die Klägerin im Register als
Rechtsnachfolgerin der LPG geführt und sind die früheren Mitglieder als Kommanditisten
in das Handelsregister eingetragen. Die LPG wurde im Register gelöscht.
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus einer identitätswahrenden
Umwandlung der “Vereinigten LPG (P) G.” hervorgegangen und sie deren in anderer
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Umwandlung der “Vereinigten LPG (P) G.” hervorgegangen und sie deren in anderer
Rechtsform bestehende Rechtsnachfolgerin ist, oder ob lediglich das Vermögen der LPG
auf die Klägerin übertragen worden ist, während sich die LPG in Liquidation befindet.
Der Beklagte beantragte mit vier weiteren Antragstellern am 3. Dezember 2001 bei dem
Registergericht des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) die Bestellung eines Liquidators für
die “Vereinigte LPG (P) G.”. In der Begründung des Antrages heißt es, gestützt auf den
Beschluss des Senates vom 28. Juni 2001 Aktenzeichen 5 W (Lw) 9/01 ( BGH Beschluss
vom 26. April 2002 - BLw 32/01), dass die Umstrukturierung der LPG in die Klägerin
gescheitert sei, weil ihre Identität und Kontinuität nicht gewahrt sei.
Nachdem das Brandenburgische Oberlandesgericht (8 Wx 33/03) mit Beschluss vom 16.
August 2004 den vom Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigten Beschluss des
Registergerichts auf Zurückweisung des Antrags aufgehoben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen hatte,
setzte das Registergericht das Verfahren gemäß § 127 FGG aus.
Die Klägerin hat ihr Feststellungsinteresse für den Antrag, festzustellen, dass sie die
durch Umwandlung nach dem LwAnpG entstandene Gesamtrechtsnachfolgerin der LPG
sei, auf die widersprüchlichen Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit ihrer Umwandlung
gestützt, weshalb sie auf Klarstellung nicht länger verzichten könne. Die LPG sei nach
den gesamten Umständen als Treuhandkommanditistin aufgetreten. Tatsächlich seien
die LPG-Mitglieder wirtschaftlich von Anfang an Gesellschafter der Klägerin gewesen.
Jedenfalls sei aber eine BGB-Gründungsgesellschaft entstanden, an der alle LPG-
Mitglieder beteiligt gewesen seien.
Den weiteren Antrag, festzustellen, dass dem Beklagten über seine
Kommanditbeteiligung keine weiteren Ansprüche aus seiner früheren LPG-Mitgliedschaft
zustünden, hat sie darauf gestützt, dass das Eigenkapital schon bei Bedienung nur der
Ansprüche der Landeinbringer vollständig verbraucht gewesen sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Feststellung der identitätswahrenden
Umwandlung für unzulässig gehalten. Es hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin
verneint. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse hinsichtlich der umstrittenen Frage
der Rechtsnachfolge nur noch mit Blick auf den im Registerverfahren verfolgten Antrag
des Beklagten, die Vereinigte LPG (P) G. nach Maßgabe von § 69 Abs. 3, § 42 LwAnpG in
ein Liquidationsverfahren zu überführen. Hierzu stehe jedoch schon auf Grund des
Beschlusses des 8. Senates vom 16. August 2004 für das Registerverfahren bindend
fest, dass sich die LPG in Liquidation befinde, denn in den tragenden
Entscheidungsgründen heiße es, dass sich die LPG “kraft Gesetzes in Liquidation”
befinde. An diese für die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Gericht der
weiteren Beschwerde tragende rechtliche Begründung sei sowohl das Amts- als auch
das Landgericht (§§ 563 Abs. 2 ZPO entsprechend) als auch, für den Fall einer erneuten
weiteren Beschwerde, das Oberlandesgericht (§ 318 ZPO entsprechen) gebunden, so
dass es einer weiteren Klärung im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht nicht
bedürfe.
Der Klägerin fehle auch für den weiteren Feststellungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.
Derartige Ansprüche seien schon deswegen nicht zu befürchten, weil sie verjährt seien.
Im Übrigen bestehe über diese Frage kein Streit. Einer Klärung bedürfe lediglich die
Frage, ob dem Beklagten Ansprüche aus einer LPG Liquidation zustünden. Derartige
Ansprüche resultierten aber daraus, dass die Umwandlung der LPG fehlgeschlagen sei,
weshalb als Ausfluss der Mitgliedschaft in der Vereinigten LPG G. von der Klägerin
bestrittene Ansprüche des Beklagten aus der Liquidation unproblematisch in Betracht zu
ziehen seien. Soweit der 8. Senat dem Registergericht aufgegeben habe, zu prüfen, ob
dem Beklagten ein Antragsrecht im Registerverfahren zukomme, sei dies zum
Registerverfahren gehörig, weshalb die insoweit interessierenden Tatsachen nicht vom
Landwirtschaftsgericht aufzuklären seien.
Gegen den Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Die Klägerin meint, sie habe ein Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der
Umwandlung, da sich der Beklagte materieller Ansprüche rühme, insbesondere die
Freigabe an sie verpachteter Flächen verlangen könne. Das Landwirtschaftsgericht sei
an die Entscheidung des 8. Senates nicht gebunden, sondern habe eigenverantwortlich
zu prüfen, ob eine wirksame Umwandlung vorliege oder nicht. Hierzu wiederholt die
Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Schließlich hält sie das LwAnpG hinsichtlich der
nachträglichen Einführung der Kündbarkeit der LPG Mitgliedschaft sowie hinsichtlich der
Abfindungsregelung des § 44 LwAnpG für verfassungswidrig.
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Die Klägerin beantragt nach teilweiser Rücknahme
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenwalde -
Landwirtschaftsgericht – vom 21. März 2006 (29 Lw 16/04) festzustellen,
dass die Klägerin die durch Umwandlung nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz weiterbestehende Vereinigte LPG (P) G. sei.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Landwirtschaftssenat hat über die Beschwerde zu entscheiden, denn in erster
Instanz hat das Landwirtschaftsgericht entschieden, so dass dem Landwirtschaftssenat
in der Rechtsmittelinstanz eine Prüfung seiner Zuständigkeit verwehrt ist (§§ 48 Abs. 2,
23 Abs. 2 LwVG).
Über den nunmehr nur noch aufrechterhaltenen Antrag ist nach den Regeln der ZPO zu
entscheiden. Denn es geht nicht mehr lediglich um eine Vorfrage für die Abwehr von
weiteren Abfindungsansprüchen, sondern um einen isolierten Feststellungsantrag in
einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auf Grund der Vorschrift des § 25 LwAnpG, für die
gemäß § 65 Abs. 2, 2. Halbs. LwAnpG das ZPO-Verfahren gilt.
Der Senat hat deswegen in der objektiv richtigen Verfahrensform das Verfahren
weiterzuführen und in der objektiv richtigen Form, nämlich durch Urteil, zu entscheiden.
Die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels ist unbedenklich. Weil das
Landwirtschaftsgericht durch Beschluss entschieden hat, darf der Klägerin durch den
Wechsel der Verfahrensform kein Nachteil entstehen. Vielmehr gilt auch hier der
Grundsatz der Meistbegünstigung, wonach das Rechtsmittel gegeben ist, das der Art der
anzufechtenden Entscheidung entspricht. Dieses Rechtsmittel war die Beschwerde, die
gemäß §§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 22, 9 LwVG, 22 FGG statthaft und zulässig, insbesondere
fristgerecht eingelegt worden ist.
Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete Feststellungsklage ist
zulässig.
Sie betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Klage nach § 256 ZPO
kann nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH WM 1996, 1004) auch auf
Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein
Rechtsverhältnis bestehe bzw. nicht bestehe, wenn dies zugleich für die
Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, die Klägerin an einer
alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und - was hier hinzu
kommen muss - das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines
solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (BGH AgrarR 1998, 21, 22). Das im
Rahmen von § 256 ZPO als richtig zu unterstellende Klagevorbringen geht dahin, dass
die Klägerin mit der LPG in anderer Rechtsform identisch ist. Die Frage nach dem
rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft demnach das Rechtsverhältnis der
Klägerin zur LPG. Sie berührt zugleich die Stellung des Beklagten als Mitglied der LPG
und damit sein Rechtsverhältnis zur Klägerin. Denn würde gegenüber dem Beklagten
festgestellt, dass die Klägerin im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus der
LPG hervorgegangen ist, wäre im Verhältnis zum Beklagten die Frage der
Rechtsnachfolge nach der LPG geklärt und seine Antragsbefugnis im Registerverfahren
würde entfallen.
Gegen die Parteifähigkeit der Klägerin bestehen keine Bedenken. Sie ist als juristische
Person durch Eintragung in Handelsregister entstanden und damit existent.
Die Klägerin hat schließlich auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung der
Wirksamkeit der Umwandlung. Dieses Interesse ist nicht etwa deswegen zu verneinen,
weil die Frage der Identität durch den Beschluss des 8. Senates vom 16. August 2004 für
das Registerverfahren verbindlich geklärt worden wäre. Zwar ist das Registergericht als
Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse
grundsätzlich frei und an rechtskräftige Entscheidungen des Prozessgerichts nicht
gebunden. Anders ist es jedoch bei rechtsgestaltenden Entscheidungen des
Prozessgerichts. Aber auch dann, wenn das ein Rechtsverhältnis feststellende Urteil
nicht rechtsgestaltend ist, ist es für das Registergericht maßgebend, sofern – wie
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nicht rechtsgestaltend ist, ist es für das Registergericht maßgebend, sofern – wie
vorliegend – es zwischen denselben Parteien ergangen ist, die Beteiligte des
Anmeldeverfahrens sind (Jansen/Steder § 127 Rn. 57, 64; Keidel/Winkler, § 127 Rn.
46;OLG Stuttgart, Rpfleg 1970, 283, 284).
In der Sache hat die Feststellungsklage jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin ist in das Handelsregister eingetragen worden. Die Eintragung entfaltet
nach § 34 Abs. 3 LwAnpG auch konstitutive Wirkung mit der Folge, dass die Umwandlung
grundsätzlich unbeschadet etwaiger Mängel wirksam ist.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die konstitutive
Wirkung der Eintragung aber voraus, dass ein Umwandlungsbeschluss überhaupt
vorliegt, die Umwandlung in eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässig
Rechtsform beschlossen worden ist, und schließlich durch die Umwandlung die
Kontinuität gewahrt bleibt (BGH VIZ 1995, 298 ff.; VIZ 1996, 580 ff.; 1997, 653 ff.; 1998,
466 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben gilt für den streitigen Umwandlungsvorgang
Folgendes:
Die Umwandlung wurde am 8. November 1991 beschlossen. Ob dieser
Umwandlungsbeschluss selbst den Anforderungen des maßgeblichen
Umwandlungsrechts genügt oder nichtig ist, berührt nicht die konstitutive Wirkung der
Eintragung der neuen Unternehmensform in das Register. Durch die Eintragung in das
Register wäre die Umwandlung unabhängig von der möglichen Nichtigkeit des
Umwandlungsbeschlusses wirksam (BGH VIZ 1996, 580). Entscheidend ist insofern nur,
dass ein Umwandlungsbeschluss - wie vorliegend - tatsächlich gefasst worden ist.
Die am 8. November 1991 beschlossene Rechtsform der Kommanditgesellschaft war
gemäß § 23 Abs. 1 LwAnpG in der ab dem 7. Juli 1991 geltenden Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 auch zulässig.
Die Wirksamkeit der Umwandlung scheitert jedoch daran, dass die für die konstitutive
Wirkung der Eintragung maßgebliche Kontinuität der Mitglieder nicht gewahrt ist.
Zwar bestehen im vorliegenden Fall für eine mitgliederverdrängende Umwandlung
insofern keine Anhaltspunkte, als jedes Mitglied für sich entscheiden konnte, ob es
abgefunden werden wollte, oder ob es Kommanditist der KG werden wollte und als
Einlage sein als Anteil am Vermögen der LPG ausgewiesenes Vermögen einbringt.
Es steht jedoch der unabdingbaren Wahrung der Kontinuität der Mitgliedschaft entgegen,
dass die Kommanditgesellschaft anstatt mit den LPG-Mitgliedern zunächst mit der LPG
als einziger Kommanditistin eingetragen worden ist, wenngleich sie nur vorübergehend
an der KG beteiligt sein sollte mit der Maßgabe, die Anteile an die LPG-Mitglieder zu
übertragen. Der BGH (Urteil vom 17. Mai 1999 II ZR 293/98 = WM 1999, 1508) hat in
einem Fall, in dem, wie vorliegend, die gewählte Rechtsform der KG von dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz bereits ermöglicht war und in dem einige LPG
Mitglieder die GmbH gegründet hatten, die als Vorgesellschaft mit einem LPG Mitglied
als alleinigem Kommanditisten die KG gründete, entschieden, dass die
Mitgliederidentität nicht gewahrt ist, wenn die Zielrechtsform eine Massen-KG in der
Form der Treuhandgesellschaft ist, weil ihr einziger Kommanditist für eine Vielzahl der
beitrittswilligen Mitglieder die Anteile treuhänderisch hält und die LPG ihr Vermögen zur
Einbringung der Treuhandeinlage auf die KG überträgt. Dies hat der BGH damit
begründet, dass mittelbar beteiligte Treugeber nicht Anteilsinhaber sein können,
weshalb eine Beteiligtenidentität abzulehnen sei.
Im vorliegenden Fall wurde die LPG, die nicht aufgelöst worden war, so wie es die Klägerin
sehen will, als Treunehmerin eingeschaltet, die zunächst anstelle und für ihre Mitglieder
der neuen Rechtsform beigetreten ist. Die LPG ist auch, wenn auch juristisch
selbständig, praktisch mit ihren LPG Mitgliedern identisch, so dass es deswegen auf dem
ersten Blick gewährleistet gewesen sein mag, dass die Mitglieder, die ihnen zustehenden
Anteile auch erhalten. Die nur mittelbare Beteiligung der LPG Mitglieder war schließlich
nur für eine Übergangszeit vorgesehen und sollte später in die unmittelbare
Gesellschafterstellung umgewandelt werden. Henze hat unter diesen Umständen (BB
1999, 2204) die Identität nur formaliter als eine mittelbare angesehen, und eine
Gleichstellung der mittelbaren Identität von Anteilsinhabern und Beteiligungen mit der
unmittelbaren für angebracht gehalten (a. a. O. und 2205), da die mittelbare als der
unmittelbaren nahezu gleichwertig angesehen werden könne (so auch Drygala, WuB II N
§ 34 LwAnpG 1.00). Im vorliegenden Fall ist eine Gleichbehandlung jedoch nicht
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§ 34 LwAnpG 1.00). Im vorliegenden Fall ist eine Gleichbehandlung jedoch nicht
gerechtfertigt. Denn die LPG hat die Komplementärin ermächtigt, die notwendigen
Rechtshandlungen und Erklärungen zur Übertragung des LPG-Vermögens und zur
Übertragung der Anteile vorzunehmen. Damit hat die LPG das Konzept voll aus der
Hand gegeben. Die Gefahr einer Rechtsverkürzung der LPG-Mitglieder lag auf der Hand.
Denn wenn nach außen hin für die LPG die Komplementärin, die zugleich die
Geschäftsführerin und Vertreterin der Klägerin ist, tätig wird und die Belange der LPG-
Mitglieder wahrnimmt, besteht die Gefahr einer Interessenkollision, sodass die LPG nicht
als wirklich unabhängige und ihrem Selbstverständnis nach auch geeignete Vertreterin
der LPG-Mitgliederinteressen angesehen werden kann. Hinzu kommt, wie der 8. Senat
im Registerverfahren und auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 28. Juni
2001 ausgeführt hat, dass die LPG-Mitglieder ihre Beteiligung als Kommanditisten erst
durch einen besonderen Übertragungsakt hätten erlangen können, welcher der
Errichtung des Unternehmens neuer Form habe nachfolgen sollen. Bis zur
Übertragung/Aufteilung des Kommanditanteiles konnten die LPG-Mitglieder
mitgliedschaftliche Rechte, wie sie den Gründern einer GmbH & Co.KG zustehen, nicht
wahrnehmen. Auch wenn es in § 4 Abs. 5 des Kommanditgesellschaftsvertrages heißt,
dass die Gründungskommanditistin (LPG) und die später beigetretenen Kommanditisten
in ihren Rechten und Pflichten einander gleichgestellt seien, so ändert dies nichts daran,
dass die Erlangung der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten erst den Erwerb eines
Kommanditanteils zur Voraussetzung hatte und dieser Erwerb nicht unmittelbar mit der
Errichtung des neuen, formgewechselten Unternehmens verbunden gewesen ist. Bis zur
Übertragung der Kommanditanteile hatte die LPG vorerst in ihrer bisherigen Rechtsform
erhalten bleiben sollen während sie ihr Vermögen aber in Erfüllung ihrer
Kommanditeinlageverpflichtung bereits zuvor auf die KG zu übertragen hatte. Den
tatsächlichen Verhältnissen nach ist die KG also nicht durch Umwandlung der LPG
entstanden, sondern im Wege der Sachgründung durch Übernahme des Vermögens der
LPG. Diese Art der Umwandlung findet im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine
Stütze. Eine Heilung dieses Umwandlungsmangels kommt daher nach § 34 Abs. 3
LwAnpG nicht in Betracht. Vielmehr befindet sich die LPG gemäß § 69 Abs. 3 LwAnpG
nach dem 1. Januar 1992 in gesetzlicher Liquidation.
Zu Unrecht macht die Berufung geltend, es sei mit dem Umwandlungsbeschluss der
Umwandlungsakt einer BGB-Gesellschaft vollzogen worden. Insoweit ist zu bedenken,
dass § 34 Abs. 2 LwAnpG für den Formwechsel in eine solche Gesellschaft bestimmt,
dass die in Absatz 1 bezeichneten Rechtswirkungen, darunter die des Formwechsels,
erst mit Eintragung des Formwechsels im LPG-Register eintritt. Hierzu ist es vorliegend
jedoch nicht gekommen.
Die von der Klägerin angeregte Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der
Überprüfung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit,
was die Kündbarkeit der LPG-Mitgliedschaft und die darauf beruhenden Folgen angeht,
ist nicht geboten. Dies schon deswegen nicht, weil diese Fragen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000 €.
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