Urteil des OLG Brandenburg vom 28.05.1999

OLG Brandenburg: aufrechnung, link, quelle, sammlung, gegenforderung, anfechtung, rechtskraft, rechtsmittelinstanz, rücknahme

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 135/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 GKG vom 28.05.1999, § 19
GKG vom 28.05.1999, § 45 Abs
3 GKG vom 05.05.2004, § 47
GKG vom 05.05.2004
Streitwertbemessung: Streitwert bei Rücknahme der Berufung
nach Hilfsaufrechnung des Berufungsklägers
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Berufungsstreitwert war auf 7.500,00 Euro festzusetzen, denn in der
Berufungsinstanz war die in I. Instanz erklärte hilfsweise Aufrechnung mit
Gegenansprüchen, über die die I. Instanz auch entschieden hat, nicht werterhöhend zu
berücksichtigen. Für die Gerichtsgebühren erfolgt die Wertfestsetzung nach § 45 Abs. 3
GKG. Danach war der Streitwert nur auf den Betrag festzusetzen, zu dessen Zahlung die
Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist. Die auch in II. Instanz hilfsweise erklärte
Aufrechnung muss außer Betracht bleiben, denn sie könnte für die Berufungsinstanz nur
dann werterhöhend berücksichtigt werden, soweit über sie im Rechtsmittelzug eine der
Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen wäre. Daran fehlt es aber, denn der Beklagte
hat seine Berufung zurückgenommen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 827 m.w.N.).
Die auf § 14 Abs. 1 GKG a. F. gestützte Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH,
Kostenrechtsprechung, § 19 Nr. 15) vermag nicht zu überzeugen. Diese Bestimmung
regelt lediglich den Fall, das der Rechtsmittelkläger nicht rechtzeitig klarstellt, in welchem
Umfang er das Urteil anficht. Sie kann deshalb nur dazu führen, dass als
Kostenstreitwert der Rechtsmittelinstanz äußerstenfalls der sich bei uneingeschränkter
Anfechtung des Urteils ergebende Streitwert anzunehmen ist, dessen Höhe aber, was
die Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung angeht, allein
durch die in § 45 Abs. 3 GKG getroffene Spezialregelung bestimmt wird. Denn die
Vorschrift des § 14 GKG a. F., nunmehr § 47 GKG, ist keine spezielle
Streitwertbestimmung, sondern gibt nur allgemeine Bemessungsgrundsätze für den
höheren Rechtszug. § 45 Abs. 3 GKG dagegen ist eine Sondervorschrift, die auch für den
höheren Rechtszug die allgemeinen Bemessungsgrundsätze durchbricht.
Dies gilt auch für die Wertfestsetzung soweit diese die Rechtsanwaltsgebühren betrifft.
Gemäß § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert
für die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden
Vorschriften.
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