Urteil des OLG Brandenburg vom 07.05.2007

OLG Brandenburg: besonders verwerflich, stromversorgung, verbindlichkeit, innenverhältnis, bereicherungsanspruch, zwangsverwaltung, erfüllung, androhung, gläubigerbenachteiligung, sittenwidrigkeit

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 121/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 812 Abs 1 BGB, § 826 BGB
Sittenwidrige Schädigung: Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Vertragskunden als Voraussetzung der Zustimmung des
Stromlieferanten zur Vertragsübernahme durch einen Dritten
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Mai 2007 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 492/06, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere gem. den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte
Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der
geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages von
10.359,76 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 826 BGB. Voraussetzung für eine Haftung
der Beklagten aus § 826 BGB ist ein als besonders verwerflich anzusehendes Verhalten,
durch das der Klägerin ein Schaden zugefügt worden ist, wobei sich die besondere
Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden
Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. BGH NJW 2004, 2668;
Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 826 Rn. 4). Das Verhalten der Beklagten ist im Streitfall
nicht als besonders verwerflich anzusehen. Zwischen der Beklagten und der B. GbR als
Verpächterin des von der Klägerin gepachteten Hotelgrundstückes bestand bereits ein
Stromlieferungsvertrag für die streitgegenständlichen Versorgungsanschlüsse, der nach
den vertraglichen Vereinbarungen frühestens zum 31.12.2006 beendet werden konnte.
Dieses Vertragsverhältnis bestand trotz der zwischenzeitlichen Übernahme des
Geschäftsbetriebes des Hotels durch die Klägerin zunächst unverändert fort. Allein
dadurch, dass die Klägerin ab dem 01.09.2006 den Betrieb des Hotels übernommen
hatte und damit anstelle der B. GbR den von der Beklagten bezogenen Strom
abgenommen hat, ist noch nicht konkludent ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit
der Klägerin zustande gekommen. Zwar nimmt derjenige, der aus einem
Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, hierdurch
regelmäßig das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages
konkludent an. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein
ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden
Versorgungsleistungen erbracht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1672, 1674).
Entsprechendes gilt, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem
Versorgungsunternehmen und einem Dritten - hier der B. GbR - besteht, aufgrund
dessen die Energielieferungen erbracht werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 928). In diesem
Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung des Stroms
die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird von einer Person, die
bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer
aufgetreten ist, Energie entnommen, ist dies nicht als Annahme eines auf Abschluss
eines weiteren Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebotes zu verstehen;
vielmehr ist grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung
begründeten Vertragsverhältnisses auszugehen (vgl. BGH a.a.O.; Brandenburgisches
OLG OLG-NL 2001, 88).
Ist danach das von der Beklagten mit der B. GbR begründete Vertragsverhältnis als
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Ist danach das von der Beklagten mit der B. GbR begründete Vertragsverhältnis als
vorrangig anzusehen, konnte ein neuer Vertrag mit der Klägerin grundsätzlich nur unter
der Voraussetzung der vorherigen Beendigung des bestehenden Vertrages mit der B.
GbR geschlossen werden. Da die Klägerin bereits an einer Belieferung ab dem
01.09.2006 interessiert war, der bestehende Vertrag mit der B. GbR jedoch frühestens
erst zum 31.12.2006 gekündigt werden konnte, war dies letztlich nur in der Weise
möglich, dass die Klägerin in den bestehenden Vertrag mit der B. GbR eintrat. Unter
diesen Umständen ist es nicht als besonders verwerflich i.S.d. § 826 BGB anzusehen,
wenn die Beklagte ihre Zustimmung zu einer solchen Vorgehensweise von der
vorherigen Erfüllung der Verbindlichkeiten der B. GbR abhängig machte. Denn mit dieser
Zustimmung war die Entlassung des bisherigen Vertragspartners der Beklagten aus
dem bestehenden Vertragsverhältnis verbunden. Gem. Ziffer 27.3 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen war die Beklagte zur Erteilung dieser Zustimmung nicht
verpflichtet, was der Regelung des § 32 Abs. 5 AVBEltV entspricht.
In der Androhung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte ist ebenfalls
kein grob verwerfliches Verhalten zu sehen. Unstreitig war die Beklagte gegenüber der B.
GbR als ihrer bisherigen Vertragspartnerin zur Einstellung der Stromlieferungen gemäß
Ziffer 28.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. § 33 Abs. 2 AVBEltV
berechtigt, nachdem die B. GbR die bestehenden Rückstände trotz der
vorangegangenen Androhung der Einstellung der Stromversorgung nicht beglichen
hatte. Die Klägerin hat die ausstehenden Beträge bezahlt, da sie als neue Betreiberin
des Hotels eine Einstellung der Stromversorgung gerade vermeiden wollte, und somit im
eigenen Interesse gehandelt. Der von der Klägerin behauptete Zusammenhang
zwischen der Zahlung der ausstehenden Verbindlichkeit der B. GbR und dem Abschluss
eines neuen Vertrages mit der Klägerin bestand demnach gerade nicht, da die Klägerin
zur Abwendung der Einstellung der Stromversorgung, zu der die Beklagte zum
damaligen Zeitpunkt berechtigt war, gezahlt hat und zu diesem Zeitpunkt der Abschluss
eines neuen Vertrages mit der Klägerin schon deshalb nicht möglich war, weil das
Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der B. GbR ungekündigt fortbestand.
Der zwischen der Klägerin und der B. GbR in § 7 Abs. 2 des Pachtvertrages vom
21.08.2006 vereinbarte Haftungsausschluss steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es
sich lediglich um eine Vereinbarung im Innenverhältnis, die auf das zwischen der B. GbR
und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis keinen Einfluss hat. Die
Vertragsparteien des Pachtvertrages haben vielmehr in § 10 des Pachtvertrages
vereinbart, dass die Klägerin ab Pachtbeginn im Innenverhältnis sämtliche
Betriebskosten einschließlich Strom übernehmen sollte, während die B. GbR an der
Überleitung der bestehenden Verträge auf die Klägerin mitwirken sollte. Dazu gehörte
auch die Begleichung noch bestehender Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten.
Schadensersatzansprüche kann die Klägerin somit allenfalls im Verhältnis gegenüber
der B. GbR bzw. dem Insolvenzverwalter geltend machen. Es kann somit dahinstehen, ob
es sich bei der Übernahme des Hotelbetriebes durch die Klägerin um eine Fortführung
eines Handelsgeschäftes gem. § 25 Abs. 1 HGB handelt und ob ein etwaiger
Haftungsausschluss gegenüber der Beklagten bekannt gemacht worden ist.
Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung erneut zitierte Rechtsprechung des
Landgerichts Oldenburg (NJW-RR 1992, 53) ist im Streitfall nicht einschlägig, da eine
Zwangsverwaltung gerade nicht angeordnet worden ist. Der B. GbR als bisherigem
Vertragspartner der Beklagten ist anders als in dem vom Landgericht Oldenburg
entschiedenen Fall gerade nicht die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes
untersagt worden, so dass die B. GbR - eine Zahlung ihrer Verbindlichkeiten unterstellt -
weiterhin die Belieferung des Grundstücks mit Strom hätte verlangen können. Das
Landgericht hat in dem von ihm entschiedenen Fall die besondere Sittenwidrigkeit des
Handelns des Energieversorgungsunternehmens darin gesehen, dass es sich eine
bevorzugte Gläubigerstellung zum Nachteil der übrigen Gläubiger verschafft habe,
indem es eine ihr im Zwangsverwaltungsverfahren nicht zustehende vorrangige Tilgung
ihrer Rückstände habe erreichen wollen. Dies ist jedoch mit dem vorliegenden Fall, in
dem es eine Anordnung der Zwangsverwaltung nicht gibt und somit auch nicht zu einer
Gläubigerbenachteiligung der übrigen Gläubiger kommt, nicht vergleichbar.
2. Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist ebenfalls nicht
gegeben. Die Zahlung der Verbindlichkeiten der B. GbR durch die Klägerin stellte sich
aus der Sicht der Beklagten als Leistungsempfänger nicht als Leistung der Klägerin,
sondern als Leistung der B. GbR dar. Aus der Sicht der Beklagten leistete die Klägerin
auf eine fremde Schuld. Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, auf eine eigene
Verbindlichkeit geleistet zu haben oder davon ausgegangen zu sein, dass ein eigene
Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten bestand. Zudem erfolgte die Leistung nicht
ohne Rechtsgrund, da die Forderung der Beklagten gegenüber der B. GbR unstreitig
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ohne Rechtsgrund, da die Forderung der Beklagten gegenüber der B. GbR unstreitig
bestand. Indem durch die Zahlung der Klägerin diese Forderung der Beklagten
gegenüber der B. GbR erloschen ist, steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch nur
gegen die B. GbR bzw. den Insolvenzverwalter zu, nicht jedoch gegenüber der Beklagten.
3. Der Klägerin steht auch kein Bereicherungsanspruch in Höhe des von der Beklagten
ermittelten Guthabens von 2.407,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Da es sich bei der
Zahlung der Klägerin aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten um eine
Leistung der B. GbR gehandelt hat, bestand ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des
Guthabens nur im Verhältnis zwischen der B. GbR und der Beklagten. Dementsprechend
ist die Endabrechnung vom 28.11.2006 (Anlage K 8) auch an die B. GbR gerichtet.
Darüber hinaus ist die Leistung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern aufgrund des
bestehenden Vertragsverhältnisses mit der B. GbR. Dieser ist auch nicht nachträglich
entfallen, da die Abrechnung vom 28.11.2006 ohnehin lediglich den Zeitraum bis zum
31.08.2006 umfasst, in dem unstreitig nur ein Vertrag mit der B. GbR bestand.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Entscheidung unter
Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, bei der der Senat nicht von
bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, so dass die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO). Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin
zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Oldenburg geboten, da diese einen anderen
Sachverhalt betrifft.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1
S. 1 GKG auf 10.359,76 € festgesetzt.
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