Urteil des OLG Brandenburg vom 27.01.2009

OLG Brandenburg: höchstgeschwindigkeit, geschwindigkeitsbeschränkung, fahrverbot, aufmerksamkeit, geschwindigkeitsüberschreitung, fahrzeugführer, nachlässigkeit, fahrlässigkeit, rechtskraft, sammlung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss (OWi) 87 B/09, 2
Ss (OWi) 87B/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 25 Abs 1 S 1 StVG
Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung: Regelfahrverbot
bei einfach fahrlässigem Übersehen eines beidseitig
aufgestellten geschwindigkeitsbeschränkenden
Verkehrszeichens
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben vom
27. Januar 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lübben
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt, gegen ihn
ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam
wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung
gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils. Nach
den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 6. März 2008 um 14.00
Uhr als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesautobahn …
zwischen der Anschlussstelle D… und der Anschlussstelle L… in Richtung der
Anschlussstelle L…, wobei er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um
mindestens 44 km/h überschritt; die Messung der vom Betroffenen gefahrenen
Geschwindigkeit erfolgte über 1000 m hinter einer beidseitigen Beschilderung, welche die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkte.
Im Zusammenhang mit der Verhängung des Fahrverbots gegen den Betroffenen enthält
das Urteil die folgenden Ausführungen:
„Der Betroffene hat … in der Hauptverhandlung … erklärt, … er habe sich
während der Fahrt mit anderen, sich im PKW befindlichen Personen, unterhalten und
müsse aus diesem Grund die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen haben.
Unter Beachtung der erforderlichen und von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte
der Betroffene aufgrund der beidseitig aufgestellten Geschwindigkeitsbeschränkung
diese ohne weiteres erkennen können und müssen. Das Gericht ging daher davon aus,
dass der Betroffene zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Darüber hinaus war gemäß § 25 (StVG) ein Fahrverbot zu verhängen. Der
Betroffene hat die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob verletzt. Die objektiv grobe
Pflichtverletzung folgt aus dem Maß der Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 1 BKatV i. V. m. der lfd. Nr. 11.3.7 BKatV. Auch in subjektiver Hinsicht liegt eine grobe
Pflichtverletzung vor. Die subjektiv grobe Pflichtverletzung ist regelmäßig indiziert.
Gründe für ein Augenblicksversagen bei einer beiderseitigen
Geschwindigkeitsbeschränkung sind nicht erkennbar.“
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Hiergegen richtet sich die in jeweils zulässiger Weise eingelegte und begründete und auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die
Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.
II.
Das Rechtmittel des Betroffenen ist begründet. Die Ausführungen, mit denen das
Amtsgericht die Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen begründet hat,
halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen, die das Amtsgericht zum
Verkehrsverstoß getroffen hat, bilden keine ausreichende Grundlage für die
Entscheidung, gegen den Betroffenen ein Regelfahrverbot zu verhängen, weil sie
unvollständig sind. Dies ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der aufgrund der Sachrüge
zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch führt (ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. Senat vom 2. April 2009 - 2 Ss (OWi) 29 B/09 - und vom 26. März 2009 -
2 Ss (OWi) 30 B/09 -); darüber hinaus ist die vom Amtsgericht herangezogene
Begründung, gegen den Betroffenen (gleichwohl) ein Regelfahrverbot zu verhängen,
rechtsfehlerhaft.
1. Das Amtsgericht hat einen Verkehrsverstoß des Betroffenen festgestellt, bei dem
nach der lfd. Nr. 11.3.7 BKatV Anhang i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV die
Anordnung eines Fahrverbots von 1 Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht kommt. Bei dieser Zuwiderhandlung ist
eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, bei der nach § 25 Abs. 1
Satz 1 StVG ein Fahrverbot verhängt werden kann, indiziert. Dabei betrifft die
Indizwirkung zunächst, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennbar sind, sowohl
die objektive als auch die subjektive Seite des Vorwurfs.
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer
Autobahn, auf der es grundsätzlich keine Geschwindigkeitsbeschränkung gibt, begangen
wurde und ihr die Nichtbeachtung eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit
beschränkenden Verkehrszeichens zu Grunde liegt, weil grundsätzlich davon
ausgegangen werden kann, dass derartige Verkehrszeichen von den
Verkehrsteilnehmern auch wahrgenommen werden. Beruft sich der Betroffene aber
darauf, das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen übersehen zu haben und
ist ihm diese Einlassung nicht zu widerlegen, gilt eine Besonderheit:
In einem solchen Fall steigt mit dem Ausmaß der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zwar das objektive Gewicht des Verkehrsverstoßes, nicht jedoch
dessen subjektive Vorwerfbarkeit. Diese besteht - unabhängig vom Ausmaß der
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - nur darin, dass der Betroffene
das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen übersehen hat. Die
Verhängung eines Fahrverbots gegen ihn ist dann nur möglich, wenn gerade diese
Fehlleistung ihm als grob pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, diese also
auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11.
September 1997 - 4 StR 638/96 - (BGHSt 43, 241 f.) Folgendes ausgeführt:
„Dem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob
pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm
begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die
Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn,
gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder
Gleichgültigkeit. Für die Bewertung seines Verschuldens ist es, solange er die ohne das
Vorschriftszeichen maßgebliche Höchstgeschwindigkeit einhält, ohne Belang, ob er die
durch das Vorschriftszeichen angeordnete Geschwindigkeit weniger oder mehr
überschreitet. Das Maß der Pflichtverletzung hängt nur davon ab, wie sehr ihn das
Übersehen des Schildes zum Vorwurf gereicht. Das erhebliche Ausmaß der
Geschwindigkeitsüberschreitung, auf das die Regelbeispielsfälle der Tabelle 1 a zu
Buchst. c) abstellen, lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass der Fahrzeugführer das
Vorschriftszeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat.
Beruft sich der Kraftfahrer darauf, dass er ein Geschwindigkeitszeichen 274 (oder
eine Ortstafel) schlicht übersehen hat, und kann ihm diese Einlassung nicht widerlegt
werden, so scheidet die Verhängung eines Fahrverbots wegen der Überschreitung
gleichwohl nicht notwendig aus. Ist das gleiche Zeichen 274 im Verlaufe der vor der
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gleichwohl nicht notwendig aus. Ist das gleiche Zeichen 274 im Verlaufe der vor der
Messstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt worden oder geht etwa der
Messstelle ein so genannter Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige
Höchstgeschwindigkeit stufenweise mittels mehrerer nacheinander aufgestellter
Vorschriftszeichen herabgesetzt wird, so hat der betroffene Verkehrsteilnehmer - wenn
der Tatrichter seine Einlassung nicht schon aufgrund dieser Umstände als widerlegt
ansieht, was allerdings regelmäßig naheliegt - die gebotene Aufmerksamkeit in grob
pflichtwidriger Weise außer Acht gelassen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen sich die
Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Vorschriftszeichen 274 der StVO
(beispielsweise im Baustellenbereich einer Bundesautobahn) oder durch § 3 Abs. 3 Nr. 1
StVO i. V. m. der Ortstafel aufgrund der ohne weiteres erkennbaren äußeren Situation
(Art der Bebauung) jedermann aufdrängt. Bei Feststellung solcher - ohne Aufwand zu
ermittelnden - äußeren Umstände wird sich die für die Anordnung eines Fahrverbots
erforderliche grobe Pflichtverletzung auch bei Unkenntnis der konkreten
Geschwindigkeitsbeschränkung infolge Übersehens eines Zeichens allenfalls bei
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verneinen lassen.“
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es im angefochtenen Urteil an Feststellungen
dazu, ob es vor oder im Bereich der Messstelle äußere Umstände wie eine mehrfache
Wiederholung des die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen, einen so
genannten Geschwindigkeitstrichter oder einen Baustellenbereich gab, die den Vorwurf
der groben Pflichtverletzung gegen den Betroffenen beim Nichtbeachten der
Geschwindigkeitsbeschränkung begründen könnten; nur wenn diese festgestellt werden
können, bestünde eine ausreichende Grundlage für die Verhängung des
Regelfahrverbots gegen den Betroffenen.
2. Der Umstand, dass der Betroffene ein beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichen nicht
beachtet hat, genügt für sich allein genommen nicht, um ihm ein auch in subjektiver
Hinsicht grob pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen. Der vorstehend zitierten
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein innerörtlicher
Geschwindigkeitsverstoß nach einem beidseitig aufgestellten, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen zu Grunde. Die Tatsache, dass
der Bundesgerichtshof dies nicht zum Anlass genommen hat, das Vorliegen eines grob
pflichtwidrigen Verhaltens des dort Betroffenen zu diskutieren, lässt den Schluss zu,
dass der Bundesgerichtshof das Übersehen eines beidseitig aufgestellten
Verkehrszeichens allein nicht für die Verhängung eines Regelfahrverbots genügen lassen
will (vgl. entsprechend den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 30.10.2007 - 1 Ss (OWi) 192 B/07 -). Auch der Senat teilt diese
Auffassung. Die Lebenserfahrung zeigt, dass es in Ausnahmefällen Verkehrssituationen
gibt, in denen die Aufmerksamkeit eines Kraftfahrzeugführers so abgelenkt werden kann,
dass dieser auch ein beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichen übersehen kann, ohne
dass ihm dafür mehr als nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit gemacht werden kann.
Zudem gibt es Verkehrssituationen, in denen zumindest die Sicht auf eines der
beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen verdeckt sein kann. Ebenso ist es möglich, dass
Geschehnisse innerhalb des Fahrzeugs eine kurzzeitige Ablenkung des Fahrzeugführers
bewirken, die ihn ein beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichen ebenso übersehen lassen
wie ein nur einseitig aufgestelltes. Schließlich ist gerade bei längeren Autobahnfahrten
mit geringer Verkehrsdichte das Phänomen bekannt, dass die Aufmerksamkeit des
Fahrzeugführers allmählich nachlässt; in all diesen Fällen mag der Vorwurf der einfachen
Fahrlässigkeit gegen den Fahrzeugführer begründet sein, nicht jedoch notwendigerweise
der eines auch in subjektiver Hinsicht groben Pflichtenverstoßes.
3. Auch der Umstand, dass der Betroffene hier nach seiner eigenen Einlassung das die
Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen hatte, weil er sich mit
anderen im PKW befindlichen Personen unterhalten hatte, begründet nicht den Vorwurf
des grob pflichtwidrigen Verhaltens gegen ihn. Dass ein Fahrzeugführer sich mit anderen
Personen im PKW unterhält, ist ein normales menschliches Verhalten, das regelmäßig
nicht zu einer relevanten Verringerung der gebotenen Aufmerksamkeit des
Fahrzeugführers für das Verkehrsgeschehen führt.
4. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass neue Feststellungen zum
Verkehrsverstoß auch Anlass für eine abweichende Bemessung der gegen den
Betroffenen verhängten Geldbuße geben können, hebt er den Rechtsfolgenausspruch
des angefochtenen Urteils insgesamt auf.
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