Urteil des OLG Brandenburg vom 19.09.2008

OLG Brandenburg: auszahlung, konkludentes verhalten, bürgschaftsurkunde, widerruf, darlehen, brauerei, erfüllung, bedingung, gesellschafter, einverständnis

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 155/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 362 BGB
Mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung auf ein von der
vertraglichen, nicht einseitig widerrufbaren Vereinbarung
abweichendes Konto
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.
September 2008 - 6 O 106/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte kann die
Vollstreckung wegen der Kosten zweiter Instanz durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien besteht ein noch bis 2016 laufender „Gastronomie-
Partnerschaftsvertrag“ betreffend 10 verschiedene Gaststätten, zu deren Förderung die
Klägerin ein Darlehen von 550.000,00 € gewährt hat. Das Darlehen soll über die
Ergebnisse aus einer zugleich übernommenen Bierbezugsverpflichtung an die Klägerin
zurückgeführt werden soll. Der Beklagte ist - teilweise als Rechtsnachfolger der
ursprünglich beteiligten „G… S… und J... L… GbR“ - passivlegitimiert, nachdem der
Mitgesellschafter S… am 19.11.2006 verstorben und sein Anteil dem Anteil des
Beklagten zugewachsen ist.
In dem laufenden Vertragverhältnis streiten die Parteien um die Pflicht zur Beibringung
einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft über 275.000,00 €; der Beklagte meint, diese
Pflicht sei durch Erfüllung bereits erloschen.
Die auf Beklagtenseite von beiden Gesellschaftern der GbR unterzeichnete vertragliche
Regelung - eingereicht als Anlage K 1 - sah u.a. vor:
Seite 2:
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In einer ersten für die GbR übernommenen Bürgschaft (GA 17) wurde der gesicherte
Anspruch aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag bezeichnet mit
„Bezugsverpflichtung“. Außerdem enthielt die auf den 01.08.2006 datierte
Bürgschaftsurkunde den folgenden Passus:
Diese Bürgschaftsurkunde wurde der Klägerin mit einem vom Gesellschafter S…
abgefassten Schreiben der „Eigentümergemeinschaft J… L… / G… S…“ vom 02.08.2006
(GA 16) übermittelt, welches die Aufforderung enthält, den Darlehensbetrag in Höhe von
550.000,00 € auf das in der Bürgschaftsurkunde genannte Konto bei der … Bank …
anzuweisen. Weiter heißt es in dem Übersendungsschreiben:
Die Klägerin sandte die Bürgschaft als nicht vertragsgerecht an die ausstellende Bank
zurück. Anschließend kam es zur Ausstellung einer zweiten - ebenfalls auf den
01.08.2006 datierten - Bürgschaftsurkunde - eingereicht als Anlage K 5 (GA 19) -. In
dieser Urkunde sind die gesicherten Ansprüche erweiternd beschrieben als
Außerdem enthält diese Bürgschaftsurkunde den folgenden Passus:
Am 07.08.2006 zahlte die Klägerin das Darlehen in voller Höhe von 550.000,00 € aus,
allerdings nicht auf das Konto bei der … Bank …, sondern auf das im Gastronomie-
Partnerschaftsvertrag festgelegte Konto bei der …bank. Dort ging der Darlehensbetrag
ein, stand aber dem Beklagten wegen einer von der …bank vorgenommenen
Verrechnung nicht zur freien Verfügung.
Nachdem die … Bank … im Oktober 2006 die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde mit der
- sachlich zutreffenden - Begründung begehrt hatte, die in der Bürgschaft zur Bedingung
gemachte Zahlung sei auf dem dort bezeichneten Konto nicht eingegangen, sandte die
Klägerin auch die als Anlage K 5 eingereichte (zweite) Bürgschaftsurkunde vom
01.08.2006 an die Bank zurück. Sie nahm sodann den Beklagten auf Beibringung einer
„vertragsgerechten“ Bürgschaft in Anspruch.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht den Beklagten
zur Beibringung der vertraglich vereinbarten Bürgschaft über einen Betrag von
275.000,00 € verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin veranlasste Auszahlung des
Darlehens auf das Konto bei der …bank entspreche der vertraglichen Regelung. Soweit
der Betrag dort für den Beklagten nicht frei verfügbar gewesen sei, liege dies nicht im
Verantwortungsbereich der Klägerin. Die von den Parteien einvernehmlich
vorgenommene Benennung der …bank habe als vertragliche Regelung nicht einseitig
geändert werden können.
Im Unterschied zu der vertraglichen Leistung der Klägerin seien beide Bürgschaften vom
01.08.2006 nicht vertragsgerecht gewesen. Der Gastronomie-Partnerschaftsvertrag
gewähre einen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens erst nach Vorliegen einer -
wirksamen - Bürgschaft; die vom Beklagten beigebrachten Bürgschaften seien aber
nicht wirksam gewesen, weil sie ihrerseits in der Wirksamkeit von einer dem Vertrag nicht
entsprechenden Bedingung abhängig gemacht worden seien, nämlich von dem
vorherigen Geldeingang auf einem nicht vereinbarten Konto.
Mit der Berufung tritt der Beklagte den Annahmen des Landgerichts entgegen. Hierzu
vertieft er seine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz
vorgetragene Darstellung, wonach der als Zeuge benannte Mitarbeiter der Klägerin - Hr.
La… - nach Erhalt der zweiten Bürgschaft und vor der Auszahlung des Darlehens in
einem Telefonat mit dem Beklagten bestätigt habe, dass die Bürgschaft „nun in
Ordnung“ sei (GA 94). Der Beklagte meint, die vertragliche Festlegung des Kontos bei
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Ordnung“ sei (GA 94). Der Beklagte meint, die vertragliche Festlegung des Kontos bei
der …bank sei damit als einvernehmlich abgeändert anzusehen. Auch der Umstand,
dass nach dem Telefonat die Auszahlung erfolgt sei, belege diese Annahme, denn die
Valutierung sei erst nach Beibringung einer wirksamen Bürgschaft geschuldet gewesen,
so dass also offenbar auch die Klägerin die Urkunde nun als vertragsgerecht akzeptiert
habe. Dafür spreche schließlich auch, dass die Klägerin in einem Schreiben vom
19.09.2007 (GA 96) von einem „bedauerlichen Irrtum unsererseits“ gesprochen habe.
Im Übrigen ergebe auch die Auslegung, dass es sich bei den in den Bürgschaften
formulierten Maßgaben nicht um „schädliche“ und zur Unwirksamkeit führende
Bedingungen handele; die Vorbehalte hinsichtlich der Auszahlung stünden nicht
außerhalb des vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnisses. Eine Regelung „Bürgschaft
gegen Zahlung“ stehe mit der Regelung „Zahlung gegen Bürgschaft“ nicht in Konflikt,
weil die Auslösung der Zahlung immer zugleich die Bürgschaft und die Valutierung
wirksam werden lasse. Die Verpflichtung zur Beibringung einer Bürgschaft sei deshalb
vertragsgemäß erfüllt worden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bekräftigung ihres erstinstanzlichen
Vortrags. Sie bestreitet die angeblich von dem Zeugen La… abgegebenen Äußerungen
und verweist ergänzend darauf, die behauptete telefonische Absprache habe eine
Vertragsänderung auch im Hinblick auf die Schriftformklausel nicht herbeiführen können.
Die rechtliche Unverbindlichkeit sei ggf. für den Beklagten - als Rechtsanwalt - auch
erkennbar gewesen.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen und wegen der weiteren
Einzelheiten der Prozessgeschichte verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt.
II.
Die statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Das Rechtsmittel ist damit zulässig.
Die Berufung des Beklagten ist allerdings in der Sache unbegründet. Das Landgericht
hat die an die Klägerin übermittelten Bürgschaften vom 01.08.2006 mit Recht als nicht
vertragsgerecht angesehen. Ungeachtet der von der Klägerin veranlassten Auszahlung
des Darlehensbetrages ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der
Berufungsbegründung der Anspruch der Klägerin auf Beibringung der vertraglich
vereinbarten Sicherheit nicht erfüllt.
Eine wirksame Abänderung der Vereinbarungen im Gastronomie-Partnerschaftsvertrag
liegt nicht vor. Mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht
eingereichten und in der Berufungsbegründung vertieften Vorbringen zu einer
telefonischen Absprache mit dem Zeugen La… trägt der Beklagte eine Abänderung des
Vertrages nicht schlüssig vor; dieser Vortrag ist daher nicht entscheidungserheblich.
1.
Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Stellung einer Bürgschaft ist mit der
Unterschrift der Parteien unter den Vertrag vom 21.07.2006 entstanden. Die Parteien
haben besondere Voraussetzungen, von denen die Pflicht zur Leistung der
beschriebenen Sicherheit abhängig sein sollte, nicht vorgesehen. Der Gastronomie-
Partnerschaftsvertrag räumt diesen Anspruch auf Seite 2 ohne weiteres ein. Gestärkt
haben die Parteien die Position der Klägerin durch die Abrede, dass das Darlehen nicht
fällig wird, bevor die Sicherheit gestellt ist.
Die vom Beklagten beigebrachte Bürgschaft stand ihrem unmissverständlichen Wortlaut
nach unter der Bedingung der Zahlung von 550.000,00 € auf das Konto bei der … Bank
…. Diese Vorgabe ist von dem Gastronomie-Partnerschaftsvertrag nicht gedeckt; sie
kann also unschädlich und die von ihr betroffene Bürgschaft vertragsgerecht allenfalls
dann gewesen sein, wenn die Klägerin auf das Konto bei der … Bank … zahlen musste.
Nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages vom 21.07.2006 war dies nicht der Fall.
Angesichts der dort zur Auszahlung des Darlehens explizit aufgenommenen Regelung
zur Überweisung auf das (andere) Konto bei der …bank durfte die Klägerin sogar im
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zur Überweisung auf das (andere) Konto bei der …bank durfte die Klägerin sogar im
Ausgangspunkt auf kein anderes Konto auszahlen, um nicht die schuldbefreiende
Wirkung der Valutierung zu gefährden.
2.
Die vom Beklagten beigebrachte Bürgschaft wäre nach alledem nur dann - wie der
Beklagte meint - „tauglich entsprechend dem Vertrag“, wenn es zu einer wirksamen
Änderung des Gastronomie-Partnerschaftsvertrages gekommen ist. Eine solche
Änderung der vertraglichen Grundlage für die Stellung der vereinbarten Sicherheit lässt
sich aber - wie auch das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht
feststellen.
a)
Der Beklagte war im Verhältnis zur Klägerin nicht berechtigt, die Benennung des Kontos,
das für die Auszahlung des Darlehens vertraglich festgelegt worden war, frei zu
widerrufen. Die hierzu getroffene Vereinbarung berührte und wahrte die Interessen
beider Vertragsparteien, weshalb ein Einverständnis mit der freien Widerruflichkeit dieser
Festlegung den Umständen des Vertragsschlusses am 21.07.2006 nicht zu entnehmen
ist.
Die vorliegende, von den Parteien schriftlich getroffene Festlegung eines bestimmten
Auszahlungsweges unterscheidet sich in ihrer Bedeutung von anderen Fällen
bargeldloser Zahlungen, wie sie im täglichen Geschäftsverkehr häufig stillschweigend
vorgenommen werden. Neben dem Grundsatz, dass Geldschulden durch Barzahlung zu
erfüllen sind, wird eine Zahlung durch Banküberweisung als Erfüllung nach § 362 BGB
dann angesehen, wenn der Gläubiger zu erkennen gegeben hat, dass er diese Form der
Zahlung akzeptiert. Geschieht dies stillschweigend, etwa durch die schlichte Angabe
eines Kontos auf der Rechnung, so wird das damit erklärte Einverständnis des Gläubigers
mit bargeldloser Zahlung in Ermangelung besonderer Umstände dahingehend
verstanden, dass es sich ausschließlich auf genau angegebene Konto bezieht und dass
es - bis zur Vornahme der Überweisung - frei widerruflich ist. In solchen geschäftlichen
Zusammenhängen, die allein auf konkludentes Verhalten zurückgehen, kann schon die
Angabe einer neuen Bankverbindung in einer Rechnung als konkludent erklärter Widerruf
des Einverständnisses hinsichtlich eines zuvor benannten Konto aufzufassen sein (BGH
NJW-RR 2004, 1281 f.).
Nach diesen Grundsätzen war aber die konkret von den Parteien getroffene
Vereinbarung nicht widerruflich. In der vorliegenden Konstellation ging die Bedeutung der
vertraglichen Festlegung eines Kontos erkennbar über ein bloßes Einverständnis des
Zahlungsgläubigers hinaus. Das von den Parteien vorgesehene Überweisungsverfahren
trat nicht lediglich neben den gesetzlichen Regelfall der Barzahlung, sondern eine solche
wurde vertraglich ausdrücklich abbedungen („Die Auszahlung erfolgt … per
Überweisung…“). Die festgelegte Zahlstelle war damit nicht mehr nur der Gegenstand
eines konkludenten Verhaltens der Beteiligten, sondern die Überweisung auf das Konto
bei der …bank war zentraler Bestandteil der Erfüllungsvereinbarung. Die in dieser Weise
erfolgte schriftliche Festlegung eines genau bezeichneten Zahlungsweges wahrt auch
das Sicherungsinteresse des Zahlungsschuldners, der die unmissverständlich fixierte
Angabe des Empfängerkontos zur Verringerung des eigenen Risikos von
Auszahlungsfehlern benötigen und entsprechend verstehen wird.
Insbesondere bei so werthaltigen Vermögensverfügungen, wie der hier gegenständlichen
Auszahlung von 550.000,00 €, bei denen die Vertragsabwicklung länger kann und in die
zudem verschiedene Abwicklungsebenen einbezogen sind, kann keine Vertragspartei
davon ausgehen, der anderen Seite werde eine Änderung der Regelung letztlich
gleichgültig sein, so dass ohne ausdrückliche Klärung dieser Frage auch keine Partei die
getroffene Festlegung der Kontoverbindung als frei widerruflich auffassen darf. Dem
Schuldner würde damit das für ihn schwer zu handhabende Risiko aufgebürdet, dass an
der einen Stelle z.B. des bank- oder firmeninternen Ablaufs der unbegrenzt mögliche
Widerruf (noch) nicht bekannt geworden ist, der den Betrieb des Auszahlenden (an
anderer Stelle) aber postalisch bereits erreicht hat. Die Bereitschaft zur Übernahme
derartiger Risiken lässt sich einem konkludenten Verhalten nicht beimessen, sondern
bedarf ggf. der ausdrücklichen Klärung.
Die Erforderlichkeit solcher Differenzierung zeigt sich auch im vorliegenden Fall
besonders deutlich. Der in dem Schreiben vom 02.08.2006 enthaltene Hinweis der
Darlehensnehmerin auf die „Gegenstandslosigkeit“ der im Vertrag vereinbarten
Bankverbindung ist der als Anlage K 3 eingereichten Unterlage erst bei genauer Lektüre
zu entnehmen. Ausgehend von einer freien Widerruflichkeit der Kontofestlegung würde
hier der Klägerin das Risiko zufallen, die unauffällige Bemerkung zu übersehen oder in
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hier der Klägerin das Risiko zufallen, die unauffällige Bemerkung zu übersehen oder in
ihrer Tragweite nicht voll zu erfassen, und dann 6-stellige Beträge auf ein „falsches“
Konto auszuzahlen. Angesichts der ausdrücklich schriftlich abgefassten Regelung im
Vertragstext vom 21.07.2006 spricht nichts für die Annahme, die Parteien seien sich
über solche Konsequenzen einig gewesen.
Selbst wenn man aber entgegen den vorstehenden Ausführungen einen Widerruf der
Kontoverbindung im Grundsatz als zulässig ansehen wollte, wäre ein solcher nicht
wirksam erklärt worden. Einen etwa grundsätzlich zulässigen Widerruf hätte allein die
berechtigte Vertragspartei erklären können. Als solche war ausweislich der
Vertragsurkunde vom 21.07.2006 die „G… S… und J... L… GbR“ anzusehen (GA 6). Der
Vertrag enthält keine Regelung, wonach jedes Mitglied der GbR auch allein mit Wirkung
für beide Gesellschafter vertragsrelevante Erklärungen sollte abgeben dürfen. Eine
wechselseitige Bevollmächtigung unter „mehreren verpflichteten Kunden“ ist auf Seite 6
des Vertragstextes ausschließlich für die Entgegennahme von rechtsgestaltenden
Erklärungen vorgesehen (GA 11).
Einen Widerruf von Seiten der GbR enthält das als Anlage K 3 eingereichte Schreiben
vom 02.08.2006 nicht. Unterzeichnet ist das Schreiben allein von dem inzwischen
verstorbenen Gesellschafter S…. Auch der verwendete Briefkopf weist nicht die GbR aus,
sondern eine „Eigentümergemeinschaft J... L… / G… S…“. Die Widerrufserklärung ist
damit jedenfalls nicht von dem ggf. berechtigten Vertragspartner der Klägerin
abgegeben worden.
b)
Die Änderung der vertraglichen Festlegung konnte - wie auch das Landgericht
angenommen hat - nicht einseitig, sondern nur durch eine Vereinbarung erfolgen. Als
einzige Reaktion der Klägerin, aus der der Beklagte etwa auf eine Zustimmung der
Klägerin zu einer rechtsverbindlichen Auswechselung der Zahlstelle hätte schließen
können, kommt die vom Beklagten behauptete Absprache mit dem Mitarbeiter der
Klägerin, dem als Zeugen benannten Herrn La…, in Betracht.
Der Beklagte hat seine Darstellung, der Zeuge habe nach Prüfung der (zweiten)
Bürgschaft erklärt, diese Bürgschaft sei nun in Ordnung, erstmals nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgetragen. Bis dahin war der Zeuge La…
lediglich dafür benannt, dass er nachträglich den „Irrtum“ auf Seiten der Klägerin
eingeräumt habe und als zuständiger Mitarbeiter wegen des Vorfalls entlassen worden
sei (Schriftsatz v. 17.07.08; GA 80). Auf die Frage, ob das Vorbringen zu dem Telefonat
in zweiter Instanz verspätet ist, kommt es nicht entscheidend an; das behauptete
Telefonat stellt wegen der von den Parteien vereinbarten qualifizierten Schriftformklausel
in keinem Fall einen schlüssigen Einwand gegen den Klageanspruch dar.
Die Parteien haben auf Seite 6 ihres Vertrages für Änderungen eine Schriftformklausel
vereinbart, die auch ihrerseits nur schriftlich aufhebbar sein sollte. Anders als eine
einfache Schriftformklausel kann das hier von den Parteien gewählte „doppelte“
Schriftformerfordernis nicht ohne weiteres durch mündliche Abreden als abbedungen
und überwunden angesehen werden. (vgl. m.w.N. KG NZM 2005, 908 f.). In der
doppelten Schriftformklausel kommt danach der bindend geäußerte Wille der Parteien
zum Ausdruck, sich rechtsgeschäftlich besonders starr an bestimmte Formen binden zu
wollen. Die Vertragsfreiheit, die bei einfachen Formabreden für die Möglichkeit einer
formlosen Aufhebung derselben spricht, weil die einfache Abrede ihrerseits auch formfrei
begründet werden konnte, verlangt bei der doppelten Schriftformklausel, dass die
Privatautonomie hinter die Erfordernisse der von den Parteien besonders dringlich
gewünschten Schriftform zurücktritt.
Auch prozessual wirkt sich das Vorliegen einer doppelten Schriftformklausel
dahingehend aus, dass schlüssiger Vortrag zur Abbedingung der Klausel oder zu einem
Einvernehmen dahingehend, die Klausel solle einer bestimmten mündlich getroffenen
Abrede nicht entgegenstehen, stets auch die Darlegung der konkret erzielten Einigkeit
über die Aufhebung der Schriftformklausel beinhalten muss.
Auch dieses Erfordernis ist in dem Sachvortrag zu den mündlich mit dem Zeugen La…
getroffenen Abreden nicht erfüllt, denn der Beklagte behauptete selbst nicht, mit dem
Zeugen La… über die Schriftformklausel gesprochen und deren Aufhebung vereinbart zu
haben.
Eine Abbedingung des vertraglich festgelegten Schriftformerfordernisses trägt der
Beklagte damit nicht schlüssig vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,
709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im
Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung
in der Rechtsanwendung gegenüber Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder
gegenüber anderen Oberlandesgerichten ist nicht ersichtlich.
4.
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf 137.500,00 € festgesetzt. Der
Ansatz (nur) des hälftigen Betrages der streitgegenständlichen Bürgschaft trägt dem
Umstand Rechnung, dass es sich um die Stellung einer Sicherheit in einem laufenden
Vertragsverhältnis handelt, für das der Eintritt des Sicherungsfalls und die wirtschaftliche
Ausschöpfung des streitgegenständlichen Sicherungsmittels derzeit ungewiss sind.
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