Urteil des OLG Brandenburg vom 16.08.2006

OLG Brandenburg: unterbringung, psychische störung, zustand, aussetzung, vollstreckung, fortdauer, misshandlung, straftat, beendigung, bewährung

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 222/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 StGB, § 21 StGB, § 67d Abs
6 StGB
Voraussetzungen einer Erledigterklärung einer Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der
auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bei dem
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel vom 16. August 2006 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Der Untergebrachte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in
diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Landgericht Potsdam verurteilte den Beschwerdeführer am 7. Mai 1997 wegen
Misshandlung Schutzbefohlener im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit falscher
Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und
ordnete gleichzeitig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Soweit
der Beschwerdeführer wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen im besonders
schweren Fall verurteilt worden war, hat das Landgericht festgestellt, dass die Tat im
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen wurde. Nach den
Urteilsausführungen lag bei dem Beschwerdeführer eine schwere Persönlichkeitsstörung
in Form der "Borderline-Störung" vor, die zu einer erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit geführt habe. Nachdem der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom
7. September 1997 bis 23. November 1997 im Strafvollzug befunden hatte, war er in der
Zeit vom 24. November 1997 bis 21. September 2000 im Maßregelvollzug in der
Landesklinik Teupitz untergebracht. In der Zeit vom 21. September 2000 bis 24. Mai
2002 verbüßte er eine Restfreiheitsstrafe von 611 Tagen aus dem Urteil des
Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 21. Januar 1992. Seit dem 24. Mai 2002 befindet
er sich erneut im Maßregelvollzug - nunmehr in der Landesklinik ….
Mit Beschluss vom 16. August 2006 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Potsdam den Antrag des Verurteilten, die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, zurückgewiesen und die Fortdauer
der mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 1997 angeordneten Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 31. August
2006.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO statthaft und gem. §§
304, 311 StPO zulässig.
Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat die Strafvollstreckungskammer eine
Erledigung der Maßregel abgelehnt, denn diese kommt auch nach der seit dem 23. Juli
2004 (eingefügt durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung) geltenden gesetzlichen Regelung des § 67 d Abs. 6 StGB nur in
Betracht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mehr vorliegen oder die weitere
Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre.
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Dies bedeutet, dass die Unterbringung nur dann für erledigt zu erklären ist, wenn der
schuldmindernde oder schuldausschließende Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB,
aufgrund dessen im Urteil die Maßregel angeordnet wurde, nicht mehr besteht. Das
Gericht hat sich dabei nur mit der Frage zu befassen, ob im Zeitpunkt seiner
Entscheidung der Zustand besteht. Die Frage, ob möglicherweise die
Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war, stellt sich im Erledigungsverfahren grundsätzlich
nicht. Denn zum einen unterliegt im Erledigungsverfahren, wie die
Strafvollstreckungskammer bereits mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 ausführlich
ausgeführt hat, im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des erkennenden Urteils
nur der gegenwärtige und nicht der frühere Zustand des Untergebrachten der
Beurteilung des Gerichts (BVerfG NJW 1995, 2405). Zum anderen kann im Rahmen des
Vollstreckungsverfahrens auch aus tatsächlichen Gründen immer nur zur gegenwärtigen
Sachlage entschieden werden, weil nur zur gegenwärtigen psychischen Situation des
Untergebrachten hinreichende gutachterliche Feststellungen getroffen werden können.
Ferner stellt das Gericht die Erledigung der Unterbringung fest, wenn Ereignisse
eingetreten sind, die die auf dem krankhaften Zustand beruhende Gefährlichkeit des
Untergebrachten beseitigt haben (vgl. BT-DrS. 15/2887, S 14 - zu Nr. 3 -).
Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn auch der
Sachverständige Dr. med. H. A… attestiert dem Untergebrachten in seinem Gutachten
vom 30. August 2006, dass sich an seiner für die Anlasstat entscheidenden
Psychopathologie und seiner Gefährlichkeit bis heute nichts verändert hat.
Ein Fall der Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, der sich von denjenigen
Fallgestaltungen, in denen der Tatrichter aus einer zutreffenden Tatsachengrundlage
lediglich falsche rechtliche Schlüsse gezogen hat, die Fehleinweisung also ausschließlich
auf einem Rechtsfehler des Gerichts, das die Unterbringung angeordnet hat, beruht, ist
hier in Ansehung der - wenn auch zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen
kommenden - in der Vergangenheit eingeholten Sachverständigengutachten ebenfalls
nicht zu erkennen. Insoweit ändert auch die neue gesetzliche Regelung des § 67 d Abs.
6 StGB nichts an der bisher im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegten Rechtsansicht
(vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 252).
Sämtliche den Untergebrachten begutachtenden Sachverständigen - mit Ausnahme von
Dr. S…, die keine Diagnose gestellt hat - gelangten zu dem Ergebnis, dass bei dem
Untergebrachten eine - wenn auch unterschiedlich diagnostizierte - psychische Störung -
vorliegt.
Die Strafvollstreckungskammer hat ohne Rechtsfehler eine Aussetzung der weiteren
Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
zur Bewährung abgelehnt.
Gemäß § 67 d Abs. 2 StGB i.V.m. § 67 e Abs. 1 StGB setzt das Gericht nach Ablauf der
Überprüfungsfrist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn
zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrige Taten mehr begehen wird. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für
eine Aussetzung vorliegen, so kann die Erprobung, ob der Untergebrachte in der Freiheit
keine rechtswidrigen Taten begehen wird, nicht verantwortet werden.
Die in diesem Sinne erforderliche günstige Täterprognose kann dem Untergebrachten
nicht gestellt werden. Der Untergebrachte ist in Folge seines psychischen Zustandes
auch weiterhin gefährlich. Angesichts seiner im Maßregelvollzug gezeigten
Verhaltensauffälligkeiten und des Umstandes, dass er nach wie vor mit seinen Ärzten
und Therapeuten die Straftat nicht ausreichend aufgearbeitet hat, ist eine erfolgreiche
Behandlung bislang nicht feststellbar. Es ist mithin wahrscheinlich, dass der
Untergebrachte im Falle seiner Freilassung erneut solche Taten begehen würde, die zu
seiner Verurteilung geführt haben.
Dies ergibt sich im Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme der den Untergebrachten
behandelnden Klinikärzte vom 01. Dezember 2005 in Verbindung mit dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. A… vom 30. August 2006. Der Sachverständige gelangt in
Übereinstimmung mit den Klinikärzten zu der Überzeugung, dass der Untergebrachte
nach dem aktuellen Stand der Therapie die Straftat noch nicht so weit aufgearbeitet
habe, dass außerhalb des Maßregelvollzugs von ihm keine rechtswidrigen Taten zu
erwarten seien.
Zwar sei es dem Untergebrachten in der Vergangenheit gelungen, in den "reichlich
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Zwar sei es dem Untergebrachten in der Vergangenheit gelungen, in den "reichlich
vorhandenen nichtfamiliären Konflikten im Maßregelvollzug etwaige aggressive Impulse
zu zügeln und sich an die Disziplin zu halten". Auf Angebote zum Einlenken seitens der
Klinik habe er sich indes immer nur teilweise einlassen können, nie aber so, dass man
daraus eine tiefer gehende Veränderung seiner psychischen Kernproblematik
schlussfolgern dürfe.
Diese gutachterlichen Äußerungen liefern derzeit eine ausreichende Grundlage, um dem
Untergebrachten eine aussagekräftige Kriminalprognose zu stellen.
Da die Strafvollstreckungskammer nach dem Ergebnis der Stellungnahmen der
Klinikärzte und der in den vergangenen Jahren erfolgten Begutachtungen nicht einmal
eine Aussetzung des weiteren Maßregelvollzugs in Erwägung gezogen hat, hat sie die
Einholung eines weiteren Gutachtens und die damit verbunden Anhörung des
Sachverständigen für entbehrlich gehalten. In Ansehung der gutachterlichen Äußerung
des Sachverständigen Dr. A… vom 30. August 2006 erweist sich dieses Vorgehen der
Strafvollstreckungskammer vorliegend als rechtsfehlerfrei. Der Einholung eines neuen
(externen) Prognosegutachtens bedarf es zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Die Fortdauer der Unterbringung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche
Gebot der Verhältnismäßigkeit. Zwar gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
die Unterbringung nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es
unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (OLG
Düsseldorf NStZ 1991, 104); bei der insoweit zu treffenden nachträglichen Entscheidung
nach § 67 d Abs. 2 StGB ist ferner der Rechtsgedanke des § 62 StGB heranzuziehen,
und es ist zu berücksichtigen, dass bei lang andauernder Unterbringung deren Fortdauer
nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr allgemein mit "rechtswidrigen
Taten von mittlerer und geringer Kriminalität" begründet werden darf (vgl. BVerfG NJW
1995, 3048; vgl. im übrigen BVerfGE 70, 316 ff). Die in der Sache gebotene Abwägung
der einerseits im Falle einer Beendigung der Maßregel von dem Rechtsmittelführer
ausgehenden Gefahren und der andererseits seiner Person durch die Unterbringung
auferlegten Beschränkungen ergibt aber, dass eine Aussetzung oder Beendigung der
Unterbringung noch nicht gerechtfertigt ist.
Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausführt, befindet sich der therapeutische
Prozess erst in den Anfängen und hat eine Straftataufarbeitung im eigentlichen Sinne
noch nicht stattgefunden. Auch die Persönlichkeitsproblematik des Untergebrachten
konnte noch nicht nachhaltig therapiert werden, so dass es der Untergebrachte noch
nicht ausreichend gelernt hat, in Überforderungs- und Konfliktsituationen angemessen
reagieren zu können.
Der Senat erneuert deshalb den Hinweis, dass der Untergebrachte wird erwägen
müssen, sich in Zukunft den Therapieangeboten der Klinikleitung gegenüber offener zu
zeigen, um die Grundlage für eine zukünftig positive Prognose zu schaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO .
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