Urteil des LSG Thüringen vom 28.11.2005

LSG Fst: ddr, zugehörigkeit, verordnung, pfleger, psychiatrie, neurologie, republik, anerkennung, qualifikation, anwartschaft

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 12 RA 1987/02
Thüringer Landessozialgericht L 6 RA 473/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. April 2004 insoweit aufgehoben
als die Beklagte verurteilt wurde, für die Zeit vom 1. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 4 (Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1975) anzuerkennen, die
während dessen erzielten tatsächlichen Entgelte und sonstigen Sachverhalte nach dem AAÜG zu ermitteln, durch
Bescheid festzusetzen und dem Rentenversicherungsträger zu übermitteln.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der
Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG
Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1946 geborene Klägerin erhielt am 30. Juni 1966 mit Wirkung zum 1. Juli 1966 die Berechtigung zur Ausübung
des Berufes als Krankenschwester. Bis 1969 war sie in diesem Beruf beim Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und
Neurologie S. tätig. Vom 5. September 1969 bis zum 13. Dezember 1969 besuchte sie die Bezirksbildungssstätte des
Gesundheits- und Sozialwesens B. und schloss im Rahmen der abschnittsweisen Ausbildung den IV.
Qualifizierungsabschnitt als Arbeitstherapeutin ab. Danach arbeitete sie ab dem 1. Januar 1970 im
Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie S. als Arbeitstherapeutin. Mit Urkunde vom 26. Februar 1970
wurde ihr die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Arbeitstherapeutin erteilt. Mit Schreiben vom 12. Juni 1972
bestätigte das Bezirkskrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie S. ihren Einsatz als leitende Arbeitstherapeutin ab
dem 1. April 1972. Unterstellt war sie dem ärztlichen Leiter der Rehabilitationsabteilung, ihr unterstellt waren alle
Beschäftigten in den arbeitstherapeutischen Abteilungen. Zu ihren Aufgaben gehörte die fachliche Anleitung aller in
der Arbeitstherapie tätigen Arbeitstherapeuten und Hilfskräfte, die Organisation der Beschaffung des Arbeitsmaterials
für die gesamte Arbeitstherapie, die Koordinierung der Verteilung der Arbeiten auf die Abteilungen, in denen
Arbeitstherapie durchgeführt wird, ferner war sie verantwortlich für die Abrechnung der geleisteten Arbeiten gegenüber
den Betrieben und der Haushaltsabteilung der Einrichtung. Mit Urkunde vom 6. November 1975 wurde ihr die
medizinische Fachschulanerkennung auf der Grundlage der Anordnung von 21. August 1975 über die medizinische
Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte (GBl. I Nr. 36 S. 642)
ausgesprochen. Daneben war sie seit 1975 als Mentorin für die Betreuung und Anleitung von Studenten der
Fachhochschulen in K., B. und anderen gleich gelagerten Bildungseinrichtungen und seit dem 1. November 1978
ehrenamtlich als Bezirksfachberaterin für die Arbeitstherapeuten tätig. Nach dem 30. Juni 1990 arbeitete sie als
leitende Ergotherapeutin.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte sie nicht.
Im April 2000 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1975 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen
Republik.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG ab. Die ausgeübte Beschäftigung als leitende
Arbeitstherapeutin könne lediglich zu den so genannten Ermessensfällen gerechnet werden. Eine bis zur Schließung
der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht getroffene (möglicherweise auch negativ getroffene)
Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des
bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt (bzw. ersetzt) werden. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002).
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie habe in einer medizinischen Einrichtung gearbeitet und somit
habe während dieser Beschäftigungszeit grundsätzlich eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem bestanden.
Aus ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ergebe sich, dass sie als eine besonders qualifizierte und verantwortlich
leitende Schwester einzustufen sei. Aus der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung des früheren Bezirkskrankenhauses
der durch sie bis heute ausgeübten Tätigkeit sei zu entnehmen, dass hierfür besondere Qualifikationen
Voraussetzung seien. Für eine Ermessensentscheidung bleibe daher kein Raum. Sie überreichte zwei ihrer
Beurteilungen und zahlreiche Urkunden über erhaltene Auszeichnungen.
Mit Urteil vom 23. April 2004 hat das Sozialgericht Altenburg die Beklagte verurteilt für die Zeit vom 1. November
1975 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 anzuerkennen, die während
dessen erzielten tatsächlichen Entgelte und sonstigen Sachverhalte nach dem AAÜG zu ermitteln, durch Bescheid
festzusetzen und dem Rentenversicherungsträger zu übermitteln. Die Klägerin gehöre dem Wortsinn nach als leitende
Arbeitstherapeutin zu den in § 3 der Verordnung genannten Angehörigen der Intelligenz. Sie sei der Berufsgruppe der
Schwestern bzw. noch eher der Berufsgruppe der Pfleger zuzuordnen. Bei der Frage der besonderen Qualifizierung
bzw. der verantwortlich leitenden Pflegertätigkeit handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die anhand der
tatsächlichen Gegebenheiten vom Versorgungsträger auszufüllen seien. Dies erfolge auf der Tatbestandsseite einer
Rechtsnorm und sei strikt von der Ermessensausübung zu trennen. Aufgrund der Fachschulanerkennung vom 6.
November 1975 sei ihre besondere Qualifizierung offensichtlich. Dies ergebe sich auch aus den im Klageverfahren
vorgelegten Unterlagen. Für die Zeit ab dem 1. November 1975 bis zum 31. Oktober 1976 hat das Sozialgericht die
Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren vertritt die Beklagte die Ansicht, die Klägerin habe nicht zu den Berechtigten gezählt, die
uneingeschränkt versorgungsberechtigt waren. Ob sie zu jenem Personenkreis gehört habe, der aufgrund seiner
"besonderen Qualifizierung" zum Kreis der Versorgungsberechtigten gezählt werden konnte, sei bundesrechtlich nicht
relevant. Eine solch bewertende Beurteilung sei aus Sicht des Bundesrechts nachträglich nicht möglich. Es gebe
keine bundesrechtlich verwertbaren Regelungen, nach denen unter den Begriff qualifizierte und verantwortlich tätige
Pfleger medizinische Fachschulabsolventen subsumiert werden. Das Sozialgericht verkenne in diesem
Zusammenhang, dass auch Krankenschwestern und -pfleger in der DDR an medizinischen Fachschulen ausgebildet
wurden. Nach den vom Sozialgericht herangezogenen Kriterien wären alle Absolventen medizinischer Fachschulen
zum Personenkreis der Versorgungsberechtigten zu rechnen. Der Gesetzgeber der DDR habe jedoch in die
Versorgungsordnung als uneingeschränkt Versorgungsberechtigte nur Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte
genannt. Für andere in Einrichtungen des Gesundheitswesens Beschäftigte war die Versorgungsberechtigung
hingegen davon abhängig, dass die Kriterien "besonders qualifiziert", "leitend" bzw. "verantwortlich" erfüllt wurden.
Welcher Maßstab für die Erfüllung dieser Voraussetzungen in der DDR zu Grunde gelegt worden sei, könne weder
geprüft noch nachvollzogen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. April 2004 insoweit aufzuheben als sie verurteilt wurde, für die Zeit
vom 1. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 (Verordnung
über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1975) anzuerkennen, die während dessen erzielten tatsächlichen Entgelte und
sonstigen Sachverhalte nach dem AAÜG zu ermitteln, durch Bescheid festzusetzen und dem
Rentenversicherungsträger zu übermitteln.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Klageverfahren sowie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis zum
30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der
Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12.
Juli 1951 (GBl. Nr. 85 S. 675; im Folgenden: AVVO-Int) einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf sie nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften
deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem
Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Sie war am 1. August 1991, dem
Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung,
durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hat auch weder eine positive
Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte sie eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19
Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Sie war auch nicht auf Grund eines
Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der DDR einbezogen worden.
Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten
Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu
irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt
hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und
nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (BSG vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris).
Nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz
an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 26. September
1951 (GBl. Nr. 117 S. 879, im Folgenden: 1. DB z. AVVO-Int) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage
ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument
(Versicherungsurkunde) ist der Klägerin nicht ausgehändigt worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte die
Klägerin daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus
der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1
Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die
nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 des Einigungsvertrages (EV)) einbezogen
wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990
gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 9. April
2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R
und Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regelungen des Versorgungssystems für die Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR bestand am 1. August
1991 aus bundesrechtlicher Sicht am 30. Juni 1990 kein Recht, das den Versorgungsträger im Sinne einer
gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, die Klägerin durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem
einzubeziehen.
Nach § 3 AVVO-Int gelten als auf dem Gebiet der Medizin tätige Angehörige der Intelligenz a) alle in Einrichtungen
des öffentlichen Gesundheitswesens hauptberuflich tätigen Ärzte, b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige
leitende Schwestern in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens; c) besonders qualifizierte und
verantwortlich tätige leitende Pfleger in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens; d) besonders qualifizierte
leitende Hebammen in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens; e) im öffentlichen Dienst stehende
Tierärzte und verantwortlich tätige tierärztliche Gehilfen.
Nach § 1 der 1. DB z. AVVO-Int sind die Leiter der unter § 6 der Verordnung genannten Einrichtungen, die der
Deutschen Demokratischen Republik direkt unterstehen, verpflichtet, bis zum 20. Oktober 1951 den zuständigen
Ministerien, Staatssekretariaten mit eigenem Geschäftsbereich oder zentralen Stelle der Deutschen Demokratischen
Republik die Listen (Anlage) der Personen vorzulegen, die gemäß der Verordnung für eine Anwartschaft auf
zusätzliche Altersversorgung in Frage kommen. Den Listen sind begründete Anträge sowie Vorschläge für die Höhe
der zu zahlenden Altersversorgung beizufügen.
Im vorliegenden Fall fehlt es bei der Klägerin angesichts ihrer Qualifikation als Arbeitstherapeutin schon an den
Voraussetzungen von § 3 b) oder c) der Verordnung; diese Berufsgruppe wird in der Verordnung überhaupt nicht
genannt. Zusätzlich fehlt es an Auswahlkriterien, wann eine Schwester bzw. ein Pfleger einen Rechtsanspruch auf
Einbeziehung hatte, insbesondere wann eine Schwester bzw. ein Pfleger "besonders qualifiziert" und "verantwortlich
tätig leitend" tätig war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie zum Abschluss von
Altersversorgungen für Mitarbeiter an staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 1. Juli 1974.
Nach I. Abs. 2 b) "können auf Antrag" in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz u.a. leitende Schwestern,
leitende Pfleger und leitende Hebammen mit hoher Qualifikation einbezogen werden, wenn weitere Voraussetzungen
erfüllt sind. Unabhängig davon, ob diese Richtlinie überhaupt versorgungsrechtliche Bedeutung hat (vgl. BSG vom 26.
Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R und vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 13/04 R), beinhaltete sie für die Klägerin
keinen Rechtsanspruch auf Einbeziehung.
Soweit die Vorinstanz in ihrem Urteil darauf abstellt, dass die Klägerin mit der medizinischen Fachschulanerkennung
als "besonders qualifiziert" anzuerkennen sei, weist der Senat zur Vollständigkeit darauf hin, dass nach der
Anordnung über die medizinische Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere mittlere medizinische
Fachkräfte vom 20. August 1975 (GBl. I S. 642) Voraussetzung für eine solche Anerkennung lediglich war, dass
neben der staatlichen Anerkennung und der Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens diese in
zweijähriger Tätigkeit Berufserfahrungen erworben hatten, den an die Berufsausübung gestellten Anforderungen
gerecht wurden und ihr Wissen und Können zur Ausübung ihrer Tätigkeit gefestigt und durch Weiterbildung erfüllt
haben. Kriterien für eine "besondere Qualifizierung" sind dem nicht zu entnehmen.
Überdies scheidet heute eine solche wertende Entscheidung aus, denn sie könnte allein aus der Sicht der DDR und
nach deren Maßstäben hätte getroffen werden; insofern darf sie mangels sachlicher, bundesrechtlich
nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend "ersetzt" werden (vgl. BSG vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 50/02
R, nach juris). Nach bundesrechtlichem Maßstab war eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende willkürfreie
Entscheidung nach den Regelungen dieses Systems nicht gewährleistet (vgl. BSG vom 18. Juni 2003, a.a.O.).
Derartige Entscheidungen wurden auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen. Schon
das von dem Einzelnen nicht beeinflussbare Antragsverfahren war ein Machtmittel zur Förderung von Wohlverhalten
eines totalitären Staates und ermöglichte diesem eine willkürliche Zuteilung (vgl. BSG vom 9. April 2002 – Az.: B 4
RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Dementsprechend wurden alle Regelungen der Versorgungssysteme kein
Bundesrecht, die eine bewertende Entscheidung und/oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines
Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (vgl. BSG vom 18. Juni 2003, a.a.O., BSG vom 9. April
2002, a.a.O., Senatsurteil vom 15. Dezember 2003 – Az.: L 6 RA 595/03).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht, weil der Bundesgesetzgeber an die im
Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür
anknüpfen durfte. Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) gebietet nicht, dort vorhandene Ungleichheiten
rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 31. März 2004 – Az.: B
4 RA 31/03 R, nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.