Urteil des LSG Thüringen vom 29.05.2008

LSG Fst: dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 600,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen., ddr, gleichstellung, aussichtslosigkeit, drucksache, zugehörigkeit

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 29.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Meiningen S 7 RA 1043/03
Thüringer Landessozialgericht L 2 R 803/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Meiningen vom 28. September 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten; dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe
von 600,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach
Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von
Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 29. August 1966 bis zum
30. Juni 1990 und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger legte im Juli 1966 an der Ingenieurschule für Bauwesen in G. die staatliche
Ingenieurprüfung in der Fachrichtung "Hochbau" erfolgreich ab. Nach dem Sozialversicherungsausweis war er ab dem
29. August 1966 als Ingenieur beim VEB Wohnungsbaukombinat S. beschäftigt, danach bis 30. August 1976 beim
Ingenieurbüro für Rationalisierung des Rates des Bezirkes S. Ab 1. September 1976 und über den 30. Juni 1990
hinaus war er beim Konsumgenossenschaftsverband (KGV) des Bezirkes S. tätig, und zwar bis zum 30. Juni 1987
als Abteilungsleiter Rationalisierung im Bereich Produktion und ab 1. Juli 1987 aufgrund Wahl als Vorstandsmitglied
"Produktion" (Vereinbarung zwischen dem Verband der Konsumgenossenschaften der DDR und dem Kläger über
Arbeits- und Lohnbedingungen vom 1. Juli 1987). Eine Versorgungszusage erhielt er nicht; der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) war der Kläger zum 1. März 1971 beigetreten.
Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom Dezember 2002 lehnte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid vom 13. Februar 2003 ab, weil das Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz nicht anwendbar sei. Der Widerspruch des Klägers dagegen blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2003).
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei zuletzt verantwortlich gewesen für die
Produktionsorganisation einschließlich Investitionen und Rationalisierung für die dem Bezirksvorstand unterstehenden
Einheiten des Fleisch- und Backwarenkombinats mit etwa zwölf Betrieben.
Die Klage hat das Sozialgericht Meiningen mit Urteil vom 28. September 2005 abgewiesen, weil Genossenschaften
keine volkseigenen Betriebe gewesen seien und es sich beim KGV auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im
Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften gehandelt habe.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und hat ein
juristisches Gutachten des Prof. Dr. G. vom Januar 2007 vorgelegt, wonach unter Berücksichtigung der
Regelungserfordernisse der Arbeitsverhältnisse von Werktätigen in konsumgenossenschaftlichen Betrieben zu DDR-
Zeiten eine Gleichstellung mit volkseigenen Betrieben erfolgt sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 28. September 2005 und den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - vom 13. Februar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 29. August
1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach dem
AAÜG und die während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Sie sind in
einem Erörterungstermin über die Möglichkeit zur Auferlegung von Kosten belehrt worden.
Ein Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger auf Verurteilung zur Zahlung höherer Rente ist nach Mitteilung
der Beklagten nicht anhängig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der geheimen Beratung
waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht zusteht. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vorab
Bezug genommen werden.
Als Rechtsgrundlage kommt hier nur § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG in Betracht. Der Kläger hat nach dieser Vorschrift aber
keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm beantragte Feststellung trifft. Er konnte schon deshalb mit
seinem Begehren keinen Erfolg haben, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R).
Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1 AAÜG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt dieses Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die
Sonderregelung des Satzes 2 ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil der Kläger (unstreitig) zu keinem Zeitpunkt
in ein Versorgungssystem einbezogen war und folglich die Fiktion der Vorschrift, wonach bei einem Ausscheiden aus
dem Versorgungssystem der Verlust der Anwartschaft als nicht eingetreten gilt, in seinem Fall nicht greift.
Einen "Anspruch" auf Versorgung (damit ist das Vollrecht gemeint) hat der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.
August 1991 nicht gehabt. Denn ein "Versorgungsfall" war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Dem Kläger
stand am 1. August 1991 aber auch keine "Anwartschaft" zu (damit ist die Versorgungsberechtigung gemeint).
Insofern ist allein auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Bundesrecht abzustellen. Dieses Bundesrecht verbietet es, ab
dem 1. Juli 1990 noch neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ergibt sich aus der Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1, 2. Halbsatz zum Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 in
Verbindung mit dem am 3. Oktober 1990 zu (sekundärem) Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des
Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990. Nach diesen Regelungen sind Neueinbeziehungen ab dem
1. Juli 1990 nicht mehr zulässig; folglich ist rückschauend auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990
abzustellen. Bei Personen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die
nachfolgend auch nicht durch originäres Bundesrecht einbezogen wurden (z.B. nach Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EV), ist
allerdings im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der
Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten.
Dem Kläger war eine solche Versorgungszusage jedenfalls nicht in Form eines bindend gebliebenen Verwaltungsaktes
erteilt worden (Art. 19 Satz 1 EV). Er war aber auch nicht durch eine Einzelentscheidung (z.B. aufgrund eines
Einzelvertrages) zu DDR-Zeiten einbezogen worden. Das Vorliegen einer nachträglichen Rehabilitierungsentscheidung
wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Da er früher nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, kann bei
ihm auch keine wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung verbunden mit
deren Fortwirkung vorliegen (Art. 19 Satz 1 bis 3 EV).
Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen
Umstände hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Dieser fiktive
bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage ist vom BSG in erweiternder verfassungskonformer Auslegung
des § 1 Abs. 1 AAÜG entwickelt worden, um Wertungswidersprüche innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. Der
erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Im Bereich der so genannten technischen
Intelligenz hängt der Anspruch nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-techInt) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr.
93 S. 844) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur ZAVO-techInt (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S.
487) von drei Voraussetzungen ab. Dieses Versorgungssystem war geschaffen worden für
1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2.
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
(betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger gehörte am 30. Juni 1990 nicht zum versorgungsberechtigten Personenkreis nach § 1 der Zweiten
Durchführungs¬bestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB z. ZAVO-techInt, im Folgenden 2. DB
genannt). Er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) und auch nicht in einem durch
§ 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt, sondern entsprechend seiner Vereinbarung mit dem Verband
der Konsumgenossenschaften der DDR über Arbeits- und Lohnbedingungen vom 1. Juli 1987 bei einer eingetragenen
Genossenschaft (vgl. I. Satz 1 des Verbandsstatus Deutscher Konsumgenossenschaften vom 15. Mai 1955, wonach
es sich um eine eingetragene Genossenschaft handelte).
Nach § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465) unterschied der
Gesetzgeber der DDR zwischen volkseigenen Betrieben und Genossenschaften, die auf der Grundlage von Statuten
gemeinschaftlich zu bewirtschaftendes Eigentum bildeten. Insoweit fehlt es bei Genossenschaften schon an dem
Merkmal "volkseigen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB. Damit wurden genossenschaftliche Organisationen
volkseigenen Betrieben gerade nicht gleich-, sondern gegenübergestellt. Der Anwendungsbereich der ZAVO-techInt im
Sinne der fingierten Anwartschaft nach der Rechtsprechung des BSG beschränkt sich auf Betriebe, die auf Basis des
gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben. Ausgeschlossen sind damit nicht nur Betriebe, die auf
der Grundlage von Privateigentum wirtschafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen
sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das
Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R-).
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR
203/05-).
Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des erkennenden Senats ist für
das Sprachverständnis der Texte der maßgeblichen Versorgungsordnungen rückschauend auf den staatlichen
Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 abzustellen.
Ohne Bedeutung ist, wenn der Kläger ausführt, die Konsumgenossenschaften seien nach dem Willen des DDR-
Gesetzgebers bereits von Anfang an als gleichgestellte Betriebe angesehen worden. Denn § 1 Abs. 2 der 2. DB führt
nur bestimmte Arten von Einrichtungen und Institutionen auf und stellt diese ausdrücklich den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleich. Konsumgenossenschaften sind in dieser Vorschrift gerade nicht erwähnt.
Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung dieser Durchführungsbestimmung nicht auf die praktische
Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR an (BSG, Urteil v. 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R, SozR 3-
8570 § 1 Nr. 3). Das bedeutet zugleich, dass es dem Gericht verwehrt ist, über den Rahmen der 2. DB hinaus weitere
Fallgruppen zu entwickeln. Für die versorgungsrechtliche Gleichstellung unter Geltung des Bundesrechts ist allein die
Auflistung in § 1 Abs. 2 2. DB maßgeblich.
Auch soweit sich der Kläger auf das Schreiben des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne an den Verband der
Konsumgenossenschaften vom 11. Oktober 1972 beruft, in dem um Anwendung der Richtlinie über die
Altersversorgung der Intelligenz gebeten wurde, verfängt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn zum
danach obligatorisch einzubeziehenden Personenkreis gehört der Kläger ersichtlich nicht, und im Übrigen wurden
allein Ermessensentscheidungen ermöglicht, die heute jedoch nicht mehr nachgeholt werden können.
Im Übrigen ist die sogenannte betriebliche Voraussetzung vorliegend auch deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger zuletzt
nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des fordistischen Modells, das auf
stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler
Maschinen beruhte (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R-), tätig war, sondern im Bereich der
Konsumgüterwirtschaft.
Auch das vorgelegte Rechtsgutachten des Prof. Dr. G. kann nicht überzeugen. Es verletzt bereits im Ansatz die
Auslegungskriterien, deren Beachtung es gerade fordert. Danach kann sich die "Gleichstellung" anderer Betriebe
gerade nicht auf andere Eigentumsformen beziehen, sondern nur auf die Betriebe, deren "Gleichstellung" in einer
Ausnahmevorschrift § 1 Abs. 2 der 2. DB extra geregelt ist (überwiegend Institutionen und Betriebe, in denen nicht
"produziert" wurde).
Die Entscheidung, wonach die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, beruht auf § 193 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG); die Auferlegung von Kosten für den Kläger beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch
verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des
Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist im Erörterungstermin am 27. November
2007 erfolgt.
Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die
ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. die
Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, Az.: 1 BvR 1821/01, und vom 18. September 2000, Az.: 2 BvR 1407/00) auch
für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet
ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dass diese offensichtliche
Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs genügt, ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wie er
bei der Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist: Nach
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/5943, S. 60 zu Nr. 65) rechtfertigen die
Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden auf eine mögliche
Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bericht des Ausschusses für
Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 14/6335, S. 35 zu Nr. 65) dass es sich bei dem Tatbestand der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit um einen Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung handelt (vgl. auch
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdnr. 9 zu § 192).
Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ist für jedes Verfahren individuell zu prüfen; sie ist vor allem danach zu
beurteilen, ob die Gesetzeslage einfach und eindeutig ist und ob die interessierenden Rechtsfragen durch
höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG geklärt sind. Angesicht der zahlreichen Entscheidungen des BSG (BSG,
Urteile vom 9. April2002, Az.: B 4 RA 31/01 R, vom 10. April 2002, Az.: B4 RA 34/01 R, vom 26. Oktober 2004, Az.:
B 4 RA 23/04 R und vom 10. Februar 2005, Az.: B 4 RA 47/04 R) konnte der Kläger nicht erwarten, dass der
erkennende Senat, der sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen hat, nunmehr von dieser gefestigten
Rechtsprechung abweicht.
Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung das Privileg der vom Staat finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen
soll. Damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 14/5943, Seite 60 zu Nr. 65). Zu
den Kosten des Gerichts zählen auch die allgemeinen Gerichtskosten. Nach Auskunft der Gerichtsverwaltung des
Thüringer Landessozialgerichts belaufen sich die Kosten für ein Verfahren in zweiter Instanz allein für Personal und
Material im Durchschnitt auf annähernd 1.000,00 EUR. Zu diesen Kosten müssen die im Haushalt des
Landessozialgerichts nicht erfassten Kosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen
hinzugerechnet werden. Die allgemeinen Gerichtskosten lassen sich daher im Durchschnitt auf mindestens 2.000,00
EUR pro Verfahren schätzen. Dieser Betrag wird dadurch bestätigt, dass die durchschnittlichen Verfahrenskosten in
Hessen schon vor zehn Jahren bei über 3.000,00 DM lagen (Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung vom 29.
Juni 1989, Landtags-Drucksache 12/4740, Seite 7). Das Bayerische Landessozialgericht ging im Jahre 1996 von
durchschnittlichen Verfahrenskosten in Höhe von 6.000,00 DM aus (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1996, Az.: L 8 Ar
640/95). Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 600,00 EUR im vorliegenden Fall erscheint daher im Verhältnis zu
den Gesamtkosten eines durchschnittlichen Verfahrens auf jeden Fall berechtigt.
Dieser Betrag ist im Übrigen auch im Verhältnis zu dem in § 192 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG
festgelegten Mindestbetrag von 225,00 EUR angemessen, weil der Kläger nach seinem Werdegang nicht zu den
sozial Bedürftigen gezählt werden kann. Insofern war der gesetzliche Mindestbetrag zu erhöhen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.