Urteil des LSG Thüringen vom 29.07.2009

LSG Fst

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 29.07.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nordhausen S 3 SF 79/07
Thüringer Landessozialgericht L 6 B 15/09 SF
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Dezember
2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist
statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. Januar 2009 - Az.: L 6 B 256/08 SF) und
zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-
Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung wird entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts verwiesen. Die der Beschwerde zugrunde
liegende Frage, ob die Annahme eines Teilanerkenntnis die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 des
Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auslöst, hat der Senat bereits negativ
entschieden (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und vom 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B
80/07 SF) und sich dabei der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.:
L 10 B 13/05 SB) angeschlossen. Die Beschlüsse sind dem Beschwerdeführer bekannt. Die von ihm zitierten
Entscheidungen mehrerer Sozialgerichte und die Ansicht seines Anwaltskommentars führen nicht zu einer Änderung
dieser Rechtsprechung. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).