Urteil des LSG Thüringen vom 12.07.2006

LSG Fst: in dubio pro reo, familie, beweisgrad der wahrscheinlichkeit, einstellung des verfahrens, benzin, unfallversicherung, brand, polizei, arbeitsunfall, kausalität

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 12.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 18 U 908/03
Thüringer Landessozialgericht L 1 U 56/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall und die Gewährung von
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der erlittenen schweren Verbrennungen im
Kopf- Hals- und Oberkörperbereich.
Der im Mai 1955 geborene Kläger ist als selbständig tätiger Vermögens-, Anlagen- und Versicherungsberater bei der
Beklagten freiwillig unfallversichert.
Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 8. Juni 2002 verunfallte der Kläger am Vortag gegen 20.21
Uhr auf der Bundesstraße (B) 90 an der Anschlussstelle L. der Bundesautobahn (BAB) 9 in Richtung B. Im Einzelnen
wurde dazu ausgeführt, dass der Kläger offensichtlich die B 90 aus Richtung G. in Richtung L. gefahren sei. Dabei
habe er die Rechtsabbiegerspur von der Bundesstraße auf die Autobahn in Richtung B. befahren. Er sei an einer
Verkehrsinsel rechts vorbeigekommen und dabei in der Rechtskurve der Einfahrt zur BAB in gerader Richtung von der
Fahrbahn abgekommen. In der Folge sei er frontal gegen die Leitplanke gestoßen und zirka zehn Meter die Böschung
zur BAB heruntergerutscht und an der abgerissenen Leitplanke hängen geblieben. Der Pkw habe ausweislich von
Augenzeugenberichten sofort zu brennen begonnen. Eine männliche Person sei durch die Heckklappe des Pkw Kombi
mit schweren Verbrennungen durch den Augenzeugen geborgen worden. Nach dem Löschen durch die Feuerwehr sei
festgestellt worden, dass sich im Kofferraum des Unfallfahrzeuges ein geöffneter und gefüllter 20-Liter-Benzinkanister
befunden habe. Ein weiterer offener 5-Liter-Benzinkanister sei links neben dem Pkw aufgefunden worden. Dieser sei
offensichtlich herausgeschleudert worden. Im Fußraum auf der Beifahrerseite habe eine Streichholzschachtel gelegen.
Der Innenraum des Pkw sei beim Brand stark beschädigt worden. Die Fahrbahn der B 90 sei zur Unfallzeit nass
gewesen. Es habe stark geregnet. Reifenabdruck- beziehungsweise Bremsspuren seien auf der Fahrbahn nicht
festgestellt worden. An einem der Pfeiler der abgerissenen Leitplanken seien Öl- und Kratzspuren, die vom
Fahrzeugboden stammten, aufgefunden worden. Nach den getroffenen Feststellungen könne ein Versuch der
Selbsttötung durch den Fahrzeugführer nicht ausgeschlossen werden. Durch den Pkw seien 27 Meter Leitplanke aus
der Verankerung gerissen worden.
Nach dem polizeilichen Sachverhaltsprotokoll vom 8. Juni 2002 waren zum Zeitpunkt des Eintreffens der
Polizeibeamten an der Unfallstelle die Scheibe der linken vorderen Tür und die Heckklappe des Pkw geöffnet. Am
Hang links neben dem Pkw lag ein offener, schwarz angekohlter 5-Liter-Kanister aus Metall. Im Kofferraum des Pkw
befand sich ein 20-Liter-Kanister aus Metall, der ebenfalls geöffnet war. Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der
Kanister wurde festgestellt, dass die Verschlüsse beider Kanister nicht beschädigt waren und auch keine sichtbaren
Beschädigungen aufwiesen. Die ausgelösten Airbagballons sowie die gesamte Innenverkleidung des Pkw hätten
Brand- und Verschmorspuren aufgewiesen, wobei das Sitzpolster im Bereich des Beifahrersitzes sowie die
Verkleidung des Fahrzeughimmels besonders starke Brandspuren aufgewiesen hätten und der Kofferraum bis auf den
Fahrzeughimmel fast keine Brandspuren gehabt habe. Da im Motorraum keinerlei Brandspuren zu finden gewesen
seien, sei zu schlussfolgern, dass der Brand unmittelbar vor dem Unfall im Fahrzeuginnenraum vermutlich durch eine
Stichflamme ausgebrochen sei. Weiterhin wurde festgestellt, dass das gesamte Fahrzeug nach Kraftstoff gerochen
habe und die Auslegware des Kofferraumes damit befeuchtet gewesen sei, was sich als Brandbeschleuniger
ausgewirkt habe. Im Fußraum auf der Beifahrerseite liegend seien drei Schachteln Streichhölzer aufgefunden worden.
Zur Feststellung der Identität der männlichen Person, die das Fahrzeug geführt habe und die bei Bewusstsein, aber
nicht ansprechbar gewesen sei, habe man das Fahrzeug nach Personaldokumenten durchsucht. In einem grauen
Koffer im Laderaum seien Unterlagen der Vermögensberatung B. K., W., O.straße 16 gefunden worden, jedoch keine
Personaldokumente. Weiterhin sei gewaltsam das Handschuhfach im Pkw geöffnet worden. Personaldokumente seien
auch dort nicht aufzufinden gewesen. Im Fußraum, zwischen den Vordersitzen und dem Rücksitz liegend, habe sich
eine Jacke befunden. Bei deren Durchsuchung sei eine Dokumentenhülle mit einer Karte der Deutschen
Vermögensberatung, B. K., aufgefunden worden sowie eine Tankkarte. Eine Überprüfung des Kennzeichens habe
ergeben, dass der Pkw auf einen B. K. zugelassen sei. Man sei daher davon ausgegangen, dass es sich bei dem
Verletzten um den Fahrzeughalter handele. Bei einer ersten Besichtigung der B 90 seien keine Spuren festgestellt
worden, die auf ein Ausweich- oder Bremsmanöver des Pkw vor dem Unfall schließen ließen. Aufgrund der
aufgefundenen Spuren werde von einer Selbsttötungsabsicht des Fahrzeugführers ausgegangen, wobei dieser das
Feuer im Pkw selbst entzündet habe.
Während der Tatbestandsaufnahme an der Unfallstelle wurde der Augenzeuge S., der den Unfall auch gemeldet hatte,
befragt. Ausweislich des polizeilichen Anhörungsprotokolls vom 8. Juni 2002 gab dieser an, sich unmittelbar vor
seinem telefonischen Notruf auf der BAB 9 in Höhe der Anschlussstelle L. befunden zu haben. Als Beifahrer eines
Lastkraftwagens in Richtung B. fahrend, habe er plötzlich einen Knall gehört und gesehen, wie rechts von der Straße
oberhalb der BAB 9 ein Pkw die Leitplanke durchbrochen habe, am Hang in der Leitplanke hängen geblieben sei und
sofort gebrannt habe. Zusammen mit anderen Verkehrsteilnehmern habe er begonnen, den brennenden Pkw zu
löschen. Im vorderen Bereich des Fahrgastraumes habe alles gebrannt. Er habe aber keinen Fahrzeugführer im Pkw
gesehen. Nachdem der Brand im Pkw gelöscht gewesen sei, habe er begonnen, den Fahrzeugführer zu suchen, weil
er der Meinung gewesen sei, dass dieser aus dem Pkw geschleudert worden sein müsse. Er habe ihn jedoch nicht
finden können. Als er daraufhin die Heckklappe des Unfallfahrzeuges geöffnet habe, sei eine männliche Person mit
dem Kopf zuerst aus dem Pkw gefallen.
Noch am Unfalltag suchten zwei Polizeibeamte gegen 22.30 Uhr die Familie des Verletzten auf. Die Ehefrau des
Klägers musste wegen eines Schockzustandes notfallärztlich behandelt werden. Seine Tochter reagierte ausweislich
des polizeilichen Vermerkes vom 8. Juni 2002 gefasst und wurde nach einem möglichen Suizidversuch ihres Vaters
befragt. Sie habe bei dem ersten Befragen geäußert, dass ihr Vater nie Suizidabsichten geäußert habe. Als mögliches
Motiv für einen Suizid habe sie große Finanzprobleme aufgrund von Gerichtskosten in einem Strafverfahren genannt.
Das Geschäft laufe zwar gut, aber wegen der Steuerabzüge gebe es trotzdem finanzielle Probleme. Im späteren
Verlauf habe sie angegeben, dass ihr Vater manchmal über Suizid gesprochen habe. Sie habe dies aber als Spinnerei
aufgefasst. Er habe dann immer gesagt, er würde es als Autounfall machen, damit die Familie abgesichert sei. Im
Beisein der Tochter sei das Arbeitszimmer betreten worden. Hier hätten sich der Laptop und ein Terminplaner
befunden. Diese beiden Sachen habe der Kläger nach den Angaben der Tochter sonst immer bei sich gehabt. Im
Schrankregal habe ein Handy gelegen, in ausgeschaltetem Zustand und mit einem gelben Klebezettel versehen, auf
welchem die PIN vermerkt gewesen sei. Des Weiteren habe dort die Steuererklärung bereit gelegen und noch andere
Zettel mit handschriftlichen Hinweisen für die Familie. Eine konkrete Suizidabsicht sei den Zetteln nicht zu entnehmen
gewesen.
Ausweislich des polizeilichen Tatortuntersuchungsprotokolls vom 12. Juni 2006 ließen sich alle Türen des Fahrzeuges
problemlos öffnen. Vor der hinteren Sitzbank habe sich ein sechs Kilo schwerer ABC-Pulverlöscher befunden. Die
beiden Benzinkanister hätten keine Brandspuren aufgewiesen. Der Verschluss des 20-Liter-Kanisters sei geöffnet
gewesen. Die Dichtung sei intakt, das Scharnier war verbogen gewesen und habe sich nicht mehr schließen lassen.
Im Handschuhfach hätten sich jeweils angebrochene Packungen Papiertaschentücher und Kaugummi befunden. Im
Fußraum auf der Beifahrerseite hätten eine kleinere und eine größere Streichholzschachtel gelegen. Nach dem
Entfernen der größeren Schachtel sei der Abdruck auf dem Boden sichtbar gewesen.
Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wurde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft ein technisches
Gutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüro O. M. eingeholt. Danach konnten am Pkw keine Mängel
festgestellt werden, die das Unfallgeschehen hätten auslösen können. Eine Kollision mit weiteren
Verkehrsteilnehmern als Unfallursache sei aufgrund fehlender Spuren und Anhaltspunkte auszuschließen. Ein
technischer Defekt als Brandursache sei nicht gegeben. Während der Ermittlungen der Brandursache wurde seitens
des Sachverständigen festgestellt, dass der Brandherd im Fahrzeuginnenraum, also im Bereich der Insassen, gelegen
habe. Der Motorraum sei frei von Brandschäden gewesen; die stärksten Verbrennungen seien an den Lehnen der
Vordersitze und an den Verkleidungen der vorderen Türen im oberen Bereich. Der Brand habe sich am
Fahrzeughimmel und an der Armaturentafel ausgebreitet. Ein umgekehrter Brandverlauf sei auszuschließen, weil die
Schadensintensität an der Armaturentafel relativ gering sei. Im gesamten Fußraum und im Heckbereich seien keine
Schäden durch das Feuer entstanden. Die Rücksitzbank zeige nur an den Kopfstützen leichte Einwirkungen von
Hitze. Der Brandherd habe sich in einem Bereich befunden, in dem keine elektrischen Leitungen oder sonstige
Energiequellen vorhanden seien. Am Brandherd, wie auch an allen anderen vom Feuer beschädigten Fahrzeugteilen,
seien keine Spuren vorhanden, die eine Brandentstehung von innen her erklären ließen. Sämtliche Brandschäden
seien rein äußerlich entstanden.
Im Juli 2002 wandte sich die Tochter des Klägers an die Beklagte und teilte einen Wegeunfall des Vaters mit.
Letzterer liege derzeit wegen seiner schweren Brandverletzungen im Krankenhaus im Koma und sei nicht
ansprechbar. Mit weiterem Schreiben beantragte sie die Gewährung von Verletztengeld.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 lehnte die Beklagte nach Befragung der Familie des Klägers zum Ablauf des
Unfalltages die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zweifelsfrei
erwiesen sei, dass der Kläger vor seinem Unfall die befreundete Familie H. in P. besucht habe, um hier an der
Urnenbeisetzung seines Freundes teilzunehmen. Dabei solle eine Kurzberatung zu einer
Berufsunfähigkeitsversicherung vorgenommen worden sein. Der Kläger sei gegen 12.45 Uhr in P. eingetroffen und
habe die Familie gegen 19.45 Uhr verlassen. Nach Anschauung des täglichen Lebens sei der Besuch privater Natur
gewesen. Daher habe auch die anschließende Fahrt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
gestanden.
Den Widerspruch, dass es sich bei dem Besuch der Familie H. in P. nicht um einen Besuch bei einer befreundeten
Familie, sondern um Kundenbetreuung gehandelt habe, weil die Teilnahme an einer Beisetzung durchaus zur Arbeit
eines Vermögensberaters gehöre, zumal die gesamte Familie des Verstorbenen Kundschaft gewesen sei, wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 zurück, weil die Teilnahme an der Beisetzung im Vordergrund
gestanden habe vor der Kurzberatung wegen einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2004 den Kläger
persönlich gehört und die Klage mit Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der
Kläger bei seinem Unfall nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Die Teilnahme
des Klägers an der Urnenbeisetzung und der anschließenden familiären Trauerfeier der Familie H. sei keine Ausübung
einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit der Kläger nachträglich angegeben
habe, die Teilnahme an Trauerfeiern in den Familien seiner Kunden sei bei ihm üblicher Weise davon bestimmt,
bestehende Kontakte zu Kunden zu festigen und Kontakte mit den Besuchern der Trauergesellschaft anzubahnen, so
könne dies nach Ansicht der Kammer keinesfalls dazu führen, dass die Teilnahme an der privaten Familienfeier über
immerhin sieben Stunden als unfallversicherte Tätigkeit angesehen werden könne. Deshalb sei auch der Rückweg
nicht versichert gewesen. Die bestehenden massiven Zweifel, ob der Kläger bei Antritt der Fahrt in P. überhaupt von
einer versicherten Tätigkeit gekommen, ob er an der Unfallstelle auf dem direkten Weg von einer versicherten
Tätigkeit gewesen sei und ob er den Fahrzeugbrand nicht selbst herbeigeführt habe, gehe nach den Grundsätzen der
objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung hält der Kläger an seinem Begehren auf Entschädigung fest. Das
Sozialgericht sei fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass der Unfall in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt
worden sein müsse. Dabei gehe es irrig davon aus, dass die beiden mitgeführten Benzinkanister, die angeblich keine
Beschädigungen aufgewiesen hätten und mit Benzin gefüllt gewesen seien, geöffnet worden seien, dass der Inhalt
zumindest des 5-Liter-Kanisters im Pkw vergossen und der Brand im Inneren des Pkws eigenhändig entzündet
worden sei, weil eine Entzündung des Benzins durch technische Mängel ausweislich des Gutachtens ausgeschlossen
sei. Dabei schließe das Sozialgericht aus, dass die Ersatzkanister, die sich im Kofferraum des Wagens befunden
hätten, sich auf Grund des Unfallablaufs geöffnet haben könnten, weil die Verschlüsse keinerlei Spuren aufwiesen, die
auf ein gewaltsames Öffnen deuteten. Dies auch, weil der kleine 5-Liter-Kanister offen und leer nach dem Unfall
außerhalb des Fahrzeugs gelegen habe und offenbar nach Auffassung des Gerichts durch den Unfall aus dem
Fahrzeuginnern geschleudert worden sei. Der tatsächliche Ablauf sei jedoch ein ganz anderer gewesen. Er selbst
könne sich an den Unfalltag zwar nicht erinnern, Recherchen hätten aber zweifelsfrei ergeben, dass er gegen 19.00
Uhr von der Familie H. weggefahren sei, um Herrn Hr. in G. aufzusuchen. Diesen habe er nicht angetroffen. Er sei
dann nach S. gefahren, habe getankt und habe sich wiederum auf den Weg nach G. begeben. Dort habe er Herrn Hr.
noch immer nicht angetroffen. In der Tankstelle in S. tanke er auf Rechnung, weil seine Ehefrau dort angestellt sei.
Weiter gehe er davon aus, zirka sechzehn Liter Benzin in den großen 20-Liter-Kanister gefüllt und diesen
verschlossen in den Kofferraum gestellt zu haben. Ausweislich der Tankquittung sei die Betankung am 7. Juni 2002
um 19.39 Uhr erfolgt. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts seien nicht beide Ersatzkanister gefüllt gewesen,
sondern nur der 20-Liter-Ersatzkanister mit den getankten sechzehn Litern gefüllt worden. Des Weiteren gehe er
davon aus, dass sich der alte, noch aus DDR-Zeiten stammende Metallverschluss selbständig geöffnet habe. Dies
sei bereits in den Jahren zuvor zumindest einmal geschehen. Aufgrund der auftretenden Benzindämpfe habe er
versucht, die Situation durch Öffnen des Fensters der Fahrertür zu klären. Dabei habe er die Kontrolle über seinen
Pkw verloren und sei verunfallt. Aufgrund des Unfallereignisses hätten sich das mitgeführte Benzin und die im
Fahrzeuginneren befindlichen Dämpfe entzündet. Sämtliche Umstände, die als Indiz für eine Selbsttötungsabsicht im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens angenommen worden seien, seien widerlegt. Selbst der ermittelnde Staatsanwalt
habe in einem Telefonat gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten eingeräumt, dass die Ergebnisse der weiteren
Ermittlungen zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO führen könnten. Allerdings sei das
Verfahren wegen der erlittenen Verletzungen nach § 153 StPO i.V.m. § 60 StGB eingestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Oktober 2004 sowie den Bescheid vom 8. Oktober 2002 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 7. Juni
2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger während der unfallbringenden Fahrt nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe in den
angefochtenen Bescheiden sowie das erstinstanzliche Urteil.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 11. April 2006 ist der Kläger persönlich gehört worden. Auf die
Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auch die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind
rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf die Gewährung von
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nicht. Es liegt bereits kein Arbeitsunfall
vor. Es fehlt am Nachweis des inneren Zusammenhangs der unfallbringenden Handlung und einer wie auch immer
gearteten betrieblichen Tätigkeit. Die wegen der tatsächlichen Umstände des Unfallgeschehens bestehenden Zweifel
am Vorliegen des inneren Zusammenhangs vermögen die von dem Kläger vorgebrachten Erklärungsversuche nicht zu
zerstreuen. Dies geht zu seinen Lasten.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind dabei
zeitlich eng begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der beruflichen Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Bei einem
selbständigen Vermögens- und Versicherungsberater ist die Fahrt zum Kunden und Zurück kein Wegeunfall im Sinne
von § 8 Abs. 2 SGB VII, sondern versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII.
Zur Annahme eines Arbeitsunfalls kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger aus beruflichen Gründen an der
Beisetzung in P. teilgenommen hat und ob er die nachfolgende Fahrt aus den Gründen unternommen hat, die von ihm
angegeben wurden. Zwar hat der Senat erhebliche Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung des Klägers, der sich
selbst nicht mehr an den Unfalltag erinnern kann, zieht aber im Wege der Sachverhaltsaufklärung nicht in Betracht,
durch Zeugenbefragung die Familie des verstorbenen Freundes mit dem Vortrag des Klägers zu konfrontieren, dass er
die Teilnahme an Beerdigungen zur Kontaktaufnahme mit Kunden nutze und auch in diesem Fall genutzt habe.
Entscheidend für den Senat ist, dass der Vollbeweis des inneren Zusammenhangs von Unfallereignis und beruflicher
Tätigkeit des Klägers nicht gelungen ist. Die Zweifel, die sich am Vorliegen des inneren Zusammenhangs bei der
Lektüre der Ermittlungsakte geradezu aufdrängen, sind nur durch Fakten zu widerlegen. Solche hat der Kläger nicht
geliefert. Sein Beitrag erschöpft sich in konstruierten Erklärungsversuchen. Das reicht in einem solchen Fall nicht
aus. Dabei kommt es anders als im Strafrecht nicht darauf an, ob dem Kläger ein gefährlicher und vorsätzlicher
Eingriff in den Straßenverkehr nachzuweisen ist, oder ob doch letzte Zweifel verbleiben, die sich zu seinen Gunsten
(in dubio pro reo) auswirken. Vielmehr muss der Kläger die Umstände entkräften, die objektiv nur eine
Selbstschädigungsabsicht zulassen.
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Bestimmte maßgebliche
Tatsachen und Geschehnisabläufe, wie die den Versicherungs- und Versorgungsschutz begründenden Tatsachen (z.
B. Arbeit, Dienstverrichtung, Dienstreise), die das schädigende Ereignis (Unfall, Erkrankung, etc.) kennzeichnenden
Umstände sowie - im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität - das Bestehen eines Gesundheitsschadens
bedürfen des sogenannten Vollbeweises (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 38), also der Feststellung mit einem so
großen Grad an Gewissheit, dass bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem
Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen besteht (vgl. BSG in SozR 2200 § 555 a Nr. 1). Zwar muss keine absolute,
jeden erdenklichen Zweifel ausschließende Gewissheit bestehen; Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige
Unterstellungen reichen aber ebenso wenig aus wie eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit. Der Beweisgrad der
Wahrscheinlichkeit hingegen wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis (haftungsbegründende
Kausalität) sowie dem schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) für
ausreichend erachtet. Aber auch insoweit reichen bloße Vermutungen, Annahmen, Hypothesen oder Möglichkeiten
nicht aus. Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht,
mit dem von der Rechtsprechung geforderten Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen dieser Beweislast
dergestalt zu tragen, dass dann ein entsprechender Anspruch nicht besteht.
Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der
Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten
betrieblichen Tätigkeit gehört (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG in SozR 3-2200 § 550 Nr. 1 und 14).
Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des
Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 16, jeweils m.w.N.). Die betriebliche
Handlungstendenz fehlt etwa dann, wenn der Versicherte die ansonsten versicherte Tätigkeit für zum Erreichen
dieses Zieles nicht dienliche Zwecke nutzen will, wozu etwa eine Selbsttötung durch Verursachung eines
Verkehrsunfalls gehört (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 m.w.N.). Fehlt es an einem inneren Zusammenhangs in
diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz immer aus. Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens
versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher
feststehen (vgl BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG in SozR 2200 § 548 Nr ...84 m.w.N.), während für die kausale
Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BSG in SozR 2200 § 555a
Nr. 1 m.w.N.).
Die tatsächlichen Umstände des gesamten Unfallgeschehens einschließlich aller äußeren Begleitumstände lassen
kein unglückliches Zusammentreffen von Umständen erkennen, die einen tragischen Unglücksfall begleiten.
Ausweislich des technischen Sachverständigengutachtens gibt es keine technische Ursache für das offene Feuer im
Fahrgastraum. Am Brandherd selbst, wie auch an allen anderen vom Feuer beschädigten Fahrzeugteilen, sind keine
Spuren vorhanden, die eine Brandentstehung von innen her erklären. Sämtliche Brandschäden sind rein äußerlich
entstanden. Eine technische Ursache für den Brand ist auszuschließen. Der Motorraum ist frei von Brandspuren. Das
Armaturenbrett weist geringere Brandspuren auf als der Himmel im Fahrzeuginnenraum. Als logische
Schlussfolgerung daraus verbleibt eine Brandentstehung nur durch das mitgeführte Benzin. Dabei ist entgegen der
Auffassung des Klägers die Mitnahme von zwei offenen und mit Benzin gefüllten Kanistern in einem Kraftfahrzeug
nicht das übliche Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Unabhängig davon, dass die Straßenverkehrsordnung solches
nicht toleriert, ist der Transport von zwei Benzinkanistern mit einem Volumen von fünf und dann noch einmal zwanzig
Litern und sechzehn Liter getanktes Benzin Anhaltspunkt genug, um an eine beabsichtigte Manipulation denken zu
lassen, wenn man alle anderen Umstände mitberücksichtigt. Es ist auch nicht so, dass der 5-Liter-Kanister leer
gewesen wäre. Bei seinem Auffinden enthielt er laut polizeilichen Ermittlungen noch etwa einen Liter Benzin. Insofern
ist der Vortrag es Klägers auch nicht schlüssig, dass sich die um 19.30 Uhr getankten 16 Liter alle im Benzinkanister
auf der Ladefläche befunden hätten, außer wenn der kleinere Kanister bereits zuvor schon gefüllt gewesen wäre.
Wenn der 5-Liter-Kanister, der vorne gestanden haben muss, tatsächlich leer gewesen wäre (wie der Kläger
behauptet), wie erklärt es sich dann, dass der Boden im Fußbereich vor dem Beifahrersitz mit Benzin getränkt war.
Dann müsste aus dem 20-Liter-Kanister, der auf der Ladefläche stand, Benzin entnommen worden sein, um damit den
Fußbodenbereich vor dem Beifahrersitz zu tränken. Was hier genau geschehen ist, bleibt im Verborgenen. Es lässt
aber auf jeden Fall massive Zweifel an dem Vortrag des Klägers aufkommen.
Aber selbst wenn lediglich sechzehn Liter Benzin in einem offenen Kanister auf der Ladefläche des klägerischen
Kombi befördert worden wären, ließe dies im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen massive Zweifel an
einem Unfall aufkommen. Dass sich die Kanister bei der Kollision des Fahrzeuges mit der Leitplanke selbst geöffnet
haben sollen, ist eine reine Schutzbehauptung. Für eine Spontanöffnung gibt es, selbst bei einem Kanister noch aus
DDR-Zeiten, keine überzeugende Erklärung. Zudem ist bei dem großen Kanister das Scharnier defekt gewesen und
ließ sich nicht mehr schließen. Da der Kanister nach dem Unfall stehend auf der Ladefläche angetroffen wurde,
spricht nichts dafür, dass der Scharnierdefekt durch den Aufprall eingetreten sein kann. Wegen des defekten und
nicht verschließbaren Scharniers kann sich der Verschluss auch nicht, so aber der Kläger, auf der kurvenreichen
Strecke geöffnet haben. Daraus ist vielmehr der Rückschluss zu ziehen, dass der Kläger einen defekten Kanister
betankt hat. Diesen Umstand muss der Kläger ebenfalls gegen sich gelten lassen.
Nicht plausibel ist auch, dass die im Fußraum des Unfallfahrzeuges aufgefundenen Streichholzschachteln
Werbegeschenke für Kunden sein sollen. Werbegeschenke für Kunden behandelt man in der Regel pfleglich und legt
sie, wie auch die angebrochenen Kaugummi- und Taschentuchpackungen in das Handschuhfach und nicht auf den
Boden oder aber in einen Bereich, wo sie gegebenenfalls zu Boden fallen. Gleichwohl kann der Kläger
Werbegeschenke nach freiem Belieben behandeln, entscheidend für den Senat ist aber, dass das Herumliegen
mehrerer Streichholzschachteln eine weitere Tatsache ist, die die Annahme der Manipulation stützt. Dabei ist auch
von Bedeutung, dass die größere der beiden Streichholzschachteln schon vor dem Kontakt mit dem Benzin auf den
Boden gelegen hat. Der Fahrzeugboden unter der großen Streichholzschachtel war frei von Benzinanhaftungen.
Selbst wenn der Kläger sich nicht umzubringen beabsichtigt hatte, spricht doch alles für eine Manipulation. Es ist
auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger vorträgt, die 16 Liter im Ersatzkanister für das Betanken des Motorrades
seines Sohnes gekauft zu haben, um dieses nutzen zu können. Zum einen kann man mit dem Motorrad die
Tankstelle aufsuchen, zum anderen ist der zeitliche Ablauf (19.30 Uhr Abfahrt in P., anschließend Fahrt nach S.,
Rückfahrt nach G.) nicht nachvollziehbar, wenn man daran denkt, dass es ein sehr regnerischer Abend war, der nicht
unbedingt Spontanentschlüsse zum Motorradfahren zu wecken in der Lage ist.
Ungeachtet dessen, sprechen aber auch weitere Umstände dafür, dass eine Manipulation erfolgt ist. Alle wertvollen
Gegenstände und alle Ausweispapiere hatte der Kläger in seiner Wohnung; das Handy noch mit einem gelben
Klebezettel versehen mit seiner PIN. Wenn es sich nur um ein Ersatzhandy gehandelt haben soll, das von allen
genutzt wird, dann stellt sich die Frage, wo das Haupthandy war. Die Polizei hat es auf jeden Fall nicht gefunden.
Später trägt der Kläger dann auch vor, das Handy nur auf längeren Wegstrecken mitzunehmen, und am Unfalltag nicht
mit sich geführt zu haben. Dass der Kläger seine Tankkarte mitführte, belegt nichts anders, wurde doch damit nicht
nur sein Wagen betankt, sondern auch der oder die Ersatzkanister mit sechzehn Litern.
Auffällig sind auch die nachträglichen Konstruktionen, um einen Arbeitsunfall plausibel erscheinen zu lassen. Dabei
bemerkt der Kläger aber nicht, dass er sich immer weiter in Widersprüche verstrickt, die immer mehr Zweifel
aufkommen lassen. So will der Kläger vor seinem Unfall wegen der Benzingerüche das rechte Fenster geöffnet haben
(Sitzungsniederschrift aus dem Erörterungstermin). Dabei verkennt er aber, dass das Fenster auf der Fahrerseite
geöffnet war. Dabei ist auch bemerkenswert, dass fünf Meter neben dem geöffneten Fenster der 5-Liter-
Benzinkanister gelegen hat. Geht man davon aus, dass der Kläger beim Aufprall noch am Lenkrad saß, dann kann
der Benzinkanister nicht durchs offene Fenster herausgeschleudert worden sein. Das deutet darauf hin, dass der
Kläger selbst den Benzinkanister aus dem Fenster geworfen hat. Das deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen der
Polizei, dass der Kanister keine gravierenden Brandspuren aufwies.
Weiter kommt hinzu, dass massive Zweifel dahingehend bestehen, dass sich der Kläger überhaupt aus dem Fahrzeug
retten wollte. Ausweislich der Akten waren alle Türen gangbar. Hätte man doch erwarten müssen, dass sich der
Verletzte durch die Fahrertür aus dem brennenden Innenraum rettet, wobei der Brand im Bereich der Vordersitze
nachweislich am stärksten war. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr musste der Augenzeuge, nachdem er
bereits nach dem Fahrer gesucht hatte, beim Öffnen der Hecktüre feststellen, dass sich der Kläger in diesem Bereich
befand. Plausibel ist eine solche Handlungsweise nur dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sich
umbringen wollte. Dabei stellt sich auch die Frage, wie der Kläger überhaupt auf die Ladefläche gekommen ist. Durch
den Innenraum ist dies nur dann möglich, wenn zuvor entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. Falls dem nicht
so war, so muss man davon ausgehen, dass der Kläger den Laderaum von außen betreten hat. Beide Möglichkeiten
lassen sich mit einem schicksalhaften Unfallgeschehen nicht in Einklang bringen. Letztlich konnte der Kläger nicht
mit dem beherzten Eingreifen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, mit der Folge, dass nicht nur er selbst gerettet,
sondern dass die gegen ihn sprechenden Tatortspuren durch die Polizei umfassend gesichert werden konnten. Wenn
das Fahrzeug mit den offenen Benzinkanistern und 16 Litern Brandbeschleunigern nicht von der Leitplanke gebremst
worden, sondern auf die Autobahn gestürzt wäre, dann hätte es unter Umständen ein Inferno ungeahnten Ausmaßes
gegeben, bei dem es nicht bei einem Verletzten geblieben wäre.
Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber seiner Tochter geäußert hat, dass er im Falle eines Suizids das Auto
benutzen würde, um die Familie abzusichern. Dies allein belegt noch nicht, dass es sich tatsächlich um einen
Suizidversuch gehandelt hat. Es bedeutet aber, dass sich der Kläger mit solchen Dingen auseinander gesetzt und
dass eine derartige Denkweise ihm nicht fremd ist, auch wenn er im Nachgang verständlicher Weise alle
Suizidabsichten weit von sich weist. Insofern spricht auch nicht das Fehlen eines Abschiedbriefes gegen die
Selbsttötungsabsicht. Ein solcher ist anspruchsvernichtend, wenn man einen Verkehrsunfall vortäuschen möchte,
was der Kläger als Versicherungsberater auch weiß. Gleichwohl sprechen die im Arbeitszimmer vorgefundenen
Gegenstände ihre eigene Sprache. Muss es doch dem Betrachter so erscheinen, als stelle dies eine Bündelung
wichtiger Dinge dar. Dazu gehören auch die Steuerunterlagen, damit die Familie nicht lange suchen muss. Auch das
ausgeschaltete Handy mit Pin hat einen eigenen Erklärungswert. Es spricht neben dem Laptop und dem Terminplaner
nicht für ein Familienmitglied, das auf seinen täglichen Kundenbesuchen ist und angesichts eines ausgefallenen
Termins Vorbereitungen trifft, um eine Motorradtour zu machen.
Letztendlich muss der Senat nicht aufklären, welche Motivlage der Kläger tatsächlich hatte. Er muss auch nicht
aufklären, wie sich der Unfall tatsächlich abgespielt hat. Entscheidend ist, dass sich der Senat nicht vollbeweislich
davon überzeugen konnte, dass der Kläger Opfer eines unglücklichen Zusammenwirkens von Umständen geworden
ist, die er nicht zu bestimmen vermochte. Zu diesem Gesamteindruck passt auch, dass die Polizei keine Brems- oder
Ausweichspuren aufgefunden hat und ein technischer Defekt als Unfallursache ausgeschlossen werden konnte. Zu
keiner anderen Bewertung kann führen, dass der Kläger keine Erinnerung an das Unfallgeschehen und die übrigen
Vorgänge am Unfalltag hat und eine Suizidabsicht vehement bestreitet. Seine Ausführungen beruhen fast
ausschließlich auf Recherchen im Nachgang und Einschätzungen durch dritte Personen, die einen Suizidversuch zum
Teil ebenso wenig akzeptieren können oder wollen wie der Kläger selbst. Einblick in die Motivlage zum Unfallzeitpunkt
erhält man dadurch nicht. Das Verneinen der Selbsttötungsabsicht durch den Kläger im Nachgang vermag als
alleiniges Argument nicht zu überzeugen. Dass der Kläger im Verfahren die gegen ihn sprechenden Umstände nicht
als eindeutige Hinweise auf seine Motivlage zum Unfallzeitpunkt akzeptieren will, ist angesichts der schwerwiegenden
Folgen verständlich und nachvollziehbar. Es kann nicht erwartet werden, dass sich bei diesen schwerwiegenden
Folgen jemand eingestehen kann, die Ursache dafür in suizidaler Absicht selbst gesetzt zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.