Urteil des LSG Thüringen vom 28.11.2005

LSG Fst: zugehörigkeit, verordnung, ddr, stempel, energie, gas, wasser, registrierung, industrie, diplom

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 10 RA 217/03
Thüringer Landessozialgericht L 6 RA 1006/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 400,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der
Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die
Beschäftigungszeiten vom 14. August 1967 bis zum 28. Februar 1982 und vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990
als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1938 geborenen Klägerin wurde 1964 nach Besuch der Hochschule für Architektur und Bauwesen W. der
akademische Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 14. August 1967 bis zum 31. Dezember 1982 und vom 1.
Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus arbeitete sie als Architektin im Rationalisierungsbüro der
Bezirksdirektion des volkseigenen Einzelhandels HO E. (im Folgenden: Bezirksdirektion). Ausweislich der
Sozialversicherungsausweise war Arbeitgeberin der Klägerin die Bezirksdirektion. Die Lohnabrechnungen und die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1990 erfolgten durch die Bezirksdirektion. Das
Rationalisierungsbüro ging aus einer Projektierungsgruppe des volkseigenen Handels hervor. Mit Schreiben vom 12.
März 1971 teilte das Bezirksbauamt der Bezirksdirektion mit, auf der Grundlage der Verordnung über das
Projektierungswesen (GBl. II Nr. 115 S.) werde die Entwurfsgruppe der Bezirksdirektion unter der Nummer 09-022
registriert. Die Registrierung erfolge zweckgebunden für die dort tätigen Mitarbeiter. Damit erhielten diese das Recht,
Projekte für Werterhaltung, Rekonstruktionen und Investitionen, sofern sie in die Objektliste des Betriebes
aufgenommen sind und den Bedingungen der Urkunde entsprechen, im Rahmen der Aufgaben des Betriebes
durchzuführen. Die Registrierung erlösche, wenn sich Veränderungen an den Personen ergeben bzw. die Projekte
nicht den fachlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf allen Projektunterlagen sowie auf dem
Schriftverkehr sei der Stempel: "Bezirksdirektion des volkseigenen Einzelhandels der HO E. Büro für Rationalisierung,
Entwurfsgruppe, Zul.-Nr. 09-022" anzugeben. Mit Schreiben vom 7. Februar 1974 bestätigte der Bezirksbaudirektor
der Bezirksdirektion die Neuregistrierung der Projektierungsgenehmigung.
Vom 1. März 1982 bis zum 31. Dezember 1983 arbeitete die Klägerin als Architektin bei dem VEB Bau N.
Eine Versorgungszusage erhielt sie vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Vom 1. Dezember 1981 bis zum
30. Juni 1990 zahlte sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Am 21. Mai 1999 beantragte sie die Neuberechnung ihres Rentenbescheides. Sie habe während ihrer Berufstätigkeit
ausnahmslos in ihrem Beruf als Architektin in der Projektierung gearbeitet. Da sie zum Personenkreis der
versorgungsberechtigten Berufsgruppen gehöre, beantragte sie die rentenrechtliche Anerkennung dieser Zeiten. Bei
dem Rationalisierungsbüro der Bezirksdirektion habe es sich um eine selbstständige Abteilung gehandelt, die von
dieser eingerichtet und in dieser integriert worden sei. Innerhalb der Verwaltungsbereiche der Bezirksdirektion sei
diese Abteilung der einzige produktive Bereich gewesen.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. März 1982 bis zum 31. Dezember 1983 als
nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Die Feststellung der Zeit vom
14. August 1967 bis zum 28. Februar 1982 und vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 lehnte sie ab, weil diese
Beschäftigung nicht dem Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb -
ausgeübt worden sei.
Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, die Tätigkeitsmerkmale eines Architekten in der
Projektierungsgruppe des VEB N. hätten sich in keiner Weise von denen eines Architekten im Rationalisierungsbüro
unterschieden. Wenn es sich bei dem VEB N. um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe, sei die
Bezirksdirektion eine volkseigene Versorgungseinrichtung gewesen. Der Schwerpunkt der Projektierung des VEB N.
habe im Wohnungsbau, der des Rationalisierungsbüros in Handelsbauten und gastronomischen Einrichtungen
gelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ausgeführt, die Aufgaben des Rationalisierungsbüros hätten den Neubau, Umbau
und Ausbau sowie die Rekonstruktion von Gebäuden und die technologische Bearbeitung der Einrichtungen des
volkseigenen Einzelhandels und der Gastronomie einschließlich aller den Bau begleitenden Arbeiten wie Bauleitung
und Baukontrollen, umfasst. Die Projektierungsgruppe habe damit alle Kriterien eines Konstruktionsbüros im Bereich
des Gesellschaftsbaues erfüllt. Das Konstruktionsbüro sei gegenüber der Bezirksdirektion selbstständig gewesen; es
habe seine finanziellen Mittel selbstständig erwirtschaften müssen und habe wie ein volkseigenes Projektierungsbüro
gegenüber den HO-Betrieben die Projektierungsleistungen abgerechnet. Aufgrund der Eintragung in das Register der
ständigen Projektierungseinrichtungen sowie der Vergabe einer Zulassung sei das Rationalisierungsbüro als eine von
der Bezirksdirektion rechtlich unabhängige Einrichtung anzusehen. Dafür spreche auch, dass dieses im Schriftverkehr
einen eigenen Stempel anzubringen hatte und auch für fremde Auftraggeber Aufträge übernommen habe. Ein
Konstruktionsbüro sei einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Schließlich bestehe auch kein
Unterschied zu einem Versorgungsbetrieb für Gas, Wasser und Energie. Es seien in erster Linie Konsumgüter und
Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und verkauft worden.
Mit Urteil vom 18. November 2004 hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt
Gerichtskosten in Höhe von 300 EUR an die Staatskasse zu zahlen. Diese sei in dem streitigen Zeitraum nicht in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleich gestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, bei der Bezirksdirektion habe es sich um eine Vereinigung
volkseigener Betriebe (VVB) gehandelt. Die Regelung des § 34 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und
Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129; im Folgenden:
Kombinats-VO 1973) definiere die VVB als wirtschaftsleitendes Organ, dem volkseigene Betriebe, Kombinate und
Einrichtungen unterstellt sind. Die Bezirksdirektion erfülle diese Voraussetzung, weil ihr volkseigene Betriebe
unterstellt gewesen seien. Sollte dies nicht zutreffen, erfülle sie die Merkmale einer Hauptverwaltung. Sollte auch dies
nicht der Fall sein, müsse geprüft werden, ob die Bezirksdirektion die Merkmale eines Konstruktionsbüros erfülle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. November 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.
Juni 2000 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die Beschäftigungszeit vom 14. August 1967 bis zum 28. Februar 1982 und vom 1. Januar 1984 bis zum
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz) nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in
dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch
in einem gleich gestellten Betrieb beschäftigt war und daher die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht gegeben sind.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten (einschließlich des Verfahrens Az.: S 10 RA
40/01 des Sozialgerichts Gotha) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 14. August 1967 bis zum 28.
Februar 1982 und vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem
Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die
Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu
Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August
1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des
Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust
nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie war bei Inkrafttreten des
AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr
eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor, sie hatte auch keine frühere Versorgungszusage
in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Sie hat auch
keine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt. Diese hat zwar mit Bescheid vom 30. Juni 2000 unter
Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG die Beschäftigungszeit vom 1. März 1982 bis zum 31. Dezember 1983 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in dem genannten Zeitraum
erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Damit hat sie aber nicht entschieden, dass die Klägerin zu dem für die Geltung
des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. August 1991 einen
Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zu dem
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erworben hatte oder nur wegen eines Anwartschaftsverlusts im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht hatte. Eine solche Feststellung muss in einem nach § 8 Abs. 3 AAÜG zu
erteilenden Bescheid grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu
erkennen sein. Hingegen kann aus der bloßen Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder deren Erwähnung in
der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes nicht entnommen werden, der Bescheid solle eine eigenständige
Feststellung im Sinne von § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verlautbaren (vgl. BSG vom
9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, nach juris). Für die Klägerin gilt auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, denn sie
hatte vor dem 30. Juni 1990 keine versorgungsrechtliche Rechtsposition inne, die sie hätte verlieren können.
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären
Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht
vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung auch bei Nichteinbezogenen zu prüfen, ob sie aus
der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. u. a. BSG vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA
31/01, BSG vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 56/01, beide nach juris). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf
Erteilung einer Zusage im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt nach § 1 der
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. I Nr. 93, S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2.
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr.
62, S 487) von drei Voraussetzungen ab (vgl. u. a. BSG vom 9. April 2002 in: SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell
war dieses System eingerichtet für: (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche
Voraussetzung) und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens
(§ 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO- techInt gleichgestellten
Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Dabei kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die am 30.
Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an.
Die Klägerin erfüllt als Diplom-Ingenieurin, Fachrichtung Architektur, die auch als Architektin gearbeitet hat, die
vorstehend genannten ersten beiden Voraussetzungen, nicht jedoch die dritte Voraussetzung. Sie war weder in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch in einem der in § 1 Abs. 2 der 2.
DB z. ZAVO-techInt aufgeführten gleich gestellten Betriebe beschäftigt.
Die Klägerin war in dem streitigen Zeitraum bei der Bezirksdirektion des volkseigenen Einzelhandels HO E.
beschäftigt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Sozialversicherungsausweisen und den Lohnabrechnungen sowie
der Kündigung vom 23. Juli 1990. Diese war kein VEB und firmierte auch nicht als "VEB" (§ 31 Abs. 3 der Verordnung
über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979, GBl. Teil I
Nr. 38, im Folgenden: Kombinats-VO 1979). Aufgabe der Bezirksdirektion war die Leitung der Einzelhandelsbetriebe
auf Kreisebene. Deren Aufgaben wiederum bestanden in der Marktforschung, dem Wareneinkauf, der Lagerhaltung
sowie dem Verkauf von Konsumgütern und Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung (vgl. Wörterbuch der
Ökonomie Sozialismus, Dietz Verlag 1989, Stichwort: Einzelhandelsbetrieb S. 222), nicht in der Produktion von
Konsumgütern.
Die Bezirksdirektion war auch kein gleichgestellter Betrieb oder eine gleichgestellte Einrichtung nach § 1 Abs. 2 der 2.
DB z. ZAVO-techInt.
Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt werden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt:
wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische
Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen,
Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesen; Maschinen-Ausleih-Stationen
und volkseigener Güter; Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe;
Hauptverwaltungen und Ministerien.
Die Bezirksdirektion gehört nicht zu den gleichgestellten Betrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil
sie dort nicht ausdrücklich genannt wird. Es kann hier dahingestellt sein bleiben, ob das Rationalisierungsbüro der
Bezirksdirektion die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt
erfüllen würde, weil Arbeitgeberin der Klägerin nicht das Rationalisierungsbüro, sondern die Bezirksdirektion war. Das
Rationalisierungsbüro war auch nach Angaben der Klägerin eine Abteilung innerhalb der Bezirksdirektion. Die
Projektierungsgenehmigung durch das Bezirksbauamt erhielt nicht das Rationalisierungsbüro, sondern diese wurde
ausdrücklich "zweckgebunden" den dort beschäftigten Personen erteilt. Der Stempel, den das Rationalisierungsbüro
auf allen Projektunterlagen sowie auf dem Schriftverkehr anzubringen hatte, weist ebenfalls nicht auf eine
Selbstständigkeit des Büros hin, weil dort ebenfalls die Bezirksdirektion genannt wird. Aus bundesrechtlicher Sicht
kommt es bei der Auslegung dieser Durchführungsbestimmungen weder auf die praktische Handhabung der
Versorgungsordnungen durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass
beliebige Umstände außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen vorgegebenen Rahmens, die sich
mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung
der Vorschrift herangezogen werden. Eine Bildung weiterer Fallgruppen ist dem Gericht verwehrt (vgl. BSG vom 10.
April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R).
Angesichts dieser Sachlage bestand kein Anhalt für die beantragte Vernehmung des H. A. zur Struktur und den
Aufgaben der Bezirksdirektion.
Bei ihr handelt es sich auch offensichtlich nicht um eine VVB.
Der - soweit erkennbar - letzte maßgebliche staatliche Sprachgebrauch der DDR zu dem Begriff "VVB" ist in der
Kombinats-VO 1973 enthalten. Die §§ 33 ff dieser Verordnung sind nicht durch die Kombinats-VO 1979 aufgehoben
worden (vgl. § 43 Abs. 2 Kombinats-VO 1979). § 34 Abs. 1 Kombinats-VO 1973 definiert die VVB als ein
wirtschaftsleitendes Organ, dem VEB, Kombinate und Einrichtungen unterstellt sind. Im Rahmen der ihr übertragenen
Aufgaben, Rechte und Pflichten ist sie für die Durchsetzung der Wirtschaftspolitik des Staates im Industriezweig
verantwortlich. Nach § 34 Abs. 2 Kombinats-VO 1973 hat sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten
gegenüber den unterstellten volkseigenen Betrieben und Kombinaten die Größe der unterstellten Wirtschaftseinheiten
sowie deren Verantwortung für die Durchführung der staatlichen Pläne im Industriezweig zu beachten und
dementsprechend differenzierte Methoden der Leitung anzuwenden. Die VVB hat sich gegenüber den unterstellten
Kombinaten auf Grundfragen der Einordnung des Kombinates in den Industriezweig und der Deckung des
volkswirtschaftlichen Bedarfs zu konzentrieren. Zur Erhöhung der Effektivität des Reproduktionsprozesses im
Industriezweig können Funktionen und Aufgaben der unterstellten volkseigenen Betriebe zentralisiert werden. Nach §
35 Abs. 1 S. 3 Kombinats-VO 1973 ist sie einem Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan unterstellt.
Nach § 35 Abs. 2 Kombinats-VO 1973 wird die VVB vom Generaldirektor nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet.
Er hat gegenüber den Direktoren der unterstellten volkseigenen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen
Weisungsrecht. Er erhält Weisungen vom Leiter des übergeordneten Organs, ist diesem verantwortlich und
rechenschaftspflichtig. Andere Staatsorgane können dem Generaldirektor Auflagen nur dann erteilen oder von ihm
Entscheidungen verlangen, wenn das in Rechtsvorschriften festgelegt ist.
Die Bezirksdirektion erfüllt die in §§ 33 ff Kombinats-VO 1973 genannten Merkmale einer VVB schon deshalb nicht,
weil ihr keine volkseigenen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen eines Industriezweiges unterstellt waren und sie
auch nicht durch einen Generaldirektor geleitet wurde. Dies ergibt sich auch aus der von der Klägerin eingereichten
Organisationsskizze.
Sie erfüllt auch nicht die Merkmale einer Hauptverwaltung. Hierbei handelt es sich um ein wirtschaftsleitendes
staatliches Organ der DDR, im sprachlichen Sinne einer zentralen Verwaltungseinheit (vgl. BSG vom 9. April 2002 -
Az.: B 4 RA 31/01 R, nach juris). Die Bezirksdirektion war weder ein staatliches Organ, noch handelte es sich um
eine zentrale Verwaltungseinheit. Ein zentrales koordinierendes Organ des volkseigenen Einzelhandels war
möglicherweise – was hier aber nicht zu entscheiden ist - die Hauptdirektion des volkseigenen Einzelhandels, nicht
aber die Bezirksdirektion.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender
Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war
nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu
korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden
Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitungen anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
Die Entscheidung des Sozialgerichts der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 300 EUR nach § 192 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzuerlegen ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt. Danach kann das
Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er
den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen
worden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Weiterführung des Berufungsverfahrens durch die Klägerin war missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGG. Ausweislich der Sitzungsniederschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. November 2005 ist
sie durch den Vorsitzenden auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Voraussetzungen der fiktiven
Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hingewiesen worden. Sie hat darüber
hinaus davon Kenntnis genommen, dass sie angesichts der Rechtslage aufgrund ihrer Beschäftigung in der
Bezirksdirektion des volkseigenen Einzelhandels HO E. die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in den
Kreis der Zusatzversorgten nicht erfüllt und die Fortführung der Berufung daher offensichtlich (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 192 Rdnr. 9) aussichtslos ist.
Dennoch hat sie ausdrücklich auf der Weiterführung des Gerichtsverfahrens beharrt und die Berufung nur mit nicht
nachvollziehbaren Behauptungen begründet.
Als - im Sinne eines Schadensersatzes (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., § 192 Rdnr. 12) - verursachter
Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige
Instanz (225 EUR). Hier hält der Senat einen Kostenbetrag von 400,00 EUR für angemessen. Grundsätzlich zählen zu
den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O., § 192 Rdnr. 12 m.w.N.). Nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. April
2004 (Az.: 5600 E – 1/04) beträgt der durchschnittliche Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten
Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete,
Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen ca. 1.000,00 EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes
sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat ein Kostenbeitrag von 400,00 EUR als angemessen
(vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 18. September 2003 – Az.: L 2 RA 379/03).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.