Urteil des LSG Thüringen vom 18.06.2007

LSG Fst: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergütung, verjährungsfrist, entschädigung, bach, verfügung, nachforderung, auflage, steuerberater, sachverständiger

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 18.06.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nordhausen S 3 SF 517/06
Thüringer Landessozialgericht L 6 B 77/07 SF
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. November
2006 aufgehoben.
Die Vergütung auf den am 16. Februar 2006 gestellten Antrag wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erinnerungsführerin Umsatzsteuer nachliquidieren kann.
In dem Klageverfahren C. M .../. Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: S 3 RJ 536/04) änderte der Vorsitzende
der 3. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beschluss vom 17. September 2004 seine Beweisanordnung vom
1. September 2004 ab und beauftragte die Erinnerungsführerin, Chefärztin der Orthopädischen Abteilung einer
Fachklinik, mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung. Sie erstellte es unter dem 21.
April 2004 und reichte es zusammen mit der Kostenrechnung über insgesamt 1.118,88 Euro am 9. Mai 2005 beim
Sozialgericht ein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den geforderten
Betrag zur Zahlung an.
Am 16. Februar 2006 teilte die Erinnerungsführerin dem Sozialgericht mit Scheiben vom 9. Februar 2006 mit, sie habe
nachträglich feststellen müssen, dass sie seit 2004 umsatzsteuerpflichtig sei. Sie bitte, ihr die Umsatzsteuer für die
Gutachten des Jahres 2005 nachträglich zu überweisen. Beigelegt war eine Bescheinigung ihrer Steuerberater vom 3.
November 2005, wonach sie die Umsatzgrenzen zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung in den Jahren 2004
und 2005 überschritten habe und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Dies bewirke, dass die
Erinnerungsführerin in den betreffenden Rechnungen die gesetzliche Umsatzsteuer von 16 v.H. ausweisen und an das
zuständige Finanzamt abführen müsse.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Nachzahlung ab, weil der
Antrag außerhalb der Frist des § 2 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) gestellt worden sei.
Die Erinnerungsführerin hat am 10. März 2006 die richterliche Festsetzung beantragt und zur Begründung angegeben,
sie habe die Steuer primär nicht geltend gemacht, weil sie Mitte 2005 noch nicht absehen konnte, dass sie die Grenze
zur Umsatzsteuerpflicht überschreite. Der Beschwerdeführer hat eingewandt, eine Fristverlängerung sei nicht
rechtzeitig beantragt worden. Damit komme eine Nachliquidation nicht in Betracht.
Mit Beschluss vom 27. November 2006 hat das Sozialgericht die Entschädigung für das Gutachten vom 21. April
2005 auf 1.297,90 Euro festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der
Festsetzung der Umsatzsteuer stehe § 2 Abs. 1 JVEG nicht entgegen. Nach Meyer/Höver/Bach (Die Vergütung und
Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Auflage
2005, § 3 Rdnr. 2.2) genüge es, wenn der "Zeuge/Sachverständige" innerhalb der Drei-Monats-Frist nur allgemein
seinen Anspruch auf Entschädigung stelle ohne ihn zu beziffern; dann könne er dies bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist noch nachholen. Habe er innerhalb der Drei-Monats-Frist einen bezifferten Anspruch geltend gemacht,
könne er bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Nachforderungen stellen. Entsprechend habe es sich im vorliegenden
Fall mit dem Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer um eine reine Nachforderung in diesem Sinne gehandelt, die
rechtzeitig innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf seine Ausführungen im
Erinnerungsverfahren bezogen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. November 2006 aufzuheben und die Vergütung auf den
Antrag vom 16. Februar 2006 auf 0,00 Euro festzusetzen.
Die Erinnerungsführerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. März 2007) und die Akten dem Senat
vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat nach entsprechender Anhörung mit Beschluss vom 15. Juni 2007 das Verfahren
wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten
bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird (Satz 1). Die Frist
beginnt im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens (Satz 2). War der Berechtigte ohne sein
Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 JVEG
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des
Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen
(Satz 1).
Nachdem das Gutachten vom 21. April 2004 an 9. Mai 2004 eingegangen war, war die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1
JVEG am 9. August 2004 abgelaufen. Die Kostenrechnung über 1.118,88 Euro war am 9. Mai 2004 und damit
grundsätzlich rechtzeitig eingegangen.
Dies gilt jedoch nicht für die Nachforderung über die Umsatzsteuer. Der Senat folgt nicht der Ansicht der Vorinstanz,
dass ein Sachverständiger, der – wie hier - einen bezifferten Anspruch geltend gemacht hat, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist Nachforderungen stellen kann. Sie entspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der
Gesetzesbegründung und der Intention des Gesetzgebers.
Eine Vergütung erhält ein Berechtigter nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer "Geltendmachung", also
eines Verlangens, im weiteren Sinn eines Antrags (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 2 JVEG
Rdnr. 4), der durchaus formlos sein kann. Aus der Gesetzesformulierung "der Anspruch" erlischt, lässt sich
schließen, dass er nach Grund und Höhe innerhalb der Drei-Monats-Frist vollständig beziffert werden muss (vgl. Keller
"Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetz" in MedSach 2005, S. 154). Auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs.
15/1971 S. 178) wird ausdrücklich eine bezifferte und substantiierte Geltendmachung des Anspruchs verlangt. Damit
nicht in Einklang zu bringen ist die Argumentation, sie müsse in der Drei-Monats-Frist "grundsätzlich nicht" beziffert
werden und könne innerhalb der Verjährungsfrist nachgeholt werden (vgl. Hartmann in Kostenrecht, a.a.O., § 2 JVEG
Rdnr. 15). Allerdings widerspricht Hartmann dieser Ansicht an anderer Stelle selbst (Kostenrecht, a.a.O, § 2 Rdnr. 6),
denn dort fordert er – zu Recht -, dass der Berechtigte seine Angaben über den Vergütungsanspruch "innerhalb der
gesetzten Frist (richtig: gesetzlichen Frist) vollständig nach Grund und Höhe machen" muss. Übersehen hat die
Vorinstanz bei ihrer Entscheidung zudem, dass sich die von ihr zur Begründung angeführte Fundstelle
(Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 2 Rdnr. 2.2) ausdrücklich nur auf den Zeugen, nicht aber auf den Sachverständigen
bezieht. Bei ihm könne man verlangen. dass er seinen Vergütungsanspruch "aufgeschlüsselt nach den verschiedenen
Ansprüchen vollständig" geltend mache, wobei für diese Unterscheidung zwischen Zeugen und Sachverständigen
allerdings keine gesetzliche Grundlage und keine Gründe erkennbar sind.
Die Vorinstanz verkennt mit ihrer Ansicht (ebenso wie Hartmann in Kostengesetze, a.a.O., § 2 JVEG Rdnr. 15 und
Meyer/Höver/Bach) den Sinn der geänderten gesetzlichen Regelung. Die Drei-Monats-Frist ohne individuelle
Fristsetzung soll sicherstellen, dass die Abrechnung zeitnah erfolgt, was eine größere Gewähr für die Richtigkeit
boete und die Möglichkeit zur schnelleren Durchsetzung einer etwaigen Nachzahlungspflicht des Kostenschuldners
verbessere (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 178). Die Zulassung einer Nachliquidation innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist würde diesem Ziel eklatant entgegenstehen.
Insofern kann ein übersehender oder nicht erkannter Anspruch nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 S. 1 JVEG geltend gemacht werden (vgl. Keller, a.a.O, S.
154; Hartmann in Kostengesetze, § 2 JVEG Rdnr. 6). Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Es ist bereits
zweifelhaft, ob das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 9. Februar 2006 als Wiedereinsetzungsantrag zu werten
ist; einen ausdrücklichen Antrag hat sie nicht gestellt. Jedenfalls war es für sie spätestens mit dem Zugang der
Bescheinigung ihrer Steuerberater vom 3. November 2005 ersichtlich, dass sie umsatzsteuerpflichtig war und sie die
Steuer nachfordern musste. Bei der Geltendmachung am 16. Februar 2006 war die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist seit
Wegfall des Hindernisses lange abgelaufen
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).