Urteil des LSG Thüringen vom 30.01.2006

LSG Fst: gleichheit im unrecht, ddr, forstwirtschaftsbetrieb, industrie, zugehörigkeit, produktion, verordnung, einverständnis, fabrikation, anerkennung

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 30.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 11 RA 1460/03
Thüringer Landessozialgericht L 6 RA 383/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,- Euro zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzver¬sorgungssysteme der
Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs¬gesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG
Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz)
und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1936 geborene Kläger schloss im Jahr 1956 sein Studium an der Fachschule für Forstwirtschaft H. in T.
erfolgreich ab. Er war zuletzt vom 1. Januar 1971 bis zum 31. August 1991 als Abteilungsleiter für
Rohholzbereitstellung im staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb B. beschäftigt.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Ab 1. Juni 1983 zahlte er
Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Am 28. August 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Zeiten seiner Beschäftigung als
Forstingenieur als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz.
Die Beklagte lehnte die Feststellung mit Bescheid vom 17. Juni 2002 ab und wies den hiergegen gerichteten
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden noch habe er einen Anspruch
auf eine Versorgungszusage erworben. Im Juni 1990 habe er zwar als Ingenieur eine seiner Qualifikation
entsprechende Beschäftigung beim staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ausgeübt, es habe sich hierbei jedoch nicht um
einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb
gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 3. Juni 2003 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass andere
Personen, die ihm von ihren Tätigkeiten wie auch von ihren Qualifikationen her gleichgestellt werden müssten, von der
Beklagten in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz einbezogen worden seien. Es fehle auch an
einer Begründung, weshalb es sich bei dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb nicht um einen gleichgestellten Betrieb
im Sinne der Versorgungsordnung handele.
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe, weil er nicht dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG unterliege. Er habe aufgrund der bei ihm am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage
keinen fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, denn er habe zu diesem Zeitpunkt nicht in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet. Bei dem staatlichen
Forstwirtschaftsbetrieb habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens gehandelt. Notwendiges Merkmal der Produktionsbetriebe der ehemaligen DDR sei gewesen, dass ihr
Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe.
Hauptaufgabengebiet der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe sei jedoch nach dem Rahmenstatut die Bewirtschaftung
und der Schutz des volkseigenen Waldbesitzes in der DDR gewesen. Dass in gewissem Umfang auch Sachgüter
gefertigt worden seien, ändere an dem beschriebenen Hauptzweck nichts. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe seien
volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht gleichgestellt, wie sich aus der 2. Durchführungsbestimmung zur
Versorgungsordnung ergebe. Soweit andere Personen bei vergleichbarer Sachlage einbezogen worden seien, sei dies
im Zweifelsfall ohne Rechtsgrund erfolgt und gewähre dem Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend
trägt er vor, dass die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen
worden und auch mit sämtlichen rechtlichen Möglichkeiten ausgestatten gewesen seien, die von ihnen
bewirtschafteten Flächen als Rechtsträger zu nutzen und hierauf aufbauend eine Produktion durchzuführen.
Hauptzweck sei außerdem die Herstellung von Sachgütern in den Sägewerken, die Bereitstellung von Industrieholz
und nicht zuletzt die Fertigung von Konsumgütern in Form von Kohleanzündern, Holzspielzeugen und dergleichen
gewesen. Er sei als Einsatzleiter für die Spezialtechnik und als Abteilungsleiter für die Rohholzbereitstellung
beschäftigt gewesen; bei beiden Bereichen habe es sich um Produktionsbereiche gehandelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids
vom 17. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 16. Juli
1956 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG
(Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe keine Volkseigenen Betriebe (VEB)
gewesen seien und die Holzgewinnung als deren Hauptzweck anzusehen sei. Die Holzgewinnung zähle jedoch nicht
zur industriellen Produktion.
Im Erörterungstermin am 12. Oktober 2005 hat der Berichterstatter den Kläger unter Darlegung der Gründe auf die
Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit hingewiesen, dass das Gericht im Falle der Fortführung
des Berufungsverfahrens nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Missbrauchskosten verhängen kann, die sich
im Falle des Klägers auf 400,- Euro bemessen würden.
Der Kläger hat des Weiteren sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, nachdem
sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 9. Juli 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der
beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die
Beschäftigungszeit vom 16. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem
Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt, war ein
Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei
einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem
Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch
die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat weder eine positive
Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19
Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht aufgrund eines
Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein
Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-
rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des
Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr.
62 S. 487) erfolgte die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über
die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt
worden. Mangels vorheriger Einbeziehung konnte der Kläger daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem
Sinne ausscheiden (vgl. BSG, a.a.O.).
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der
vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1
Abs. 1 AAÜG herleitet.
Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die
nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus
der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA
31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 und Az.: B 4 RA 3/02 R; BSG, Urteil vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4
RA 10/02 R, jeweils nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-
techInt, GBl. Nr. 93 S. 844) nicht erfüllt.
Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei
Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte
Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet
haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung –
vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA
32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R oder vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R).
Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat. Es fehlt
jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung. Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Aus § 5 ZAVO-techInt und § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 26.
September 1950 (nachfolgend: 1. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 111 S. 1043) ergeben sich zwei Folgerungen für die
Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt: Es muss sich bei
dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-
Planwirtschaft zugeordnet war und 2. muss der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung,
Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen ist (sog. fordistisches
Produktionsmodell; vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R).
In Anwendung dieser Grundsätze war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb
B., kein VEB. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, auf die bereits die Beklagte zutreffend
hingewiesen hat, hatten volkseigene Betriebe ihrem Namen zwingend die Bezeichnung "VEB" voranzustellen. Danach
waren die staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe unzweifelhaft keine VEB. Darauf, dass sie Träger von Volkseigentum
gewesen sind und rechtliche Gemeinsamkeiten mit den volkseigenen Betrieben bestanden, kommt es entgegen der
Auffassung des Klägers nicht an. Maßgeblich ist insoweit allein der Wortlaut der entsprechenden Regelungen der
Versorgungsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der staatliche Sprachgebrauch der DDR (vgl. BSG,
Urteil vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R).
Weil der Beschäftigungsbetrieb des Klägers bereits nach seiner Rechtsform kein VEB war, kommt es entgegen der
Auffassung des Klägers letztlich nicht darauf an, ob er im Sinne der 2. DB z. ZAVO-techInt organisatorisch dem
industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und ob tatsächlich einen wesentlichen Teil der
Betätigung der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe die so genannte Zusatzproduktion oder industrielle
Warenproduktion eingenommen hat, woran der Senat im Übrigen ebenfalls erhebliche Zweifel hat.
Außerdem handelt es sich bei einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb
im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt. Die dort genannten Einrichtungen stellen eine abschließende
Aufzählung dar, die nicht erweiterungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach
juris). Danach waren den volkseigenen Produktionsbetrieben nur gleichgestellt: wissenschaftliche Institute;
Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; Technische Hochschulen; Technische
Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der
Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und
Ministerien. Die staatlichen Forstbetriebe sind in dieser Aufzählung nicht erfasst.
Schließlich kann der Kläger auch aus der von ihm behaupteten Anerkennung entsprechender
Zusatzversorgungszeiten bei anderen Personen nichts für ihn Günstiges herleiten. Insoweit hätte die Beklagte, sofern
nicht bereits zu DDR-Zeiten die Versorgungszusagen erteilt worden waren, mangels Vorliegen der Voraussetzungen
die Anerkennungen zu Unrecht ausgesprochen und diese unterlägen grundsätzlich der Möglichkeit der Aufhebung.
Jedenfalls aber würde hieraus nach dem Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" keinesfalls ein Anspruch des
Klägers folgen, ebenfalls in den Genuss der Anerkennung entsprechender Zusatzversorgungszeiten zu kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dem Kläger war zudem ein Anteil an den
Gerichtskosten in Höhe von 400,- Euro aufzuerlegen, weil er dem Gericht durch Mutwillen entsprechende Kosten
verursacht hat. Mutwillen liegt vor, wenn ein Beteiligter einen Prozess weiter betreibt, obwohl die Rechtsverfolgung
objektiv aussichtslos ist, er das subjektiv weiß und entgegen besserer Einsicht von weiterer Prozessführung nicht
Abstand nimmt.
Hinsichtlich der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen
hingewiesen. Dies wurde ihm auch ausdrücklich im Erörterungstermin am 12. Oktober 2005 vom Berichterstatter als
Vorsitzenden erläutert. Dieser hat ihn auch ausweislich der Niederschrift auf die Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Insoweit ist der Hinweispflicht gemäß §
192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auch genügt, wenn der Hinweis – wie hier – in einem Erörterungstermin durch den
jeweiligen Berichterstatter als Vorsitzender erfolgt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 192 Rdnr. 10). Trotz des Hinweises hat der Kläger auf einer Entscheidung
bestanden.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGG vor. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1
Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro). Grundsätzlich
zählen zu den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 192 Rdnr. 12 m.w.N.). Nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer
Landessozialgerichts vom 22. April 2004 (Az.: 5600 E – 1/04) beträgt der durchschnittliche Personal- und
Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt
ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen
ca. 1.000,- EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat
ein Kostenbeitrag von 400,- EUR als angemessen (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 18. September 2003 – Az.:
L 2 RA 379/03).Damit bleibt der Senat erheblich unter dem durchaus möglichen Ansatz (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29.
April 1998 – Az.: L 6 RA 441/97: mindestens zwei Richterarbeitsstunden; Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten,
in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.: Im Jahre 1986 2.100,00 DM bis 2.700,00 DM).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.