Urteil des LSG Thüringen vom 30.05.2005

LSG Fst: versorgung, behinderung, subsidiäre zuständigkeit, krankenversicherung, bad, bobath, sozialversicherungsrecht, körperpflege, versicherungsträger, erleichterung

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 30.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nordhausen S 6 KR 500/99
Thüringer Landessozialgericht L 6 KR 23/02
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Erstattung der restlichen Kosten von 2.610,00 DM (= 1.334,47 EUR) für eine zum
Preis von 3.248,00 DM (1.660,68 EUR) selbstbeschaffte sog. Mini-Mum Therapieliege.
Die 1989 geborene Klägerin leidet auf Grund einer Trisomie 14 an einer schweren cerebralen Bewegungsstörung im
Sinne einer plastischen Tetraplegie mit asymmetrischem Muster und hoher Hüftgelenksimbalanceluxation links mit
schwerer sekundärer Pfannendysplasie sowie Lateralisation im Übergang zur Subluxation rechts bei hochgradiger
Adduktorenspastik und Hüftbeuge- und Adduktorenkontrakturen beiderseits sowie neurogener rechts-/linkskonvexe
Skoliose der Wirbelsäule mit erheblicher Progredienztendenz und einem cerebralen Anfallsleiden und Zustand nach
postpartalem Atemnotsyndrom. Des Weiteren liegt eine Colitis ulcerosa vor, die in sechswöchigen Intervallen zu für
ca. zwei Wochen anhaltenden Durchfallerscheinungen führen. Die Klägerin lebt bei ihrer Tante und wird von ihr im
häuslichen Bereich pflegerisch in vollem Umfang versorgt. Sie erhält Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung.
Im Juni 1998 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung einer vom behandelnden Kinderarzt Dr. E. am 6. Mai
1998 verordneten Therapieliege Modell Mini-Mum T 1600 zu einem Preis von 3.879,04 DM (= 1.983,32 EUR) laut
Kostenvoranschlag der B.GmbH vom 11. Juni 1998.
In der Stellungnahme nach Aktenlage des Arztes K. (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Thüringen (MDK))
vom 13. Juli 1998 wird eine feststehende Vojta-Therapieliege befürwortet. Dr. K. vom MDK wies in seiner
Stellungnahme vom 8. September 1998 darauf hin, dass die beantragte Liege nicht im Hilfsmittelkatalog verzeichnet
und es der Beklagten überlassen sei, sich an der Kostenübernahme zu beteiligen.
Mit Bescheid vom 18. Januar 1999 erklärte sich die Beklagte bereit, einen Kostenzuschuss von 550,00 DM zzgl.
Umsatzsteuer für die Anschaffung der beantragten Liege zu zahlen. Im Übrigen lehnte sie die Kostenübernahme mit
der Begründung ab, diese sei laut "Leistungskatalog" der gesetzlichen Krankenkasse kein Hilfsmittel.
Am 25. Januar 1999 erwarb die Klägerin die Mini-Mum Therapieliege zu einem Preis von 3.248,00 DM (1.660,68 EUR)
incl. 16 v.H. Umsatzsteuer.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 1999 zurück. Über den Betrag für eine
Vojta-Therapieliege in Höhe von 638,00 DM (326,20 EUR) hinaus bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung für die
selbst angeschaffte Therapieliege.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin nach Hinweis des Kammervorsitzenden bei der zuständigen
Pflegekasse die Bewilligung eines Zuschusses zur angeschafften Therapieliege beantragt, den diese mit Bescheid
vom 16. August 2000 ablehnte. Die Anschaffung der Mini-Mum Liege sei keine Maßnahme zur Verbesserung des
Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Eine Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs. 1 SGB XI komme auch nicht in Betracht, weil es sich bei der Liege nicht um ein
Pflegehilfsmittel handele. Ihre Leistungspflicht scheide grundsätzlich aus, weil die Liege dem Grunde nach vom MDK
im Rahmen des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) empfohlen werde. Gegen den Bescheid hat die
Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Beschluss vom 2. März 2001 hat das Sozialgericht die Pflegekasse gemäß § 75 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Rechtsstreit beigeladen.
Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten der Dr. M. vom 4. Mai 2001 eingeholt. Danach kann diese
aufgrund ihrer schwersten geistigen Behinderung nicht sprechen. Es sei kein merkbares Sprachverständnis, kein
gezieltes Handlungsvermögen und kein gezielter Extremitäteneinsatz vorhanden. Die schwerste Körperbehinderung
ergebe sich aus Folgendem: Lähmung aller vier Extremitäten, kein gezieltes Greifvermögen, kein Geh- und
Stehvermögen, kein selbstständiges Halten in Sitzposition / kein freies Sitzen, Blasen- und Mastdarmentleerung,
schlaffe Lähmung der Unterschenkel und Füße mit einwärts gedrehter Spitzfußstellung, Colitis ulcerosa mit
Cortisontherapie. Im Rahmen des Sozialen Pflegeversicherung bestehe ein vollständiger Grundpflegebedarf.
Grundsätzlich sei auch die Versorgung mit einer höhenverstellbaren Therapieliege (Vojta-Liege) zur Durchführung von
Krankengymnastik erforderlich. Aufgrund der konkreten häuslichen Situation, insbesondere des beengten
Badezimmers biete die beantragte Mini-Mum Liege darüber hinaus den Vorteil, dass sich Kopf- und Fußteil mit einer
jeweiligen Länge von 38 cm abklappen ließen, so dass die Liege im unbenutzten Zustand nur 127 cm lang sei. Dies
diene in Entsprechung eines Wickeltisches der Pflegeerleichterung. Eine (alternative) Versorgung mit einem mobilen
oder an der Decke installierten Liftersystem unter Benutzung einer nicht abklappbaren Therapieliege zur
Tranfererleichterung sei aufgrund der räumlichen und baulichen Verhältnisse nicht möglich. Eine feststehende
Therapieliege erschwere den Transfer der Klägerin im Bad erheblich.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 15. Oktober 2001 hat die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 13. April 1999 die Beklagte zu verpflichten, die
aufgewendeten Kosten für die Anschaffung einer elektrisch höhenverstellbaren und winkelverstellbaren Therapieliege
Mini-Mum mit Zubehör in Höhe von 3.248,00 DM zu erstatten, hilfsweise die Beigeladene unter Aufhebung des
Bescheides vom 16. August 2000 zur Kostenübernahme dieser Therapieliege zu verpflichten. Das Sozialgericht hat
die Beigeladene im Sinn des Hilfsantrages unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. August 2000 verurteilt, der
Klägerin die Kosten für die selbst beschaffte Therapieliege Mini-Mum zu erstatten.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beigeladene gegen das Urteil. Die Beklagte habe dem Grunde nach ihre vorrangige
Zuständigkeit und dementsprechend die Versorgung mit dem Hilfsmittel "Therapieliege" anerkannt. Das Sozialgericht
habe die sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergebende subsidiäre Leistungspflicht verkannt. Die Therapieliege diene
sowohl der Erleichterung der Grundpflege und der Durchführung von aktivierender Pflege im Rahmen der Sozialen
Pflegeversicherung als auch der Behandlungspflege im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Letzteres löse
unbeachtlich ihres Anteils an der Gesamtnutzung des Hilfsmittels die vorrangige Zuständigkeit der Beklagten aus.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Oktober 2001 abzuändern und die Klage hinsichtlich des
Hilfsantrags abzuweisen
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. M. vom 15. Oktober 2004 (aufgrund eines
weiteren Hausbesuchs bei der Klägerin) eingeholt. Danach müssen der erforderliche Windelwechsel und die
Ganzkörperwäsche praktischerweise auf der Liege im Bad und nicht im Pflegebett außerhalb des Badezimmers
erfolgen. Die Benutzung der Liege im Bad biete im Bereich der Hygiene Vorteile. Das vorhandene Pflegebett schränke
des Aktionsradius eine Pflegeperson durch ein ringsherum 1,60 m hohes Gitter und eine ca. 1 m breiten Eingangstür
zu sehr ein. Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse sei die Aufstellung einer (nicht klappbaren) Liege außerhalb des
Badezimmers nicht möglich. Die Klägerin absolviere mit ihrer Pflegeperson auf der Liege im Bad nur allgemeine, der
Bobath-Methode entnommene Bewegungsübungen. Eine Fachkraft für Physiotherapie führe Übungen nach Bobath nur
zweimal wöchentlich in den Schulferien auf einer Matte auf dem Fußboden durch.
In der Sitzung vom 30. Mai 2005 haben die Beteiligten erklärt, dass der von der Beklagten mit Bescheid vom 18.
Januar 1999 zugesagte aber bisher nicht ausgezahlte Kostenzuschuss in Höhe von 550,00 DM zzgl. Umsatzsteuer
nicht im Streit stehe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Klarzustellen ist, dass Gegenstand des Verfahrens nur der Restbetrag von 1.610,00 DM (= 1.334,47 EUR) ist,
nachdem sich die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren zur Zahlung von 550,00 DM zzgl. Umsatzsteuer bereits
erklärt hatte. Dies hat das Sozialgericht nicht beachtet. In der Sitzung vom 30. Mai 2005 haben dies die Beteiligten
ausdrücklich bestätigt.
Die Berufung der Beigeladenen ist statthaft und zulässig.
Der Senat konnte über deren Bescheid vom 16. August 2000 entscheiden, obwohl er entgegen der Ansicht des
Sozialgerichts nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist. Er ersetzt
bzw. ändert den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April
1999 nicht. Eine (analoge) Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kommt dann in Betracht, wenn bei dem Bescheiderlass
bereits eine Beiladung erfolgt ist (was hier nicht der Fall ist).
Nachdem die Klägerin gegen den Bescheid vom 16. August 2000 kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist er bindend
geworden mit der Folge, dass die erst nach Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides durch Beiladungsbeschluss
des Sozialgerichts vom 2. März 2001 am Verfahren beteiligte Beigeladene nicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung
verurteilt werden durfte (vgl. BSG, Urteile vom 21. Mai 1980 – Az.: 7 Rar 19/79 in SozR 1500 § 181 Nr. 1, vom 13.
August 1981 – Az.: 11 RA 56/80 in SozR 1500 § 75 Nr. 38 und vom 31. Mai 1988 – Az.: 2 RU 67/87, nach juris).
Der Senat konnte die Sache jedoch als Wiederaufnahmeverfahren nach § 181 SGG behandeln. Will demnach das
Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es eine anderen Versicherungsträger für
leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren
rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den
Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache an das nächsthöhere Gericht ab. Vorliegend ist der Senat
selbst zur Bestimmung des Leistungspflichtigen berufen, da er zur Überprüfung des bindend gewordenen
Verwaltungsaktes der Beigeladenen vom 16. August 2000 im Falle seiner Anfechtung im Instanzenzug zuständig
gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1961 – Az.: 2 S 1/60 in BSGE 14, S. 177; Rohwer-Kahlmann, Aufbau
und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Stand: März 2002, § 181 Rdnr. 6).
Die Beigeladene hat die Kostenübernahme unter Hinweis auf ihre nach ihrer Ansicht zur Beklagten gemäß § 40 Abs. 1
Satz 2 SGB XI subsidiäre Zuständigkeit abgelehnt.
§ 181 SGG ermöglicht in einem solchen Fall, die bindende bestandskräftige Entscheidung der Beigeladenen zu
beseitigen, die im Widerspruch zur (beabsichtigten) Senatsentscheidung steht (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1981
– Az.: 11 RA 56/80, nach juris). Deren Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht (allerdings nur im Ergebnis) zu
Recht die Zuständigkeit der Beigeladenen festgestellt und sie zur Leistung verurteilt hat.
Die Klägerin hat analog § 13 Abs. 3 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2002 – Az.: B 3 P 15/01 R, nach
juris) einen Anspruch auf Kostenerstattung. Danach sind Kosten für eine selbst beschaffte, notwendige Leistung in
der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Beigeladene als Pflegekasse eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur
Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine
selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der
Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern (die hier nicht in Betracht kommen) zu gewähren
sind. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel setzt die Verneinung eines Anspruchs gegen die
Beklagte voraus (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.).
Die Mini-Mum Liege ist - unstreitig – vom Hersteller im Wesentlichen für den Einsatz in der Krankengymnastik
insbesondere nach den Methoden von Bobath und Vojta (Behandlung zentraler Bewegungsstörungen) konzipiert. Dazu
bietet sie den Vorteil einer elektrischen Höhenverstellung und damit eine Transfererleichterung zwischen Rollstuhl und
Liegefläche sowie dem Therapeuten eine rücken- und arbeitsgerechte Basis. Wegen ihrer kompakten Form und der
abklappbaren Seitenteile passt sie auch in kleine Räume. Insoweit handelt es sich um einen der Heilmittelerbringung
(vgl. Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Mai 2003, § 32 SGB V Rdnr. 18; Ziffer 17.A 2.5
KG-ZNS-Kinder der Heilmittel-Richtlinien i.d.F. vom 1. Dezember 2003/16. März 2004, Bundesanzeiger (BAnz) Nr.
106a vom 9. Juni 2004) im Sinne eines Zubehörs "dienenden" Gegenstand.
Ein Anspruch der Klägerin auf die Therapieliege als Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V besteht nicht.
Demnach können Versicherte die Versorgung mit Hör- und Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln beanspruchen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu
sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Es ist bereits zweifelhaft,
dass die Liege einer Zielsetzung der Hilfsmittelversorgung wie einer Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung (§
33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V) oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung bzw. dem Ausgleich einer
Behinderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V) dient. Denn sie sichert nicht den Erfolg der Krankenbehandlung, wie
z.B. orthopädische Hilfsmittel in Gestalt von Stütz- und Halteapparaturen für geschädigte Körperteile (vgl. Höfler in
Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 33 SGB V Rdnr. 7), sondern ist - wie dargelegt - ein
Element der Krankenbehandlung. Insoweit kann nicht sie, sondern nur die mit ihr durchgeführte Heilmittelversorgung
(neben der Heilung bzw. Beschwerdelinderung) dem Zweck der Vorbeugung einer drohenden Behinderung dienen.
Gleiches gilt für die Zielsetzung des Behinderungsausgleichs. Fehlende Körperteile oder deren Funktionen werden
durch die Liege nicht wiederhergestellt, ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (vgl. Höfler in Kasseler
Kommentar Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 33 SGB V Rdnr. 15). Im Übrigen erlaubt die Liege auch eine Nutzung
durch nicht körperlich behinderte Versicherte, wie z.B. bei allgemeiner Krankengymnastik oder manueller Therapie
(vgl. Ziffer 17.A 2.7 Heilmittel-Richtlinien).
Selbst wenn die Hilfsmitteleigenschaft des Therapieliege unterstellt wird, dürfte sie aufgrund der bei der Klägerin
gegebenen Verhältnisse nicht von der Beklagten bewilligt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Versorgung
mit Hilfsmitteln der Krankenversicherung nach § 33 SGB V steht unter dem Vorbehalt des Wirtschaftlichkeitsgebots
nach § 12 Abs. 1 SGB V. Demnach müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Das Hilfsmittel muss somit im Einzelfall zur Erreichung der für die
Hilfsmittelversorgung bestimmten Ziele erforderlich sein (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). D.h. es muss kein
kostengünstigeres und gleich geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung stehen (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 33 Rdnr. 18), was aber hier nicht zutrifft. Nach den von den Beteiligten nicht
bestrittenen und vom Senat nicht bezweifelten Ausführungen der Sachverständigen Dr. M. wird die Behandlung nach
der Bobath-Methode durch eine Fachkraft nur in den Schulferien in der Wohnung der Klägerin und zwar nicht auf der
Mini-Mum Liege, sondern auf einer Fußbodenmatte durchgeführt. Die Liege wird allenfalls im Anschluss an im Bad
stattfindende Maßnahmen zu Bewegungsübungen in Anlehnung an die Bobath-Methode genutzt. Diese Übungen
können aber ebenfalls auf der Fußbodenmatte durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer Verbindung mit den
Maßnahmen der Körperpflege im Bad ist für den Senat nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen.
Allein ein sich möglicherweise daraus ergebender zeitlicher Vorteil ist angesichts des Wirtschaftlichkeitsgebotes
jedenfalls für die Versorgung mit der Therapieliege nicht ausreichend.
Die Zuständigkeit der Beklagten ist auch angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung
einer Leistungspflicht der Krankenkassen gegenüber den Pflegekassen nicht gegeben. Bei Gegenständen, die sowohl
den Zwecken der Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung als auch der Ermöglichung oder Erleichterung der
Pflege dienen, ergibt sich eine Zuordnung nach ihrem überwiegenden Zweck. Besteht er ganz überwiegend darin, die
Durchführung der Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern, so begründet allein die Tatsache, dass der Gegenstand
auch dem Behinderungsausgleich dient, nicht die Leistungspflicht der Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai
2003 – Az.: B 3 KR 30/02 R in SozR 4-2500 § 33 Nr. 4 m.w.N.). Zwar ist diese Rechtsprechung anlässlich der
vollstationären Unterbringung eines Versicherten in einem Pflegeheim und damit zu der Frage, ob der Heimträger
bestimmte Pflegehilfsmittel bereit zu stellen hat, entwickelt worden. Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, diesen
Grundsatz für die Hilfsmittelversorgung bei sich im häuslichen Bereich befindlichen Versicherten nicht heranzuziehen.
Denn die Kriterien für eine Zuordnung zur Krankenversicherung (§ 33 SGB V) gelten mangels entgegenstehender
gesetzlicher Regelungen in gleicher Weise für den häuslichen und den Bereich der stationären Unterbringung.
Überdies ist die vom BSG entwickelte Vorgehensweise geeignet, erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der
Zuordnung als Folge des "Doppelcharakters" von Hilfsmitteln zu vermeiden. So werden bestimmte im
Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung geführte Gegenstände (z.B. Pflegebetten) auch im
Pflegehilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 50 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses vom 4. Oktober 2004, BAnz Nr.
227 vom 30. November 2004) verzeichnet, obwohl dies nach der gesetzlichen Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB
XI nicht möglich wäre (vgl. Vogel im Lehr- und Praxiskommentar, Soziale Pflegeversicherung, 2. Auflage 2003, § 40,
Rdnr. 9). Im Übrigen ist es nicht erheblich, dass ein Gegenstand nicht im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist.
Dieses ist für den Leistungsanspruch des Versicherten nicht verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2002 – Az.: B
3 P 10/01 R in SozR 3-3300 § 40 Nr. 9).
Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. M. dient die Therapieliege fast ausschließlich als Pflegehilfsmittel,
auch indem sie die Pflege im Sinne eines "Wickeltisches" erheblich erleichtert. Die notwendige Ganzkörperwäsche
muss aufgrund der Behinderung liegend erfolgen. Ebenso verhält es sich mit der weiteren Körperpflege und dem
Windelwechsel sowie mit dem mit diesen Pflegeverrichtungen in direktem zeitlichen Zusammenhang stehenden Be-
und Entkleiden. Durch die Höhenverstellbarkeit der Liege wird der Transfer zwischen Rollstuhl und/oder Badewanne
erheblich erleichtert. Die Nutzung im Bad vereinfacht zudem den Zugang zum Waschwasser, bzw. zu den Pflege- und
Reinigungs- bzw. Hygienemitteln. Aufgrund der Ausstattung des Pflegebettes mit einem hohen Gitter und einer
Eingangstür ist der Bewegungsradius einer Pflegeperson bei Durchführung der Pflegegrundverrichtungen stark
eingeschränkt. Der Windelwechsel führt zu einer Verschmutzung der Unterlage. Ihre anschließende Reinigung ist bei
Benutzung der Therapieliege weniger aufwändig, als bei Einsatz des Pflegebettes.
Die Ausstattung mit der Therapieliege entspricht auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 29 Abs. 1 SGB X. Ihre
Verwendung ist notwendig. Insbesondere kommt, worauf die Sachverständige hinweist, wegen der beengten
räumlichen Verhältnisse des Bades die Verwendung eines mobilen Badewannenlifters (keine Unterfahrmöglichkeit für
die Stützen) nicht in Betracht. Die elektrische Höhenverstellung der Liege kompensiert die Funktion eines Lifters. Eine
Verringerung der Standfläche der Liege durch Abklappen der Seitenteile ermöglicht, was sich aus der durch die
Sachverständige im Rahmen ihres Gutachtens vom 4. Mai 2001 erstellten Raumskizze ergibt, erst den sinnvollen
Gebrauch eines Rollstuhls bzw. den entsprechenden Transfer innerhalb des Badezimmers. Die Nutzung des
Pflegebettes zur Körperpflege scheidet aus den vorgenannten Gründen ebenso wie der Gebrauch einer Therapieliege
ohne klappbare Seitenteile im Wohnzimmer aus räumlichen und hygienischen Gründen aus.
Eine kostengünstigere Alternative zur Mini-Mum-Therapieliege, die deren Eigenschaften (elektrische Höhenverstellung
und kompakte Bauart durch abklappbare Seitenteile) besitzen müsste, ist auch angesichts des Berufungsvortrages
der Beigeladenen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.