Urteil des LSG Thüringen vom 02.10.2006

LSG Fst: zusammenarbeit, auflage

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 02.10.2006 (rechtskräftig)
Thüringer Landessozialgericht L 6 SF 519/06
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 31. August 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Der Senat legt das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15. September 2006 gegen den nicht
anfechtbaren Beschluss vom 31. August 2006 als Gegenvorstellung aus. Diese ist jedoch unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sie nach dem 1. Januar 2005 mit In-Kraft-Treten des § 178a des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) überhaupt noch statthaft ist (offen gelassen von BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006 –
Az.: B 1 KR 6/06 BH; bejahend BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – Az.: B 13 RJ 178/05 B; BFH, Beschluss vom 7.
Dezember 2005 – Az.: VIII B 197/05; a.A.: Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2005 – Az.: L 6 B 12/05 R, 11. Juli 2005 –
Az.: L 6 KR 516/04 WA und 7. März 2005 – Az.: L 6 KR 516/04 WA; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2005 –
Az.: 11 ME 131/05, nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 – Az.: 3 S 83/05 in NJW
2005, 920, Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 178a Rdnr. 1).
Selbst wenn dies angenommen wird, sind die Ausführungen des Klägers nicht geeignet, die Gegenvorstellung zu
begründen. Sie ist selbst nach altem Recht auf wenige Ausnahmefälle beschränkt und kommt nur in Betracht, wenn
die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des
Grundgesetzes (GG)) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 27. Januar 2004 – Az.: X S 22/03, nach juris) oder zu
einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006, a.a.O.).
Entsprechende Gründe werden nicht ansatzweise vorgetragen. Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder ein
prozessuales oder soziales Unrecht gibt es keine Anhaltspunkte. Im Ergebnis sind die Ausführungen des Klägers
unerheblich einschließlich seiner Ankündigung, er lehne eine "weitere Zusammenarbeit" mit der von ihm erfolglos
abgelehnten Richterin oder dem ernannten Sachverständigen ab.
Der Beschluss ist unanfechtbar.