Urteil des LSG Thüringen vom 25.01.2006

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Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 25.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 1 U 944/01
Thüringer Landessozialgericht L 1 U 22/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit.
Die 1962 geborene Klägerin beantragte im April 2000 die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenerkrankung als
Berufskrankheit. Sie habe zwei Bandscheibenoperationen der Lendenwirbelsäule und drei Knieoperationen am rechten
Knie hinter sich. Weitere Bandscheibenvorfälle befänden sich im Halswirbelsäulenbereich. Diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien auf ihren Beruf zurückzuführen. Sie arbeite seit 1992 als Filialleiterin bei der Firma L.
Täglich habe sie Getränke, Konserven, Obst und Gemüse in Kartons oder Kisten zu transportieren und einzuräumen,
was bedeute, dass sie es täglich mehrmals bzw. hauptsächlich mit schwerem Heben und Bücken, unter Belastung
des Knies zu tun habe. Im Weiteren gab sie an, von 1979 bis 1991 in der Konditorei L. in G. als Konditorlehrling bzw.
Geselle tätig gewesen zu sein.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 lehnte die Beklagte - nach Einholung von Stellungnahmen ihres Technischen
Aufsichtsdienstes (TAD) sowie des TAD der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten für die Zeit der
Tätigkeit in der Konditorei - die Entschädigung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach der Nr.
2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) ab. Die durchgeführten Analysen hätten das Vorliegen der
arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht bestätigen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht Befundunterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen und mit Urteil vom
19. November 2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es dahingestellt
bleiben könne, ob die Berechnungen der Beklagten zur Hebe- und Tragebelastung nach dem Mainz-Dortmunder-
Dosismodell richtig seien, im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität fehle es am Merkmal der Langjährigkeit.
Die Klägerin habe die insofern allein in Betracht kommende Tätigkeit bei der Firma L. erst im Jahre 1992
aufgenommen. Bereits im November 1999 sei eine erste Bandscheibenoperation erforderlich gewesen. Der Zeitraum
von Juni 1992 bis zur Manifestation der Erkrankung spätestens im Mai 1999 umfasse weniger als sieben Jahre und
erfülle damit das Merkmal langjährig nicht. Nach den Merkblättern des Bundesministeriums für Arbeit sei dieses
Merkmal erst dann erfüllt, wenn eine mindestens zehnjährige belastende Tätigkeit vorgelegen habe.
Mit der dagegen eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrem Entschädigungsbegehren fest. Ihres Erachtens
komme es nicht auf einen Zehnjahreszeitraum an. Dieser Zeitraum könne unterschritten sein, wenn besonders
schwere Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Dies sei bei ihr der Fall. Sie habe vom 1. September 1980 bis zum 31.
August 1981 die Ausbildung zur Konditorin in der Konditorei L. durchlaufen. Mit Wirkung ab dem 1. September 1981
habe sie als Konditorin im Cafe L. gearbeitet und sei in dieser Zeit einer erheblichen körperlichen Belastung
ausgesetzt gewesen. So habe sie in dieser Zeit im Kellerbereich gearbeitet und habe mindestens 30mal am Tag die
vollen Kuchenbleche nach oben tragen müssen. Die Bleche hätten ohne Belag 5 kg und mit Belag zwischen 10 und
30 kg gewogen. Es hätten dabei mindestens sechs Bleche mit Belag übereinandergestapelt und nach oben getragen
werden müssen. Sie habe zu diesem Zeitraum 43 kg gewogen bei einer Körpergröße von 1,73 m. Sämtliche Teig- und
Rohmassen hätten erst im Keller angefertigt werden müssen und seien dann nach oben gebracht worden. Auch
Nougatkisten, Rosinen-, Sultaninen- und Marzipankisten, die jeweils 25 kg gewogen hätten, seien zu tragen gewesen.
Butterkisten hätten 40 kg gewogen. Alle Rohmassen hätten ein Gewicht zwischen 20 kg und 25 kg gehabt.
Puderzucker- und Milchpulversäcke hätten 30 kg, Mehl- und Zuckersäcke sowie Säcke mit sonstigen Zutaten 40 kg
gewogen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 19. November 2003 sowie den Bescheid vom 7. Dezember 2000 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, wegen des Vorliegens
einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BeKV Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass eine Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule nicht gegeben sei. Weder die
arbeitstechnischen Voraussetzungen, noch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen seien gegeben.
Der Senat hat im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes ein orthopädisches Gutachten von Dr.
S. vom 26. Mai 2004 eingeholt. Danach fehlt es an einem belastungskonformen Schadensbild. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die
beruflichen Belastungen für die Entstehung von Wirbelsäulenveränderungen verantwortlich sind.
Auf Antrag der Klägerin ist nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten von Dr. K. vom 19. Mai 2005
eingeholt worden, worin die Auffassung vertreten wird, dass bei Unterstellen der arbeitstechnischen Voraussetzungen
eine Berufskrankheit gegeben sei.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einvernehmen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben
(vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht zu gewähren. Eine
Berufskrankheit ist nicht nachgewiesen.
Anzuwenden sind die Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Sie gelten für Versicherungsfälle,
die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1997) eintreten (vgl. § 212 SGB VII).
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer in den §§ 2, 3 und 6 (SGB VII)
genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 1 der BeKV sind Berufskrankheiten, die in der Anlage bezeichneten
Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip).
Bei der Berufskrankheit nach der Nummer 2108 der Anlage zu BeKV handelt es sich um eine bandscheibenbedingte
Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige
Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Eine solche Erkrankung ist bei der Klägerin nicht nachgewiesen. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es
unterschiedliche Beweisanforderungen. Bestimmte maßgebliche Tatsachen und Geschehnisabläufe, wie die den
Versicherungs- und Versorgungsschutz begründenden Tatsachen (z. B. Arbeit, Dienstverrichtung, Dienstreise), die
das schädigende Ereignis (Unfall, Erkrankung, etc.) kennzeichnenden Umstände sowie - im Rahmen der
haftungsausfüllenden Kausalität - das Bestehen eines Gesundheitsschadens bedürfen des so genannten
Vollbeweises (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 38), also der Feststellung mit einem so großen Grad an Gewissheit,
dass bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung kein begründbarer Zweifel an dem Vorliegen der rechtserheblichen
Tatsache besteht (vgl. BSG in SozR 2200 § 555 a Nr. 1). Zwar muss keine absolute, jeden erdenklichen Zweifel
ausschließende Gewissheit bestehen; Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen
aber ebenso wenig aus wie eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit. Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit wird
von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten
Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem schädigenden Ereignis und
dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet. Aber auch insoweit reichen
bloße Vermutungen, Annahmen, Hypothesen oder Möglichkeiten nicht aus. Sofern die notwendigen tatbestandlichen
Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten
Beweisgrad nachgewiesen werden, hat er die Folgen dieser Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der
entsprechende Anspruch entfällt.
Bei der Klägerin liegen weder die arbeitstechnischen noch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen vor.
Ausweislich der Ermittlungen der Technischen Aufsichtsdienste ist eine ausreichende Belastungsexposition während
des Berufslebens der Klägerin nicht gegeben, was die Klägerin jedoch bestreitet. Nicht nachvollziehbar ist jedoch,
dass sie die in der Berufungsbegründung angegebenen Gewichte getragen haben will. Dies ist schlichtweg unmöglich.
Der Senat hat aber von weiteren Ermittlungen zur Frage der arbeitstechnischen Voraussetzungen abgesehen, weil es
an der haftungsausfüllenden Kausalität fehlt. Die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen liegen ebenso wenig vor und
dies ist gutachtlich belegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. beispielhaft die Urteil in den Verfahren L 1 U
705/98, L 1 U 211/99, L 1 U 1117/00, L 1 U 411/01, L 1 U 869/03, L 1 U 546/04 und L 1 U 371/04) sprechen folgende
Umstände für eine beruflich bedingte Verursachung der bandscheibenbedingten Veränderungen der
Lendenwirbelsäule:
- belastungskonformes Schadensbild mit von unten nach oben abnehmenden Schäden, - ein Auftreten der
Beschwerden nach einer beruflichen Belastung von mehr als zehn Jahren, - Korrelation der Entwicklung des
Schadensbildes mit den gesicherten beruflichen Belastungen und - deutlich vorauseilender Verschleiß.
Dagegen sprechen:
- eine gleichmäßig starke Veränderung der Bandscheiben über zwei oder drei Wirbelsäulenabschnitte, - ein
überwiegendes Auftreten der Bandscheibenveränderung am belastungsfernen Abschnitt, - ein Auftreten der
Veränderungen vor Vollendung des dritten Lebensjahrzehntes oder - konkurrierende Erkrankungen im privaten
Bereich.
Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien ist eine beruflich verursachte bandscheibenbedingte
Lendenwirbelsäulenerkrankung der Klägerin nicht anzunehmen. Der Senat stützt sich bei dieser Entscheidung auf das
Gutachten von Dr. S., das in seiner Argumentation überzeugt und dem er sich vollumfänglich anschließt. Danach fehlt
es bei der Klägerin an einem belastungskonformen Schadensbild. Belastungsinduzierte Reaktionen fehlen vollständig.
Bei körperlich überdurchschnittlich belasteten Personen ist eine dem Lebensalter vorauseilende Prävalenz
osteochondrotischer und spondylotischer Reaktionen am Achsorgan zu erwarten. Osteochondrose ist bevorzugt in
den unteren Lendenwirbelsäulensegmenten zu finden, die Begleit-Spondylose jedoch eher in den mittleren und oberen
Lendenwirbelsäulensegmenten unter Einbeziehung der untersten Brustwirbelsäulenetagen. Begleitend zur Osteose
sind in derartig belasteten Segmenten auch Signalveränderungen des Bandscheibengewebes kernspintomographisch
zu erwarten. Hiermit verfügt man über relativ sichere Indizien (Positivkriterien), dass die Person, beruflich oder privat,
Belastungen unterlag, welche die individuellen Grenzzonen erreicht und überschritten haben. Im konkreten Fall fehlen
diese belastungsinduzierten Reaktionen vollständig.
Gegen einen Kausalzusammenhang sprechen auch die konkurrierenden Erkrankungen im unversicherten Bereich. Bei
der Klägerin besteht eine Störung im anatomischen Aufbau, beginnend im Beckenbereich mit einer Asymmetrie, die
möglicherweise auch verknüpft ist mit der klinisch nachgewiesenen, wenn gleich nur relativ diskreten
Beinlängendifferenz. Die Asymmetrie setzt sich fort am lumbosakralen Übergang mit einer Rotationsasymmetrie der
Wirbelgelenkeinstellungen, die übergeht in eine zwar nur flache, aber röntgenanatomisch messbare Dreh-
/Seitverbiegung der Lendenwirbelsäule. Solche Störungen haben eine nicht unerhebliche pathogenetische Bedeutung
für eine Bandscheibenerkrankung. Diese Veränderungen führen zu unphysiologischen Belastungen der Bandscheibe
und der zugehörigen Wirbelgelenke. In solchen Fallgestaltungen stellt die der Bandscheibenerkrankung vorauseilende
Arthrose der Wirbelgelenke (Spondylarthrose) ein gewichtiges Indiz für die fehlbelastungsindizierte
Segmenterkrankung dar. Damit indiziert die zeitliche Reihenfolge der primären Spondylarthrose und nachhinkenden
sekundären Bandscheibenerkrankung im hohen Maße die schicksalhafte Ursächlichkeit eines solchen vorauseilenden
Verschleißprozesses, der sich besonders häufig im Segment L4/5, aber auch L5/S1 manifestiert. Dadurch erklärt sich
auch im konkreten Einzelfall die Entstehung des monosegmentalen Bandscheibenbefundes bei L4/5.
Außerhalb des zwischenzeitlich fusionierten Bewegungssegmentes L4/5 zeigt die Lendenwirbelsäule röntgenologisch
in den Bandscheibenräumen völlig normale Befundverhältnisse, insbesondere auch im Bandscheibenraum L5/S1, der
bei übermäßigen beruflichen Belastungen den größten Belastungseinwirkungen unterliegt. Wenn dieser
Bandscheibenraum dennoch völlig freigeblieben ist von einer auch nur geringfügig osteochondrotischen Reaktion,
spricht dies in hohem Maße nicht für, sondern gegen eine beruflich bedingte Kausalität.
Es fehlen bei der Klägerin völlig auch nur geringfügige Indizien in den höhergelegenen Bewegungssegmenten der
Lendenwirbelsäule, die auf eine auch nur anteilige Belastungsinduktion der Bandscheibenveränderungen bei L4/5
hätten hindeuten können. Diese Phänomene signalisieren bei bestehender bandscheibenbedingter Erkrankung in
einem oder mehreren Bewegungssegmenten, dass wahrscheinlich mechanische Belastungsvorgänge, Sport oder
Arbeit, ursächlich oder zumindest mitursächlich waren.
Nach heutigem Erkenntnisstand entwickelt sich die Bandscheibendegeneration aus Mikro-Frakturen im
Endplattenbereich, die keine Symptome bewirken und in der Überzahl der Fälle folgenlos mit der bildtechnisch
erkennbaren Sklerosierung (Osteose) ausheilen. Alternativ entwickelt sich hieraus die Degradation der Bandscheibe
mit Erweichung, Höhenminderung bis hin zum Bandscheibenvorfall. Die Veränderungen der Deck- und Trageplatten
sind am ehesten dort zu erwarten, wo die höchsten Belastungen an der Lendenwirbelsäule einwirken, nämlich im
unteren Lendenwirbelsäulenbereich. Hingegen entspricht es einer auch epidemiologisch abgesicherten Beobachtung,
dass bei körperlich überdurchschnittlich belasteten Personen die Kantenausziehung an den Deck- und Trageplatten
(Spondylose), deren Ursache in den legamentären Zugbelastungen zu suchen ist, sich eher im mittleren bis oberen
Lendenwirbelsäulenbereich sowie auch noch an der unteren Brustwirbelsäule manifestiert. Diese Begleitspondylose ist
nicht als eigenständige Erkrankung aufzufassen, sondern entspricht natürlichen Folgen von Belastungen, die auf die
Wirbelsäule während des gesamten Lebens einwirken. Es entspricht einer Beobachtung nicht nur in der Sportmedizin,
dass sich über viele Belastungsjahre hinweg solche Sklerosierungen der Deck- und Trageplatten als auch der
Kantenabbauten zu entwickeln pflegen ohne eine feststellbare Höhenminderung des Bandscheibenraums. Aus
alledem ist der Rückschluss abzuleiten, dass es sich bei diesen belastungsinduzierten Phänomen - ohne
Höhenminderung des Bandscheibenraumes - nicht um einen Vorgang mit segmentaler Krankheitsrelevanz handeln
kann. Im Umkehrschluss haben diese belastungsinduzierten Phänomene jedoch eine Indizwirkung dahingehend, dass
die betroffene Person tatsächlich langjährig Wirbelsäulenbelastungen unterlag, welche die individuelle
Belastungsgrenze erreicht und überschritten haben. Der Spondylose im erkrankten Segment (Osteochondrose mit
Höhenminderung) kommt hingegen keine solche indizielle Wirkung zu.
An der von Dr. S. vorgenommenen Einschätzung ändern auch nichts die Ausführungen von Dr. K. in seinem
Gutachten vom 19. Mai 2005. Er ist zwar der Auffassung, dass eine Berufskrankheit vorliegt, seine Begründung
vermag jedoch nicht zu überzeugen. Das Gutachten ist insbesondere nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung von
Dr. S. zu wecken. Das Vorliegen einer konkurrierenden Erkrankung im unversicherten Bereich wertet Dr. K. gerade
nicht als Argument gegen den Kausalzusammenhang, vielmehr zieht er dies zur Begründung heran, dass auch eine
weniger ausgeprägte Exposition zu einer Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule zu führen vermag. So führt er in
seinem Gutachten aus, dass die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule auf Grund der anatomischen Besonderheiten
(Rotation und Torsionsasymmetrie der Wirbelgelenke L5/S1) möglicherweise den vorzeitigen Verschleiß begünstigt
hätten. Bei derart ungünstigen statischen Verhältnissen der Lendenwirbelsäule könne eine langjährige Belastung auch
unterhalb der vom TAD ermittelten Belastungsgrenze eine vorzeitige Degeneration auslösen. Dabei könne man davon
ausgehen, dass die beruflichen Einwirkungen durchaus eine Teilursache an dem Gesundheitsschaden hätten. Die
betriebsfremden Ursachen (statisch-anatomische Veränderungen der Lendenwirbelsäule) dürften allerdings als
alleinige Ursache für die Bandscheibendegeneration nicht ausreichen. Dies ist alles, was er dazu sagt. Das entspricht
zum einen nicht der Rechtsprechung des Senats, die sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientiert,
zum anderen lässt er eine entsprechende Erklärung vermissen, weshalb die betriebsfremden Ursachen nicht
ausreichen. Er vermag mit der bloßen Behauptung die gegen eine solche Einschätzung sprechenden Argumente von
Dr. S. nicht zu entkräften. So sagt er auch, dass der Grund, weshalb das Segment L5/S1 bei der Klägerin nicht
betroffen sei, die individuellen statischen Besonderheiten seien, aber auch dies überzeugt nicht. Im Übrigen erschöpft
sich das Gutachten in seitenlangen Sachverhaltsdarstellungen und nur minimalen Erklärungsansätzen. Er äußert
Mutmaßungen und spricht von Möglichkeiten. Das reicht nicht aus. Ebenso unzulässig ist es, aus dem Vorliegen der
arbeitstechnischen Voraussetzungen auf das Vorliegen einer Berufskrankheit schließen zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.