Urteil des LSG Thüringen vom 29.05.2008

LSG Fst: dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen., gesellschaft mit beschränkter haftung, verfassungskonforme auslegung, ddr

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 29.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 19 RA 1550/04
Thüringer Landessozialgericht L 2 R 1100/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten; dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe
von 400,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der
Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von
Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum
30. Juni 1990 und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger erwarb im September 1972 das Recht, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu
führen. Er war seit dem 1. Oktober 1972 in unterschiedlichen Funktionen bei dem VEB Kondensatorenwerk G, und
dessen Rechtsnachfolgern, dem VEB Elektronik G. und der E.-GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der
GmbH endete im Jahr 1991.
Die E.-GmbH wurde am 27. Juni 1990 als Rechtsnachfolgerin des VEB Elektronik G. mit einem Stammkapital in Höhe
von 73 Mio. Mark in das Handelsregister eingetragen. Am 3. Juli 1990 wurde die Brandenburgische Kondensatoren-
GmbH mit einem Stammkapital von 3.038.000,00 Mark in das Handelsregister eingetragen, die laut notarieller
Umwandlungserklärung vom 12. Juni 1990 ebenfalls Rechtsnachfolgerin des VEB werden sollte.
Der Kläger war der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zum 1. Mai 1989 beigetreten. Eine
Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm bis zum 30. Juni 1990 nicht erteilt.
Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu
dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ab, weil er am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB
und damit nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen sei. Der
Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2004).
Das Sozialgericht Altenburg hat seine dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2006 abgewiesen. Der
Kläger sei nicht bis zum 3. Juli 1990 Beschäftigter des VEB Elektronik G. geblieben. Er sei spätestens ab dem 12.
Juni 1990 (Datum der Umwandlungserklärung) faktisch Beschäftigter der E.-GmbH gewesen. Spätestens mit der
Eintragung der GmbH in das Handelsregister am 27. Juni 1990 habe die GmbH ihre Arbeitgeberstellung gegenüber
dem Kläger ausgeübt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der VEB Elektronik G. sei erst nach dem 30. Juni 1990 vollständig erloschen. Die Tatsache, dass der VEB in
mehrere Gesellschaften umgewandelt worden sei, sei eine Besonderheit und werde von der Verordnung zur
Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990
(Umwandlungsverordnung) nicht besonders und ausdrücklich geregelt. Eine höchstrichterliche Entscheidung für diese
Fallgestaltung existiere noch nicht. Daher müsse die Revision zugelassen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die
Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die hieraus erzielten Entgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Eintragung der Brandenburgischen Kondensatoren-GmbH zum 3. Juli 1990 sei unbeachtlich, weil hier die
Rechtsfähigkeit des Hauptnachfolgebetriebes maßgeblich sei. Hauptnachfolgebetrieb sei die E.-GmbH mit ihrem
Stammkapital von 73 Mio. Mark gewesen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt. In einem Erörterungstermin wurde der Kläger auch ausführlich über die Möglichkeit der Auferlegung von
Prozesskosten belehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der geheimen Beratung
waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils
beinhaltet allerdings zwei Unrichtigkeiten, die der Kläger zu Recht beanstandet hat. So war er nie im VEB Keramische
Werke H. tätig. Er hat mit Stellungnahme vom 11. September 2004 auch ausdrücklich auf einen richterlichen Hinweis
vom 30. August (nicht: Juni) 2004 reagiert. Diese Unrichtigkeiten werden hiermit korrigiert.
Der Kläger hat gleichwohl keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der
technischen Intelligenz im Zeitraum vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. Juni 1990 sowie auf Feststellung der in diesem
Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG). Denn der Kläger fällt
schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG; daher ist nicht in einem weiteren Schritt zu
prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AAÜG gegeben sind.
Der Kläger war am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu
Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August
1991 bestanden haben. War ein Verlust von Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen
des Versorgungssystems diesen Verlust bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt er nach § 1 Abs.
1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten. Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen des Satzes 1 noch des Satzes 2.
Er hatte bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft erworben, weil eine
Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, nicht
vorliegt; und eine positive Statusentscheidung der Beklagten zu seinen Gunsten ist ebenso wenig ergangen wie eine
frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen
Verwaltungsaktes. Er war auch nicht aufgrund einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem
der Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. - Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG liegen nicht vor, weil der Kläger vor dem 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt hatte, die er bei
seinem Ausscheiden hätte verlieren können (vgl. stellvertretend für viele: Urteil des Bundessozialgerichts - BSG -
vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4/04 R, m.w.N.).
Der Kläger hatte nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen
Bundesrechts auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht
(BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Dieser fiktive
bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt von der Ausgestaltung der zu Bundesrecht gewordenen
leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab.
Für die Altersversorgung der technischen Intelligenz ist ein Anspruch auf Erteilung der Zusage nach § 1 der
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB z. ZAVO-techInt) unter folgenden drei Voraussetzungen
gegeben: 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der
Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs.
2 der 2. DB gleichgestellten
Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt die erste Voraussetzung, weil er berechtigt war, den Ingenieurstitel zu führen. Ob er eine
entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, kann dahingestellt bleiben; er war am 30. Juni 1990 jedenfalls nicht mehr in
einem volkseigenen Betrieb beschäftigt.
Die GmbH, in der der Kläger laut Eintragung in seinem Sozialversicherungsausweis beschäftigt war, wurde bereits am
27. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen.
Soweit der Kläger vorträgt, am 30. Juni 1990 sei der VEB noch nicht vollständig erloschen, mag dies zutreffen.
Jedenfalls waren aber die Teile des VEB erloschen, die in die Rechtsnachfolge der E.-GmbH übergingen. Aus § 7 der
Umwandlungsverordnung folgt, dass die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam wird und
der vor der Umwandlung bestehende Betrieb hiermit erlischt. Die Eintragung selbst hat eine rechtsbegründende
Wirkung. Auf ihre Richtigkeit kommt es nach dem Wortlaut der Norm nicht an. Auch § 9 Abs. 1 der Verordnung über
die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 (GBl. II 1968, S. 968) knüpfte die
Wirksamkeit einer Eintragung an den Zeitpunkt der Eintragung und nicht an die inhaltliche Richtigkeit.
Unabhängig davon, wann der VEB erloschen ist, war er am 30. Juni 1990 nicht mehr Arbeitgeber des Klägers. Der
Kläger selbst hat in dem Erörterungstermin vom 2. November 2007 mitgeteilt, dass er nicht bei der
Brandenburgischen Kondensatoren-GmbH beschäftigt gewesen sei, sondern bei der E.-GmbH. Dies stimmt überein
mit den vorliegenden Arbeitsverträgen und der Kündigung durch die E.-GmbH, die ihren Sitz in G. hatte, während die
Brandenburgische Kondensatoren-GmbH ihren Sitz in P. hatte. Der Kläger aber war immer in G. und nicht in P.
eingesetzt. Er war nach allen vorliegenden Unterlagen nur für die E.-GmbH tätig. Selbst wenn der VEB in Teilen über
den 27. Juni 1990 hinaus noch bestanden haben sollte, so war der Kläger in diesen Teilen eindeutig nicht beschäftigt.
Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 12. Juni 1990 wie aus der vom gleichen Tage stammenden
Umwandlungserklärung folgt, dass bereits vor diesem Zeitpunkt der VEB mangels Eigenkapital gar nicht mehr in der
Lage war, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen, weil sämtliche Vermögenswerte mit
Stichtag 1. Mai 1990 auf beide Gesellschaften übertragen worden sind. Spätestens mit der Eintragung der E.-GmbH in
das Handelsregister sind die Rechte und Pflichten aus dem vormals mit dem VEB bestehenden Arbeitsverhältnis
übergegangen.
Die Begrenzung der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG
auf den Personenkreis, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der
Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllte, steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes
(GG). Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber denjenigen, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen der
Versorgungsverordnung erfüllten, und denjenigen, die bereits früher einmal in ein Versorgungssystem im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG einbezogen waren, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Der Einigungsvertrag hat nur die Übernahme vor dem 1. Juli 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -
anwartschaften vorgesehen und neue Einbeziehungen ab 1. Juli 1990 ausdrücklich verboten (Artikel 9 Abs. 2 in
Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a EV; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet
F Abschnitt III Nr. 8 EV i.V.m. § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR). Der Bundesgesetzgeber hat das
grundsätzliche Verbot der Neueinbeziehung für den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes durch § 1 Abs.
1 Satz 2 AAÜG modifiziert. Um einem Wertungswiderspruch zu begegnen, hat das Bundessozialgericht durch eine
ausdehnende verfassungskonforme Auslegung die nicht in ein Versorgungssystem Einbezogenen, die am 30. Juni
1990 nach den Regelungen der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag
erfüllt hatten, aber im Regelfall aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürfen, nicht einbezogen
waren, den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) gleichgestellt.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen war nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt
der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene
versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit davon ausgehen, dass nur
derjenige in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen werden
durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens
oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu
sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus
denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der
heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA
18/03 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Auferlegung von Kosten für den
Kläger beruht auf § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz
oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm
vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende
Belehrung ist in dem Erörterungstermin am 2. November 2007 erfolgt.
Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die
ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. aus
letzter Zeit die Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, Az.: 1 BvR 1821/01, und vom 18. September 2000, Az.: 2 BvR
1407/00) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich
unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dass diese
offensichtliche Aussichtslosigkeit für den Tatbestand des Missbrauchs genügt, ergibt sich aus dem Willen des
Gesetzgebers, wie er bei der Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck
gekommen ist: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/5943, S. 60 zu Nr. 65) rechtfertigen
die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits und ein entsprechender Hinweis des Vorsitzenden auf eine mögliche
Kostentragungspflicht die Auferlegung von Kosten. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Bericht des Ausschusses für
Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 14/6335, S. 35 zu Nr. 65), dass es sich bei dem Tatbestand der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit um einen Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung handelt (vgl. auch
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdnr. 9 zu § 192).
Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ist für jedes Verfahren individuell zu prüfen; sie ist vor allem danach zu
beurteilen, ob die Gesetzeslage einfach und eindeutig ist und ob die interessierenden Rechtsfragen durch
höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG geklärt sind. Jedenfalls seit dem 9. und 10. April 2002 und zusätzlich
nach den Urteilen zur Stichtagsproblematik vom 8. Juni 2004 (Az.: B 4 RA 56/03 R) und vom 29. Juli 2004 (Az.: B 4
RA 12/04 R) muss hier davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage durch die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts geklärt ist. Angesichts einer ganzen Serie von einander ergänzenden Entscheidungen konnte
der Kläger nicht erwarten, dass der erkennende Senat, der sich mittlerweile bereits in mehr als 200 Fällen der
Rechtsprechung des BSG angeschlossen hat, nunmehr von seiner eigenen ständigen Rechtsprechung abweicht, und
der Kläger kann nach Auffassung des Senats auch nicht erwarten, dass er mit seiner Argumentation im Falle einer
Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG durchdringt. Sein Rechtsstreit ist kein Sonderfall. Die Senate des Thüringer
Landessozialgerichts haben bereits mehrere Fälle von volkseigenen Betrieben, die in mehr als eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung umgewandelt wurden, entschieden (vgl. Urteil des 2. Senates vom 12. Juli 2007, Az.: L 2 R
44/07). Das BSG hat mit Urteil vom 29. Juli 2004 (Az.: B 4 RA/04 R) entschieden, dass bereits vor Eintragung einer
GmbH in das Register Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Vorgesellschaft übergehen können
und der VEB dann seine Arbeitgebereigenschaft verliert. Das muss erst recht gelten, wenn sowohl die
Vermögenswerte übergegangen wie die Eintragung der GmbH in das Register vollzogen worden ist. Eine
nachvollziehbare Begründung der Verfassungswidrigkeit von hier anzuwendenden Vorschriften (nur darum kann es
angesichts der geklärten Rechtslage noch gehen) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das
Bundesverfassungsgericht hat vielmehr die Rechtsprechung des BSG bestätigt und festgestellt, dass aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, dass sich das BSG bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer
zusätzlichen Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis der DDR
anknüpft. Damit wird zwar möglicherweise anders verfahren als zu DDR-Zeiten; die Gerichte sind aber
verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der DDR herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der
Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen
Rechtsraum fortzusetzen. Die Auslegung der Rechtsvorschriften der DDR durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
kann vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen nur darauf überprüft werden, ob diese Auslegung willkürlich ist. Für
das Vorliegen von Willkür bieten die einschlägigen Urteile des BSG jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 4. August 2004, Az.: 1 BvR 1557/01 und Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az.: 1 BvR 1144/05).
Ist der Kläger durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtssekretär oder eine sonstige rechtskundige Person vertreten, ist
auf die Einsichtsfähigkeit dieses Prozessvertreters abzustellen. Für ihn gelten erhöhte Anforderungen. Das
Verständnis der BSG-Rechtsprechung und die Erfassung deren Tragweite können bei rechtskundigen Personen
regelmäßig unterstellt werden; allerdings ist auch insofern auf eine objektivierte Einsichtsfähigkeit abzustellen. – Hier
ist der Senat davon ausgegangen, dass für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Aussichtslosigkeit der
Rechtsverfolgung ohne weiteres erkennbar war.
Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Kosten ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung das Privileg der vom Staat finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen
soll. Damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 14/5943, Seite 60 zu Nr. 65). Zu
den Kosten des Gerichts zählen auch die allgemeinen Gerichtskosten. Nach Auskunft der Gerichtsverwaltung des
Thüringer Landessozialgerichts belaufen sich die Kosten für ein Verfahren in zweiter Instanz für Personal, Material,
Entschädigungen, Miete, Nebenkosten, Technik und Literatur im Durchschnitt auf über 2.000,00 EUR pro Verfahren
(Auskunft vom 22. April 2004, Az.: 5600 E – 1/04). Dieser Betrag wird dadurch bestätigt, dass die durchschnittlichen
Verfahrenskosten in Hessen schon vor zehn Jahren bei über 3.000,00 DM lagen (Gesetzentwurf der hessischen
Landesregierung vom 29. Juni 1989, Landtags-Drucksache 12/4740, Seite 7). Das Bayerische Landessozialgericht
ging im Jahre 1996 von durchschnittlichen Verfahrenskosten in Höhe von 6.000,00 DM aus (vgl. Urteil vom 10.
Oktober 1996, Az.: L 8 Ar 640/95). Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 400,00 EUR im vorliegenden Fall
erscheint daher im Verhältnis zu den Gesamtkosten eines durchschnittlichen Verfahrens auf jeden Fall berechtigt.
Dieser Betrag ist im Übrigen auch im Verhältnis zu dem in § 192 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG
festgelegten Mindestbetrag von 225,00 EUR angemessen. Der Senat, der üblicherweise in vergleichbaren Fällen einen
Betrag in Höhe von 600,00 EUR auferlegt, hat den niedrigeren Betrag gewählt, weil der Kläger arbeitslos und sein
Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits erschöpft ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Rechtslage bereits geklärt ist (§ 160 Abs. 2 SGG).