Urteil des LSG Thüringen vom 16.11.2006

LSG Fst: zumutbare tätigkeit, maurer, eintritt des versicherungsfalls, berufsunfähigkeit, firma, rente, berufsausbildung, tarifvertrag, erwerbsfähigkeit, gefährdung

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 16.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nordhausen S 5 RJ 1249/00
Thüringer Landessozialgericht L 2 RJ 947/02
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. September 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab dem 1. Juni 2000 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente
wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war seit September 1963 wie
folgt versicherungspflichtig beschäftigt: Von September 1963 bis Dezember 1976 war er nach den Eintragungen im
Sozialversicherungsausweis als "jugendlicher Arbeiter" (Hilfsarbeiter – Bau), Helfer in der Mercerisage, Hilfsböttcher,
Bauarbeiter und Traktorist tätig und von Januar 1977 bis August 1991 als Maurer in der Baubrigade einer LPG.
Danach war er bei verschiedenen Unternehmen als Maurer beschäftigt, zuletzt bei der Firma H. (März 1995 bis Juli
1998) und der Firma M.-Bau GbR O. (Mitte April bis Mitte Juli 1999). - Während des vorliegenden Rechtsstreits war er
in der Zeit von Juni 2002 bis Juni 2004 als Hausmeister und Aushilfsfahrer eingestellt.
Auf seinen Rentenantrag von Mai 2000 holte die Beklagte den Reha-Entlassungsbericht der Reha-Klinik an der Salza,
Bad L., über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 25. Februar bis 24. März 2000 ein. Hiernach litt der Kläger
an einem lokalen HWS-Syndrom, einem rezidivierendem pseudoradikulären LWS-Syndrom bei degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule, an Osteoporose ohne Wirbelkörperfrakturen und Adipositas. Die Tätigkeit als Maurer
könne nur noch zwei Stunden bis unterhalbschichtig ausgeübt werden. Leichte bis maximal mittelschwere körperliche
Tätigkeiten in wechselnder Körperposition, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne häufiges
Bücken und ohne Überkopfarbeiten seien vollschichtig möglich.
Auf diesen Entlassungsbericht gestützt erteilte die Beklagte am 31. August 2000 einen Ablehnungsbescheid, weil der
Kläger zwar die Tätigkeit des Maurers nicht mehr ausüben, zumutbar aber auf die Verweisungstätigkeiten des
Gabelstaplerfahrers, Lageristen und Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne. Der hiergegen erhobene
Widerspruch wurde nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft zur Tätigkeit von März 1995 bis Juli 1998 mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 zurückgewiesen. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger auf alle
ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert hätten.
Das Sozialgericht Nordhausen hat auf die hiergegen gerichtete Klage Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie
ein orthopädisches und ein internistisches Gutachten eingeholt. Die orthopädische Sachverständige Frau Dr. W. hat in
ihrem Gutachten von Januar 2002 ein chronisches lumbales vertebragenes pseudoradikuläres Schmerzsyndrom auf
der Basis degenerativer Veränderungen, ohne Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und ohne radikuläre
Symptomatik sowie ein zervikales vertrebragenes Schmerzsyndrom mit leichter Funktionseinschränkung der
Halswirbelsäule, ebenfalls ohne neurologische Defizite, und eine behandlungsbedürftige Osteoporose ohne Frakturen
diagnostiziert. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger in der Lage, überwiegend leichte, vereinzelt mittelschwere
Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Diese könnten nur in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen,
insbesondere ohne Überkopfarbeiten, ohne ständige Hebe- und Bückarbeiten mit maximaler Hebebelastung als
Einzelleistung von zehn Kilogramm und ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft aufgeübt werden.
Der internistische Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten von März 2002 vor allem die Diagnose einer
arterielle Hypertonie leichten Grades festgestellt und ferner Adipositas, Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Steatose
(Verfettung) der Leber, Refluxösophagitis mit Hiatushernie und eine kleine lacunäre Ischämie des Gehirns. Die
internistischen Diagnosen rangierten in der Wertigkeit hinter den orthopädisch bedingten Beschwerden. Der Kläger sei
in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft hinsichtlich der Tätigkeit als Maurer von März 1995 bis Juli 1998 und
Vernehmung des damaligen Arbeitsgebers M. H. als Zeugen hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des
angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger ab 1. Juni 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Dem Kläger sei qualifizierter Berufsschutz als Maurer zuzusprechen. Die von der Beklagten benannten
Verweisungstätigkeiten des Auslieferungsfahrers für ein Dentallabor, des Warenaufmachers und
Versandfertigmachers seien einem Facharbeiter sozial nicht zumutbar.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, der Kläger könne nicht als
Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas eingeordnet werden. Die ausgeübte Tätigkeit als Maurer sei allenfalls
als angelernte Tätigkeit oberen Bereiches anzusehen. Die benannten Verweisungstätigkeiten des Auslieferungsfahrers
für ein Dentallabor, des Versandfertigmachers beziehungsweise Warenaufmachers und des Mitarbeiters der
Registratur seien dem Kläger sozial und medizinisch zumutbar. Darüber hinaus müsse er sich auch auf die seit 1.
Juni 2002 ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister verweisen lassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Nordhausen vom 23. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit
sie darin zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält der Beklagten entgegen, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Maurer sei er als Facharbeiter im Sinne des
Mehrstufenschemas einzuordnen. Die Tätigkeit als Hausmeister vom 1. Juni 2002 bis 6. Juni 2004 habe er aus
finanzieller Not heraus aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie auf Kosten der Gesundheit ausgeübt
worden sei.
Der erkennende Senat hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers sowie eine
Arbeitgeberauskunft bezüglich der Tätigkeit als Hausmeister von Juni 2002 bis Juni 2004 und der Tätigkeit als Maurer
vom 19. April bis 14. Juli 1999 eingeholt.
Der Kläger hat ein Privatgutachten des Dipl.-Med. J. in das Verfahren eingeführt. Daraufhin hat das Gericht nochmals
ein orthopädisches Gutachten von PD Dr. H. von Januar 2006 und außerdem ein berufskundliches Gutachten der
Sachverständigen J. eingeholt. Auf die genannten Gutachten wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006 hat der erkennende Senat außerdem den Kläger persönlich
zu seinem beruflichen Werdegang angehört; dabei hat er geschildert, welche Tätigkeiten er in seinem letzten Beruf
konkret verrichtete. Ferner hat der Senat den Arbeitgeber als Zeugen vernommen, bei dem der Kläger zuletzt (vor
Antragstellung) von Mitte April bis Mitte Juli 1999 angestellt war, nämlich B. W. von der Firma M.-Bau GbR O. Dieser
Zeuge hat ebenfalls dargetan, welche Tätigkeiten der Kläger tatsächlich ausübte, welche Tätigkeiten außerdem bei
Einstellung erwartet wurden und ob und inwiefern die Tätigkeit des Klägers mit den Tätigkeiten anderer Arbeiter
vergleichbar war. - Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung
festgehalten (auf Einzelheiten wird weiter unten eingegangen).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird außerdem auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Verwaltungs- und
Gerichtsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor.
Sie ist jedoch unbegründet; dem Kläger steht, wenngleich mit anderer Begründung, der vom Sozialgericht zuerkannte
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der hier noch anzuwendenden alten Fassung
haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1.
berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben. Die in Nummern 2 und 3 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt.
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg
ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. statt vieler BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107). In der
Regel handelt es sich dabei um die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte
zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt
eines Versicherungsfalles auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Eine kurzfristige Ausübung dieser
Berufstätigkeit genügt, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR
2200 § 1246 Nr. 164). Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn das versicherte Gut, das heißt die Berufsfähigkeit
des Versicherten, durch die in der Rentenversicherung abgedeckten Risiken der Krankheit oder der Behinderung in
erheblichem Umfang und dauerhaft derart beeinträchtigt ist, dass er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann;
hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und objektive Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, Az.: 4 RA
104/94). Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ausüben, fehlt es folglich an einer
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die zuletzt von dem Kläger vor Rentenantragstellung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit ist die des Maurers.
Zu Unrecht haben in diesem Zusammenhang aber sowohl die Beklagte als auch die Vorinstanz auf die Tätigkeit bei
der Firma H. von März 1995 bis Juli 1998 abgestellt. Entscheidend ist jedoch die letzte Tätigkeit vor Eintritt des
Versicherungsfalls, hier also die Tätigkeit bei der Firma M.-Bau GbR O. von Mitte April bis Mitte Juli 1999. Auch wenn
diese Tätigkeit nur etwa drei Monate dauerte, war sie doch nicht von Anfang an befristet; vielmehr hat sie der Kläger
mit dem Ziel aufgenommen, hier auf Dauer tätig zu sein. Der Zeuge W. hat insofern glaubhaft versichert, dass er den
Kläger bei entsprechender Auftragslage noch über den Kündigungszeitpunkt hinaus beschäftigt hätte. Den Beruf des
Maurers und Putzers, wie er tatsächlich zuletzt ausgeübt wurde, kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich
schon aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Reha-Entlassungsbericht. Die Tätigkeit als Maurer konnte im
Juni 2000 nur noch zwei Stunden bis unterhalbschichtig ausgeübt werden.
Bestätigt wird diese Leistungseinschätzung durch die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Frau
Dr. W. und des Dr. S. Die orthopädische Sachverständige Frau Dr. W. stellte fest, dass der Kläger in der Lage sei,
überwiegend leichte, vereinzelt mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Diese könnten nur in wechselnder
Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne ständige Hebe- und Bückarbeiten
und ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft aufgeübt werden. - Dr. S. führte aus, der Kläger sei in der Lage,
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. - Beide Sachverständige gehen davon aus, dass die
festgestellten Leistungseinschränkungen bereits seit Mai 2000 (Rentenantragstellung) bestehen.
Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Med. J. vom Juni 2005 ergänzt die dargelegte Einschätzung.
Dort werden ebenfalls die Einschränkungen des Bewegungsapparates an der Hals- und Lendenwirbelsäule bestätigt.
Der Gutachter sieht insbesondere durch die schwergradige Osteochondrose des Bewegungsapparates die
Belastbarkeit des Klägers reduziert. Diese Einschränkung hindert den Kläger allerdings nicht, noch leichte Tätigkeiten
auszuüben.
Mit diesem Leistungsvermögen kann er jedoch nicht mehr als Maurer tätig sein, denn hierbei handelt es sich um eine
überwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeit im Gehen und Stehen, teilweise in Zwangshaltungen im Freien bei
jedem Wetter. - Dass der Kläger die Tätigkeit des Maurers nicht mehr ausüben kann, ist zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig.
Der Beklagten ist jedoch zuzugeben, dass nicht jeder berufsunfähig ist, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr
ausüben kann. Der Versicherte darf vielmehr nicht mehr in der Lage sein, eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig
auszuüben. Dabei hat er auch einen begrenzten beruflichen Abstieg hinzunehmen; er kann sogar auf sozial niedriger
bewertete Berufe verwiesen werden. Zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur
Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten lassen sich die Arbeiterberufe hierarchisch nach der
Leistungsqualität in geordnete Gruppen aufgliedern. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Berufe der Arbeiter
in vier Gruppen unterteilt, die der Bedeutung des Berufs sowie der Dauer und dem Umfang der Ausbildung
entsprechen (so genanntes Mehrstufenschema). Die Untergliederung ist charakterisiert durch die Leitberufe des
Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion oder des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters mit
einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren (regelmäßig drei Jahren),
des angelernten Arbeiters mit einem Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit bis zu zwei
Jahren und des ungelernten Arbeiters (vgl. beispielhaft BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 140; grundlegend BSGE 43, 243
ff.). Die Einordnung eines bestehenden Berufes in dieses Schema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer
der Berufsausbildung, sondern auch nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, das heißt
nach dem aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 18.
September 1996, Az.: 5 RJ 106/95). Wichtigstes Merkmal für die Qualität eines Berufes ist nach ständiger
Rechtsprechung des BSG grundsätzlich die tarifliche Einstufung der Tarifvertragsparteien. Als zumutbaren beruflichen
Abstieg hat die Rechtsprechung des BSG den Abstieg in die jeweils niedrigere Stufe angenommen. Um eine
Nachprüfung zu ermöglichen, wird verlangt, dass die Tätigkeit, auf die verwiesen wird, in ihren typischen Merkmalen
(Anforderungsprofil) beschrieben wird. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von
Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994
– Az. 13 RJ 35/93). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für Angehörige des oberen Bereichs
durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit
beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse.
Im Berufungsverfahren hat sich der Rechtsstreit darauf konzentriert, ob der Kläger im Sinne des dargestellten
Mehrstufenschemas als Facharbeiter oder angelernter Arbeiter einzustufen ist. Nach Auffassung des Senats ist er der
Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Eine solche Zuordnung ist üblicherweise geboten, wenn ein Versicherter ohne
entsprechenden Ausbildungsabschluss als Facharbeiter einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig
ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 17. Juni 1993 – Az.: 13 RJ 37/92).
Der Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und in dem hier maßgeblichen letzten Beruf für einen
Stundenlohn von 17,00 DM gearbeitet (vgl. Auskunft des Arbeitgebers vom 4. April 2005). Mit einem solchen
Stundenlohn wäre er nach dem damals geltenden Tarifvertrag für das Baugewerbe im Beitrittsgebiet in die Lohngruppe
VIII für Hilfskräfte einzuordnen, allenfalls in die Lohngruppe VII/1 für Bauwerker. Der Senat sieht jedoch in der
geringen Entlohnung kein maßgebliches Indiz für eine Einordnung in das Mehrstufenschema. Denn der Zeuge W. hat
insofern überzeugend berichtet, dass der von ihm gezahlte Lohn dem entsprach, was in Thüringen zur damaligen Zeit
in der Baubranche einem Facharbeiter gezahlt wurde (die Baukonjunktur befand sich damals bekanntermaßen in einer
anhaltenden Krise). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger mit seinem Lohn das erhielt, was auch seine
Kollegen erhielten, und bei diesen Arbeitskollegen handelte es sich nach Angaben des Zeugen W. um gelernte
Maurer. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger unter den konkreten Bedingungen in der Baubranche den Lohn
eines Facharbeiters bekam, auch wenn der tatsächlich gezahlte Lohn nicht dem entsprach, was laut Tarifvertrag
eigentlich hätte gezahlt werden müssen.
Die Rechtsprechung fordert allerdings neben der adäquaten Entlohnung, dass sich der nicht ausgebildete Versicherte
für die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit auf andere Weise in voller Breite die theoretischen Kenntnisse und
praktischen Fähigkeiten angeeignet hat, die von einem Facharbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
erwartet werden, der dem Versicherten nach Alter und Berufserfahrung vergleichbar ist (vgl. BSG, a.a.O.). Auch diese
Voraussetzungen erfüllt der Kläger.
Dass der Kläger bereits in seiner vorangegangenen Beschäftigung bei der Firma H. die ganze Bandbreite des
Maurerberufs abdeckte, ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen H. in erster Instanz. Dort wird mehrfach
bestätigt, der Kläger habe die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Maurers besessen. Diese Kenntnisse
und Fähigkeiten hatte er sich schon bei seinen Tätigkeiten als Bauarbeiter in den Jahren 1968 bis 1976, als "LPG-
Maurer" in den Jahren 1976 bis 1991 (vgl. Bescheinigung der Agrargenossenschaft G. eG vom 13. Juni 2005) und als
"Vorarbeiter der Baubrigade" in den Jahren 1991 bis 1994 (vgl. Bescheinigung der Firma Hoch- und Tiefbau D. L. von
August 2001) erworben; sie standen ihm auch bei seiner letzten maßgeblichen Tätigkeit zur Verfügung. Auch wenn er
in den drei Monaten des hier maßgeblichen letzten Beschäftigungsverhältnisses nicht seine gesamten Kenntnisse
und Fähigkeiten verwerten konnte, hat der Zeuge W. doch glaubhaft versichert, dass der Kläger "alle anfallenden
Maurertätigkeiten mit erledigt" hat und jedenfalls mit dem Ziel eingestellt wurde, als "ordentlicher Maurer" (damit war
die Kompetenz und Zuverlässigkeit des Klägers gemeint) "alle einschlägigen Arbeiten verrichten" sollte. Der Senat ist
nach dieser Zeugenaussage davon überzeugt, dass der Kläger für seinen Arbeitgeber in jeder Hinsicht eine vollwertige
(Facharbeiter-)Kraft war, der mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten einem ausgebildeten Maurer nicht nachstand. Im
Übrigen schilderte der Zeuge W. auch anschaulich, welche Arbeiten heutzutage bei einem Hausbau oder einer
Renovierung anfallen und wie der Kläger an jedem Arbeitsschritt von der Bau-Absicherung über das Zusammensetzen
von Gerüsten bis zum Aufmauern und dem Einbau von Decken sowie von Fenster- und Türstürzen beteiligt war. Dass
der Kläger dabei auch in der Lage war, Bauzeichnungen zu lesen und danach zu bauen, folgt nicht zuletzt auch aus
der Aussage des Zeugen H. in erster Instanz. Im Übrigen reicht es nach Auffassung des Senats aus, wenn der
Versicherte theoretische Kenntnisse besitzt, mit denen sich der Alltag im Bauhandwerk bewältigen lässt; nur wegen
seiner fehlenden Ausbildung können von ihm nicht mehr theoretische Kenntnisse verlangt werden als von
Arbeitskollegen mit Facharbeiter-Zeugnis.
Verweisungstätigkeiten sind für den Kläger nicht ersichtlich. Zunächst sei festgehalten, dass er auf die von Juni 2002
bis Juni 2004 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Hausmeisters und Aushilfsfahrers nicht verwiesen werden kann.
Die Tätigkeit eines Hausmeisters überfordert nämlich sein körperliches Leistungsvermögen. Dies ergibt sich aus den
vorliegenden medizinischen Gutachten und dem insoweit verwertbaren berufskundlichen Gutachten der Frau J. von
Juni 2005 (vgl. dort die Ausführungen auf S.20, die sich der Senat zu Eigen macht). Die Tätigkeit des Hausmeisters
ist nicht auf leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten beschränkt; sie umfasst Über-Kopf-Arbeiten, schwere Hebe-
und Bückarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung. Diese Arbeiten kann der Kläger nicht mehr leisten.
Im Übrigen kann der Kläger nicht auf die Tätigkeiten eines Auslieferungsfahrers für Dentallabors auf der Anlernebene
sowie auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Denn hinsichtlich des Auslieferungsfahrers
konnte sich der Senat trotz ergänzender Ermittlungen nicht davon überzeugen, dass entsprechende Tätigkeiten auf
der Stufe des angelernten Arbeiters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt in ausreichender Zahl vorhanden
sind. Was den Beruf des Poststellenmitarbeiters angeht, kann dem Kläger nach dem berufskundlichen Gutachten der
Frau J. eine kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit auch einfachster Art nicht zugemutet werden. Diese Einschätzung
ist im Hinblick auf das Fehlen jeglicher beruflicher Anknüpfungspunkte plausibel.
Sonstige Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen; offene Rechtsfragen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu klären (§ 160 Abs.
2 SGG).