Urteil des LSG Thüringen vom 15.01.2007

LSG Fst: ausbildung, fachhochschule, wesentlicher grund, studienordnung, arbeitskraft, erwerbseinkommen, immatrikulation, form, belastung, glaubhaftmachung

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 15.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 26 AS 3650/06 ER
Thüringer Landessozialgericht L 7 AS 1130/06 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. November 2006
abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen
in gesetzlicher Höhe nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 19. Oktober 2006 bis zum 31. Mai
2007 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung beginnend ab 19. Oktober 2006 Leistungen nach
dem SGB II.
Der 1974 geborene Antragsteller ist Student des Sozialwesens an der Fachhochschule E. seit dem 1. Oktober 2002.
Seit dem 1. März 2004 befindet er sich nach Angaben der Fachhochschule E. vom 10. November 2006 wegen der
Betreuung seines am 29. März 2004 geborenen Kindes T. im Teilzeitstudium. Dies bedeute, dass der Antragsteller
nur 50 % der erforderlichen Leistungen pro Semester zu erbringen habe. Das minderjährige Kind lebt bei der
Kindesmutter J. K., wird nach telefonischer Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aber von
beiden Elternteilen betreut.
Der Antragsteller übt zwei Nebenbeschäftigungen aus. Zum einen arbeitet er als Verkäufer in einem
Bekleidungsgeschäft, zum anderen ist er als studentische Hilfskraft an der E. Hochschule zwei Stunden pro Woche
beschäftigt. Aus den beiden Nebenbeschäftigungen erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von 267,65 EUR.
Daneben bezieht er Wohngeld in Höhe von 75,00 EUR monatlich. Der Antragsteller ist im Übrigen vermögenslos.
Am 11. Mai 2006 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller
befände sich in Ausbildung, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach
förderungsfähig sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 15. Juni 2006 mit der Begründung Widerspruch ein, er sei
Teilzeitstudent, sodass eine Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 5 BAföG ausgeschlossen sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2006 als unbegründet zurück. Nach der
Immatrikulationsordnung der Fachhochschule E. komme ein Teilzeitstudium nur dann in Betracht, soweit der
Studierende einer beruflichen Tätigkeit nachgehe oder wegen einer gleichartigen zeitlichen, familiären oder anderen
Belastung das Studium nicht in vollem Umfang des nach der Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen
Studienumfangs durchführen könne. Sinn und Zweck eines berufsbegleitenden Teilzeitstudiums sei die Bestreitung
des Lebensunterhalts aus dem erzielten Erwerbseinkommen. Der Widerspruchsführer sei mit dem von ihm aus seinen
Erwerbstätigkeiten erzielten Einkommen jedoch nicht in der Lage, in ausreichendem Maße für seinen Lebensunterhalt
Sorge zu tragen, sodass eine Rechtfertigung für ein Teilzeitstudium nicht bestehe. Er habe durch die Aufnahme des
Teilzeitstudiums insoweit seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Andere Gründe, die ein Teilzeitstudium
rechtfertigten, seien weder ersichtlich, noch würden diese bislang dargetan. Er habe damit ohne weiteres die
Möglichkeit, sein Studium in Vollzeit zu absolvieren. Die Ausbildung sei folglich dem Grunde nach nach dem BAföG
förderungsfähig.
Am 17. November 2006 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben. Bereits zuvor, am 19. Oktober 2006, hat der
Antragsteller zudem beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihm ab Eingang des Eilantrages Arbeitslosengeld II zu zahlen. Nach § 2 Abs. 5 BAföG werde die
Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen
voll in Anspruch nehme. Dies sei angesichts des Teilzeitstudiums nicht der Fall.
Mit Beschluss vom 16. November 2006 hat das Sozialgericht den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung
abgelehnt, die Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium i. S. der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule E.
lägen offensichtlich nicht vor. Die Entscheidung der Fachhochschule E., den Antragsteller als Teilzeitstudenten nach
§ 3 der Immatrikulationsordnung zu akzeptieren, sei nicht nachvollziehbar.
Hiergegen hat der Antragsteller am 30. November 2006 Beschwerde eingelegt. Wesentlicher Grund für das
Teilzeitstudium sei, dass er sein am 29. März 2004 geborenes minderjähriges Kind T. abwechselnd mit der
Kindesmutter betreue. Dies sei in der Antragsschrift nicht vorgetragen worden, weil er überhaupt nicht in Erwägung
gezogen habe, dass das Sozialgericht die Immatrikulation als Teilzeitstudent nicht anerkennen würde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. November 2006 abzuändern und die Antragsgegnerin zu
verpflichten, ihm ab 19. Oktober 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe eines Betrages zu zahlen, der ebenso in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, wie die Befristung der Zahlung und eine eventuelle Zahlung als Darlehen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren trotz Fristsetzung nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die den Antragsteller betreffende
Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b
Abs. 1 SGG - wie hier - nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG gelten die
§§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das Gericht
entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch
Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und bzw. oder im Wege der
Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch bejahen kann. Ein solcher Anordnungsanspruch liegt vor,
wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (vgl.
Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 292). Darüber hinaus muss in Abwägung der für die
Verwirklichung des Rechts bestehenden Gefahr einerseits und der Notwendigkeit einer Regelung eines vorläufigen
Zustandes andererseits ein Anordnungsgrund zu bejahen sein (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner,
Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 123 Rdnr. 62). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei aus Gründen des Grundrechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4
des Grundgesetzes (GG), insbesondere im Eilverfahren auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nicht überspannt werden (BVerfG NVwZ 2005, 927).
Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht worden.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen (Berechtigte), die (1.) das 15. Lebensjahr
vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfsbedürftige).
Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
(2.) aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andere Sozialleistungen erhält.
Diese Voraussetzungen liegen vor; insbesondere kann der Antragsteller seinen vollständigen Lebensunterhalt nicht
allein durch sein Erwerbseinkommen sichern. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Ein Leistungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II
ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes.
Zwar hat der Antragsteller ein Studium des Sozialwesens an der Fachhochschule E. aufgenommen. Dabei handelt es
sich jedoch, soweit es als Teilzeitstudium absolviert wird, nicht um eine Ausbildung, die im Rahmen des BAföG dem
Grunde nach förderungsfähig ist.
Eine Ausbildung ist nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie (in ihrer konkreten Ausgestaltung)
abstrakt, also unabhängig von individuellen, in der Person des Studierenden liegenden Versagungsgründen
(Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze, unbegründeter Fachrichtungswechsel, mangelnde
Eignung), gefördert werden kann (Peters in Estelmann, SGB II, Kommentar, Stand Oktober 2006, § 7 Rdnr. 95;
Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 7 Rdnr. 43). Entscheidend ist dabei, ob die
Voraussetzungen des § 2 BAföG, der - wie sich schon aus der amtlichen Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung"
des Abschnitts I des BAföG ergibt - die Grundvoraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung regelt (vgl. etwa zu
§ 2 Abs. 1 BAföG BVerwG Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 14), vorliegen.
Ein Teilzeitstudium fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BAföG und ist damit nicht dem Grunde nach
förderungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung zwar für den Besuch von Hochschulen
geleistet, was auch für ein Vollzeitstudium im Bereich des Sozialwesens gilt. Dem Grunde nach setzt die
Ausbildungsförderung aber voraus, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in
Anspruch nimmt (vgl. § 2 Abs. 5 BAföG). Nach der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Bescheinigung der Fachhochschule E. vom 10. November 2006 befindet sich der Antragsteller seit dem 1. März 2004
wegen der Betreuung seines Kindes im Teilzeitstudium. Dies bedeutet, dass er nur 50 % der erforderlichen Leistungen
pro Semester zu erbringen hat (ein Studiensemester = zwei Teilzeitsemester). Nach § 3 Abs. 2 der
Immatrikulationsordnung für die Fachhochschule E. vom 24. Januar 2001 werden Bewerber auf Antrag als
Teilzeitstudierende immatrikuliert, sofern in der Studienordnung für einen Studiengang die Form des Teilzeitstudiums
wahlweise vorgesehen ist und der Student bei der Immatrikulation oder jeweils bei der Rückmeldung schriftlich
dargelegt hat, dass er im folgenden Semester wegen einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer
gleichartigen zeitlichen familiären oder anderen Belastung das Studium nicht in vollem Umfang des nach der
Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienumfangs durchführen kann und das vorhandene Lehr-
und Betreuungsangebot als Teilzeitstudent in Anspruch nehmen will.
Die Studienordnung für das Studium im Studiengang "Soziale Arbeit des Fachbereiches Sozialwesen an der
Fachhochschule E." vom 8. Januar 2003/29. September 2003 sieht in § 3 Abs. 3 vor, dass behinderte Studierende,
Studierende mit besonderen familiären Verpflichtungen und berufstätige Studierende den Studiengang auf Antrag als
Teilzeitstudierende im Rahmen der von der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule E. vorgegebenen
Bedingungen absolvieren können.
Ob die Voraussetzungen der Immatrikulationsordnung und der Studienordnung wegen der Betreuung des leiblichen
Kindes des Antragstellers in diesem Einzelfall vorliegen, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Maßgebend ist
vielmehr, dass die Hochschule den Antragsteller wegen der Betreuung seines Kindes als Teilzeitstudenten
immatrikuliert hat und der Antragsteller nur (noch) 50 % der erforderlichen Leistungen pro Semester zu erbringen hat.
Allein wegen dieser Entscheidungen der Hochschule scheidet nach oben Gesagtem eine Förderung der Ausbildung
nach dem BAföG schon dem Grund nach unabhängig vom Studiengang wegen der Art der durchzuführenden
Ausbildung aus (vgl. Hörder in juris PK-SGB II § 7 Rnr. 44, wonach es sich für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 SGB
II um ein Vollstudium handeln muss; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand Mai 2006, § 7 Rnr. 60; SG Hamburg,
Beschluss vom 7. August 2005 - S 62 AS 786/05 ER; ThürLSG, Beschluss vom 8. März 2006 - L 7 AS 63/06 ER zu
dem Sonderfall der Masterstudiengänge; Urteil des Niedersächsischen OVG vom 10. Januar 1990 - 4 A 202/87 zu §
26 S. 1 BVG, dem § 7 Abs. 5 SGB II nachgebildet wurde: danach setzt die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung
voraus, dass nach dem Ausbildungskonzept die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch genommen wird). Es
liegt kein in der Person begründeter Ausschlussgrund für eine etwa begehrte Förderung vor, denn unabhängig von der
Person scheidet nach oben Gesagtem die Förderung eines Teilzeitstudiums nach dem Bafög per se schon aus. Nicht
entscheidend ist deshalb auch, ob der Antragsteller die Möglichkeit hätte, eine (bei gleicher Studienrichtung) andere
Ausbildung, nämlich ein Vollzeitstudium, zu absolvieren oder ob sein Erwerbseinkommen bei einem Teilzeitstudium
seinen Lebensunterhalt sichert.
Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II widerspricht hier weder den Regelungen des BAföG noch werden
dadurch andere gesetzliche Bestimmungen umgangen. Ebenso wie der Vorschrift des § 26 Satz 1
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bzw. § 22 des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegt § 7 Abs. 5 Satz 1
SGB II das Regelungsziel zugrunde, dass Leistungen nach dem SGB II (nur) dann ausscheiden sollen, wenn das
BAföG eine Ausbildung überhaupt, unter welchen Voraussetzungen auch immer, als förderungsfähig regelt, weil
Leistungen nach dem SGB II keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene ermöglichen sollen
(vgl. zum BSHG BVerwG NDV 1993, 389). Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung
(Sicherung des Lebensunterhaltes des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG
geschaffen werden. Absolviert ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ein Teilzeitstudium, fügt sich die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II in das Leistungskonzept des SGB II ein, ohne dass eine (versteckte)
Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu befürchten wäre. Denn dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5
SGB II liegt die Annahme zu Grunde, dass Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III bedarfsgerecht
ausgestaltet sind und neben dem speziellen Ausbildungsbedarf auch den Lebensunterhalt abdecken, so dass auch
keine Aufstockung der Leistung erforderlich ist (vgl. aber § 22 Abs. 7 in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung).
Die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II bezweckt hingegen nicht, eine Ausbildung oder Fortbildung selbst dann zu
verhindern, wenn Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III in jedem Fall (mangels Förderungsfähigkeit)
ausscheiden.
Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der
Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des
Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. Dem Antragsteller ist auf Grund des von ihm
selbst erzielten Einkommens und des an ihn gezahlten Wohngeldes nicht in der Lage, sein soziokulturelles
Existenzminimum aufrecht zu erhalten und deshalb auf die Leistung nach dem SGB II finanziell angewiesen.
Im Rahmen der einstweiligen Anordnung war die Verpflichtung der Antragsgegnerin allerdings zeitlich zu befristen. Die
Begrenzung erfolgt in Anlehnung an die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach die Leistungen für jeweils
sechs Monate bewilligt werden sollen. Da der Bewilligungsabschnitt beginnend ab Antragstellung im Mai 2006 mit
Ablauf des Monats Oktober 2006 abgelaufen ist und die Antragsgegnerin Leistungen insgesamt abgelehnt hat, waren
die Leistungen für die Dauer von weiteren sechs Monaten bis einschließlich Mai 2007 zu begrenzen, damit die
Antragsgegnerin die Möglichkeit hat, für die Zeit ab Juni 2007 das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erneut zu
prüfen (vgl. zur zeitlichen Begrenzung der Leistungen im Eilverfahren ThürLSG, Beschluss vom 8. März 2005 - L 7
AS 112/05 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).