Urteil des LSG Thüringen vom 15.06.2006
LSG Fst: juristische person, wohnungsbau, verordnung, bauwesen, zugehörigkeit, anwendungsbereich, abwasserbehandlung, wasserversorgung, urkunde, industrie
Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 15.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nordhausen S 4 RA 1122/04
Thüringer Landessozialgericht L 3 R 742/05
Bundessozialgericht B 4 RS 96/06 B
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen.
Die Beteiligten haben im Übrigen einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage I Nr. 1 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVI-Tech) und zwar vom 1. August 1965 bis zum 30.
Juni 1990 festzustellen.
Der Kläger ist 1939 geboren. Mit Urkunde vom 31. Juli 1965 hat der Kläger an der Ingenieurschule für
Wasserwirtschaft und Bauwesen M. die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wasserwirtschaft bestanden und erhielt
damit die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur. Von 1965 bis 1980 war er im volkseigenen
Betrieb Wasserversorgung und Abwasserbehandlung H. als Gruppenleiter tätig. Von 1980 bis 1981 arbeitete er im
VEB Gebäudewirtschaft A., von 1981 bis 1986 beim Rat des Kreises A. und von 1987 bis zum 30. Juni 1990 beim
"HAG Komplexer Wohnungsbau A.". Vom Mai 1980 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen
zusätzlichen Rentenversicherung der DDR (FZR).
Im März 2004 stellte er einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 10.
März 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 1. August 1965 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystems der Anlage I zum AAÜG ab, da die Voraussetzungen nicht
erfüllt seien.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 3. April 2004 Widerspruch ein. Der HAG Komplexer Wohnungsbau A. sei eine
selbstständige Einrichtung mit der Aufgabe der Leitung und Planung im Bauwesen des Territoriums gewesen. Neben
dieser Aufgabe sei eine unmittelbare Kooperation mit dem volkseigenen Kreisbaubetrieb gegeben (gewesen). Als
Nachweis bezeichnete er eine als Anlage beigelegte "Berufungsurkunde" vom 1. Januar 1988 des Rates des Kreises
A., mit der Kläger zum Mitglied der "Kooperationsgemeinschaft Bauwesen" des Kreises A. berufen wurde. Die
Urkunde trägt den Stempel "VE Kreisbaubetrieb A.". Eine Gleichstellung nach der Zweiten Durchführungsbestimmung
sei damit ableitbar. In der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. März 1980 sei eine Beschäftigung im VEB
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung H. in leitender Funktion ausgeübt worden. Diese Tätigkeit entspreche in
allen Belangen der geforderten technischen und fachlichen Qualifikation im Sinne des AAÜG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die hiergegen mit der Begründung erhobene Klage, bei dem HAG Komplexer Wohnungsbau habe es sich um ein
"gleichgestellten Betrieb" gehandelt, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 7. Juli 2005 abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 5. September 2005 zugestellte Urteil hat er am 5. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Er
vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es sich bei dem HAG (zumindest) um einen gleichgestellten Betrieb
gehandelt habe. Nach der Anordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Hauptauftraggeber Komplexer
Wohnungsbau vom 19. September 1993 konnte ein Hauptauftraggeber (HAG) als volkseigener Betrieb geführt und
damit organisiert sein. Der Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau im Kreis A., in dem der Kläger beschäftigt
gewesen sei, sei somit einem volkseigenen Betrieb gleichzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1.
August 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum
AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz und Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sowie in solchem Zeitraum erzielter Bruttoentgelte. Der
Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten.
Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG.
Erst wenn das AAÜG nach § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Kläger anwendbar wäre, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen,
ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten
Pflichtbeitragszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorliegen, auf deren Feststellung der
Kläger nach § 8 AAÜG einen Anspruch gegen die Beklagte haben könnte.
Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs. 1 AAÜG die
Versorgungsberechtigten (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zum
Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991
bestanden haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ist ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten,
weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser
Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Geht man von dem Wortlaut der Vorschrift
aus, erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht.
Der Kläger war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden
Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die dem Kläger eine Versorgungsanwartschaft
zuerkannt worden war, liegt ebenfalls nicht vor, weder hatte er eine positive Statusentscheidung der Beklagten
erlangt, noch hat er eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 Einigungsvertrag bindend
gebliebenen Verwaltungsaktes. Der Kläger war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrages oder einer späteren
Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVI-Tech einbezogen worden.
Für den Kläger gilt auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, denn er hatte vor dem 30. Juni 1990 keine Rechtsposition
inne, die er hätte verlieren können. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nur in diesen Fällen wird kraft
Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger nur dann unterfallen, wenn er eine fiktive
Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2) vorgenommenen
erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 2 AAÜG gehabt hätte. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt der
Kläger aber nicht.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.) auf die am 30.
Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten
des AAÜG, an. Da Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist
darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der
Zusatzversorgungssysteme (am 30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt
hätte. Dies ist hier nicht der Fall.
Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen des Versorgungssystems abzustellen, wie sie sich aus den Texten und
der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben (VO AVI-Tech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO AVI-Tech (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) ergeben. Nach § 1 VO AVI-Tech
i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen)
Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren eine bestimmte
Berufsbezeichnung zu führen und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3.) in einem
volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens am Stichtag, dem
30. Juni 1990.
Mindestens an der dritten Voraussetzung fehlt es.
Zwar arbeitete der Kläger von 1965 bis 1980 im VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung H., hier war er
jedoch nicht bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 tätig. Hinsichtlich seiner Beschäftigung beim Rat des Kreises A. von
1981 bis 1986 wäre er allenfalls berechtigt gewesen, in die zusätzliche Altersvorsorgung für Mitarbeiter des
Staatsapparates einbezogen zu werden. Dies war aber vorliegend nicht der Fall.
Der "HAG", in dem der Kläger anschließend bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 tätig war, ist kein volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Der Kläger war auch nicht in einem gleichgestellten
Betrieb (oder Einrichtung) im Sinne der 2. DB beschäftigt.
Was unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der 2. DB zu verstehen
und aus Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechtes maßgeblich ist, erschließt sich aus den Bestimmungen
der ehemaligen DDR über den "Volkseigenen Produktionsbetrieb". Die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines VEB
wurden erstmals in der Verordnung vom 9. Februar 1967 (GBl. Teil II, S. 121) zusammengefasst. In dieser
Verordnung wie auch in der Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten vom 16.
Oktober 1968 (GBl. II, S. 963), die die Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben in so genannte "Kombinate"
regelte, ergibt sich, dass es sich bei dem volkseigenen Produktionsbetrieb um eine besondere Rechtspersönlichkeit
mit speziellem Gründungsakt, eigenem Statut und besonderer rechtlicher Grundlage gehandelt hat. Dementsprechend
wird in der noch bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 gültigen Verordnung über die volkseigenen Kombinate,
Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. Teil I, S.355) festgelegt, dass es sich bei
einem volkseigenen Betrieb um eine ökonomisch und rechtlich selbstständige Einheit der materiellen Produktion oder
eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft handeln musste (der Betrieb war rechtsfähige juristische Person und
begründete im eigenen Namen Verbindlichkeiten und haftete für ihre Erfüllung, § 31 Abs. 2 der VO). Ferner war er
einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt, musste einen Namen mit der Bezeichnung "VEB"
führen, unter dem er im Rechtsverkehr aufgetreten ist, und war in das Register der volkseigenen Wirtschaft
einzutragen ( 31 Abs. 3 der VO).
Die Abkürzung "HAG" Komplexer Wohnungsbau A. steht als Abkürzung für Hauptauftraggeber Komplexer
Wohnungsbau (A.) und nicht als Abkürzung für einen "VEB". Die Bezeichnung "VEB" hat der Arbeitgeber des Klägers
gerade nicht geführt. Die Voraussetzungen eines Volkseigenen Betriebes im oben genannten Sinn erfüllt dieser
"Hauptauftraggeber" auch im Übrigen nicht. Die Rechtsgrundlage bildete die Anordnung über die Aufgaben und die
Arbeitsweise der Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau vom 19. September 1983 (GBl. Teil I, S. 269). Bei
einem HAG handelte es sich um eine juristische Person, die dem örtlichen Rat unterstellt war. Aufgabe des HAG war
die Wohnungs- bzw. Städteplanung und die damit verbundenen organisatorischen Angelegenheiten. Der HAG hatte
insbesondere die für den Wohnungsbau, Rekonstruktionsmaßnahmen (Renovierungen) und Modernisierung- und
Instandsetzungsmaßnahmen erforderlichen Verträge mit den "Auftraggebern" abzuschließen, sowie die Vorbereitung
und Durchführung der Baumaßnahmen zu organisieren (§§ 2 bis 8 der Anordnung). Im Übrigen ergibt sich im
Umkehrschluss aus der Bestimmung des § 14 der VO, wonach der HAG als VEB (nur) organisiert werden konnte,
dass es sich bei einem HAG, gleich ob als VEB organisiert, gerade nicht um volkseigene Betrieb im oben
beschriebenen Sinne gehandelt hat. Der "HAG" Komplexer Wohnungsbau A. wurde in einer anderen Rechtsform
betrieben.
Auf Grund des beschriebenen Aufgabengebietes und unter Verweis auf §§ 2 – 8 der Anordnung über die Aufgaben und
die Arbeitsweise der Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau handelte es sich bei dem HAG auch nicht um einen
Produktions- sondern einen Organisationsbetrieb (a. A. LSG Mecklenburg – Vorpommern, Urteil vom 26. 3. 2003, Az:
L 4 RA 113/02, das seine Ansicht allein auf die aus seiner Sicht glaubhaften Angaben des dortigen Klägers gestützt
hat, obwohl sie nicht den Bestimmungen der Anordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der
Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau entsprachen, vgl. zum Produktionsbetrieb BSG, Urteil vom 9. 4. 2002,
Az: B 4 RA 41/01 R).
Der HAG war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt
war. Der HAG ist weder in dieser Aufzählung ausdrücklich genannt, noch lässt er sich unter einen der dort
ausdrücklich genannten Betriebe oder Einrichtungen subsumieren. Eine Erweiterung des in § 1 Abs. 2 der 2. DB
enthaltenen Katalogs der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen ist ausgeschlossen, da die Vorschrift nur in der
am 30. Juni 1990 vorliegenden Fassung am 3. Oktober 1990 sekundäres Bundesrecht werden konnte (vgl. Urteil des
Sächsischen LSG vom 24. 6. 2005, L 4 RA 342/04, BSG SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 7). Die Ansicht des Klägers, der HAG
sei – ohne Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 der 2. DB – einem VEB gleichzustellen, weil er als VEB hätte organisiert
werden können, ist abwegig. Sie entbehrt einer Grundlage in dem Katalog des § 1 Abs. 2 der 2. DB bzw. in anderen
Vorschriften und wird weder von der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Im Übrigen ist es
verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Bestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in
Zusatzversorgungssysteme vom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung – hier der 2. DB – abhängig gemacht
wird (vgl. BVerfGE vom 26.10.2005, Az: 1 BvR 1921/04).
Schließlich war der Kläger unzweifelhaft am 30. Juni 1990 nur bei dem HAG als einzigem Arbeitgeber beschäftigt.
Dies hat er selbst vorgetragen. Ferner wurde dies durch den vorgelegten Sozialversicherungsausweis, den
Arbeitsvertrag und die Verdienstbescheinigung des Landratsamtes A. vom 20. Mai 1992 nachgewiesen. Weder ein
Beschäftigungsverhältnis noch ein Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem lassen sich deshalb aus der
Berufungsurkunde zum Mitglied des Rates der Kooperationsgemeinschaft Bauwesen vom 1. Januar 1988 begründen.
Diese Urkunde – offensichtlich verbunden mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit - hatte der Kläger ursprünglich auch nur
im Zusammenhang mit seinem Widerspruch vorgelegt, um zu belegen, dass er im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit im HAG "unmittelbar" mit einem volkseigenen Kreisbaubetrieb "kooperierte". Der Kläger hatte mit anderen
Worten und in der Hoffnung, die Anspruchsvoraussetzungen dadurch zu erfüllen, vorgetragen, dass er im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei dem HAG und dem Bauwesen im Kreis A. mit volkseigenen (Bau)betrieben
zu tun hatte. Dies genügt jedoch nicht. Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 7. April 2004 nunmehr
sinngemäß die Ansicht vertritt, auf Grund einer "unmittelbaren Kooperation" mit einem volkseigenen Kreisbaubetrieb,
nachgewiesen durch die Berufungsurkunde, die erforderliche Voraussetzung einer Tätigkeit in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb (unmittelbar) erfüllt zu haben, ist auch dieser Vortrag abwegig.
Der Kläger hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,- Euro an die Staatskasse zu zahlen. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten
auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom
Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtstreites hingewiesen worden ist. Als verursachter
Kostenbeitrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, beim
Landessozialgericht ein Betrag in Höhe von 225 Euro. Der Vorsitzende hat dem Kläger im Termin vom 15. Juni 2006
ausführlich auf die Aussichtslosigkeit der Berufung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen.
Gleichwohl hat der Kläger auf ein Urteil bestanden.
Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.