Urteil des LSG Thüringen vom 09.07.2008
LSG Fst: aufschiebende wirkung, heizung, überwiegendes interesse, nachträgliche bewilligung, strasse, hauptsache, gewerbe, erlass, rechtsschutz, entziehen
Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 09.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 26 AS 2562/07 ER
Thüringer Landessozialgericht L 9 AS 1149/07 ER
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2007
aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Entziehungsbescheides im Hinblick auf die
Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juli und August 2007.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer studierte bis einschließlich Februar 2005 Wirtschaftsinformatik/Informatik und
betreibt seit Januar 2005 ein selbständiges Gewerbe im Bereich Entwicklung und Vertrieb von Software, das auf den
Namen "J." angemeldet ist. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beschwerdegegnerin ab Januar 2005 Leistungen zur
Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im März 2006 gab der Beschwerdeführer an, er ziehe aus sozialen und beruflichen Gründen zum 1. April 2006 aus der
Wohnung seiner Eltern in die M.strasse in G. Er werde die Räumlichkeiten teilweise zu gewerblichen Zwecken nutze.
Die Beschwerdeführerin bewilligte daraufhin mit Wirkung zum 1. April 2006 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe
von 816,15 Euro. Auf die Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Räumlichkeiten in der M.strasse entfielen
dabei 275,00 Euro. In der Folge hegte sie Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten tatsächlich
überwiegend zu Wohnzwecken nutze und führte - nach mehreren vergeblichen Versuchen - am 28. September 2006
einen Hausbesuch in der M.strasse durch. Die Außenrevision kam in Auswertung der Ermittlungen zu dem Ergebnis,
dass die Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken dienen.
Schon zuvor - am 21. September 2007- hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zum 1. Oktober 2006 in die
M.strasse in G. umziehe und fügte der Veränderungsmitteilung einen Vertrag über die Vermietung von
Gewerberäumen bei. In der Folge bewilligte die Beschwerdegegnerin weiterhin Kosten der Unterkunft und Heizung in
Höhe von 275,00 Euro - zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 1. März bis 31. August 2007 - bezweifelte aber
weiterhin, dass der Beschwerdeführer die neuen Räumlichkeiten tatsächlich überwiegend zu Wohnzwecken nutze.
Am 1. Juni 2007 sprach er persönlich zur Klärung des Sachverhaltes bei ihr vor. In dem Gespräch wurde ihm eröffnet,
dass eine Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten beabsichtigt sei und es ihm frei stehe, Zugang zu gewähren.
Ausweislich des Aktenvermerks wurde er dabei auf seine Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I) hingewiesen. Unklar ist, ob die Belehrung schriftlich erfolgte. Unter dem 3. Juni 2007 lehnte
der Beschwerdeführer die Gestattung eines Hausbesuches ab.
Daraufhin entzog die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 19. Juni 2007 die bewilligten Kosten für die Unterkunft
und Heizung - gestützt auf § 66 SGB I - mit Wirkung zum 1. Juli 2007.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2007 zurück.
Der Beschwerdeführer hat dagegen am 9. Juli 2007 Klage erhoben - Az.: S 26 AS 2563/07 und am gleichen Tag einen
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 hat die Beschwerdegegnerin die Leistungsbewilligung unter Bezugnahme auf § 48 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007 teilweise aufgehoben
und eine Erstattung in Höhe von 2475,00 EUR geltend gemacht. Der Beschwerdeführer nutze die Räumlichkeiten zu
gewerblichen Zwecken. Die erbrachten Kosten für die Unterkunft und Heizung seien insoweit zu erstatten. Das
diesbezügliche Widerspruchsverfahren ruht bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 13. August 2007 hat die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1.
September 2007 bis 31. Dezember 2007 Leistungen in Höhe von 515,30 Euro bewilligt. Kosten der Unterkunft und
Heizung sind bei diesem Betrag nicht berücksichtigt. Nach Auskunft des Beschwerdeführers wurde ein
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, der bisher noch nicht beschieden wurde.
Das Sozialgericht hat Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 30. August 2007 anberaumt und in
diesem Termin mit den Beteiligten die Räumlichkeiten in der M.strasse in G. in Augenschein genommen. Mit
Beschluss vom 20. September 2007 hat es den Antrag abgewiesen. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
erforderliche Anordnungsanspruch fehle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe es davon aus, dass sich der
Beschwerdeführer zu Wohnzwecken überwiegend an einem anderen Ort aufhalte. Nach der Einrichtung in der
M.strasse zu schließen, diene die Örtlichkeit ganz überwiegend dem Gewerbe und Zwecken des Vereins "a. e. V.",
dessen Vorsitzender der Beschwerdeführer sei. Im Übrigen käme auch eine Übernahme der Kosten nach § 16 Abs. 2
SGB II nicht in Betracht.
Gegen den am 26. September 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007
Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (Verfügung vom 29. Oktober 2007) und dem
Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Sozialgericht habe den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Es habe die
Beweise einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt. Aus den Gegebenheiten folge, dass er die
Räumlichkeiten tatsächlich zu Wohnzwecken nutze. Insbesondere seien alle Einrichtungs- und
Gebrauchsgegenstände für ein "normales" Wohnen, wie z. B. eine sanitäre Anlage, eine komplett eingerichtete Küche
mit dazugehörigem Geschirr und Lebensmitteln, einem Esstisch mit zwei Stühlen, einer Sitzecke und einer
Schlafcouch, vorhanden. Für seinen Vortrag könne er im Übrigen weitere Zeugen benennen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der
Klage gegen den Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007
anzuordnen sowie ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von
Rechtsanwältin R., G., zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vom 20. September 2007 Bezug.
Mit Bescheid vom 27. November 2007 hat sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni
2008 erneut Leistungen in Höhe von 515,30 Euro monatlich bewilligt. Kosten der Unterkunft und Heizung sind in
diesem Betrag abermals nicht enthalten. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid
vom 21. Mai 2005 zurückgewiesen. Schon zuvor - am 16. Mai 2008 - hat der Beschwerdeführer erneut um vorläufigen
Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren ist beim Sozialgericht Gotha unter dem Az.: S 32 AS 2312/08 ER
anhängig.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 hat die Beschwerdegegnerin auf richterlichen Hinweis mitgeteilt, dass eine
nachträglichen Bewilligung der begehrten Unterkunftskosten nach § 67 SGB I infolge der weiteren
Ermittlungsergebnisse nicht in Betracht käme.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und derjenigen der Beschwerdegegnerin
verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche,
ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Bestimmung ist Ausfluss des von der Rechtsprechung
entwickelten Meistbegünstigungsprinzips. Daraus folgt, dass der Kläger grundsätzlich den Antrag stellen will, der ihm
am besten zum Ziel verhilft. In der Regel will der Kläger alles zugesprochen haben, was im aufgrund des
Sachverhaltes zusteht (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage
2005, § 123 Rn. 3).
Ausgehend hiervon wäre hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - so die Auslegung des
Sozialgerichts - nicht statthaft. In der Hauptsache ist die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG
richtige Klageart. Erweist sich der angefochtenen Entziehungsbescheid als rechtswidrig (hierzu s. u.,) lebt der
ursprüngliche Bescheid über die Leistungsbewilligung zumindest für die Monate Juli und August 2007 - diese sind von
dem Entziehungsbescheid betroffen - wieder auf, mit der Folge, dass es keiner Verurteilung der Beschwerdegegnerin
zur Leistung bedarf, weil der ursprüngliche Leistungsbescheid für die Beteiligten nach § 77 SGG Bindungswirkung hat
und der Beschwerdeführer hieraus einen Zahlungsanspruch ableiten kann. Für das Eilverfahren ist insoweit § 86 b
Abs. 1 SGG einschlägig (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 -
Az.: L 19 B 565/06 AS ER, nach juris).
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und
Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die
aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
Fällen. Einschlägig ist insoweit § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Anders als bei Erstattungsbescheiden für in der
Vergangenheit bewilligte Leistungen haben Widerspruch und Klage gegen Bescheide, mit denen laufende
(zukunftsgerichtete) Leistungen zur Grundsicherung - hier für Juli und August 2007 - abgeändert bzw. aufgehoben
werden, keine aufschiebende Wirkung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006, a. a. O.).
Im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Erweist sich der Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich
rechtmäßig, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen. Spricht dagegen mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit, ist in
der Regel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil dann ein überwiegendes Interesse an der
Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist. So verhält es sich hier. Es bestehen erhebliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Juni 2007, mit dem die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die §§ 60, 66
SGB I - die Kosten für die Unterkunft und Heizung entzogen hat.
Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der
Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält,
seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des
Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend, wenn der Antragsteller oder
Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. § 66 Abs. 3
SGB I bestimmt, dass Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden dürfen,
nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht
nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachgekommen ist.
Es ist schon fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihrer in § 66 Abs. 3 SGB I normierten Hinweispflicht ausreichend
nachgekommen ist. Insbesondere ist aus dem Aktenvorgang eine schriftliche Belehrung nicht ersichtlich. Letztendlich
kann dies dahinstehen. Der Entziehungsbescheid vom 19. Juni 2007 ist schon allein deswegen rechtswidrig, weil die
Beschwerdegegnerin noch nicht einmal im Ansatz Ermessen ausgeübt hat. Insoweit ist zweifelhaft, ob es ihr
überhaupt bewusst war, dass sie eine Ermessensentscheidung treffen musste. Außerdem ist dem Bescheid vom 19.
Juni 2007 zwischenzeitlich die Grundlage entzogen worden, denn der Beschwerdeführer ist seinen, von der
Beschwerdegegnerin behaupteten Mitwirkungspflichten im Erörterungstermin vom 30. August 2007 mit der
Einwilligung in den Hausbesuch nachgekommen. Im Hinblick darauf wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen,
nunmehr nach § 67 SGB I neu zu entscheiden. Dies hat sie bis dato - trotz des richterlichen Hinweises vom 7. März
2008 - nicht getan. Der schlichte Hinweis in dem Schreiben vom 2. April 2008, eine nachträgliche Bewilligung käme
auf Grund der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht in Betracht, ist hierfür nicht ausreichend. Erforderlich ist eine
Entscheidung durch Verwaltungsakt. Soweit ersichtlich hat sie die ursprüngliche Leistungsbewilligung für die Monate
Juli und August 2007 bisher auch nicht nach den §§ 45 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) - hierauf
wurde sie von dem Berichterstatter in dem Schreiben vom 7. März 2007 ebenfalls hingewiesen - aufgehoben. Der
angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Juli 2007 bezieht sich ausdrücklich auf die Zeit vom 1.
Oktober 2006 bis 30. Juni 2007; jedoch nicht auf die hier streitigen Monate Juli und August 2007. Eine Umdeutung
des Entziehungsbescheides nach § 43 SGB X in eine Aufhebungsentscheidung nach den §§ 45 ff. SGB X scheidet
im Übrigen wegen des klaren und eindeutigen Regelungsgehaltes des angefochtenen Bescheides vom 19. Juni 2007,
der sich explizit auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten bezieht, aus. Überdies scheitert sie aber auch daran, weil
die Rechtsfolgen der Entziehung nach § 66 SGB I im Hinblick auf § 67 SGB I für den Betroffenen günstiger sind, als
die der endgültigen Aufhebung nach den §§ 45 ff. SGB X (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Januar 2006
- Az.: B 11a AL 5/05 R, nach juris).
Sofern die Beteiligten auch für Zeiten ab September 2007 über die Kosten der Unterkunft und Heizung streiten, ist
dies für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Der hier streitige Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2007 entzieht die Kosten für die Unterkunft und Heizung in Änderung des
ursprünglichen Bescheides über die Bewilligung von Leistungen vom 1. März bis 31. August 2007 (nur) für die Monate
Juli und August 2007. Die Bescheide für die Folgezeiträume (1. September 2007 bis 30. Juni 2008) sind nicht in
entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand eines anhängigen Hauptsacheverfahrens geworden. Eine
analoge Anwendung der zitierten Vorschrift ist im Rahmen des SGB II wegen der spezifischen Besonderheiten auf
diesem Rechtsgebiet nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 -Az.: B 7 b AS 14/06 R, nach juris).
Soweit die Vorinstanz in dem Beschluss auch über den Antrag auf Übernahme der streitigen Kosten als Leistungen
zur Eingliederung nach § 16 Abs. 2 SGB II entschieden hat, war dies nicht zulässig. Ein entsprechender Bescheid der
Beschwerdegegnerin liegt bezügliches dieses Antrages nach Aktenlage nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Begehren im Eilverfahren voll obsiegt hat.
III.
Da die Beschwerdegegnerin seine Kosten tragen muss, besteht für die Bewilligung für Prozesskostenhilfe kein Raum
mehr. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen, d.h. der
Forderung auf Kostenerstattung gegenüber der Beschwerdegegnerin, aufzubringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 4. Oktober 2006 -Az.: L 10 B 654/06 AS, nach juris).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).