Urteil des LSG Thüringen vom 23.05.2006

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Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 23.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 19 RA 1650/03
Thüringer Landessozialgericht L 2 R 115/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der
Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, weitere
Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,
pädagogischen und medizinischen Einrichtungen oder zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen
der Volks- und Berufsbildung und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1932 geborene Kläger war von September 1960 bis August 1964 Lehrer an der Oberschule E. Am 7. Juli 1962
bestand er die Prüfung im pädagogischen Grundstudium. Im Rahmen einer Einzelentscheidung wurde er zum 1. Juli
1963 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen einbezogen. Eine Urkunde über die Einbeziehung liegt nicht vor; jedoch eine Zusatzversorgungskarte
und ein Formularblatt "AVI 4003 b", worin die Zugehörigkeit des Klägers zum und das Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem dokumentiert werden. Von September 1964 bis August 1965 arbeitete er als Betreuer für
polytechnischen Unterricht im Kreisbetrieb für Landtechnik D. Vom 1. September 1965 bis zum 31. Juli 1968 studierte
er am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K.-Stadt und schloss das Studium erfolgreich am 1. August
1968 mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge, Lehrkraft für den berufspraktischen
Unterricht" zu führen, ab (Urkunde vom 1. August 1968). Vom 1. August 1968 an bis zum 31. August 1974 war er als
Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht bei dem VEB C. J. tätig. Von September 1974 bis August
1977 arbeitete er als Lehrer beim Rat der Stadt J., Abteilung Volksbildung. Am 9. Juni 1977 erwarb er nach einem
Studium an der Technischen Universität Dr. den akademischen Grad eines "Diplomingenieurpädagogen". Seit
September 1977 war er als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter wiederum beim VEB C. J. tätig.
Seinen Antrag auf Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2002
ab; sein dagegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 30. Juni 2003).
Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte die Zeiten vom 1. Juli 1963 bis zum 31. August 1964 und vom 1.
Juni bis zum 31. August 1977 als Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4
beziehungsweise 18 der Anlage 1 zum AAÜG anerkannt (Bescheid vom 18. Juli 2005).
Die darüber hinausgehende Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2005 abgewiesen. Für die Zeit
vom 1. September 1960 bis zum 31. August 1964 fehle dem Kläger die nach der Verordnung über die
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVVO-Int) erforderliche pädagogische
Qualifikation einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung. In der Zeit vom 1. September 1964 bis zum 31.
August 1965 sei er nicht bei einer pädagogischen Einrichtung im Sinne der Verordnung vom 12. Juli 1951 tätig
gewesen. Auch der VEB C. J. sei keine pädagogische Einrichtung im Sinne des § 1 der Verordnung vom 12. Juli
1951. Erst mit dem pädagogischen Abschluss als Diplom-Ingenieurpädagoge vom 9. Juni 1977 erfülle der Kläger die
Voraussetzung für die Anerkennung der Versorgungsberechtigung aus der Verordnung über die zusätzliche
Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976; dem entspreche die Anerkennungszeit vom 1. Juni bis 31. August
1977. Mit der Tätigkeit als wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter beim VEB C. J. seien die Voraussetzungen wieder
entfallen. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der faktischen
Versorgungsberechtigung aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17. August
1950. Er habe zwar den Titel des Diplomingenieurpädagogen erworben, dieser sei jedoch nicht identisch mit dem Titel
eines Ingenieurs oder Technikers.
Mit der dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger zwar auf eine Prüfung seiner Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz verzichtet, jedoch geltend gemacht, dass es sich bei der
Betriebsberufsschule des VEB C. J. um eine pädagogischen Einrichtung im Sinne der Verordnung vom 17. Juli 1951
gehandelt habe. Auch die Ausbildung zum Ingenieurpädagogen genüge den Anforderungen der Versorgungsordnung.
Die Regelungen der Versorgungsordnung, die zum Erlöschen der Versorgungsberechtigung mit dem Ausscheiden aus
dem Schuldienst führten, seien ein politisches Druckmittel der ehemaligen DDR gewesen und dürften deswegen nicht
zur Anwendung kommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Dezember 2005 und den Bescheid vom 12. März 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 in der durch den Bescheid vom 18. Juli 2005 geänderten Fassung
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1. September 1974 bis zum 31. Mai 1977 als Zeiten der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Pädagogen sowie die darin erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das ihrer Ansicht nach zutreffende erstinstanzliche Urteil.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG auf die begehrten Feststellungen.
Zwar sind die Vorschriften des AAÜG und damit die §§ 5 bis 8 AAÜG auf den Kläger anwendbar, weil die
Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hier vorliegen. Der Kläger war zum 1. Juli 1963 in die Altersversorgung
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen
Demokratischen Republik einbezogen worden und seine Anwartschaft auf zusätzliche Altersversorgung erlosch mit
Verlassen der Oberschule E. bereits nach § 5 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1951 (1. DB z. AVVO-Int), später ersetzt
durch § 16 Abs. 1 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 2. Mai 1998 (VersAO-Päd).
Für die Zeit danach erfüllt der Kläger die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Es trifft zwar nicht zu, dass
nur die Tätigkeiten in Einrichtungen des staatlichen Bildungswesens der ehemaligen DDR dem Anwendungsbereich
der Versorgungsordnung unterfallen. Nach § 1 Buchst. h der Richtlinie zur Durchführung der Anordnung über die
zusätzliche Versorgung der Pädagogen (VersAODfR-Päd) galten als Einrichtungen der Volksbildung oder der
Berufsbildung auch die Betriebsschulen, Betriebsberufsschulen, Betriebsakademien, kommunale Berufsschulen und
Lehrlingswohnheime.
Der Anspruch auf Feststellung der noch geltend gemachten Zeiträume scheitert für die Zeiten bis zum 31. Mai 1977
aber an der fehlenden beruflichen Qualifikation des Klägers. Er hatte keine abgeschlossene staatlich anerkannte
pädagogische Ausbildung im Sinne der hier maßgeblichen VersAO-Päd.
Die gesetzlichen Regelungen der Zusatzversorgung der Pädagogen in der ehemaligen DDR änderten sich im Laufe der
Zeit. Die AVVO-Int wurde für den hier allein interessierenden Personenkreis der Lehrer und Erzieher zum 1.
September 1976 für Personen ohne laufende Altersversorgung durch die Verordnung über die zusätzliche Versorgung
der Pädagogen (VersO-Päd), diese wiederum zum 1. Oktober 1988 (für Personen ohne Rentenbezug) durch die
VersAO-Päd vom 2. Mai 1988 ersetzt. Da der Kläger am 1. Oktober 1988 noch keine Zusatzrente bezog, ist für ihn
die VersAO-Päd einschlägig. Auch für diese gilt das AAÜG, denn es handelt sich hierbei um eine Nachfolgeregelung,
deren zusätzliche Aufnahme in die Anlage 1 zum AAÜG entbehrlich war (Thüringer LSG, Urteil vom 26.Oktober 1995,
Az.: L 2 An 310/94).
Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VersAO-Päd gelten die Bestimmungen der Anordnung für hauptamtlich tätige Lehrer,
Erzieher, Kindergärtnerinnen, Freundschaftspionierleiter und pädagogische Mitarbeiter in den Einrichtungen der
Volksbildung sowie Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Erzieher in den Einrichtungen der Berufsbildung,
nach Absatz 2 jedoch nicht für leitende Kader und Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung. Die Ausbildung und
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge, Lehrkraft für den berufspraktischen
Unterricht" ist somit keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung im Sinne der Anordnung. Ausdrücklich
geregelt ist dies in den "Grundsätzen zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der
pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiet der Berufsbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen" vom 1.
März 1968 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für
Berufsausbildung Nr. 8 A S. 1) zu der Vorläuferregelung (AVVO-Int). Nach § 4 Buchst. a AVVO-Int war
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur pädagogisch tätigen Intelligenz ebenfalls eine staatlich anerkannte
abgeschlossene pädagogische Ausbildung (vgl. auch § 2 der 1. DB z. AVVO-Int). Die Gewährung von Leistungen wird
auch in § 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd vom Abschluss einer staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen
Ausbildung abhängig gemacht. Die Voraussetzungen der Aufnahme in die Zusatzversorgung beider Regelungen
entsprechen sich somit. Nach Abschnitt II. der o.g. "Grundsätze" gehören ausdrücklich nicht zu den staatlich
anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildungen die Qualifikation als Ingenieurpädagoge beziehungsweise
Ökonompädagoge (berufspraktischer Unterricht). Diese Grundsätze galten zwar ausdrücklich nur für die AVVO-Int,
können jedoch auch zur Auslegung der Nachfolgevorschrift herangezogen werden (Thüringer LSG, a.a.O.). Als
staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung gilt nach Abschnitt II. der "Grundsätze" hingegen das
Studium an der Technischen Universität Dr. mit dem Erwerb des akademischen Grades eines "Diplom-
Ingenieurpädagogen".
Die Auffassung des Klägers, die Regelungen der Versorgungsordnung, die zum Erlöschen der
Versorgungsberechtigung führten, dürften nicht mehr angewendet werden, teilt der Senat nicht. Das Erlöschen der
Anwartschaft nach § 5 Abs. 1 Buchst. a der 1. DB z. AVVO-Int - ebenso wie nach § 16 Abs. 1 VersAO-Päd – war an
gesetzlich festgelegte Tatbestandsmerkmale und nicht etwa an eine Ermessensentscheidung staatlicher Organe
geknüpft. Das Erlöschen des Anspruchs nach § 16 Abs. 1 VersAO-Päd steht hier nicht zur Debatte, weil die
umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.