Urteil des LSG Thüringen vom 28.11.2005

LSG Fst: ddr, stipendium, freistellung von der arbeit, weiterbildung, beitragszeit, gehalt, sozialversicherung, anweisung, aufenthalt, hochschule

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 5 RA 815/99
Thüringer Landessozialgericht L 6 RA 599/03
Bundessozialgericht B 13 R 7/06 B
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Auslandstätigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. September
1972 bis 28. Februar 1973 als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Die Klägerin war ab 1969 Dozentin an der Technischen Hochschule für Chemie L. (TH).
Mit Schreiben vom 6. Juli 1971 wurde sie von der TH für eine Delegierung zu einem dreimonatigem
"Weiterbildungslehrgang" in der damaligen UdSSR vorgeschlagen, wobei die Delegierung u.a. im Interesse der
"eigenen Qualifizierung" der Klägerin erfolge.
Die Delegierung erfolgte sodann für den streitgegenständlichen Zeitraum an das Moskauer Ingenieur-Ökonomische
Institut. Unter dem 4. Januar 1973 wurde eine Bescheinigung durch das ausbildende Institut über die Absolvierung
des "Lehrgangs zur Erhöhung der Qualifikation von Dozenten der Hochschulen ökonomischer Disziplinen" ausgestellt,
in welchem der Erhalt von Unterricht in der Zeit vom 4. September 1972 bis zum 4. Januar 1973 und die Erfüllung der
im Plan vorgesehenen Lehrtätigkeit und wissenschaftlichen Arbeit bestätigt wurde. Im Sozialversicherungsausweis
(SV-Ausweis) ist für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis "29.2.1973" durch das ehemalige Ministerium für Hoch-
und Fachschulwesen der DDR "Auslandsstudium" vermerkt und in der Spalte "Beitragspflichtiger
Gesamtarbeitsverdienst" ein Betrag in Höhe von 4.800,00 Mark der DDR durch die TH bestätigt worden. In einem
"Aide memoire Nr. 296/72" teilte die Botschaft der Deutschen Demokratischen Republik mit, "dass einer Verlängerung
der Ausbildung des Zusatzstudenten Dr. G., E. - Moskauer Hochschule für Ing.-Ökonomie" um einen Monat bis zum
1. April 1973 zugestimmt werde.
Die Klägerin stellte im September 1994 einen Antrag auf Kontenklärung und legte hierzu u.a. die "Bescheinigung über
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen" der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 6. September 1994 vor, in
der für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 4. März 1973 kein Arbeitsentgelt aufgeführt ist.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf fest und lehnte dabei (u.a.) die
Anerkennung der Zeit vom 1. September 1972 bis 28. Februar 1973 als Beitragszeit ab, weil es sich um Zeiten der
Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele; eine "ggf. mögliche Berücksichtigung als Anrechnungszeit" sei
allerdings nicht ausgeschlossen.
Am 29. Oktober 1998 erhob die Klägerin Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie laut
Eintrag im SV-Ausweis versicherungspflichtiges Entgelt erhalten habe. Das Bundesministerium für Bildung und
Forschung bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 1999 für den streitgegenständlichen Zeitraum eine
Weiterbildung und teilte gleichzeitig mit, dass keine Angaben zur "Vergütung/Stipendium/Sozialversicherung"
vorhanden seien. In einer "eidesstattlichen Versicherung" erklärte die Klägerin unter dem 19. Januar 1999 der
Beklagten gegenüber, kein Studium, sondern eine Weiterbildung unter Zahlung eines anteiligen Gehalts in Höhe von
800 Mark der DDR je Monat absolviert zu haben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 1999 zurück und führte aus, dass
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet grundsätzlich nur Zeiten seien, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen
Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entrichtet worden seien. Die Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
sei in § 248 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Studenten, die zum Studium außerhalb der
ehemaligen DDR delegiert worden seien, hätten ein Stipendium erhalten und seien wie alle Studenten der ehemaligen
DDR als Stipendienempfänger ohne eigene Beitragszahlung sozialversicherungspflichtig gewesen. Dass tatsächlich
keine sozialversicherungspflichtigen Beiträge gezahlt worden seien, beweise die Eintragung "Ministerium für Hoch-
und Fachschulwesen" im SV-Ausweis in der Spalte für den Betrieb. Dieses Ministerium habe mit Rücksicht auf das
Auslandsstudium die Eintragungen für die Lehranstalt vorgenommen. Irrtümlich sei dann noch ein beitragspflichtiger
Verdienst bescheinigt worden. Derartige Eintragungen seien seinerzeit nur erforderlich gewesen, wenn vor Aufnahme
des Studiums keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Erst durch die Anordnung zur
Stipendienzahlung bzw. zur Vergütung in andere Staaten delegierter Bürger der DDR vom 13. Mai 1974, welche zum
1. September 1974 in Kraft getreten sei, sei die Vergütung der zur Weiterbildung delegierten Kader
sozialversicherungspflichtig gewesen.
Am 10. Mai 1999 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung angeführt, dass sie im fraglichen Zeitraum als
berufene Hochschuldozentin im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Ausland eingesetzt gewesen sei und dort eigene
Lehrtätigkeit absolviert habe. Da sie während ihres Aufenthalts vom dortigen Hochschulinstitut ebenfalls Gehalt zur
Finanzierung ihres Aufenthalts bekommen habe, sei ihr in der DDR lediglich ein reduziertes monatliches Gehalt in
Höhe von 800,00 Mark der DDR geblieben. Dies sei kein Stipendium gewesen, denn es sei der
Sozialversicherungspflicht unterlegen. Auslandsstudenten hätten dagegen nur maximal 500,00 Mark der DDR
bekommen. Zum Nachweis, dass es sich bei ihrem Auslandsaufenthalt um eine Weiterbildung gehandelt habe, hat die
Klägerin verschiedene Bestätigungsschreiben von russischen Dozenten vorgelegt.
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2003 abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, dass nach Überzeugung der Kammer im streitgegenständlichen Zeitraum keine Beitragszeit
zur Sozialversicherung liege. Die Klägerin habe ein Auslandsstudium absolviert und dafür ein Stipendium erhalten.
Studenten seien als Stipendienempfänger ohne eigene Beitragszahlung nur als Studenten sozialpflichversichert
gewesen. Der Eintrag im SV-Ausweis sei irrelevant, da er der Eintragung "Auslandsstudium" widerspreche und
außerdem für den fraglichen Zeitraum von 6 Monaten höchstens ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe
von 3.600,00 Mark der DDR hätte eingetragen werden dürfen. Da die Klägerin die Beitragszahlung nicht habe belegen
können, gehe dies zu ihren Lasten.
Mit ihrer am 17. Juli 2003 gegen das ihren Bevollmächtigten am 27. Juni 2003 zugestellte Urteil eingelegten Berufung
wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und beanstandet, dass das SG ihre
vorgelegten Nachweise nicht beachtet habe. Ergänzend trägt sie vor, dass sich aus der Eintragung im SV-Ausweis
zum beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst ergebe, dass sie im fraglichen Zeitraum für diesen Verdienst
Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe. Die Lehrtätigkeit habe ca. 70 v.H. der Weiterbildung ausgemacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres
Bescheids vom 2. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 1999 zu verpflichten, die Zeit
vom 1. September 1972 bis 28. Februar 1973 als Beitragszeit in der Rentenversicherung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist hierzu im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der durch die Universität E. übersandten Personalakte der
Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1998 in Ge¬stalt des
Widerspruchsbescheids vom 9. April 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Anerkennung der Zeit vom 1. September 1972 bis 28.
Februar 1973 als Beitragszeit in der Rentenversicherung.
Eine Anerkennung als Beitragszeit i.S. von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheidet schon deswegen aus, weil
die Klägerin in dieser Zeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat; es handelt
sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
Aber auch eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheidet im
vorliegenden Fall aus.
Nach dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die
Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Gemäß dem in § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgeschriebenen
Grundsatz könnte also der streitgegenständliche Zeitraum als gleichgestellte Beitragszeit angerechnet werden, wenn
"Beiträge gezahlt worden" wären. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Überzeugung des
Senats nachgewiesen.
Bei dem im SV-Ausweis der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum in der Spalte "Beitragspflichtiger
Gesamtarbeitsverdienst" durch die TH eingetragenen Betrag in Höhe von 4.800,00 Mark der DDR handelte es sich um
ein Stipendium und nicht um eine (Teil-)Gehalts¬fortzahlung, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Dies ergibt sich aus den für den fraglichen Zeitraum geltenden Bestimmungen der Anweisung des Staatssekretariats
für das Hoch- und Fachschulwesen vom 1. Oktober 1959 "über die Zahlung von Stipendien an Hochschulabsolventen,
die aus dem Bereich der sozialistischen Praxis zu einem zusätzlichen Qualifizierungsstudium ins Ausland delegiert
werden" in Verbindung mit der Arbeitsrichtlinie vom 1. Oktober 1962 zur Durchführung der Richtlinie vom 1. Oktober
1959. Danach erhalten "promovierte Hoch- und Fachschulkader (auch habilitierte), die ab 1.9.1962 zu einem
Zusatzstudium ins Ausland delegiert werden" (Abschnitt IV Nr. 2 der Arbeitsrichtlinie), "neben dem in der jeweiligen
Währung des Gastlandes auf der Grundlage bestehender Abkommen bezahlten Stipendium einen Teil ihres bisherigen
Gehaltes als Stipendium in D-Mark der Deutschen Notenbank weiter" (Nr. 1 der Anweisung). Die Höhe des
Stipendiums, das durch "den Betrieb bzw. die Institution, die den Delegierungsvorschlag für den entsprechenden
Hochschulabsolventen unterbreitet hat, ausgezahlt" und im Anschluss hieran mit dem Staatssekretariat für das Hoch-
und Fachschulwesen verrechnet wurde (Nr. 3 der Anweisung i.V.m. Abschnitt III Nr. 2 der Arbeitsrichtlinie),
berechnete sich "auf der Grundlage des bisherigen Netto-Durchschnitts-Verdienstes" und betrug 65 v.H. des
bisherigen Nettogehalts bei bestehender Ehe oder bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bzw. 50 v.H. in den übrigen
Fällen (Nr. 2 der Anweisung i.V.m. Abschnitt II Nr. 2 und 3 der Arbeitsrichtlinie). Das Stipendium war nicht
beitragspflichtig zur Sozialversicherung, sondern die Pflichtversicherung der Zusatzstudenten richtete sich nach der
Verordnung über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und
Angestellten vom 15. März 1992 und der Ersten Durchführungsbestimmung hierzu. Von den das Stipendien zahlenden
Stellen waren "monatlich DM 6,- Sozialversicherung abzuführen" (Abschnitt II Nr. 7 der Arbeitsrichtlinie).
Die Klägerin wurde zum 1. September 1972 als promovierter Hochschulkader an das Moskauer Ingenieur-
Ökonomische Institut delegiert. Bei dem Aufenthalt an diesem Institut handelte es sich auch um ein Qualifizierungs-
bzw. Zusatzstudium im Sinne der oben zitierten Anweisung und Arbeitsrichtlinie. Zum einen folgt dies aus der
Bezeichnung der Klägerin im "Aide memoire Nr. 296/72" als "Zusatzstudent" und in der Eintragung im SV-Ausweis
"Auslandsstudium". Zum anderen lässt sich dies aus dem Inhalt der Bescheinigung des Instituts schließen, nach der,
und insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig, der Aufenthalt der "Erhöhung der Qualifikation von Dozenten
der Hochschulen ökonomischer Disziplinen" diente. In Verbindung mit der im Anhang zur Bescheinigung aufgeführten
Liste der belegten Lehrveranstaltungen spricht dies nach Auffassung des Senats für einen (Weiter-
)Qualifizierungslehrgang. Auch die Behauptung der Klägerin, der Aufenthalt sei durch überwiegend eigene
Lehrveranstaltungen geprägt, kann unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Sozialgerichts
unterstellt werden: "Die von der Klägerin vorgetragene Durchführung von Lehrveranstaltungen am weiterbildenden
Institut ist nach Ansicht der Kammer wesentlicher Bestandteil der Weiterbildung von Hochschuldozenten. Deren
vorrangige Aufgabe ist die Vermittlung durch Wissen im Rahmen von Lehrveranstaltungen". Mit anderen Worten ist
die eigene Lehrtätigkeit gerade Zweck der Qualifizierungsmaßnahme gewesen. Auf die von der Klägerin zum
Nachweis hierfür vorgelegten "Bescheinigungen" ausländischer Wissenschaftler kommt es insofern nicht an. Soweit
die Klägerin damit allerdings zum Ausdruck bringen wollte, dass ihr Aufenthalt die auswärtige Fortsetzung ihrer
Tätigkeit an der TH gewesen sei und es sich deshalb um ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe,
widerspräche dies ihrer eigenen Einlassung, es habe sich dabei um eine Weiterbildung gehandelt.
Für dieses Qualifizierungs- bzw. Zusatzstudium – oder Weiterbildung, wie die Klägerin meint – hat sie keine
sozialversicherungspflichtige Gehaltsfortzahlung erhalten. Zwar ist ihr insoweit beizupflichten, als sie in ihrer
"eidesstattlichen Versicherung" vom 19. Januar 1999 ausführt, dass sich der im SV-Ausweis vermerkte Betrag aus
ihrem Gehalt berechnete und kein "Stipendium in üblicher Höhe von 300,- M bis 500,- M" war, wie es der
"gewöhnliche", d.h. zum Zwecke der Berufsausbildung Studierende erhielt. Der ausgewiesene Betrag ist jedoch
entgegen der Schlussfolgerung der Klägerin nicht als sozialversicherungspflichtiger Lohn, sondern nach den oben
zitierten Bestimmungen der Anweisung und der Arbeitsrichtlinie als Stipendium "an Hochschulabsolventen, die aus
dem Bereich der sozialistischen Praxis zu einem zusätzlichen Qualifizierungsstudium ins Ausland delegiert werden",
zu qualifizieren, das nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.
Dem steht die Eintragung des Stipendiums in der Spalte "Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" nicht entgegen.
Hierdurch wird das Stipendium kein beitragspflichtiges Gehalt. Nach den oben zitierten Bestimmungen der Anweisung
in Verbindung mit der Arbeitsrichtlinie unterlag der Stipendiat vielmehr der Studentenversicherung, in die die
Stipendium zahlende Stelle monatlich 6,00 Mark abführte. Als beitragspflichtiges Gehalt hätte hier im Übrigen infolge
der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze höchstens 600,00 Mark (die Arbeitsausfalltage
einmal unberücksichtigt gelassen) monatlich, mithin für die Dauer des Aufenthalts in Moskau – also den
streitgegenständliche Zeitraum – höchstens 3.600,00 Mark bescheinigt werden können. Die bescheinigende TH hat
hier nach Überzeugung des Senats anstatt wie ursprünglich – für die Studienzeit der Klägerin vom 1. September 1958
bis zum 31. August 1963 sowie die ersten vier Monate ihrer Aspirantur vom 1. September bis 31. Dezember 1963 –
"Stipendium" in der Spalte "Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" zu vermerken, den Stipendienbetrag – wie
schon für die weitere Zeit ihrer Aspirantur vom 1. Januar 1964 bis zum 30. November 1966 – eingetragen. Gegen ein
sozialversicherungspflichtiges Gehalt und damit für ein Stipendium spricht außerdem die dem Senat durch die Martin-
Luther-Universität Halle-Wittenberg übersandte Entgeltbescheinigung, in der für den fraglichen Zeitraum weder ein
Bruttoarbeitsentgelt noch ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt bescheinigt, sondern statt dessen vermerkt ist,
dass keine Unterlagen vorhanden seien, "da Weiterbildung im Ausland" stattgefunden habe. Eine Gehaltsfortzahlung
seitens der TH ist also nicht erfolgt. Rechtsgrundlagen für eine Gehaltsfortzahlung anderer Stellen der ehemaligen
DDR, insbesondere des Ministeriums für das Hoch- und Fachschulwesen sind nicht erkennbar; vielmehr liegen dem
Senat allein Bestimmungen über die Zahlung von Stipendien durch das Ministerium für das Hoch- und
Fachschulwesen, wie z.B. der oben zitierten Anweisung i.V.m. der Arbeitsrichtlinie, vor.
Aus dem Stipendium wird schließlich auch nicht dadurch ein beitragspflichtiges Gehalt, dass die das Stipendium
zahlende Stelle monatlich 6,- Mark in die Studentenversicherung abführte, denn die Pflichtversicherung in der
Studentenversicherung der ehemaligen DDR stellt keine Beitragszeit i.S.d. § 248 Abs. 3 SGB IV dar (vgl. Polster in
Kasseler Kommentar, Stand 1. Juni 2005, § 248 SGB VI Rdnr. 28).
Erst durch die Anordnung zur Stipendienzahlung bzw. zur Vergütung der zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten
delegierten Bürger der DDR vom 13. Mai 1974 (GBl. I S. 281), am 1. September 1974 in Kraft getreten, wurde u.a.
festgelegt, dass Kader, die zur Weiterbildung delegiert werden, für die Zeit des tatsächlichen und für die Weiterbildung
unbedingt erforderlichen Aufenthaltes im Studienland weiterhin Gehalt erhalten, das der Beitragspflicht zur
Sozialversicherung unterlag. Wegen des Inkrafttretenszeitpunkts und der fehlenden Übergangsregelungen gilt diese
Anordnung jedoch (noch) nicht für den Aufenthalt der Klägerin im fraglichen Zeitraum; es verbleibt diesbezüglich bei
den dargestellten Regelungen für Studierende. Dafür dass diese Anordnung bereits im Vorgriff auf ihr Inkrafttreten auf
den Auslandsaufenthalt der Klägerin angewandt worden sein soll (wie diese im rahmen der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat behauptet hat), gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Hiergegen spricht nach Auffassung des Senats
vielmehr der Umstand, dass die vom 29. Mai 1974 datierende Anordnung erst am 13. Juni 1974 im Gesetzblatt der
DDR veröffentlicht wurde und erst ab diesem Zeitpunkt, mithin eindeutig nach dem streitgegenständlichen Zeitraum,
bekannt gewesen sein konnte.
Neben der fehlenden Beitragszahlung greift im Falle der Klägerin aber auch die Ausnahmeregelung in § 248 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 SGB VI ein.
§ 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht Zeiten (u.a.) der
Hochschulausbildung sind. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober
1996 – Az.: 4 RA 121/95 in: SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; bestätigt durch Bundesverfassungsgericht,
Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000 – Az.: 1 BvR 319/98 in: SozR 3-2600 § 248 Nr. 6) wird unter
"Hochschulausbildung" i.S. dieser Vorschrift "jeder (in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit
anerkannte) Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR" verstanden, "soweit er dadurch
geprägt ist, dass es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat." Damit soll, so das BSG
(Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O.), "ab Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte
Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindert werden. Es muss ausgeschlossen
werden, dass eine im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zu
Gunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade
auch den heute belasteten Beitragszahlern von vornherein nicht zuwachsen können. Grund hierfür ist, dass das SGB
VI wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) Zeiten einer
erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses
oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nicht als Beitragszeiten (und nur
teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten) anerkennt. Hochschulausbildung ist
danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten. Es wird also eine sachgerechte Gleichbehandlung aller
Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich
außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule
ausbilden oder qualifizieren lassen. Die Vorschrift steht ( ) der Anrechnung eines Zeitraums als SGB VI-Beitragszeit
nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder wenn neben der
Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand
erfüllt war" (vgl. außerdem BSG, Urteil vom 23. März 1999 – Az: B 4 RA 18/98 R in: SozR 3-2600 § 248 Nr. 4.), "d.h.
Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind" (vgl. BSG, Urteil
vom 30. August 2000 – Az.: B 5/4 RA 87/97 R, nach juris). Diese auf Hochschulen der früheren DDR bezogene
Rechtsprechung des BSG muss entsprechend für Hochschulen anderer (in der Regel wohl sozialistischer) Staaten
gelten, an die Bürger der früheren DDR zum Studium delegiert wurden, da insoweit keine Gründe für eine
Differenzierung ersichtlich sind.
Die Klägerin hat im hier umstrittenen Zeitraum jedoch ausschließlich eine "Hochschulausbildung" i.S. von § 248 Abs.
3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 3 SGB VI absolviert und nicht zugleich in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder
in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gestanden. Zum einen unterfällt der Aufenthalt der Klägerin am
Moskauer Ingenieur-Ökonomischen Institut dem infolge der oben zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.
Oktober 1996, a.a.O.) weit verstandenen Begriff der Hochschulausbildung. Bei dem Moskauer Institut handelte es
sich – von den Beteiligten unbestritten – um eine Hochschule und ausweislich der Bescheinigung des Instituts,
insoweit zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig, diente der Aufenthalt, wie oben bereits ausgeführt, der
"Erhöhung der Qualifikation von Dozenten der Hochschulen ökonomischer Disziplinen", mithin der Aus- bzw.
Weiterbildung der Klägerin. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zum anderen war die Hochschulausbildung auch nicht zugleich ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder
wurde neben einem solchen durchlaufen, da außer den Beiträgen zur Sozialversicherung der Studenten keine
Sozialversicherungsbeiträge während der Ausbildung gezahlt worden sind; insoweit wird auf die obigen Ausführungen
Bezug genommen. Zwar bestand das Beschäftigungsverhältnis mit der TH während des fraglichen Zeitraums fort,
doch ruhte währenddessen die Gehaltszahlungs- und damit die Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches (AGB) der ehemaligen DDR über den
Delegierungsvertrag (§ 50 AGB), denn zum einen ist dieses erst am 1. Januar 1978 in Kraft getreten und zum anderen
handelte es sich bei der Delegierung der Klägerin an das Moskauer Ingenieur-Ökonomische Institut auch nicht um
eine Delegierung zum "zeitweiligen Einsatz von Werktätigen in einem andern Betrieb" i.S.d. § 50 AGB, sondern um
eine Delegierung zum Zwecke der Qualifizierung. Hierzu hat das im fraglichen Zeitraum geltende Vorläufergesetz zum
AGB, das Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961, das keine dem § 50
AGB vergleichbare Delegierungsregelung enthielt, in seinem § 77 Abs. 2 bestimmt, dass u.a. bei einer Freistellung
von der Arbeit zur Teilnahme an Lehrgängen zur fachlichen Weiterbildung sowie für Ausbildungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen eine Gehaltsfortzahlung dann nicht erfolgt, wenn – wie vorliegend – ein Stipendium
gezahlt wird.
Da die Klägerin die Beitragszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Überzeugung des Senats belegen
konnte, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen zu
Lasten desjenigen geht, zu dessen Gunsten sie sich auswirken würden, zu ihren Lasten.
Keiner Entscheidung bedarf schließlich die Frage, ob die Beklagte den umstrittenen Zeitraum als rentenrechtliche
Anrechnungszeit anerkennen und anrechnen muss, denn dies hat sie im angefochtenen Bescheid ausdrücklich offen
gelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.