Urteil des LSG Thüringen vom 13.12.2004

LSG Fst: zumutbare tätigkeit, rente, psychiatrisches gutachten, somatoforme schmerzstörung, berufsunfähigkeit, diagnose, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, weiterbildung, thüringen

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 13.12.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 12 RA 1516/00
Thüringer Landessozialgericht L 6 RA 521/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 1. November 1999 Anspruch auf Gewährung einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Die 1945 geborene Klägerin beendete 1964 ihre Ausbildung zur Stenotypistin. Danach arbeitete sie bis 1970 als
Sekretärin beim Rat der Stadt J. und bei der Betriebsberufsschule des VEB J. Bis 1972 war sie als Instrukteurin und
Sachbearbeiterin tätig. Von 1972 bis 1984 arbeitete sie als Leiterin eines Kulturhauses, Leiterin des Kultur- und
Sozialwesens sowie als Fachdirektorin im Bereich Kultur und Sozialwesen im Betrieb G. des VEB J. Von 1984 bis
1991 übte sie eine selbstständige (und zumindest bis 31. Dezember 1989 versicherungspflichtige) Tätigkeit als
Inhaberin eines Eheanbahnungsinstituts aus. Vom 20. Oktober 1991 bis zum 19. April 1993 nahm sie erfolgreich an
dem Lehrgang "Weiterbildung in Sozialberatung" teil. Vom 1. September 1994 bis zum 31. Juli 1995 arbeitete sie im
Rahmen eines Qualifizierungslehrgangs des "Instituts für kaufmännische Fort- und Weiterbildung, gem. GmbH" in
einer kaufmännischen Übungsfirma. Sie war in den Abteilungen Marketing und Korrespondenz eingesetzt. Vom 18.
Oktober 1995 bis zum 17. Oktober 1996 war die Klägerin im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM)
"Beschäftigung schaffende Wirkungen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" als wissenschaftlich-technische
Mitarbeiterin bei dem R. e. V. beschäftigt. 1997 arbeitete sie beim B. e. V. Thüringen in der Beratungsstelle für
Weiterbildung. Vom 9. November 1998 bis zum 25. März 1999 verrichtete sie im Rahmen einer ABM bei dem E. e. V.
Bürotätigkeiten, vorwiegend am Computer. Seit März 1999 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1.
Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 war sie erneut im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als
Sozialbetreuerin tätig.
Am 20. Oktober 1999 beantragte sie bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte zog unter anderem das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
Thüringen vom 20. August 1999 sowie das orthopädische Gutachten des Dr. A. vom 19. Dezember 1999 zum
Rehabilitationsantrag bei (Diagnosen: HWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndrom, Lumbago; Leistungsbild: leichte bis
mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig möglich) und holte ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachten des Dr. M. vom 31. Mai 2000 (Diagnosen: reaktiv-depressive Verstimmung, Zervikal- und Lumbalsyndrom
ohne neurologisches Defizit, Adipositas, Zustand nach Hyster- und Strumektomie; Leistungsbild: keine wesentliche
Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einschließlich der zuletzt
ausgeübten vollschichtig belastbar).
Mit Bescheid vom 28. Juni 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
ab. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin den Arztbrief des Prof. Dr. U. vom 12. Juli 2000 vor. Dieser teilte mit,
es müsse der deutliche Verdacht des Vorliegens eines Fibromyalgiesyndroms ausgesprochen werden. Mit
Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Altenburg u. a. diverse Befundberichte und ein internistisches Gutachten des
Dr. G. vom 5. März 2001 eingeholt (Diagnosen u. a.: Fibromyalgiesyndrom, Spondylosis deformans ohne
Funktionseinschränkung). Die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms stelle keine Diskrepanz zu den Vorgutachten
dar. Entscheidend sei nicht die Benennung einer Diagnose, sondern das Maß der Funktionseinschränkungen. Sowohl
im orthopädischen als auch im neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei auf eine fehlende Funktionseinschränkung
hingewiesen worden. Auch von Seiten der degenerativen Wirbelsäulenveränderung bestünden keinerlei
Funktionseinschränkungen. Ein erwerbsmindernder Dauereinfluss komme keinem Leiden zu. Der Klägerin seien
weiterhin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar. Günstig sei eine Tätigkeit in
wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen. Ständige Hebe- und Bückarbeiten sollten
vermieden werden. Die Klägerin hat den Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie der F.-Universität J. vom 25.
Juni 2001 vorgelegt. Dort ist am 15. Juni 2001 wegen einer akuten oberen Gastrointestinalblutung mit
Kaffeesatzerbrechen und Teerstuhl eingewiesen worden. Als Diagnose wird u.a. eine Alkoholkrankheit der Klägerin
genannt. In der mündlichen Verhandlung am 16. August 2001 hat die Klägerin erklärt, sie halte sich selbst nicht für
alkoholkrank und habe damit eigentlich keine Probleme.
Mit Urteil vom 16. August 2001 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, ihr gesundheitliches Leistungsvermögen sei durch die vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht vollständig aufgeklärt. Während die Ärzte des Klinikums der F.-Universität J. eine
Alkoholkrankheit diagnostiziert hätten, sei diese Diagnose durch den durch das Gericht beauftragten
Sachverständigen nicht genannt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2000 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab
dem 1. November 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit in gesetzlicher
Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Gründe des erstinstanzlichen
Urteils.
Der Senat hat diverse Befundberichte, u.a. des Dr. M. vom 5. Juli 2004, eine ergänzende Stellungnahme vom 22.
September 2004, des Dr. A. vom 16. Juli 2004, die Krankenunterlagen der Klinik für Psychiatrie des
Universitätsklinikums J., die Gutachten des MDK vom 17. Oktober 2002 und vom 10. September 2003 sowie eine
ergänzende Stellungnahme des Dr. G. vom 8. April 2003 beigezogen. Ferner hat er Dr. B. mit der Erstellung eines
nervenärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt (Gutachten vom 19. September 2002). Danach liegen auf
nervenärztlichem Gebiet folgende Störungen vor: mäßiggradige somatoforme Schmerzstörung depressiver Färbung
bei chronischem Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule
ohne neurologische Symptomatik, Verdacht auf Alkoholkrankheit.
Das Vorliegen einer Alkoholkrankheit könne auf Grund der unzureichenden Angaben der Klägerin lediglich vermutet
werden. Zum Untersuchungszeitpunkt lägen jedoch keine Hinweise auf eine Entzugssymptomatik vor; die Klägerin sei
auch zur Untersuchung nicht alkoholisiert erschienen. Sie könne leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig
ausüben. Die Arbeiten sollten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne überwiegende Bückarbeit und ohne Heben
von schweren Lasten, auch ohne Absturzgefahr und nicht auf Leitern und Gerüsten erfolgen. Eine besondere nervliche
Belastung sollte damit nicht verbunden sein. Eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes sei möglich,
allerdings wäre zunächst eine Entwöhnungsbehandlung erforderlich, um angebrachte psychotherapeutische
Behandlungsmaßnahmen in die Wege leiten zu können. Der Schwerpunkt der Störungen liege auf orthopädischem und
nervenärztlicher Fachgebiet. Eine ergänzende Stellungnahme des Dr. B. erfolgte am 28. Januar 2003.
Ferner hat der Senat ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. H. vom 6. Oktober 2003 eingeholt.
Dieser hat folgende Diagnosen gestellt: rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom beidseits auf der Grundlage deutlicher
degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule ohne neurologische Ausfälle und mit mittelgradiger
Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom auf der Grundlage
einer lumbosakralen Assimilationsstörung und mäßiger degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit
geringgradiger Funktionseinschränkung.
Die Klägerin könne leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig ausführen. Es sollte sich um
Arbeiten handeln, die ohne Zwangshaltungen der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule ausführbar sind. Des Weiteren
sollte es sich um Arbeiten ohne Hebe- und Bückarbeiten handeln, wobei die maximale Hebebelastung als Einzellast
12 Kilogramm nicht überschreiten sollte und als Dauerbelastung nicht mehr als acht Kilogramm betragen sollte.
Außerdem sollte es sich um Arbeiten handeln, die nur in geschlossenen und warmen Räumen ausgeführt werden, da
Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft üblicherweise die Beschwerdesymptomatik verschlechterten.
Den Beteiligten wurde ein berufskundliches Gutachten der Sachverständigen J. vom 16. Februar 2001 zur Tätigkeit
einer Registratorin, das der Senat in einem anderen Verfahren (Az.: L 6 RJ 530/97) eingeholt hat, übersandt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (a.F.).
Maßgeblich sind §§ 43, 44 a.F. weil der geltend gemachte Anspruch Zeiten vor dem 31. Dezember 2000 erfasst und
der Rentenantrag vor diesem Zeitraum gestellt wurde (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F.
haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB VI
a.F., weil ihre Leistungsfähigkeit nicht im erforderlichen Umfang gesunken ist. Damit ist sie auch nicht erwerbsunfähig
im Sinne von § 44 SGB VI a.F. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. wird nur gewährt, wenn
noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens vorliegen, als sie für die Zahlung einer Rente wegen
Berufsunfähigkeit vorausgesetzt werden.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit
oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig
ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig (d.h. acht Stunden am Tag) ausüben kann, wobei die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (Satz 4). Demnach liegt Berufsunfähigkeit nicht schon vor, wenn der
Versicherte seinen "bisherigen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst, wenn auch eine Verweisung auf eine
andere zumutbare Tätigkeit nicht möglich ist.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes
festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema
entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird nach
Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt –
hierarchisch geordnet (vgl. BSGE 78, 207, 218; Bundessozialgericht (BSG) vom 24. März 1998 – Az.: B 4 RA 44/96
R).
In der Angestelltenversicherung erfolgt eine Untergliederung in sechs Berufsgruppen: Angestelltenberufe von hoher
Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen
regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragmessungsgrenze erzielt wird
(sechste Stufe); Angestelltenberufe, die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder
wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch nur Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene –
d.h. unterhalb der obersten Stufe – erfordern (fünfte Stufe); Angestelltenberufe, die eine Meisterprüfung oder einen
erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen – im Kern mit der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der
Arbeiterberufe übereinstimmen – (vierte Stufe); der Angestelltenberufe mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre
(dritte Stufe); der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (zweite Stufe) und der
unausgebildeten (ungelernten) Angestellten.
Die Einordnung in das Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich formal nach der Dauer der Berufsausbildung,
sondern nach der Qualität der verrichteten Arbeiten, d.h. nach dem aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden
Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG in SozR 3 –2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt auf das Gesamtbild der Tätigkeit
an, wie es § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit den dort genannten Merkmalen (Dauer und Umfang der Ausbildung,
bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschreibt. Innerhalb des
Mehrstufenschemas ist jeweils eine Verweisung auf eine Tätigkeit der gleichen oder der nächst niedrigeren Gruppe
möglich.
Bisheriger Beruf in diesem Sinne ist grundsätzlich die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von
der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des
Versicherten gewesen ist (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). War eine frühere Tätigkeit qualitativ
höherwertig, so ist sie der "bisherige Beruf", falls die Versicherte sich nicht freiwillig von ihr gelöst hat. Von vornherein
befristete minderqualifizierte Tätigkeiten - z. B. die Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - führen nicht
zur Lösung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Eine Lösung von der bisherigen Berufstätigkeit ist grundsätzlich
unerheblich und führt nicht zum Verlust des Berufsschutzes, wenn die Versicherte diese Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
Von der sicherlich qualitativ höchstwertigen Tätigkeit der amtierenden Fachdirektorin Kultur- und Sozialwesen im
Betrieb G. des VEB J. hat sich die Klägerin 1984 freiwillig gelöst. Sie hat danach eine versicherungspflichtige
selbstständige Tätigkeit als Leiterin eines Eheanbahnungsinstituts ausgeübt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht
um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Sie ist daher allenfalls dem unteren Anlernbereich (Anlernzeit bis zu einem
Jahr) zuzuordnen. Es kann hier dahin stehen, ob die Klägerin durch die Teilnahme an dem Weiterbildungslehrgang in
Sozialberatung vom 20. Oktober 1991 bis zum 19. April 1993 und die tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit erneut
Berufsschutz erworben hat und diese Tätigkeit daher als "bisheriger Beruf" anzusehen wäre.
Bei dem Beruf der Sozialbetreuerin handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an
Berufsfachschulen, die in Bayern und Thüringen angeboten wird. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Damit handelt es
sich, auch wenn der vorgesehene Ausbildungsweg eingehalten wird, nach dem Mehrstufenschema um eine
Anlerntätigkeit des oberen Bereichs (Anlernzeit von ein bis zwei Jahren).
Soweit die ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, der E. e. V. und der R. e. V. angegeben haben, diese habe eine
Facharbeitertätigkeit ausgeübt, ist dies auf Grund der Ausbildung der Klägerin nicht nachvollziehbar. Ihre
Beschäftigung vom 1. September 1994 bis zum 31. Juli 1995 in einer kaufmännischen Übungsfirma führt nicht zu
einer Gleichstellung mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von drei Jahren
Es kann dahingestellt sein bleiben, ob die Klägerin die Tätigkeit als Leiterin eines Eheanbahnungsinstituts
beziehungsweise als Sozialbetreuerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich noch ausüben kann, da
sie jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden kann.
Diese Arbeit ist der Klägerin sozial zumutbar (Entlohnung nach Vergütungsgruppe VIII BAT Bund/Länder) und kann
nach einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten ausgeübt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 – Az.:
L 6 RA 294/97 in: Breithaupt 2002, S. 18 ff.). Nach den Ausführungen der Sachverständigen J., die sich der Senat zu
Eigen macht, handelt es sich um eine kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit auf der Ebene der Angestellten mit einer
Ausbildung von bis zu zwei Jahren. Der Zugang ist nicht geregelt. Bevorzugt wird das Einarbeiten/Anlernen von
Bewerbern aus kaufmännischen und verwaltenden Berufen.
Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur; sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren
von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach den geltenden Aktenplänen und von
fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten und Aussondern von Altakten unter Beachtung von
Aufbewahrungsfristen.
Der Senat hat keinerlei Zweifel, dass sich die Klägerin innerhalb von drei Monaten in die Tätigkeit einer Registratorin
einarbeiten kann. Sie hat 1995 erfolgreich einen Lehrgang in einer kaufmännischen Übungsfirma abgeschlossenen. In
der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von November 1998 bis März 1999 bestand ihre Tätigkeit nach der eingeholten
Arbeitgeberauskunft des E. e. V. überwiegend in Arbeiten am PC und in Büroarbeiten.
Das körperliche Leistungsvermögen der Klägerin stellt sich nach den Gutachten der Dres. G., B. und H., denen der
Senat folgt, wie folgt dar: Sie kann trotz der Leistungsminderung auf Grund des chronischen Schmerzsyndroms der
Wirbelsäule in Form einer mäßiggradigen somatoformen Schmerzstörung depressiver Färbung, eines
Fibromyalgiesyndroms sowie eines Verdachts auf Vorliegen einer Alkoholkrankheit jedenfalls leichte Arbeiten
vollschichtig ausüben, sofern es sich um Arbeiten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, nicht auf Leitern und
Gerüsten, ohne Absturzgefahr, ohne besondere nervliche Belastung, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft
sowie ohne schweres Heben und überwiegendes Bücken handelt. Damit deckt sich das festgestellte
Leistungsvermögen mit dem Anforderungsprofil der oben genannten Verweisungstätigkeit.
Unwesentlich ist, ob der Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit vermittelt
werden kann. Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich
auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine
hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko einen
entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.