Urteil des LSG Thüringen vom 30.04.2007

LSG Fst: zugehörigkeit, forstwirtschaftsbetrieb, ddr, holz, form, inhaber, verordnung, produktion, verfügung, bauindustrie

Thüringer Landessozialgericht
Urteil vom 30.04.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nordhausen S 19 R 315/06
Thüringer Landessozialgericht L 6 R 1125/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der
Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten vom
1. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in
diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1949 geborene Kläger erwarb nach Abschluss seines Studiums an der Ingenieurschule für Forstwirtschaft S. die
Berechtigung zur Führung des Titels "Forstingenieur" (Ingenieururkunde vom 20. Juli 1973). Vom 1. August 1973 bis
30. Juni 1990 war er mit Unterbrechung durch seinen Wehrdienst bei der NVA (2. Mai 1974 bis 31. Oktober 1975) als
Forstingenieur bzw. Revierförster im Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Sn. tätig.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht; Beiträge zahlte er zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. November 2005 die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) u.a. mit der
Begründung ab, der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Sn. sei kein volkseigener oder diesem gleichgestellter
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7.
Februar 2006).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2006 abgewiesen.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 AAÜG, weil er die Voraussetzungen
der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. I Nr. 93, S. 844) bzw. der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr.
62, S. 487) erfülle. Das Sozialgericht habe verkannt, dass der Staatliche Forstwirtschaftbetrieb der DDR keine
Verwaltungstätigkeit ausübte, sondern primär die Aufgabe hatte, die Industrie mit dem Rohstoff "Holz" zu versorgen.
Diese "Holzproduktion" sei wesentliches Aufgabengebiet der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe gewesen und in
Form einer serienmäßigen Massenproduktion organisiert worden. Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe stellten
neben der Rohholzproduktion in der Massenproduktion Holzhäuser vom Typ "Possen" sowie Zaunmaterial her. Die
Nichtberücksichtigung zu den den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben sei eine Verletzung
des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16.
November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die Zeit vom 1. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem
Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dessen erzielten
Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger
mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.
Die betriebliche Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz liege nicht vor, weil der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Sn. zum Stichtag des 30. Juni 1990
kein VEB der industriellen Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gewesen
sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil er einen Vetreter (hier: Prozessbevollmächtigten)
entsandt hatte, der zur Aufklärung des Tatbestands und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt war (vgl. §
202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Bereits deshalb
schied die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den ausreichend entschuldigten Kläger aus.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 1. August 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten
der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften
des AAÜG sind auf ihn nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften
deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem
Leistungsfall vorsahen, gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllte nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Er war am 1. August 1991, dem
Datum des Inkrafttretens des AAÜG, nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch
die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hat auch keine positive
Statusentscheidung der Beklagten erlangt und hatte keine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19
Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Er war auch nicht auf Grund eines
Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein
Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-
rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des
Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl.
BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der 2. DB z. ZAVO-techInt erfolgte
die Erteilung einer Versorgungszusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche
Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden.
Mangels vorheriger Einbeziehung konnte er daher nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der
vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1
Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen
waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu
prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen
Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002
- Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, 10. April 2002 Az.: B 4 RA 34/01 R und Az.: B 4 RA
10/02 R, nach juris).
Der Kläger hatte am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies
ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen
erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche
Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung).
Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni
2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteile vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April
2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, vom 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 50/02 R und 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R,
sämtlich nach juris).
Vorliegend hat der Kläger mit Erwerb des Ingenieurstitels als Forstingenieur am 20. Juli 1973 die persönliche
Voraussetzung erfüllt. Ob er mit seiner Tätigkeit als Revierförster bzw. Forstingenieur die sachliche Voraussetzung
erfüllt, kann der Senat offen lassen; jedenfalls liegt die betriebliche Voraussetzung nicht vor.
Beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Sn. handelt es sich weder um einen VEB noch war dessen Hauptzweck auf
die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von
Sachgütern ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Das
ergibt sich bereits aus dem Berufungsvortrag des Klägers. Demnach war es wesentliche, also Hauptaufgabe der
Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, die DDR-Industrie, insbesondere die Bauindustrie mit Holz zu versorgen. Dieses
wurde vor Ort gerodet, in den Forstwirtschaftbetrieben zugeschnitten und sodann den Abnehmern zur Verfügung
gestellt. Soweit der Kläger vorträgt, die Staatlichen Forstwirtschaftbetriebe hätten Holzhäuser vom Typ "Possen" und
Zaunmaterial hergestellt, hat diese Produktion dem Staatlichen Forstwirtschaftbetrieb Sn. nicht das Gepräge gegeben,
weil es nach Darlegung des Klägers nicht sein Hauptzweck (vgl. BSG, Urteile vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA
37/04 R und vom 27. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 8/04 R, beide nach juris) war.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender
Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber
war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu
korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die 2. Oktober 1990
vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, Seite 138, 193
f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die offenkundige Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägers, der
insoweit dem Kläger gleichzustellen ist (vgl. § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG), in der Sitzung vom 30. April 2006
ausdrücklich vom Senatsvorsitzenden erläutert worden. Er hat ihn ausweislich der Niederschrift ausführlich auf die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Trotzdem hat dieser
auf einer Entscheidung bestanden.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 SGG vor. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1
Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro). Grundsätzlich
zählen zu den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 192 Rdnr. 12 m.w.N.). Nach Auskunft des
Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. April 2004 (Az.: 5600 E – 1/04) beträgt der durchschnittliche
Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt
ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen
ca. 1.000,- EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat
im vorliegenden Fall ein Kostenbeitrag von 600,- EUR als angemessen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2007 – Az.:
L 6 R 279/06).Damit bleibt er erheblich unter dem durchaus möglichen Ansatz (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29. April
1998 – Az.: L 6 RA 441/97: mindestens zwei Richterarbeitsstunden; Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, in: Die
Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.: Im Jahre 1986 2.100,00 DM bis 2.700,00 DM).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.