Urteil des LSG Thüringen vom 15.07.2008

LSG Fst: wiederaufnahme des verfahrens, gerichtshof für menschenrechte, rechtskräftiges urteil, nichtigkeitsklage, arbeitslosenhilfe, vollstreckung, vertreter, strafanzeige, urkunde, wahrheitspflicht

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 15.07.2008 (rechtskräftig)
Thüringer Landessozialgericht L 10 AL 447/08 WA
Die Verfahren des Antragstellers zu den Aktenzeichen L 10 AL 447/08 WA und L 10 AL 448/08 ER werden dem
führenden Aktenzeichen L 10 AL 447/08 WA zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Wiederaufnahmeantrag wird abgelehnt (A.).
Der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2002 wird
abgelehnt (B.).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme eines durch Beschluss vom 1. November 2005 abgeschlossenen
Verfahrens (L 3 AL 60/05 NZB) des seinerzeit zuständigen Dritten Senates des Thüringer Landessozialgerichts. In
diesem Verfahren ging es dem Antragsteller um die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit
dem dieses die Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (160,86 Euro) der Antragsgegnerin
abgewiesen hat. Dem Antragsteller sei die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung für August 2002 zumindest grob
fahrlässig verborgen geblieben.
Unter dem 6. April 2008 beantragte der Antragsteller ("aufgrund meiner heutigen Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft Erfurt") unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ihm sei bis zum 19. September 2002
unverschuldet verborgen geblieben, dass die Antragsgegnerin zum 1./2. August 2002 rechtswidrig Arbeitslosenhilfe
auf sein Konto in Höhe von 160,86 Euro überwiesen habe. Die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X finde keine Anwendung. Es
liege ein atypischer Fall vor. Eine grobe Pflichtverletzung treffe ihn nicht. Die Antragsgegnerin habe die Überzahlung
verschuldet. Das Urteil des Sozialgerichts und der Beschluss des Landessozialgerichts verstießen gegen die
höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, das Verfahren L 3 AL 60/05 NZB wieder aufzunehmen, den Beschluss des 3.
Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. November 2005 aufzuheben, die Berufung gegen das Urteil des
Sozialgerichts Altenburg vom 18. November 2004 zuzulassen sowie das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18.
November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. Juli 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf
den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Wiederaufnahmeantrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Gemäß § 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend
den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wiederaufgenommen werden.
Nach § 578 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch
Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage erfolgen. Hier handelt es sich allerdings nicht um ein rechtskräftiges Endurteil,
gegen das sich der Rechtsbehelf des Antragstellers richtet, sondern um den Beschluss des Senats, durch den er die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (rechtskräftig) zurückgewiesen hatte.
Doch unterfallen dem Anwendungsbereich der Regelung des § 179 Abs. 1 SGG wegen des insoweit abweichenden
Wortlauts zu § 578 Abs. 1 ZPO, wie hier, auch Beschlüsse über Nichtzulassungsbeschwerden nach § 145 SGG (vgl.
nur Hk-SGG/Lüdtke, 2. Aufl. 2005, § 179 Rz. 5).
Da über die vorausgegangene Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zu befinden war, ist über den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BSG vom 6. November 1997 – 12
BK 66/97; BFH vom 7. November 1969 – III K 1/69).
Das Verfahren gliedert sich dabei in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt umfasst die Prüfung der Zulässigkeit (§ 589
ZPO). Im zweiten Abschnitt ist die Begründetheit des Antrags zu prüfen, also die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund
nach §§ 579, 580, 582 ZPO vorliegt. Im dritten Abschnitt erfolgt dann eine neue Verhandlung nach § 590 ZPO (vgl.
zur Dreigliedrigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens BSG vom 10. September 1997 - 9 RV 2/96).
Der Antrag scheitert hier bereits am ersten Prüfungsabschnitt; er ist nicht statthaft.
Die Statthaftigkeit des Antrages setzt voraus, dass ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG
aaO: "Die Klage ist zulässig, weil der Kläger einen Restitutionsgrund schlüssig behauptet hat und auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind."; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1994 - L 15 U 103/93; weitergehend
noch BSG vom 4. Mai 1972 - 10 RV 24/72, wonach das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Zulässigskeits-
(Prozess-)voraussetzung für das Wiederaufnahmeverfahren ist).
Der Antragsteller hat einen Wiederaufnahmegrund weder im Sinne der Gründe des § 579 Abs. 1 ZPO
(Nichtigkeitsklage) noch im Sinne der Gründe des § 580 ZPO (Restitutionsklage) schlüssig behauptet.
Die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war (Nr. 1); wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines
Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr. 2); wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich
er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr. 3) oder
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr. 4).
Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO findet statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das
Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr.
1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei
einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer
strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei
oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist
(Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren
Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen
Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch
ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6), wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7a) oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt
wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7b) oder wenn der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr. 8).
Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Sozialgericht beziehungsweise durch das
Landessozialgericht im Hinblick darauf geltend machen will, dass er insbesondere nicht grobfahrlässig gewesen sei
und die Antragsgegnerin die Überzahlung der Arbeitslosenhilfe verschuldet habe, trägt er, wie die zuvor zitierten
Vorschriften zeigen, keine der maßgeblichen Wiederaufnahmegründe vor.
Soweit der Antragsteller mit Blick darauf, dass er - offenbar gegen die betroffenen Richter - Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft Erfurt gestellt hat, geltend machen will, der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 5 ZPO sei gegeben,
so fehlt es auch diesbezüglich an einer schlüssigen Darlegung. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, dass eine
rechtskräftige Verurteilung der Richter erfolgt ist noch hat er dargelegt, dass jedenfalls die Einleitung oder
Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen könne (vgl. §
581 Abs. 1 ZPO).
B.
Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zugleich die Einstellung der
Vollstreckung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2002 im Wege der einstweiligen Anordnung
begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil der Senat hierüber bereits durch Beschluss vom 29. April 2008 (L 10 AL
279/08 ER) entschieden hat und der Antragsteller auch keine neuen Gesichtspunkte vorträgt.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 177 SGG).