Urteil des LSG Thüringen vom 11.12.2005

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Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 11.12.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 15 RJ 485/03
Thüringer Landessozialgericht L 2 B 67/05 R
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren darüber gestritten, ob dem Kläger eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zustand.
Der Rentenantrag des 1958 geborenen Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 25.
September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2003 abgelehnt. Der Beschwerdeführer
hat hiergegen im Februar 2003 Klage vor dem Sozialgericht Gotha erhoben und mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Der PKH-Antrag wurde vom Sozialgericht zunächst
nicht bearbeitet. Nach Klagebegründung im August 2003 hat das Sozialgericht medizinische und berufskundliche
Ermittlungen getätigt, insbesondere im Dezember 2004 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens
beauftragt. Der Sachverständige Dr. M. hielt den Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom März 2005 für fähig,
leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr auszuüben. Das Sozialgericht hat den PKH-Antrag daraufhin mit Beschluss
vom 23. August 2005 abgelehnt und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Oktober 2005 bestimmt (Ladung
vom 5. September 2005). Nach Zustellung des PKH-Beschlusses am 12. September 2005 hat der Beschwerdeführer
die Klage mit Schriftsatz vom 15. September 2005 zurückgenommen.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen
damit begründet, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage auf den Zeitpunkt der
Klageerhebung abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klage sehr wohl Erfolgsaussichten gehabt.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. August 2005 aufzuheben und ihm unter Beiordnung des
Rechtsanwalts A. L. Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Ergänzend wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der erkennende Senat hält nach wiederholter Überprüfung daran fest, dass Prozesskostenhilfe prinzipiell nur für die
Zukunft, das heißt für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu bewilligen ist. Die Auslegung des § 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ergibt, dass Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft bewilligt werden kann. Der Wortlaut des
§ 114 ZPO nimmt mit den Worten "beabsichtigte Rechtsverfolgung" und "Aussicht auf Erfolg" Bezug auf ein
zukünftiges prozessuales Geschehen. Folge der bewilligten Prozesskostenhilfe ist es, dass nach § 121 Abs. 1 und 2
ZPO der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Diese Beiordnung macht aber nur Sinn, wenn die Prozessführung
noch in der Zukunft liegt. Schließlich liegen Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe darin, eine effektive
Prozessführung überhaupt erst zu ermöglichen, nicht aber bei einem geführten Prozess nachträglich für die Partei
oder ihren Anwalt das Verfahren wirtschaftlich abzusichern. Wortlaut, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck des §
114 ZPO lassen somit (grundsätzlich) nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Wirkung für die Zukunft zu (vgl.
den ausführlichen Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Oktober 2001, Az.: L 2 B 5/00 KN).
Ist vom Gesetzgeber aber gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss eine Rechtsmittelinstanz eröffnet,
so darf diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine Prüfung des
Prozesskostenhilfe-Antrages überhaupt verwehrt wird (vgl. BVerfGE 78, 88 ff.). Folglich muss – zumindest in
Ausnahmefällen – eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich sein. Bei rückwirkender Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ist hinsichtlich der – eigentlich verspäteten – Prüfung der Erfolgsaussichten allerdings auf den
Zeitpunkt unmittelbar vor der Entscheidung in der Hauptsache, bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung also
auf den Zeitpunkt ihres Schlusses abzustellen. Entfällt eine solche Entscheidung wegen Rücknahme der Klage, muss
hilfsweise auf den Zeitpunkt der Klagerücknahme abgestellt werden. Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-
Antrags, der häufig als maßgeblich angesehen wird, ist abzulehnen, weil dabei der weitere Verlauf des
Hauptsacheverfahrens unberücksichtigt bleibt und das Gericht bei einer Änderung der Erfolgsaussichten gezwungen
ist, den Antrag wider besseren Wissens zu bescheiden. Das PKH-Verfahren bietet keinen Anlass, bei verspäteter
Entscheidung von einem überholten Kenntnisstand auszugehen; vielmehr gilt auch hier der Grundsatz, dass der letzte
Sach- und Streitstand maßgeblich ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats a.a.O.; ebenso Kalthoener,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003 Rdnr. 423 ff. und Sommer in: SGB 1983, 60 ff., jeweils mit
weiteren Nachweisen).
Damit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich auf den letzten Sach- und Streitstand abzustellen, das heißt hier auf den
Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. August 2005 Hier liegt zudem die Besonderheit vor, dass nach Zustellung
des ablehnenden PKH-Beschlusses seitens des Beschwerdeführers die Klage zurückgenommen wurde. Das
Beschwerdegericht darf die Rechtskraft der vorliegenden Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht außer Acht
lassen (Philippi in Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 119 Rdnr. 47 mwN.). Dies gilt namentlich dann, wenn gegen die
Hauptsacheentscheidung grundsätzlich die Berufung (§ 143 SGG) statthaft gewesen wäre und ein Beteiligter von
diesem – eine volle gerichtliche Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnenden – Rechtsmittel
keinen Gebrauch macht und stattdessen die das Klageverfahren abschließende Entscheidung hinnimmt. Nichts
anderes gilt, wenn die Klage seitens des Beschwerdeführers aus eigener Überzeugung zurückgenommen wird.
Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer keinerlei Erfolgsaussichten seiner Klage
gesehen hat. Es besteht grundsätzlich keine Veranlassung die Erfolgsaussicht des PKH-Gesuchs losgelöst vom
rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu überprüfen. Ob Billigkeitsgründe anderes angezeigt
erscheinen ließen, wenn sonst schwerwiegende offensichtliche Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch das
erstinstanzliche Gericht nicht beachtet würden oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne
weitere Ermittlungen aufdrängt, kann hier dahinstehen, denn derartige Umstände sind nicht ersichtlich.
Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).