Urteil des LSG Thüringen vom 27.09.2005

LSG Fst: entschädigung, persönliches erscheinen, innere medizin, fahrtkosten, auflage, vertrauensschutz, vergütung, verfügung, verdienstausfall, verkehrsmittel

Thüringer Landessozialgericht
Beschluss vom 27.09.2005 (rechtskräftig)
Thüringer Landessozialgericht L 6 SF 408/05
Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Untersuchung am 20. April 2005 wird auf 120,00 EUR
festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
In dem Berufungsverfahren der Antragstellerin gegen die Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: L 6 RJ 924/02)
beauftragte der Berichterstatter des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Direktor der Klinik für innere
Medizin/Kardiologie am Herzzentrum der Universität L., Prof. Dr. S., mit Beweisanordnung vom 11. Februar 2005 mit
der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter ggf. stationärer Untersuchung.
Das Anschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin enthält u.a. folgenden Passus: "Kosten für den
Transport mit einem Kranken- oder Mietwagen oder für eine Begleitperson können nur erstattet werden, wenn der
ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit bescheinigt". In dem ebenfalls übersandten Formular "Hinweise zur
Entschädigung" ist unter 1 e) vermerkt: "Für eine notwendige Begleitperson kann nur dann Kostenerstattung erfolgen,
wenn der Gutachter die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt und Sie dem Begleiter zum Ersatz verpflichtet sind".
Der Sachverständige untersuchte die Antragstellerin am 20. April 2005. In der "Bescheinigung des Gutachters" wird
eine Untersuchung von 9:00 bis 16:00 Uhr angegeben. Bei der Frage, ob eine Begleitperson aus gesundheitlichen
Gründen oder wegen körperlicher Gebrechen erforderlich sei, ist "Mutter" eingetragen. Der Sachverständige kam in
seinem Gutachten vom 13. Mai 2005 zu dem Ergebnis, die Antragstellerin könne noch mindestens sechs Stunden
täglich arbeiten.
Mit ihrem am 28. April 2005 eingegangenen "Antrag auf Erstattung von Fahrkosten" machte die Antragstellerin 114,00
EUR Fahrtkosten für eine Gesamtstrecke von 456 km, Aufwand und Zehrkosten von 12,00 EUR sowie
Verdienstausfall für eine Begleitperson (Mutter M. K.), belegt durch die Verdienstbescheinigung der Rechtsanwälte Dr.
V. und R. vom 21. April 2005, für die um 6:00 Uhr angetretene und um 19:00 Uhr des gleichen Tages beendete Reise,
geltend.
Mit Verfügung vom 29. April 2005 veranlasste der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zahlung von 120,00 EUR.
Auf seine Anfrage vom gleichen Tage, weshalb eine Begleitperson erforderlich gewesen sei, trugen die
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vor, aus gesundheitlichen Gründen sei ihr die Reise nach L. nur in
Begleitung möglich gewesen. Sie reichten ein Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. B. vom 10. Mai
2005 ein, nach dem der Antragstellerin aufgrund von erheblichen psychischen und physischen Beschwerden
(reduzierter Kräfte- und Allgemeinzustand, kardiale Problematik, chronische Bronchitis und momentan zusätzlich
starken Beschwerden durch Morbus Meulengracht in Form von Kopfschmerzen, Schlappheit, Oberbauchschmerzen,
anhaltendem Juckreiz) die Vorstellung in L. nur in Begleitung einer ihr vertrauten Person möglich gewesen sei. Mit
Verfügung vom 26. Mai 2005 lehnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Hinweis auf das Gutachten vom 13.
Mai 2005 eine Erstattung der Kosten für die Begleitung ab.
Am 20. Juni 2005 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Festsetzung der Vergütung beantragt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Schriftsatz unter dem 22. Juni 2005 "Ich helfe nicht ab" verfügt
und die Akten dem erkennenden Senat zugeleitet.
Auf Anfrage hat der Sachverständige Prof. Dr. S. unter dem 30. Juni 2005 mitgeteilt, die Patientin könne eigenständig
öffentliche Verkehrsmittel benutzen und wäre daher in der Lage gewesen, die Anreise und den Termin zur
Untersuchung alleine zu bewältigen. Der Senat hat das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 13. Mai 2005 und das
neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. O. vom 28. Juli 2005 zu dem Verfahren beigezogen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Begleitung ihrer Mutter sei notwendig gewesen. Dies ergebe sich aus dem
Attest der behandelnden Ärztin Dr. B. vom 10. Mai 2005. Das Ergebnis der Beurteilung des Prof. Dr. S. habe sie nicht
vorab beurteilen können. Insofern müsse ihr Vertrauensschutz zugestanden werden. Zu erstatten seien auch die von
dem Antragsgegner in der Höhe bezweifelten Fahrtkosten für 456 km. Die von diesem berechnete (kürzere)
Fahrtstrecke zum Herzzentrum hätte quer durch die Innenstadt von L. geführt, was ihr ohne Navigationssystem nicht
zumutbar gewesen sei. Zudem habe sie sich bei der Anfahrt nach der vom Herzzentrum mit der Ladung übersandten
Wegebeschreibung gerichtet.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Entschädigung anlässlich der Begutachtung vom 20. April 2005 auf 194,17 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Entschädigung anlässlich der Begutachtung vom 20. April 2004 auf 120,00 EUR festzusetzen.
Nach seiner Ansicht kommt ein Ersatz für die Kosten der Begleitperson nicht in Betracht, weil sie nicht erforderlich
gewesen sei. Bezüglich der beantragten Fahrtkosten könne es bei der gezahlten Entschädigung bleiben.
II.
Die Entschädigung anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins vom 20. April 2004 wird auf 120,00 EUR
festgesetzt.
Der Senat hat bei der richterlichen Festsetzung nach § 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen
Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz
– JVEG) die gesamte Entschädigung festzusetzen (vgl. Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von
Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JEG, 23. Auflage 2005, § 4 Rdnr. 4.12
m.w.N.) und damit alle Positionen des Antrags zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie von den Beteiligten
aufgegriffen werden; eine Bindung an den Antrag der Antragstellerin besteht nur insoweit, als nicht mehr festgesetzt
werden kann als sie verlangt.
Nach § 4 Abs. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der
Berechtigte – wie hier – oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt (Satz 1). Zuständig ist das
Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (Satz 2 Nr. 1); dieses entscheidet durch eines seiner
Mitglieder als Einzelrichter (Absatz 7 Satz 1). Nach dem Beschluss des 6. Senats vom 20. Dezember 2004 ist der
Unterzeichner für die Bearbeitung der Verfahren nach § 4 JVEG zuständig.
Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen
angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Diese Vorschrift gilt
auch für die Ladung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen, wenn ihr – wie hier – eine gerichtliche
Anordnung zugrunde liegt (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 – Az.: L 6 SF 2/05, 1. Oktober 2003 – Az.:
L 6 SF 382/03, 5. April 2000 – Az.: L 6 B 2/00 SF und 8. Februar 2000 – Az.: L 6 B 60/99 SF; Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 191 Rdnr. 2 m.w.N.). Zeugen erhalten nach § 19
Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für
Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die
Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der
Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt
(Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).
Danach errechnet sich die Entschädigung wie folgt:
1. Der Fahrtkostenersatz ist in der beantragten Höhe zu erstatten. Er beträgt 114,00 EUR (456 km x 0,25 EUR).
Nach § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden dem Beteiligten bei Benutzung eines eigenen
oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung
der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die
Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift könnte angenommen werden, dass eine Erstattung grundsätzlich für jeden
tatsächlich gefahrenen Kilometer erfolgt und es auf den Mindestweg nicht ankommt (so wohl Hartmann in
Kostengesetze, 34. Auflage 2004, § 5 JVEG Rdnr. 11). Dem kann jedoch angesichts der im gesamten Kostenrecht
geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind
(vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 – Az.: L 6 B 19/02 SF; Thüringer OVG vom 13. Juli 1995 – Az.: 1 VO
757/94 in: ThürVBl. 1996, 36; Keller "Das Mehrkostenverbot und die Beiordnung des auswärtigen Anwalts im
sozialgerichtlichen Verfahren" in NZS 2003, 521), nicht gefolgt werden. Eine Begrenzung auf den Ersatz der
notwendigen Fahrtkosten hat der erkennende Senat bereits bei der Vorläufervorschrift (§ 9 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG)) angenommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April
2005, a.a.O., und 1. Oktober 2003, a.a.O.). Gründe für eine Änderung dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich.
Insofern muss auch unter Geltung des § 5 Abs. 2 JVEG grundsätzlich die Reiseroute ausgewählt werden, durch die
die Gesamtentschädigung am niedrigsten ausfällt. Bei Kraftfahrzeugen ist dies regelmäßig bei der kürzesten Strecke
der Fall (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2003, a.a.O.). Allerdings muss diese zumutbar sein. So könnte in
vorliegenden Fall nicht verlangt werden, zur Einsparung von ca. 15 km fast ausschließlich über Nebenstrecken zu
fahren (dann ca. 182 km) und dafür eine Fahrtzeit von ca. 3 ¼ Stunden statt 2 Stunden in Kauf zu nehmen (vgl.
Berechnung vom 4. August 2005). Weitere Ausnahmen sind zu akzeptieren, wenn die höheren Kosten durch
besondere Umstände des konkreten Einzelfalls (z.B. Umwege wegen Straßensperrungen) gerechtfertigt sind. Die
Feststellung der kürzesten Strecke ist dann auch mit einem Routenprogramm möglich (hier:
www.falk.de/routenplaner/controller rp.jsp; vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2000, a.a.O.).
Damit hätten im vorliegenden Fall eigentlich nur die Kosten entsprechend der zweiten Berechnung des
Antragsgegners vom 4. August 2005 (einfache Fahrtstrecke 197,7 km x 2 = 396 km) akzeptiert werden können, denn
der Umweg über das Schkeuditzer Kreuz war erheblich weiter (ca. 30 km) und zwingenden Gründe sind für ihn keine
ersichtlich. Es wäre der Antragstellerin auch durchaus möglich gewesen, durch L. zu fahren. Ihre Behauptung, dies
sei für einen Ortsunkundigen ohne Navigationssystem nicht zumutbar, ist unkonkretisiert und überzeugt nicht. Auch
wurde die gewählte Anfahrt über die A 14 in der Wegbeschreibung des Herzzentrums L. entgegen ihrem Vortrag nicht
vorgeschlagen; vielmehr wird dort bei Anfahrten aus Richtung Westen ("aus anderen Richtungen" als Dresden, Berlin
oder Halle) die direkte Strecke durch L. vorgegeben.
Die Antragstellerin wurde allerdings in den übersandten Schreiben und den "Hinweisen" der Gerichtsverwaltung nicht
darauf aufmerksam gemacht, dass nur die kürzeste Wegstrecke zu erstatten ist. Damit ist ihr bzgl. der Kosten des
Umwegs, der auch nicht offensichtlich unsinnig war, Vertrauensschutz zuzubilligen.
2. Nicht zu erstatten sind die beantragten Kosten der Begleitperson.
Gesetzliche Grundlage ist § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG. Danach werden die in den §§ 5 und 6 nicht
besonders genannten baren Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die
Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2). Ob die Begleitung tatsächlich notwendig
ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss
vom 8. Februar 2000 – Az.: L 6 B 60/99 SF; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 7 Rdnr. 7.15).
Nach der Stellungnahme des Prof. Dr. S. vom 30. Juni 2005 war die Begleitung der Antragstellerin durch ihre Mutter
nicht erforderlich. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Gutachten vom 13. Mai 2005, wonach die Antragstellerin
noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden/Tag ausüben und öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. O. vom 28. Juli 2005.
Damit ist die Einschätzung der behandelnden Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. B. widerlegt, die bei im
Ergebnis ähnlichen Diagnosen die Notwendigkeit der Begleitperson bejaht hat.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in
Betracht. Dieser setzt voraus, dass das Gericht einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat, so durch
missverständliche Äußerungen oder Handlungen der Gerichtsverwaltung (z.B. bei der Verwendung von inhaltlich
unklaren und missverständlichen Formularen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2003 – Az.: L 6 B 35/03 SF))
oder unklare Verfügungen eines Richters (vgl. Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. August 1997 –
Az.: L-2/B-9/97). Ein entsprechender Fall liegt hier nicht vor: Sowohl in dem Anschreiben an die
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11. Februar 2005 als auch in den "Hinweisen zur Entschädigung"
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Kostenerstattung nur erfolgen kann, wenn der Gutachter (hier: Prof.
Dr. S.) die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt. Dies ist nicht geschehen. Die medizinische Einschätzung der
behandelnden Ärztin Dr. B. kann keinen Vertrauensschutz auf Erstattung der Kosten begründen. Sie ist nicht durch
die Staatskasse veranlasst worden und ihr unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zuzurechnen.
Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sie bei Antritt der Reise nicht wissen konnte, ob ihr die zusätzlichen
Kosten erstattet werden würden. Die Auferlegung dieses Risikos ist aber nicht "paradox", wie sie meint, sondern
nachvollziehbar. Andernfalls wäre dem Gericht faktisch die Möglichkeit genommen, eine Entscheidung über die
Notwendigkeit der Begleitung zu treffen; sie würde allein durch nicht beteiligte Dritte getroffen werden.
3. Die Antragstellerin hat Anspruch auf 6,00 EUR Tagegeld. Nach § 191 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 6 Abs. 1 JVEG erhält
der jenige, der innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit,
während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes bestimmt. Es beträgt bei Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8
Stunden 6 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).